Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 12.06.2003 - C-363/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3314
EuGH, 12.06.2003 - C-363/00 (https://dejure.org/2003,3314)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2003 - C-363/00 (https://dejure.org/2003,3314)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - C-363/00 (https://dejure.org/2003,3314)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Irrtum bei der Gutschrift auf dem für die Kommission eingerichteten Konto - Verzugszinsen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Irrtum bei der Gutschrift auf dem für die Kommission eingerichteten Konto - Verzugszinsen

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

    Finanzvorschriften , Eigene Mittel

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats im Rahmen der Zurverfügungstellung von Eigenmitteln der Gemeinschaften ; Irrtum bei der Gutschrift auf dem für die Kommission eingerichteten Konto; Verzugszinsen wegen der verspäteten Zurverfügungstellung von Eigenmitteln der ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften Art. 9; ; V... erordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften Art. 10; ; Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften Art. 11; ; Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften Art. 9; ; Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften Art. 10; ; Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften Art.; ; Decreto del Presidente della Repubblica (Dekret des Präsidenten der Republik; DPR) Nr. 321 vom 16. April 1971 zur Durchführung des am 21. April 1970 in Luxemburg ergangenen Beschlusses des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften über die Ersetzung de

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften - Versäumnis, der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-5767
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-363/00
    Hierzu ist zu sagen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung im Rahmen einer auf Artikel 226 EG gestützten Klage nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen ist, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen ausgedehnt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, ohne eine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts zu finden, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes finde der in Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehene Automatismus, nach dem bei jeder verspäteten Gutschrift auf dem Konto der Kommission Verzugszinsen zu zahlen seien, dann Anwendung, wenn der betroffene Mitgliedstaat diese Verspätung anzeige (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Februar 1989 in der Rechtssache 54/87, Kommission/Italien, Slg. 1989, 385, Randnr. 12).

    Diese in Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Verzugszinsen sind bei verspäteter Gutschrift zu entrichten und können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (siehe insbesondere Urteile vom 22. Februar 1989, Kommission/Italien, Randnr. 12, und vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 78).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-359/97

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-363/00
    Diese in Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Verzugszinsen sind bei verspäteter Gutschrift zu entrichten und können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (siehe insbesondere Urteile vom 22. Februar 1989, Kommission/Italien, Randnr. 12, und vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 78).

    Entgegen der Auffassung der italienischen Regierung folgt daraus zum einen, dass zwischen dem Fall, in dem die Verspätung auf einen Schreibfehler, und dem, in dem sie auf einen Rechtsfehler zurückzuführen ist, nicht zu unterscheiden ist, und zum anderen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht deshalb entfällt, weil die Verspätung unbeabsichtigt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 93/85, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1986, 4011, Randnrn.

  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-363/00
    Hierzu ist zu sagen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung im Rahmen einer auf Artikel 226 EG gestützten Klage nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen ist, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

    Dass dieser Verstoß keine negativen Auswirkungen gehabt hat, ist ebenso unerheblich (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-150/97, Kommission/Portugal, Slg. 1999, I-259, Randnr. 22, und vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-348/97, Kommission/Deutschland, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 62) wie der Umstand, dass dem betreffenden Mitgliedstaat hieraus kein Vorteil erwachsen ist.

  • EuGH, 18.12.1986 - 93/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-363/00
    Entgegen der Auffassung der italienischen Regierung folgt daraus zum einen, dass zwischen dem Fall, in dem die Verspätung auf einen Schreibfehler, und dem, in dem sie auf einen Rechtsfehler zurückzuführen ist, nicht zu unterscheiden ist, und zum anderen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht deshalb entfällt, weil die Verspätung unbeabsichtigt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 93/85, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1986, 4011, Randnrn.
  • EuGH, 22.02.1989 - 54/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-363/00
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes finde der in Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehene Automatismus, nach dem bei jeder verspäteten Gutschrift auf dem Konto der Kommission Verzugszinsen zu zahlen seien, dann Anwendung, wenn der betroffene Mitgliedstaat diese Verspätung anzeige (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Februar 1989 in der Rechtssache 54/87, Kommission/Italien, Slg. 1989, 385, Randnr. 12).
  • EuGH, 15.06.2000 - C-348/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-363/00
    Dass dieser Verstoß keine negativen Auswirkungen gehabt hat, ist ebenso unerheblich (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-150/97, Kommission/Portugal, Slg. 1999, I-259, Randnr. 22, und vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-348/97, Kommission/Deutschland, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 62) wie der Umstand, dass dem betreffenden Mitgliedstaat hieraus kein Vorteil erwachsen ist.
  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-363/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnr. 17, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 38) besteht demnach ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur fristgerechten Gutschrift auf dem Konto der Kommission und der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen.
  • EuGH, 21.01.1999 - C-150/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-363/00
    Dass dieser Verstoß keine negativen Auswirkungen gehabt hat, ist ebenso unerheblich (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-150/97, Kommission/Portugal, Slg. 1999, I-259, Randnr. 22, und vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-348/97, Kommission/Deutschland, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 62) wie der Umstand, dass dem betreffenden Mitgliedstaat hieraus kein Vorteil erwachsen ist.
  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-363/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnr. 17, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 38) besteht demnach ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur fristgerechten Gutschrift auf dem Konto der Kommission und der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen.
  • EuGH, 03.04.2008 - C-306/06

