Rechtsprechung
   EuG, 30.09.2003 - T-203/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,687
EuG, 30.09.2003 - T-203/01 (https://dejure.org/2003,687)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2003 - T-203/01 (https://dejure.org/2003,687)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2003 - T-203/01 (https://dejure.org/2003,687)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,687) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission

    Manufacture française des pneumatiques Michelin gegen Kommission der Europäischen Gemein

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftspolitik von Michelin Frankreich in Frankreich auf den Märkten für neue Lkw/Bus-Nachrüstungsreifen einerseits und für runderneuerte Lkw/Bus-Reifen andererseits; Allgemeine Preisbedingungen für gewerbliche Zwischenhändler in Frankreich ; Vereinbarung zur ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2002/405/EG vom 20. Juni 2001; ; EGV Art. 82; ; EGV Art. 253; ; EMRK Art. 7 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2001)1582 endg. vom 20. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG (COMP/E-2/36.041/PO - MICHELIN) bezüglich eines Systems von Treuerabatten für Wiederverkäufer von Neureifen als Ersatzteile sowie von runderneuerten ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, II-4071
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-203/01
    Hierzu ist zu bemerken, dass der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung nach ständiger Rechtsprechung ein objektiver Begriff ist, der solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die zur Folge haben, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Wirtschaftsbeteiligten unterscheiden (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 91, vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 70, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 69; Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 111).

    Folglich trägt, auch wenn die Feststellung einer beherrschenden Stellung für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen enthält, dieses Unternehmen unabhängig von den Ursachen dieser Stellung eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (Urteile Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 57, und Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 112).

    Aus diesem Grund hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rabatt, der an die Verwirklichung eines Abnahmeziels geknüpft ist, ebenfalls gegen Artikel 82 EG verstößt (Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54).

    Im Urteil Michelin/Kommission (zitiert oben in Randnr. 54), in dem die Rechtmäßigkeit der Entscheidung 81/969/EWG der Kommission vom 7. Oktober 1981 über ein Verfahren nach Artikel [82 EG] (IV/29.491 - Bandengroothandel Frieschebrug B. V./N. V. Nederlandsche Banden Industrie Michelin) (ABl. L 353, S. 33, nachfolgend: NBIM-Entscheidung) überprüft wurde, verwarf der Gerichtshof den Beschwerdepunkt der Kommission, dass das von Michelin praktizierte Rabattsystem diskriminierend gewesen sei, entschied aber gleichwohl, dass es gegen Artikel 82 EG verstieß, weil es die Händler in ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber Michelin brachte.

    Was sodann die Frage anbelangt, ob die oben in Randnummer 75 genannten Gesichtspunkte eine verbotene Kundenbindungswirkung des Jahresmengenrabattsystems belegen, so hat der Gerichtshof im Urteil Michelin/Kommission (zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 81) entschieden, dass "jedes derartige System, bei dem die Rabatte je nach den in einem verhältnismäßig langen Referenzzeitraum verkauften Mengen gewährt werden, ... dazu [führt], dass am Ende des Referenzzeitraums der Druck auf den Käufer wächst, die notwendige Abnahmemenge zu erreichen, um den Vorteil zu erlangen oder den für den gesamten Zeitraum [vorhersehbaren] Verlust zu vermeiden".

    Die Klägerin weist darauf hin, dass der Druck, der ausgeübt worden sei, um in dem hier beanstandeten Rabattsystem eine höhere Stufe zu erreichen, deutlich niedriger gewesen sei als bei dem im Urteil Michelin/Kommission (zitiert oben in Randnr. 54) untersuchten Zielrabattsystem.

    Sodann ist festzustellen, dass das streitige Rabattsystem in der Rechtssache, die zum Urteil Michelin/Kommission (zitiert oben in Randnr. 54) führte, wie hier auf einem jährlichen Bezugszeitraum aufbaute (Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 81).

    Ein Unternehmen in beherrschender Stellung trägt jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 57).

