Rechtsprechung
   EuG, 30.09.2003 - T-158/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7208
EuG, 30.09.2003 - T-158/00 (https://dejure.org/2003,7208)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2003 - T-158/00 (https://dejure.org/2003,7208)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2003 - T-158/00 (https://dejure.org/2003,7208)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,7208) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Zulässigkeit - Bezahlfernsehmarkt und Markt für digitale interaktive Fernsehdienste - Ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Zusagen in der ersten Prüfungsphase - Fristen - Änderung der Zusagen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ARD / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Zulässigkeit - Bezahlfernsehmarkt und Markt für digitale interaktive Fernsehdienste - Ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Zusagen in der ersten Prüfungsphase - Fristen - Änderung der Zusagen - ...

  • EU-Kommission

    Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Nichtigerklärung der Genehmigung der Unternehmensfusion von Kirch und BSkyB zur gemeinsamen Kontrolle über das Unternehmen Kirch Pay-TV durch die Kommission; Verstärkung der vertikalen Integration durch das Zusammenwirken zwischen Kirch und BSkyB auf den ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 1 Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 198... 9 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 6 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 6 Abs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 Art. 18 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    ARD / Kommission

  • 123recht.net (Pressemeldung, 30.9.2003)

    Europarichter billigen britische Beteiligung bei KirchPayTV // Klage der ARD gegen EU-Kommission abgewiesen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000, mit der diese das Zusammenschlußvorhaben, durch das die BSkyB (British Sky Broadcasting Group plc) 24 % der Anteile an der KirchPayTV GmbH & Co. KgaA zu erwerben beabsichtigt, für vereinbar mit dem ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, II-3825
  • GRUR Int. 2004, 245
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-158/00
    48 ff., und vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97, Bronner, Slg. 1998, I-7791, Randnrn.

    48 ff., und Bronner, Randnrn.

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02

    Royal Philips Electronics / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-158/00
    Im Übrigen muss angesichts der komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen, die die Kommission im Rahmen der Ausübung des Ermessens vornimmt, über das sie bei der Bewertung der von den Beteiligten des Zusammenschlusses angebotenen Zusagen verfügt, der Kläger, der eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss genehmigt wurde, für nichtig erklären lassen will, weil die Zusagen nicht ausreichten, um die ernsthaften Bedenken zu zerstreuen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission nachweisen (Urteil des Gerichts vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T-119/02, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 78).
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-158/00
    Dieses Ergebnis wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass Artikel 82 EG in Ausnahmefällen auch strukturelle Wettbewerbsprobleme erfasst, die denjenigen, die zu der Zusage geführt haben, ähnlich sind (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, RTE und ITP/Kommission, Randnrn.
  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-158/00
    Die Klägerin räumt ein, dass die Kommission bei der Beurteilung der Frage, wann ein Wettbewerbsproblem, "klar umrissen ist und leicht gelöst werden kann", einen weiten Beurteilungsspielraum besitze, der nur einer marginalen Kontrolle durch das Gericht unterliege (vgl. sinngemäß Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, Bat und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-158/00
    Einen marktbeherrschenden Anbieter einer Infrastruktur, die für die Erbringung anderer Dienstleistungen auf nachgelagerten Märkten unentbehrlich sei und von anderen Marktteilnehmern nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand dupliziert werden könne, treffe die Verpflichtung, diesen Marktteilnehmern Zugang zu der betreffenden Infrastruktur zu gewähren (Urteile des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in den Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P, RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, 743, Randnrn.
  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-158/00
    170, 180 und 193, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-342/99, Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585, Randnr. 58).
  • EuG, 19.05.1994 - T-2/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-158/00
    Die Klägerin sei daher nicht wie die Klägerin in den den Urteilen Air France I (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnr. 82) und Air France II (Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121 Randnr. 45) zugrunde liegenden Rechtssachen der einzige Wettbewerber der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen.
  • EuG, 24.03.1994 - T-3/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuG, 11.02.1999 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

  • EuG, 27.11.1997 - T-290/94

    Kaysersberg / Kommission

  • EuG, 07.06.2013 - T-405/08

    Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung geht hervor, dass die Kommission entscheiden kann, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt mehr gibt, weil die vom Zusammenschluss betroffenen Parteien Verpflichtungen eingegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, ARD/Kommission, T-158/00, Slg. 2003, II-3825, Randnr. 163).

    Daraus folgt, dass das Vorhandensein einer beherrschenden Stellung stets individuell anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist und dass die von der Kommission vorgenommene Würdigung der tatsächlichen Umstände des Zusammenschlusses, der der Entscheidung REWE/Meinl zugrunde lag, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile ARD/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 169, und Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 136).

    Sie kann daher nicht überzeugend behaupten, dass die Wettbewerbsprobleme nicht klar umrissen gewesen seien (vgl. in diesem Sinne Urteil ARD/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 168).

  • EuG, 18.09.2006 - T-350/03

    Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool / Kommission -

    53 bis 58, und des Gerichts vom 30. September 2003 in der Rechtssache T-158/00, ARD/Kommission, Slg. 2003, II-3825, Randnr. 95).

    44 und 45, und Urteil ARD/Kommission, Randnrn.

