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   EuGH, 24.07.2003 - C-297/01   

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https://dejure.org/2003,7045
EuGH, 24.07.2003 - C-297/01 (https://dejure.org/2003,7045)
EuGH, Entscheidung vom 24.07.2003 - C-297/01 (https://dejure.org/2003,7045)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - C-297/01 (https://dejure.org/2003,7045)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sicilcassa u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Sicilcassa SpA gegen IRA Costruzioni SpA und Francesco Gaetano Restivo Graci und andere und Francesco Gaetano Restivo Graci und andere gegen IRA Costruzioni SpA, Amministrazione straordinaria della Holding personale Graci Gaetano und Sicilcassa SpA.

    Artikel 88 EG
    1. Staatliche Beihilfen - Ausdrücklicher Verzicht der Kommission auf die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe - Beurteilung der Notwendigkeit, wegen der unterbliebenen Anmeldung durch den betreffenden Mitgliedstaat trotzdem die Rückzahlung ...

  • EU-Kommission

    Sicilcassa SpA gegen IRA Costruzioni SpA und Francesco Gaetano Restivo Graci und andere und Francesc

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Vorlagefragen über die Auslegung der Artikel 87 EG-Vertrag und 88 EG-Vertrag; Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe ; Nationale Übergangsregelung, mit der die Wirkungen einer aufgehobenen Regelung aufrechterhalten ...

  • Judicialis

    EGV Art. 87; ; EGV Art. 88; ; G Nr. 95/79 (Italien); ; Gesetzesdekret Nr. 270 vom 8. Juli 1999 zur Neuregelung der Sonderverwaltung zahlungsunfähiger Großunternehmen (Italien)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Ausdrücklicher Verzicht der Kommission auf die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe - Beurteilung der Notwendigkeit, wegen der unterbliebenen Anmeldung durch den betreffenden Mitgliedstaat trotzdem die Rückzahlung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-7849
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

    Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-297/01
    Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97 (Piaggio, Slg. 1999, I-3735) Folgendes entschieden: - Die Anwendung einer Regelung wie derjenigen des Gesetzes Nr. 95/79, die von den allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften abweicht, auf ein Unternehmen stellt sich als Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, wenn feststeht, dass diesem Unternehmen - erlaubt worden ist, seine wirtschaftliche Tätigkeit unter Umständen fortzusetzen, unter denen dies bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen gewesen wäre, oder - eine oder mehrere Vergünstigungen wie eine staatliche Bürgschaft, ein verringerter Abgabensatz, ein Erlaß von Geldbußen und anderen Zwangsgeldern oder ein völliger oder teilweiser tatsächlicher Verzicht auf öffentliche Forderungen gewährt worden sind, auf die ein anderes zahlungsunfähiges Unternehmen bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch hätte erheben können.

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil Piaggio festgestellt, dass eine Regelung wie die des Gesetzes Nr. 95/79 als solche geeignet ist, zur Gewährung staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu führen, so dass sie nicht angewandt werden kann, wenn sie der Kommission nicht gemeldet worden ist und, falls sie gemeldet worden ist, bevor eine Entscheidung der Kommission ergangen ist, mit der die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, oder, falls die Kommission binnen zwei Monaten vom Zeitpunkt der Anmeldung an keine Entscheidung erläßt, bevor diese Frist abgelaufen ist.

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteile vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 14, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 42, sowie Piaggio, Randnr. 31).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-297/01
    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteile vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 14, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 42, sowie Piaggio, Randnr. 31).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-297/01
    Bei Fehlen einer Übergangsregelung oder Nichtanwendung einer solchen durch die italienischen Gerichte müsste den der Sonderverwaltung bereits unterworfenen Unternehmen jedoch die Rückzahlung der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfen auferlegt werden, was der Rechtsprechung des Gerichtshofes zuwiderlaufen würde, wonach es nicht dem Gemeinschaftsrecht widerspreche, wenn nationales Recht, selbst in einem Bereich wie dem der Wiedereinziehung von gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Beihilfen, berechtigtes Vertrauen schütze (vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-297/01
    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteile vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 14, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 42, sowie Piaggio, Randnr. 31).
  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-297/01
    Inzwischen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-2000/97 (Ecotrade, Slg. 1998, I-7907) entschieden, dass sich die Anwendung einer Regelung wie derjenigen des Gesetzes Nr. 95/79, die von den allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften abweicht, auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 80 EGKS-Vertrag als Gewährung einer nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag verbotenen staatlichen Beihilfe darstellt, wenn feststeht, dass diesem Unternehmen - erlaubt worden ist, seine wirtschaftliche Tätigkeit unter Umständen fortzusetzen, unter denen dies bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen gewesen wäre, oder - eine oder mehrere Vergünstigungen wie eine staatliche Bürgschaft, ein verringerter Abgabensatz, eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Geldbußen und anderen Zwangsgeldern oder ein völliger oder teilweiser tatsächlicher Verzicht auf öffentliche Forderungen gewährt worden sind, auf die ein anderes zahlungsunfähiges Unternehmen bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch hätte erheben können.
  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    Folglich könne ein nationales Gericht den Gerichtshof nicht im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 234 EG über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Regelung über Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt befragen (Beschluss vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-297/01, Sicilcassa u. a., Slg. 2003, I-7849, Randnr. 47).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

    Folglich kann ein nationales Gericht den Gerichtshof nicht im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 234 EG über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt befragen (Beschluss vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-297/01, Sicilcassa u. a., Slg. 2003, I-7849, Randnr. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Nichtigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom

    22 - Siehe den Beschluss vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-297/01 (Sicilcassa und Graci, Slg. 2003, I-7849, Randnr. 47).

    34 - Vgl. auch den Beschluss in der Rechtssache C-297/01 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 47.

  • EuGH, 13.02.2014 - C-69/13

    Das nationale Gericht ist bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission,

    Für Streitigkeiten, die die Rückforderung betreffen, ist allein das nationale Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Juli 2003, Sicilcassa u. a., C-297/01, Slg. 2003, I-7849, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 29.06.2004 - C-110/02

    Kommission / Rat

    40 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass eine Übergangsregelung, mit der die Wirkungen einer staatliche Beihilferegelung, die der Kommission nicht gemeldet und von dieser durch eine Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde - jedoch ohne dass die Kommission die Rückzahlung der betreffenden Beihilfen verlangt hätte -, aufrecht erhalten werden, möglichst so auszulegen ist, dass sie mit dieser Entscheidung vereinbar ist, d. h. dahin gehend, dass sie nicht zur Gewährung neuer staatlicher Beihilfen nach der Aufhebung der durch die fragliche Entscheidung der Kommission für rechtswidrig befundenen Beihilferegelung ermächtigt (Beschluss vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-297/01, Sicilcassa u. a., Slg. 2003, I-7849, Randnr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/02

    Italien / Kommission

    48 - Vgl. auch den Beschluss vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-297/01 (Sicilcassa und Graci, Slg. 2003, I-7849, Randnr. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Zulässigkeit -

    32 - Urteil vom 22. März 1977, Steinike und Weinlig (78/76, Slg. 1977, 595, Randnr. 10) und Beschluss vom 24. Juli 2003, Sicilcassa und Graci (C-297/01, Slg. 2003, I-7849, Randnr. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-390/06

    Nuova Agricast - Gültigkeit eines Beschlusses der Kommission, mit der eine

    26 - Vgl. z. B. Beschluss vom 24. Juli 2003, Sicilcassa u. a. (C-297/01, Slg. 2003, I-7849, Randnr. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Ein nationales Gericht kann daher eine Beihilfemaßnahme nicht für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären: vgl. entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Sicilcassa u. a. (C-297/01, Slg. 2003, I-7849, Randnr. 47).
  • EuG, 31.05.2006 - T-354/99

    Kuwait Petroleum (Nederland) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mitteilung der

    Über Streitigkeiten, die die Durchführung der Rückforderung betreffen, entscheidet ausschließlich das nationale Gericht (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003, in der Rechtssache C-297/01, Sicilcassa u. a., Slg. 2003, I-7849, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Begriff der staatlichen Beihilfen - Öffentliches Unternehmen mit

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