    Somit ist zu prüfen, ob das von der Klägerin praktizierte Jahresmengenrabattsystem entgegen dem Anschein auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruht (siehe in diesem Sinn Urteile Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 73, Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 114, und Portugal/Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 52), mit anderen Worten, ob es Größenvorteile vergütet, die die Klägerin durch höhere Bestellmengen erzielt.

    Hierzu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährten Rabatte auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruhen müssen (siehe Urteile Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 85, Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 114, und Portugal/Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 52).

    Das Rabattsystem schränkte so die Wahlmöglichkeit der Händler hinsichtlich ihrer Bezugsquellen ein und erschwerte den Konkurrenten den Marktzugang, ohne dass das Abhängigkeitsverhältnis der Händler, das durch das streitige Rabattsystem begründet wurde, auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruhte (siehe Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 85).

    Die Händler befanden sich nämlich aufgrund der subjektiven Beurteilung der Kriterien, die Anspruch auf die Serviceprämie gaben, in einer unsicheren Lage und konnten die Höhe des Nachlasses, der ihnen im Rahmen der Serviceprämie zugute kommen würde, im Allgemeinen nicht mit Sicherheit vorhersehen (siehe in diesem Sinne Urteil Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 83).

  • EuGH, 29.03.2001 - C-163/99

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-203/01
    Bei Mengenrabattsystemen, die ausschließlich an den Umfang der bei einem Unternehmen in beherrschender Stellung getätigten Käufe anknüpfen, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass sie keine nach Artikel 82 EG verbotene Abschottungswirkung haben (siehe Urteile des Gerichtshofes Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 71, und vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/99, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 50).

    Wenn die Erhöhung der Liefermenge zu einer Kostensenkung für den Lieferanten führt, darf dieser die Senkung nämlich durch einen günstigeren Preis an seinen Kunden weitergeben (Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache C-163/99, Slg. 2001, I-2618, Nr. 106).

    Die Klägerin beruft sich dafür insbesondere auf das Urteil Portugal/Kommission (zitiert oben in Randnr. 58).

    In seinem Urteil Portugal/Kommission (zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 51) hat der Gerichtshof Folgendes entschieden: "Es ist das Wesen von Mengenrabatten, dass den bedeutendsten Käufern oder Nutzern eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung die niedrigsten Stückpreise zugute kommen oder dass sie, was auf das Gleiche hinausläuft, höhere Ermäßigungen erhalten, als sie weniger bedeutenden Käufern oder Nutzern dieses Erzeugnisses oder dieser Dienstleistung gewährt werden.

    Ein Mengenrabattsystem ist somit mit Artikel 82 EG vereinbar, wenn der den Händlern gewährte Vorteil "durch den Umfang der von ihnen erbrachten Tätigkeit und durch die möglichen Größenvorteile, die der Lieferant ... erzielen kann, ... gerechtfertigt" ist (Urteil Portugal/Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 52).

    Dieses Vorbringen ist zu allgemein und reicht für eine konkrete wirtschaftliche Rechtfertigung der für die einzelnen Stufen des beanstandeten Rabattsystems festgelegten Rabattsätze nicht aus (siehe in diesem Sinne Urteil Portugal/Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 56).

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-203/01
    Hierzu ist zu bemerken, dass der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung nach ständiger Rechtsprechung ein objektiver Begriff ist, der solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die zur Folge haben, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Wirtschaftsbeteiligten unterscheiden (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 91, vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 70, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 69; Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 111).

    Ein Unternehmen in beherrschender Stellung darf mithin nicht auf andere als die einen leistungsbezogenen Wettbewerb kennzeichnenden Mittel zurückgreifen (Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 111).

    Sodann ist zu prüfen, ob die Klägerin nachgewiesen hat, dass das Jahresmengenrabattsystem, das die Wesensmerkmale eines Treuerabattsystems aufweist, auf einer objektiven wirtschaftlichen Rechtfertigung beruhte (siehe in diesem Sinne Urteile Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 188, und Portugal/Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 56).

    15 und 16, und vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Saeed Flugreisen u. a., Slg. 1989, 803, Randnr. 23; Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 211).