    46 Eine solche Mitwirkung stellt einen Faktor dar, um in Verbindung mit anderen spezifischen Umständen die Zulässigkeit von Klagen darzutun (Urteile des Gerichts vom 3. April 2003 in der Rechtssache T-114/02, BaByliss/Kommission, Slg. 2003, II-1279, Randnr. 95, und ARD/Kommission, Randnr. 76).

    45 und 46, BaByliss/Kommission, Randnr. 106, und ARD/Kommission, Randnr. 78).

  • EuG, 11.12.2013 - T-79/12

    Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem klagenden Unternehmen und den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen nicht zwangsläufig bedeutet, dass die von Ersterem eingebrachte Klage unzulässig ist, insbesondere wenn es auf einem Markt tätig ist, der dem der Letzteren benachbart ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, ARD/Kommission, T-158/00, Slg. 2003, II-3825, Randnrn. 78 bis 95).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-583/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott hat das Gericht die Klage der

    45 - In ständiger Rechtsprechung bejahen beispielsweise die Unionsgerichte die Klageberechtigung von Wettbewerbern gegen Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung von staatlichen Beihilfen (vgl. die Urteile des Gerichtshofs vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391, und vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, in denen die unmittelbare Betroffenheit als selbstverständlich vorausgesetzt wird) und zur Genehmigung von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. die Urteile des Gerichts vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T-114/02, Slg. 2003, II-1279, Randnr. 89, und vom 30. September 2003, ARD/Kommission, T-158/00, Slg. 2003, II-3825, Randnr. 60).
  • EuG, 11.07.2007 - T-170/06

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VON

    Im Bereich der Kontrolle der Unternehmenszusammenschlüsse entspricht es zwar ständiger Rechtsprechung, dass die Kommission bei der Beurteilung, ob Zusagen einzuholen sind, um die gegen ein Vorhaben bestehenden ernsthaften Bedenken zu zerstreuen, einen weiten Beurteilungsspielraum besitzt (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, ARD/Kommission, T-158/00, Slg. 2003, II-3825, Randnrn. 328 und 329).
  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Insbesondere ist die angebliche Nichtberücksichtigung der vom Kläger vorgeschlagenen Zusagen für sich allein noch kein Nachweis dafür, dass die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist, und der Umstand, dass auch andere Zusagen hätten akzeptiert werden können, kann, selbst wenn diese für den Wettbewerb günstiger gewesen wären, nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen, sofern die Kommission vernünftigerweise annehmen durfte, dass die in der Entscheidung vorgesehenen Zusagen die ernsthaften Bedenken zerstreuen konnten (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in der Rechtssache T-158/00, ARD/Kommission, Slg. 2003, II-3825, Randnrn. 328 und 329).
  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

    63 Die Kommission muss also zum einen den Zusammenschluss so prüfen, wie er durch die von den daran Beteiligten ordnungsgemäß unterbreiteten Verpflichtungszusagen geändert worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in der Rechtssache T-158/00, ARD/Kommission, Slg. 2003, II-3825, Randnr. 280), und darf ihn zum anderen nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären, wenn diese Zusagen nicht ausreichen, um die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert würde, zu verhindern.
  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

    Der Umstand, dass auch andere Zusagen hätten akzeptiert werden können, kann daher selbst dann, wenn diese für den Wettbewerb günstiger gewesen wären, nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen, sofern die Kommission vernünftigerweise annehmen durfte, dass die in der Entscheidung vorgesehenen Zusagen die ernsthaften Bedenken zerstreuen konnten (Urteile vom 30. September 2003, ARD/Kommission, T-158/00, Slg, EU:T:2003:246, Rn. 328 und 329, sowie easyJet/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 128 und 129).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15

    Bionorica / Kommission - Rechtsmittel - Gesundheit der Bevölkerung -

    Zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vgl. Urteile des Gerichts vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission (T-114/02, EU:T:2003:100, Rn. 89), und vom 30. September 2003, ARD/Kommission (T-158/00, EU:T:2003:246, Rn. 60).
  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

    Unter diesen Umständen ist es nicht Sache des Gerichts, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen, so dass der Gemeinschaftsrichter die Nachprüfung darauf beschränken muss, ob die Kommission nicht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie zu der Auffassung gelangt ist, dass die eingegangenen Verpflichtungen geeignet seien, die mit der betreffenden Beihilferegelung verbundenen Wettbewerbsprobleme zu lösen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. November 1997, Ducros/Kommission, T-149/95, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 63, vom 30. Januar 2002, Keller und Keller Meccanica/Kommission, T-35/99, Slg. 2002, II-261, Randnr. 77; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichts vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T-119/02, Slg. 2003, II-1433, Randnr. 78, vom 30. September 2003, ARD/Kommission, T-158/00, Slg. 2003, II-3825, Randnr. 329, und vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, Slg. 2006, II-1931, Randnr. 128).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2009 - C-441/07

    Kommission / Alrosa - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 03.05.2018 - T-431/12

    Distillerie Bonollo u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung

  • EuG, 16.05.2018 - T-712/16

    Die Kommission muss den Antrag von Lufthansa und Swiss auf Aufhebung ihrer

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2014 - C-282/13

    T-Mobile Austria - Elektronische Kommunikation - Schutz der aus dem Unionsrecht

  • EuG, 10.01.2005 - T-357/03

    Gollnisch u.a. / Parlament - Entscheidung des Präsidiums des Europäischen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht