Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 12.06.2003 - C-112/00   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Beeinträchtigungen durch Handlungen von Privatpersonen - Pflichten der Mitgliedstaaten - Entscheidung, eine Versammlung mit im Wesentlichen umweltpolitischer Zielsetzung, die zu einer nahezu 30-stündigen völligen Blockade der Brenner-Autobahn führte, nicht zu untersagen - Rechtfertigung - Grundrechte - Freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Schmidberger

  • opinioiuris.de

    Schmidberger

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr - Beeinträchtigungen durch Handlungen von Privatpersonen - Pflichten der Mitgliedstaaten - Entscheidung, eine Versammlung mit im Wesentlichen umweltpolitischer Zielsetzung, die zu einer nahezu 30-stündigen völligen Blockade der Brenner-Autobahn führte, nicht zu untersagen - Rechtfertigung - Grundrechte - Freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Versammlungen auch auf Brennerautobahn rechtens // Grundrecht wichtiger als freier Verkehr

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - DER UMSTAND, DASS DIE ÖSTERREICHISCHEN BEHÖRDEN EINE FRIEDLICHE VERSAMMLUNG VON BESCHRÄNKTER DAUER AUF DER BRENNER-AUTOBAHN NICHT UNTERSAGTEN, LÄUFT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT ZUWIDER

  • Österreichisches Institut für Menschenrechte (Ausführliche Zusammenfassung)

    Eugen SCHMIDBERGER, INTERNATIONALE TRANSPORTE UND PLANZÜGE ./. Republik Österreich

    Art. 5 EG; Art. 30 EG; Art. 34 EG; Art. 10 EMRK; Art. 11 EMRK
    Grundrechte contra freier Warenverkehr

Besprechungen u.ä. (4)

  • whi-berlin.de , S. 39 (Entscheidungsbesprechung)
  • zaoerv.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Architektonik des europäischen Grundrechtsraums (Dr. Hans-Georg Dederer; ZaöRV 2006, 575)

  • uni-hannover.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundrechte vs. "effet utile" - Vom Umgang des EuGH mit seiner Doppelrolle als Fach- und Verfassungsgericht (Leslie Manthey, Christopher Unseld; ZEuS 2011, 323)

  • zaoerv.de (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 10 EG; Art. 28 EG
    Nationale Grundrechte in der Dogmatik der Grundfreiheiten - Präzisierungen des unionsverfassungsrechtlichen Verhältnisses von Europäischer Union und Mitgliedstaaten durch den EuGH? (Dr. iur. Frank Schorkopf; ZaöRV 64 (2004), 125-143)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2003, I-5659
  • NJW 2003, 3185
  • EuZW 2003, 592
  • DVBl 2003, 1200
  • NVwZ 2004, 207 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (79)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 12 EG und 49 EG - Richtlinie

    Gerade die Notwendigkeit einer "Abwägung" dieser Erfordernisse hat der Gerichtshof im Urteil Schmidberger, auf das später noch einzugehen sein wird, anlässlich eines Sachverhalts herangezogen, in dem die nationalen Behörden, nachdem sie eine Demonstration auf einer der Haupttransitrouten durch die Alpen genehmigt hatten, sich für eine Beschränkung einer der im Vertrag verankerten Grundfreiheiten darauf gestützt hatten, dass sowohl durch die EMRK als auch die Verfassung des betroffenen Mitgliedstaats gewährleistete Grundrechte beachtet werden müssten(40) .

    In diesem Sinne unterscheidet sich die Sachlage in der vorliegenden Rechtssache von der, die dem oben erwähnten Urteil Schmidberger zugrunde lag, in dem der Gerichtshof lediglich das Ziel der nationalen Behörden geprüft hat, das an Erwägungen hinsichtlich der Beachtung der Grundrechte auf dem Gebiet der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit der Demonstranten, die die Brenner-Autobahn blockiert hatten, anknüpfte, weil Schmidberger im Ausgangsrechtsstreit die Republik Österreich wegen einer angeblichen Verletzung ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht haftbar machen wollte, da sie eine Behinderung des freien Warenverkehrs nicht verhindert habe.

    (37)  - Vgl. u. a. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Gustafsson/Schweden, § 45. Auch der Gerichtshof legt ein derartiges Kriterium zugrunde: vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger (C-112/00, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 80 und die angeführte Rechtsprechung).

    (40)  - Urteil Schmidberger, Randnrn.

    (93)  - Urteil Schmidberger, Randnrn.

    (97)  - Vgl. meine Erwägungen in den obigen Vorbemerkungen sowie insbesondere Urteil Schmidberger, Randnr. 80 und die angeführte Rechtsprechung.

    (104)  - Vgl. Urteil Schmidberger, Randnr. 80.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05  

    Seeschifffahrt Niederlassungsrecht Grundrechte Ziele der gemeinschaftlichen

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Grundrechtsschutz ein berechtigtes Interesse ist, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht, auch kraft einer durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit wie des freien Warenverkehrs (vgl. Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 74) oder der Dienstleistungsfreiheit (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 35), bestehen.

    Allerdings hat der Gerichtshof in den Urteilen Schmidberger und Omega entschieden, dass die Ausübung der dort betroffenen Grundrechte, nämlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Menschenwürde, nicht außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmungen des Vertrags liegt und dass sie mit den Erfordernissen hinsichtlich der durch den Vertrag geschützten Rechte in Einklang gebracht werden und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Schmidberger, Randnr. 77, und Omega, Randnr. 36).

    Diese Auslegung wird außerdem durch die Rechtsprechung zu den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr bestätigt, aus der hervorgeht, dass Beschränkungen nichtstaatlichen Ursprungs sein und sich aus Handlungen von Privaten oder von Zusammenschlüssen solcher Personen ergeben können (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1997, Kommission/Frankreich, C-265/95, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 30, und Schmidberger, Randnrn. 57 und 62).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme, die den Schutz der Arbeitnehmer zum Ziel hat, ein berechtigtes Interesse darstellt, das grundsätzlich eine Beschränkung einer der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmidberger, Randnr. 74), und dass der Schutz der Arbeitnehmer zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 36, vom 15. März 2001, Mazzoleni und ISA, C-165/98, Slg. 2001, I-2189, Randnr. 27, und vom 25. Oktober 2001, Finalarte u. a., C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, Slg. 2001, I-7831, Randnr. 33).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Grundrechtsschutz ein berechtigtes Interesse ist, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht, auch kraft einer durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit wie des freien Warenverkehrs (vgl. Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 74) oder der Dienstleistungsfreiheit (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 35), bestehen.

    Wie der Gerichtshof in den Urteilen Schmidberger und Omega entschieden hat, liegt die Ausübung der dort betroffenen Grundrechte, nämlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Menschenwürde, nicht außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmungen des Vertrags.

    Sie muss mit den Erfordernissen hinsichtlich der durch den Vertrag geschützten Rechte in Einklang gebracht werden und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile Schmidberger, Randnr. 77, und Omega, Randnr. 36).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-112/00   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Versammlungsfreiheit soll auch auf Brennerautobahn gelten

  • Österreichisches Institut für Menschenrechte (Ausführliche Zusammenfassung)

    Firma Eugen Schmidberger Internationale Transporte und Planzüge ./. Republik Österreich

    Art. 10 EG; Art. 28 EG; Art. 30 EG; Art. 6 Abs. 2 EU; Art. 11 und 12 EU-Grundrechtscharta; Art. 10 und 11 EMRK
    Politische Versammlungen und freier Warenverkehr: Grundrechte contra Grundfreiheiten

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Vorrübergehende Sperrung wichtiger Transitverbindung zwecks Durchführung von Versammlungen

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2003, I-5659



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Wird zitiert von ...  

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-36/02  

    Verbot von Laserdrome in Bonn // "Menschenwürde steht über Handelsfreiheit"

    (14)  - Siehe in diesem Sinne auch Generalanwalt Jacobs, Schlussanträge vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-112/00 (Schmidberger, Urteil vom 12. Juni 2003, Slg. 2003, I-5659), Nr. 89.

    (28)  - Urteile in der Rechtssache C-112/00 (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 73, vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95 (Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14) und in der Rechtssache C-260/89 (zitiert in Fußnote 17), Randnr. 41.

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