    Ein Nachlass, der einem Händler von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährt wird, muss wirtschaftlich objektiv gerechtfertigt sein (Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 218).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-203/01
    Hierzu ist zu bemerken, dass der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung nach ständiger Rechtsprechung ein objektiver Begriff ist, der solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die zur Folge haben, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Wirtschaftsbeteiligten unterscheiden (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 91, vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 70, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 69; Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 111).

    Folglich verstößt ein Rabattsystem, bei dem sich die Höhe des Nachlasses nach Maßgabe der Abnahmemenge erhöht, nicht gegen Artikel 82 EG, es sei denn, die Kriterien und Modalitäten, nach denen der Rabatt gewährt wird, lassen erkennen, dass das System nicht auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruht, sondern wie ein Treue- und Zielrabatt die Kunden vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abhalten soll (siehe Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 90, Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 85, Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 114, und Portugal/Kommission, zitiert oben in Randnr. 58, Randnr. 52).

    Um zu bestimmen, ob ein Mengenrabattsystem missbräuchlich ist, müssen mithin sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, berücksichtigt werden, und es ist zu prüfen, ob die Rabatte darauf abzielen, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahlmöglichkeit hinsichtlich seiner Bezugsquellen zu nehmen oder einzuschränken, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, gegenüber Handelspartnern bei gleichwertigen Leistungen unterschiedliche Bedingungen anzuwenden oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 90, Michelin/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 73, und Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 114).

    Daraus folgt, dass ein Rabattsystem, das von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandt wird und diesem einen nicht zu vernachlässigenden Ermessensspielraum hinsichtlich der Gewährung des Nachlasses an den Händler lässt, als unbillig zu betrachten ist und eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen im Sinne des Artikels 82 EG darstellt (siehe in diesem Sinn Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 105).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-203/01
    Somit ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 und in den Leitlinien gezogenen Grenzen anzuheben, wenn sich dies als erforderlich erweist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn.

    Was das Vorbringen anbelangt, die Kommission habe gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, so ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit die Geldbuße nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung um einen bestimmten Satz erhöht hat, nicht daran gehindert, diesen Satz innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 und in den Leitlinien gezogenen Grenzen anzuheben, wenn sich dies als erforderlich erweist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (siehe in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 254, Randnr. 309, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-304/94, Europa Carton/Kommission, Slg. 1998, II-869, Randnr. 89).

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-203/01
    Selbst wenn die Kommission befugt sei, das allgemeine Niveau der Geldbußen zu verändern, müsse sie doch vergleichbare Sachverhalte gleichbehandeln (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Tate & Lyle u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 118).

    Zur Behauptung, dass die der Klägerin vorgeworfene Zuwiderhandlung in ihrer Intensität nach und nach abgenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil Tate & Lyle u. a./Kommission (zitiert oben in Randnr. 249, Randnr. 106) entschieden hat, dass eine Erhöhung der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer nicht auf den Fall beschränkt ist, dass zwischen der Dauer und einer erhöhten Schädigung der mit den Wettbewerbsregeln verfolgten Ziele der Gemeinschaft ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-203/01
    Hierzu ist zu bemerken, dass der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung nach ständiger Rechtsprechung ein objektiver Begriff ist, der solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die zur Folge haben, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Wirtschaftsbeteiligten unterscheiden (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 91, vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 70, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 69; Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 111).

    Nicht jeder Preiswettbewerb ist also ohne weiteres rechtmäßig (Urteile AKZO/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 70, und Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnr. 111).

  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-203/01
    105 bis 108; Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 385, und Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 54, Randnrn.
  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-203/01
    Die Anwendung dieser Bedingung hatte somit die nach Artikel 82 EG verbotene Wirkung eines Koppelungsgeschäfts (siehe Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 137 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.03.1992 - T-68/89

    Società Italiana Vetro SpA u. a. gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-203/01
    Sie beruft sich hierfür auf die Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89 (Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 54) und vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-68/89, T-77/89 und T-78/89 (SIV u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1403, Randnrn. 91 bis 95) sowie auf die Mitteilung der Kommission über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht in Fällen einer Anwendung der Artikel [81] und [82 EG], der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ABl. 1997, C 23, S. 3).
  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-144/89

    Cockerill-Sambre SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 10.07.1990 - T-51/89

    Tetra Pak Rausing SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuG, 25.10.2002 - T-5/02

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE DEN

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 28.01.1986 - 161/84

    Pronuptia

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuGH, 06.03.1974 - 7/73

    Marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Rohstoffe; Marktbeherrschende

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Zum einen enthält zwar weder diese Bestimmung noch Art. 82 EG allgemein eine Bezugnahme auf die wettbewerbswidrige Wirkung der betreffenden Vorgehensweise, doch wird eine Verhaltensweise grundsätzlich nur dann als missbräuchlich angesehen, wenn sie den Wettbewerb beschränken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, im Folgenden: Urteil Michelin II, Randnr. 237).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Nach dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht stellen nämlich verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG dar, wenn sie ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290).
  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Dieser Begriff kann eine Reihe verschiedener Praktiken bezeichnen, die missbräuchlich sein können, z. B. Kopplungsgeschäfte wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen ist, Praktiken der Margenbeschneidung wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T-336/07, EU:T:2012:172), ergangen ist, oder Treuerabatte wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250), ergangen ist.

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 AEUV im Gegensatz zu Art. 101 Abs. 1 AEUV keine Bezugnahme auf den mit der Verhaltensweise verfolgten Zweck enthält (Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 237), obwohl er, wenn auch nur mittelbar, auf einen wettbewerbswidrigen Zweck verweist.

    Die frühere Entscheidungspraxis der Kommission bildet also nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, weil dieser nunmehr allein in der Verordnung Nr. 1/2003 und den Leitlinien geregelt ist (Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 254; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 109, und Beschluss vom 11. September 2008, Coats Holdings und Coats/Kommission, C-468/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:503, Rn. 30).

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Bei den Mengenrabatten wird also angenommen, dass sie den Zugewinn an Effizienz und Größenvorteile widerspiegeln, die vom Unternehmen in beherrschender Stellung erzielt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, im Folgenden: Urteil Michelin II, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Verdrängungswirkung nicht nur erfolgt, wenn den Wettbewerbern der Zugang zum Markt unmöglich gemacht wird, sondern auch, wenn er erschwert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin I, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 85, Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-527, im Folgenden: Urteil TeliaSonera, Rn. 63, und Urteil Michelin II, oben in Rn. 75 angeführt, Rn. 244).

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, enthält zwar für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen, jedoch trägt dieses Unternehmen unabhängig von den Ursachen dieser Stellung eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, oben in Randnr. 288 angeführt, Randnr. 57, und Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 254 angeführt, Randnr. 229).

    Zwar nimmt der Umstand, dass ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat, diesem nicht das Recht, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn sie bedroht sind, und es darf auch in angemessenem Umfang so vorgehen, wie es dies zum Schutz seiner Interessen für richtig hält, doch ist ein solches Verhalten nicht zulässig, wenn es auf eine Verstärkung dieser beherrschenden Stellung und ihren Missbrauch abzielt (Urteil United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, oben in Randnr. 254 angeführt, Randnr. 189, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 55).

    Ein solcher Rabatt dient nämlich dazu, die Kunden durch die Gewährung finanzieller Vorteile vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abzuhalten (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 295 angeführt, Randnr. 56; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 et 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 518).

    Aus diesem Grund hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rabatt, der an die Verwirklichung eines Abnahmeziels geknüpft ist, gegen Art. 82 EG verstößt (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 295 angeführt, Randnr. 57).

    Bei den Mengenrabatten wird also angenommen, dass sie den Zugewinn an Effizienz und Größenvorteile widerspiegeln, die vom Unternehmen in beherrschender Stellung erzielt werden (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 295 angeführt, Randnr. 58).

    Folglich verstößt ein Rabattsystem, bei dem sich die Höhe des Nachlasses nach Maßgabe der Abnahmemenge erhöht, nicht gegen Art. 82 EG, es sei denn, die Kriterien und Modalitäten, nach denen der Rabatt gewährt wird, lassen erkennen, dass das System nicht auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruht, sondern wie ein Treue- und Zielrabatt die Kunden vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abhalten soll (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 216 angeführt, Randnr. 90, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 295 angeführt, Randnr. 59).