    01051 Telecom - Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

    So ist, wie 01051 Telecom ausführt, der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass die Gutschrift auf dem Konto der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften das entscheidende Kriterium für die Feststellung ist, ob ein Mitgliedstaat, der der Kommission einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen hat, seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und er folglich zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnrn.
  • EuGH, 24.05.2011 - C-54/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. insoweit Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnr. 36, vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, C-416/07, Slg. 2009, I-7883, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-377/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel der

    9 - Vgl. das Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnrn.

    43 - Unter anderem die Urteile in der Rechtssache C-460/01 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 91, sowie in der Rechtssache C-96/89 (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 38, und in der Rechtssache C-363/00 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 44; siehe bereits oben, Nrn. 38 und 39.

    45 - Vgl. dazu auch das Urteil in der Rechtssache C-363/00 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 47.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    222 Vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland (C-68/88, (EU:C:1989:339, Rn. 17), vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande (C-96/89, EU:C:1991:213, Rn. 38), und vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien (C-363/00, EU:C:2003:335, Rn. 43).

    230 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien (C-363/00, EU:C:2003:335, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-270/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben und keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22, und Kommission/Belgien, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2008 - C-275/07

    Kommission / Italien - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    30 - Vgl. z. B. Urteil vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien (C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22).

    31 - Urteile Kommission/Italien (angeführt in Fn. 30, Randnr. 22) und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 35).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-53/08

    Commission v Austria

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. insoweit Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnr. 36, vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, C-416/07, Slg. 2009, I-7883, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-378/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel der

    6 - Vgl. das Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnrn.

    16 - Unter anderem die Urteile in der Rechtssache C-460/01 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 91, sowie in der Rechtssache C-96/89 (zitiert in Fußnote 13), Randnr. 38, und in der Rechtssache C-363/00 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 44.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-198/12

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    7 - Urteil vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien (C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 21).

    8 - Urteil Kommission/Italien (Randnr. 22).

  • EuGH, 08.12.2005 - C-33/04

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Die Rechtsprechung, nach der die Kommission, wenn das Gemeinschaftsrecht während des Vorverfahrens geändert werde, die Feststellung eines Verstoßes gegen diejenigen Verpflichtungen beantragen könne, die sich aus der ursprünglichen Fassung eines später geänderten oder aufgehobenen Gemeinschaftsrechtsakts ergäben und durch neue Bestimmungen aufrechterhalten würden (Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22), sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
  • EuGH, 17.06.2010 - C-423/08

    Kommission / Italien

  • EuGH, 01.07.2010 - C-442/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 24.05.2011 - C-52/08

    Commission v Portugal

  • EuGH, 10.09.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

  • EuGH, 05.10.2006 - C-377/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

  • EuGH, 14.04.2005 - C-460/01

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • EuGH, 21.06.2007 - C-163/06

    Finnland / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit -

  • EuGH, 05.10.2006 - C-275/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes

  • EuGH, 05.10.2006 - C-378/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

  • EuGH, 05.10.2006 - C-312/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-33/04

    Kommission / Luxemburg

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2002 - C-363/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,23355
Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2002 - C-363/00 (https://dejure.org/2002,23355)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.07.2002 - C-363/00 (https://dejure.org/2002,23355)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2002 - C-363/00 (https://dejure.org/2002,23355)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Irrtum bei der Gutschrift auf dem für die Kommission eingerichteten Konto - Verzugszinsen

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-5767
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.12.1986 - 93/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2002 - C-363/00
    12: - Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 93/85 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1986, 4011, Randnrn. 34 und 37).
  • EuGH, 22.02.1989 - 54/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2002 - C-363/00
    11: - Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 22. Februar 1989 in der Rechtssache 54/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 385, Randnr. 12).
  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2002 - C-363/00
    5: - Schreiben Nr. 142798 vom 28. Mai 1996.6: - Fax Nr. 9835 vom 28. Mai 1996.7: - Quittung Nr. 12912, Muster 80 T. 8: - Quittung Nr. 16817, Muster 80 T. 9: - Schreiben vom 30. Januar 1997.10: - Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89 (Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-2461, Randnr. 38).
  • EuGH, 15.06.2000 - C-348/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2002 - C-363/00
    13: - Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-348/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 62).
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