    Um zu bestimmen, ob ein Mengenrabattsystem missbräuchlich ist, müssen mithin sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, berücksichtigt werden, und es ist zu prüfen, ob die Rabatte darauf abzielen, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahlmöglichkeit hinsichtlich seiner Bezugsquellen zu nehmen oder einzuschränken, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, gegenüber Handelspartnern bei gleichwertigen Leistungen unterschiedliche Bedingungen anzuwenden oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 216 angeführt, Randnr. 90, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 295 angeführt, Randnr. 60).

    Jedenfalls verstößt nach der Rechtsprechung ein Treuerabattsystem unabhängig davon gegen Art. 82 EG, ob es transparent ist oder nicht (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 295 angeführt, Randnr. 111).

    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 82 EG genügt der Nachweis, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 295 angeführt, Randnr. 239).

    Zum einen haben nämlich die Rabatte für Spitzenmengen eine Ausschlusswirkung, da ein Treuerabatt, der als Gegenleistung dafür eingeräumt wird, dass sich der Kunde verpflichtet, ausschließlich oder fast ausschließlich bei einem Unternehmen in beherrschender Stellung einzukaufen, dazu dient, die Kunden durch die Gewährung finanzieller Vorteile vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abzuhalten (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 295 angeführt, Randnr. 56; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Randnr. 296 angeführt, Randnr. 518).

    Da die Verhaltensweise der Klägerin Konkurrenten den Zugang zum Markt verwehrte, konnte sie Auswirkungen auf die Handelsströme und auf den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, oben in Randnr. 288 angeführt, Randnr. 103).

    Jedenfalls können nach ständiger Rechtsprechung Gesichtspunkte, die den Gegenstand eines Verhaltens betreffen, für die Festsetzung der Geldbuße größere Bedeutung haben als Gesichtspunkte, die die Wirkungen des Verhaltens betreffen (Urteile Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 378 angeführt, Randnr. 636, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 295 angeführt, Randnr. 259).

  • EuG, 09.09.2010 - T-155/06

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

    Schließlich heißt es in der angefochtenen Entscheidung, dass, obwohl der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, Slg. 2003, II-4071, im Folgenden: Urteil Michelin II, Randnr. 239), und vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission (T-219/99, Slg. 2003, II-5917, Randnr. 293), ergangen seien, entschieden habe, dass zur Feststellung eines Missbrauchs im Sinne von Art. 82 EG der Nachweis genüge, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet sei, den Wettbewerb zu beschränken, anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben könne, die Kommission ihre Untersuchung durch eine Prüfung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Praktiken der Klägerinnen auf den RVM-Markt vervollständigt habe.

    Die Kommission habe das im Urteil Michelin II herangezogene Kriterium missverstanden.

    Nach dem Urteil Michelin II müsse die angefochtene Entscheidung zum Ausdruck bringen, dass die Vereinbarungen den Wettbewerb beschränken "könnten".

    Wäre die Kommission nämlich nach dem Urteil Michelin II lediglich verpflichtet, den Inhalt einer Vereinbarung gemäß Art. 82 EG zu prüfen, so bliebe von dem Kriterium, das im Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission angewandt worden sei, nichts oder fast nichts übrig.

    Der Umstand, dass ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat, nimmt diesem zwar nicht das Recht, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn sie bedroht sind, und es darf auch in angemessenem Umfang so vorgehen, wie es dies zum Schutz seiner Interessen für richtig hält, doch ist ein solches Verhalten nicht zulässig, wenn es auf eine Verstärkung dieser beherrschenden Stellung und ihren Missbrauch abzielt (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 189, und Urteil Michelin II, Randnr. 55).

    Ein solcher Rabatt dient nämlich dazu, die Kunden durch die Gewährung finanzieller Vorteile vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abzuhalten (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 518, und Urteil Michelin II, Randnr. 56).

    Aus diesem Grund hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rabatt, der an die Verwirklichung eines Abnahmeziels geknüpft ist, gegen Art. 82 EG verstößt (Urteil Michelin II, Randnr. 57).

    Bei den Mengenrabatten wird also angenommen, dass sie den Zugewinn an Effizienz und Größenvorteile widerspiegeln, die vom Unternehmen in beherrschender Stellung erzielt werden (Urteil Michelin II, Randnr. 58).

    Folglich verstößt ein Rabattsystem, bei dem sich die Höhe des Nachlasses nach Maßgabe der Abnahmemenge erhöht, nicht gegen Art. 82 EG, es sei denn, die Kriterien und Modalitäten, nach denen der Rabatt gewährt wird, lassen erkennen, dass das System nicht auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruht, sondern wie ein Treue- und Zielrabatt die Kunden vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abhalten soll (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 90, und Michelin II, Randnr. 59).

    Um zu bestimmen, ob ein Mengenrabattsystem missbräuchlich ist, müssen sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, berücksichtigt werden, und es ist zu prüfen, ob die Rabatte darauf abzielen, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahlmöglichkeit hinsichtlich seiner Bezugsquellen zu nehmen oder einzuschränken, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, gegenüber Handelspartnern bei gleichwertigen Leistungen unterschiedliche Bedingungen anzuwenden oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (Urteil Michelin II, Randnr. 60).

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Zwar nimmt der Umstand, dass ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat, diesem nicht das Recht, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn sie bedroht sind, und es darf auch in angemessenem Umfang so vorgehen, wie es dies zum Schutz seiner Interessen für richtig hält, doch ist ein solches Verhalten nicht zulässig, wenn es auf eine Verstärkung dieser beherrschenden Stellung und ihren Missbrauch abzielt (Urteil United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, oben in Randnr. 249 angeführt, Randnr. 189, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 55).

    Ein solcher Rabatt dient nämlich dazu, die Kunden durch die Gewährung finanzieller Vorteile vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abzuhalten (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 518, und Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 315 angeführt, Randnr. 56).

    Aus diesem Grund hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rabatt, der an die Verwirklichung eines Abnahmeziels geknüpft ist, gegen Art. 82 EG verstößt (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 315 angeführt, Randnr. 57).

    Bei den Mengenrabatten wird also angenommen, dass sie den Zugewinn an Effizienz und Größenvorteile widerspiegeln, die vom Unternehmen in beherrschender Stellung erzielt werden (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 315 angeführt, Randnr. 58).

    Folglich verstößt ein Rabattsystem, bei dem sich die Höhe des Nachlasses nach Maßgabe der Abnahmemenge erhöht, nicht gegen Art. 82 EG, es sei denn, die Kriterien und Modalitäten, nach denen der Rabatt gewährt wird, lassen erkennen, dass das System nicht auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruht, sondern wie ein Treue- und Zielrabatt die Kunden vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abhalten soll (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 275 angeführt, Randnr. 90, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 315 angeführt, Randnr. 59).

    Um zu ermitteln, ob ein Mengenrabattsystem missbräuchlich ist, müssen mithin sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, berücksichtigt werden, und es ist zu prüfen, ob die Rabatte darauf abzielen, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahlmöglichkeit hinsichtlich seiner Bezugsquellen zu nehmen oder einzuschränken, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, gegenüber Handelspartnern bei gleichwertigen Leistungen unterschiedliche Bedingungen anzuwenden oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 275 angeführt, Randnr. 90, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 315 angeführt, Randnr. 60).

    Darüber hinaus müsste die Klägerin gemäß dem Urteil Michelin/Kommission (oben in Randnr. 315 angeführt, Randnrn. 107 bis 109) nachweisen, dass ihr Rabattsystem auf einer objektiven wirtschaftlichen Rechtfertigung beruhte.

    Selbst wenn die Rabatte schließlich nur auf geringe Mengen angewandt worden sein sollten, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 82 EG der Nachweis genügt, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 315 angeführt, Randnr. 239).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art.

    2 - Vgl. insbesondere Urteile Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174), Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36), Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250).

    14 - Urteile Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 518), Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89 und 90), Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 71), Portugal/Kommission (C-163/99, EU:C:2001:189, Rn. 50), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 70) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 56 bis 59).

    15 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 73), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 71) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 60).

    17 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 73), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67), Portugal/Kommission (C-163/99, EU:C:2001:189, Rn. 50) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 60).

    18 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 73), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 18 und 71) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 60).

    20 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 73), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 71) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 60).

    27 - Urteil Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 65).

    52 - Urteil Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68 und 79); im selben Sinne Urteile Tetra Pak/Kommission (C-333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 44) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 239).

    54 - Urteile British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 68) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 239).

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

    Jedenfalls falle ein Verhalten, das die Beschränkung des Wettbewerbs zum Ziel oder zum Gegenstand habe, unabhängig davon, ob der verfolgte Zweck erreicht worden sei, in den Anwendungsbereich des Art. 82 EG (Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache General Motors, C-551/03 P, Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 2006, Slg. 2006, I-3173, I-3177, Nrn. 77 und 78, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung ein objektiver Begriff; er erfasst die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch den Einsatz von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer abweichen (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 239 angeführt, Randnr. 91, und AKZO/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 69; Urteile des Gerichts vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission, T-228/97, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 111, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 334 angeführt, Randnr. 54).

    Ein solches Verhalten entspricht nicht der besonderen Verantwortung, die ein marktbeherrschendes Unternehmen dafür trägt, dass es nicht durch ein dem Leistungswettbewerb fremdes Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 57).

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    Im Rahmen der besonderen Verantwortung, die die Klägerin als Unternehmen in beherrschender Stellung trägt (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, NBIM/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57; Urteile des Gerichts vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission, T-228/97, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 112, und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 97), war sie daher gehalten, wenn ihre Entgelte zu einer Beeinträchtigung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt führten, Entgeltänderungsanträge zu stellen.
  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell im

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    ENI / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für

  • EuG, 12.12.2012 - T-332/09

    Das Gericht bestätigt eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro, die gegen

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - Kart 5/06

    Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf Angebotsmarkt für die Befüllung von

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 19.05.2010 - T-21/05

    Chalkor / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 15.06.2006 - T-271/03

    Deutsche Telekom / Kommission - Vertraulichkeit - Einwendungen der Streithelfer

  • EuG, 27.09.2012 - T-361/06

    Ballast Nedam / Kommission

  • EuG, 06.05.2009 - T-127/04

    KME Germany u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2011 - C-272/09

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell zur

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-280/08

    Deutsche Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG (jetzt

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-468/06

    Sot. Lélos kai Sia - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuG, 03.03.2011 - T-123/07

    Siemens Transmission & Distribution / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV

  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-3/06

    Groupe Danone / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Geldbuße - Artikel 15

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-95/04

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Missbrauch einer

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

  • EuG, 13.07.2011 - T-42/07

    Dow Chemical u.a. / Kommission

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 06.05.2009 - T-122/04

    Outokumpu und Luvata / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-52/07

    Kanal 5 und TV 4 - Art. 82 EG - Marktbeherrschende Stellung - Missbrauch -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • EuG, 29.03.2012 - T-398/07

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • EuG, 19.05.2010 - T-19/05

    Boliden u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-477/06

    Kokkoris D. Tsánas K. E.P.E. u.a. - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-476/06

    K. P. Marinopoulos-Emporias kai Dianomis Pharmakeftikon Proïónton - Missbrauch

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-473/06

    Ionas Stroumsas - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - Parallelhandel

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-472/06

    Ionas Stroumsas - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - Parallelhandel

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-471/06

    Farmakemporiki Emporias kai Dianomis Farmakeftikon Proïonton - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-474/06

    Pharmakapothiki Pharma-Group Messinias - Missbrauch einer marktbeherrschenden

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

  • EuG, 19.06.2007 - T-452/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-475/06

    K. P. Marinopoulos-Emporias kai Dianomis Pharmakeftikon Proïónton - Missbrauch

  • EuG, 01.03.2007 - T-336/04

    SBS TV und SBS Danish Television / Kommission - Vertraulichkeit

  • EuG, 19.06.2007 - T-279/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-329/04

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-16/05

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht