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   EuG, 11.12.2003 - T-66/99   

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EuG, 11.12.2003 - T-66/99 (https://dejure.org/2003,4038)
EuG, Entscheidung vom 11.12.2003 - T-66/99 (https://dejure.org/2003,4038)
EuG, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - T-66/99 (https://dejure.org/2003,4038)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 - Nachprüfung in den Räumlichkeiten einer anderen Gesellschaft als derjenigen, die Adressatin der Nachprüfungsentscheidung ist - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Staatliche Regelung über den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Minoan Lines / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Minoan Lines SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren - (Verordnungen Nr. 17 des Rates, Artikel 14, und Nr. 4056/86 des Rates, Artikel 18)

  • EU-Kommission

    Minoan Lines SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen , Verkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/271/EG in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (EGV); Wettbewerbsrechtlicher Verstoß durch Preisabsprachen für Roll-on-/Roll-off-Fährdienste zwischen Patras und Ancona; Rechtmäßigkeit der Erlangung belastenden ...

  • Judicialis

    EGV Art. 81 Abs. 1; ; Entscheidung 1999/271/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998; ; Art. 2 der Entscheidung 1999/271/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998; ; Art. 18 der Verordn... ung Nr. 4056/86 der Kommission Art. 1 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 4056/86 Art. 19 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Minoan Lines / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.466 - Griechische Fähren)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, II-5515
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-66/99
    Die Klägerin ergänzt, dass eine derartige Auffassung in offensichtlichem Widerspruch zu den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane und des Schutzes gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder natürlichen oder juristischen Person stehe (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 19).

    So habe der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass der allgemeine Grundsatz der Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen führen könnten, auch verlange, dass jede nicht wieder gutzumachende Beeinträchtigung dieses Anspruchs in Voruntersuchungsverfahren, etwa bei Nachprüfungen, verhindert werde (vgl. Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör von der Kommission sowohl in Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen führen können, als auch in Voruntersuchungsverfahren zu beachten ist, da verhindert werden muss, dass dieser Anspruch in Voruntersuchungsverfahren in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigt wird; insbesondere gilt dies bei Nachprüfungen, die für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 15).

    Was insbesondere die der Kommission durch Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse und die Frage angeht, inwieweit diese Befugnisse durch die Verteidigungsrechte eingeschränkt werden, so hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 19, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 27).

    Die Ausübung dieser Befugnisse dient daher der Aufrechterhaltung der vom Vertrag gewollten Wettbewerbsordnung, die die Unternehmen unbedingt zu beachten haben (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 25).

    Im Einzelnen hat der Gerichtshof festgestellt: "Dabei kommt dem Recht, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten, insofern besondere Bedeutung zu, als es der Kommission damit ermöglicht werden soll, das Beweismaterial für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln an den Orten zu sammeln, an denen es sich normalerweise befindet, d. h. in den Geschäftsräumen der Unternehmen" (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen, eines von der Kommission für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Hüterin des Vertrages auf dem Gebiet des Wettbewerbs benötigten Instruments, zu erhalten, und in diesem Zusammenhang festgestellt (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 27): "Dieses Betretungsrecht wäre nutzlos, wenn sich die Bediensteten der Kommission darauf beschränken müssten, die Vorlage von Unterlagen oder Akten zu verlangen, die sie schon vorher genau bezeichnen können.

    Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ist die Kommission verpflichtet, Nachprüfungsentscheidungen unter Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung zu begründen, was, wie der Gerichtshof klargestellt hat, insofern ein grundlegendes Erfordernis darstellt, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 29, und Roquette Frères, Randnr. 47).

    Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17, sowie Urteil Roquette Frères, Randnr. 49).

    Nach der oben zitierten Rechtsprechung muss die Kommission bei ihrer Nachprüfungstätigkeit die Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane und des Schutzes vor willkürlichen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person sicherstellen (vgl. Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 19).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, kommt dem Recht, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten, besondere Bedeutung zu, da der Kommission damit ermöglicht werden soll, das Beweismaterial für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln an den Orten zu sammeln, an denen es sich normalerweise befindet, d. h. in den "Geschäftsräumen der Unternehmen" (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 26).

    Wie oben festgestellt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zwar die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen der Kommission zu erhalten, doch muss diese ihrerseits die Beachtung der Verteidigungsrechte der von der Nachprüfung betroffenen Unternehmen sicherstellen und willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe in die Sphäre der privaten Betätigung dieser Unternehmen unterlassen (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 19, Dow Benelux/Kommission, Randnr. 30, Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 97/87 bis 99/87, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 16; Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, so genanntes "PVC II"-Urteil, Slg. 1999, II-931, Randnr. 417).

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-66/99
    Was insbesondere die der Kommission durch Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse und die Frage angeht, inwieweit diese Befugnisse durch die Verteidigungsrechte eingeschränkt werden, so hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 19, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 27).

    Aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben sich jedoch verschiedene Garantien der betroffenen Unternehmen gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre ihrer privaten Betätigung (Urteil Roquette Frères, Randnr. 43).

    Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ist die Kommission verpflichtet, Nachprüfungsentscheidungen unter Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung zu begründen, was, wie der Gerichtshof klargestellt hat, insofern ein grundlegendes Erfordernis darstellt, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 29, und Roquette Frères, Randnr. 47).

    Dieses Erfordernis dient, wie der Gerichtshof entschieden hat, dem Schutz der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen, da diese Rechte in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würden, wenn die Kommission den Unternehmen bei einer Nachprüfung erlangte Beweise entgegenhalten könnte, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieser Nachprüfung stehen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 18, und Roquette Frères, Randnr. 48).

    Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17, sowie Urteil Roquette Frères, Randnr. 49).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-66/99
    Die Kommission beschränkt sich in ihren Schriftsätzen darauf, die Grundsätze zu nennen, die sie im vorliegenden Fall für anwendbar hält, und zitiert dabei insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663) und ihre eigene Bekanntmachung über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (ABl. 1962, Nr. 139, S. 2921).

    So ist entschieden worden, dass ein Absatzmittler, wird er für seinen Geschäftsherrn tätig, grundsätzlich als ein in dessen Unternehmen eingegliedertes Hilfsorgan angesehen werden kann, das den Weisungen des Geschäftsherrn zu folgen hat und sonach mit dem betroffenen Unternehmen ebenso wie ein Handlungsgehilfe eine wirtschaftliche Einheit bildet (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 480).

    Zur Tragung des wirtschaftlichen Risikos hat der Gerichtshof im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission festgestellt (Randnr. 482), dass ein Absatzmittler nicht als ein in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedertes Hilfsorgan angesehen werden kann, wenn ihm aufgrund der zwischen ihm und dem Geschäftsherrn getroffenen Abmachung Aufgaben erwachsen oder verbleiben, die aus wirtschaftlicher Sicht insofern denen eines Eigenhändlers ähneln, als der Absatzmittler die finanziellen Risiken des Absatzes bzw. der Abwicklung der mit Dritten geschlossenen Verträge zu tragen hat.

    Was den Ausschließlichkeitscharakter der vom Absatzmittler erbrachten Dienstleistungen angeht, so hat der Gerichtshof die Auffassung ausgeführt, dass es nicht für eine wirtschaftliche Einheit spricht, wenn der Absatzmittler neben seiner für Rechnung des Geschäftsherrn ausgeübten Tätigkeit in beträchtlichem Umfang eine eigene Geschäftstätigkeit als Eigenhändler auf dem relevanten Produkt- oder Dienstleistungsmarkt entfaltet (in diesem Sinne Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 544).

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-66/99
    Die Klägerin verneint, dass sich eine derartige Zurechnung mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung zu der Frage, ob Muttergesellschaften das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften zugerechnet werden könne, rechtfertigen lasse (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn.

    Schließlich genüge für eine solche Zurechnung eines Verhaltens nicht bereits die Feststellung, dass die Möglichkeit einer Beeinflussung des Verhaltens bestehe, sondern es sei nachzuweisen, dass von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei (vgl. Urteil AEG/Kommission, Randnrn. 50 ff., und Urteil ICI/Kommission, Randnrn. 135, 137, 138 und 141).

    In Randnummer 138 der Entscheidung weist die Kommission das Argument der Klägerin zurück, dass ETA über ein so hohes Maß an wirtschaftlicher Eigenständigkeit verfügt habe, dass ihr Verhalten nicht ihrem Auftraggeber zugeordnet werden könne, und verweist in der Fußnote auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der Frage, ob Muttergesellschaften die Handlungen ihrer Tochtergesellschaften zugerechnet werden könnten (Urteile AEG/Kommission, Randnr. 49, und ICI/Kommission, Randnrn. 132 und 133).

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass es bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf die sich aus der Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeit ergebende formale Trennung zwischen zwei Gesellschaften ankommt, sondern vielmehr darauf, ob sich die beiden Gesellschaften auf dem Markt einheitlich verhalten (in diesem Sinne Urteil ICI/Kommission, Randnr. 140).

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-66/99
    132 und 133, und vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 49), da sich diese Rechtsprechung auf Tochtergesellschaften beziehe und nicht auf unabhängige Unternehmen, die Verträge über eine Zusammenarbeit geschlossen hätten.

    Schließlich genüge für eine solche Zurechnung eines Verhaltens nicht bereits die Feststellung, dass die Möglichkeit einer Beeinflussung des Verhaltens bestehe, sondern es sei nachzuweisen, dass von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei (vgl. Urteil AEG/Kommission, Randnrn. 50 ff., und Urteil ICI/Kommission, Randnrn. 135, 137, 138 und 141).

    In Randnummer 138 der Entscheidung weist die Kommission das Argument der Klägerin zurück, dass ETA über ein so hohes Maß an wirtschaftlicher Eigenständigkeit verfügt habe, dass ihr Verhalten nicht ihrem Auftraggeber zugeordnet werden könne, und verweist in der Fußnote auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der Frage, ob Muttergesellschaften die Handlungen ihrer Tochtergesellschaften zugerechnet werden könnten (Urteile AEG/Kommission, Randnr. 49, und ICI/Kommission, Randnrn. 132 und 133).

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-66/99
    Dagegen sind die Artikel 85 und 86 des Vertrages anwendbar, wenn sich herausstellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 126, sowie Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, Randnr. 34; Urteile des Gerichts Irish Sugar/Kommission, Randnr. 130, und Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali/Kommission, Randnr. 59).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten vom Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages deshalb auszunehmen, weil es den betreffenden Unternehmen durch die geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird oder diese jede Möglichkeit eines Wettbewerbsverhaltens ausschließen, von den Gemeinschaftsgerichten restriktiv behandelt worden ist (Urteile Van Landewyck u. a./Kommission, Randnrn. 130 und 133, sowie Italien/Kommission, Randnr. 19; Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnrn.

    Eine solche Willensübereinstimmung ist eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages in seiner Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter, da eine Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift schon dann vorliegt, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 86, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache 49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 130; Urteile des Gerichts Tréfileurope/Kommission, Randnr. 95, und vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnr. 958).

  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-66/99
    Dieses Erfordernis dient, wie der Gerichtshof entschieden hat, dem Schutz der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen, da diese Rechte in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würden, wenn die Kommission den Unternehmen bei einer Nachprüfung erlangte Beweise entgegenhalten könnte, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieser Nachprüfung stehen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 18, und Roquette Frères, Randnr. 48).

    Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17, sowie Urteil Roquette Frères, Randnr. 49).

    Wie oben festgestellt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zwar die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen der Kommission zu erhalten, doch muss diese ihrerseits die Beachtung der Verteidigungsrechte der von der Nachprüfung betroffenen Unternehmen sicherstellen und willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe in die Sphäre der privaten Betätigung dieser Unternehmen unterlassen (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 19, Dow Benelux/Kommission, Randnr. 30, Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 97/87 bis 99/87, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 16; Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, so genanntes "PVC II"-Urteil, Slg. 1999, II-931, Randnr. 417).

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-66/99
    In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschriften voraussetzen, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache (Urteil Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, Randnr. 33; Urteile des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 130, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-513/93, Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali/Kommission, Slg. 2000, II-1807, Randnr. 58).

    Dagegen sind die Artikel 85 und 86 des Vertrages anwendbar, wenn sich herausstellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 126, sowie Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, Randnr. 34; Urteile des Gerichts Irish Sugar/Kommission, Randnr. 130, und Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali/Kommission, Randnr. 59).

  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-66/99
    Nach der Rechtsprechung gelten die Artikel 85 und 86 des Vertrages nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 873, Randnrn.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten vom Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages deshalb auszunehmen, weil es den betreffenden Unternehmen durch die geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird oder diese jede Möglichkeit eines Wettbewerbsverhaltens ausschließen, von den Gemeinschaftsgerichten restriktiv behandelt worden ist (Urteile Van Landewyck u. a./Kommission, Randnrn. 130 und 133, sowie Italien/Kommission, Randnr. 19; Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnrn.

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-66/99
    Zu diesem Zweck räumt sie der Kommission weitreichende Ermittlungs- und Nachprüfungsbefugnisse ein; in ihrer achten Begründungserwägung heißt es, die Kommission müsse im gesamten Bereich des Gemeinsamen Marktes über die Befugnis verfügen, Auskünfte zu verlangen und Nachprüfungen vorzunehmen, "die erforderlich sind", um Verstöße gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages zu ermitteln (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic/Kommission, Slg. 1980, 2033, Randnr. 20, und vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S/Kommission, Slg. 1982, 1575, Randnr. 15).

    Zudem hat die Kommission in der Nachprüfungsentscheidung möglichst genau anzugeben, wonach gesucht wird, und die Punkte aufzuführen, auf die sich die Nachprüfung beziehen soll (Urteil National Panasonic/Kommission, Randnrn. 26 und 27).

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 28.02.2002 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 11.11.1997 - C-359/95

    Kommission / Ladbroke Racing

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

  • EuGH, 28.10.1987 - 85/87

    Dow Chemical Nederland / Kommission

  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.03.1987 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuGH, 01.10.1987 - 311/85

    VVR / Sociale Dienst van de Plaatselijke en Gewestelijke Overheidsdiensten

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuG, 29.06.2000 - T-234/95

    DSG / Kommission

  • EuG, 30.03.2000 - T-513/93

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ STELLT FEST, DASS DIE GEBÜHRENORDNUNG FÜR GEWERBLICHE

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
  • RG, 17.02.1887 - 99/87

    1. Ist der zur Anstiftung oder Hilfeleistung erforderliche Dolus bei demjenigen

  • EuG, 15.07.2015 - T-418/10

    voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

    Drittens habe sich die Vergütung nach einem festen Prozentsatz der pro Kunde verkauften Menge gerichtet (Verweis auf Rn. 133 des Urteils vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission, T-66/99, Slg, im Folgenden: Urteil Minoan Lines, EU:T:2003:337).

    134 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen des Wettbewerbsrechts unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg, EU:C:1984:271, Rn. 11, und Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 121).

    Wenn eine Gruppe von Gesellschaften ein und dasselbe Unternehmen bildet, rechnet die Kommission daher zu Recht die Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung dieses Unternehmens der Gesellschaft zu, die für das Handeln der Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung verantwortlich ist, und verhängt gegen diese Gesellschaft eine Geldbuße (vgl. in diesem Sinne Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 122).

    136 Bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln kommt es nicht auf die sich aus der Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeit ergebende formale Trennung zwischen zwei Gesellschaften an, sondern darauf, ob sich die beiden Gesellschaften auf dem Markt einheitlich verhalten (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 123).

    137 Es kann also notwendig sein, zu ermitteln, ob zwei Gesellschaften mit je eigener Rechtspersönlichkeit ein und dasselbe Unternehmen oder ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit mit einheitlichem Marktverhalten bilden oder zu einem solchen Unternehmen oder einer solchen Einheit gehören (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 124).

    So ist entschieden worden, dass ein Absatzmittler, wenn er für seinen Geschäftsherrn tätig wird, grundsätzlich als ein in dessen Unternehmen eingegliedertes Hilfsorgan angesehen werden kann, das den Weisungen des Geschäftsherrn zu folgen hat und daher mit dem betreffenden Unternehmen ebenso wie ein Handlungsgehilfe eine wirtschaftliche Einheit bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil Suiker Unie, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174, Rn. 480, und Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 125).

    139 Im Fall von Gesellschaften, zwischen denen eine vertikale Beziehung wie zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Vertreter oder Mittler besteht, wird bei der Prüfung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit besteht, im Wesentlichen auf zwei Kriterien abgestellt: zum einen darauf, ob der Mittler ein wirtschaftliches Risiko zu tragen hat, und zum anderen darauf, ob die vom Mittler erbrachten Dienstleistungen Ausschließlichkeitscharakter haben (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 126).

    140 Zur Tragung des wirtschaftlichen Risikos ist bereits entschieden worden, dass ein Absatzmittler nicht als ein in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedertes Hilfsorgan angesehen werden kann, wenn ihm aufgrund der zwischen ihm und dem Geschäftsherrn getroffenen Abmachung Aufgaben erwachsen oder verbleiben, die aus wirtschaftlicher Sicht insofern denen eines Eigenhändlers ähneln, als der Absatzmittler die finanziellen Risiken des Absatzes bzw. der Abwicklung der mit Dritten geschlossenen Verträge zu tragen hat (Urteil Suiker Unie, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174, Rn. 482, und Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 127).

    141 Was den Ausschließlichkeitscharakter der vom Absatzmittler erbrachten Dienstleistungen angeht, ist weiter entschieden worden, dass es nicht für eine wirtschaftliche Einheit spricht, wenn der Absatzmittler neben seiner für Rechnung des Geschäftsherrn ausgeübten Tätigkeiten in beträchtlichem Umfang eine eigene Geschäftstätigkeit als Eigenhändler auf dem relevanten Produkt- oder Dienstleistungsmarkt entfaltet (Urteil Suiker Unie, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174, Rn. 544, und Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 128).

    Da somit das zweite im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) genannte Kriterium nicht erfüllt sei, könne keine wirtschaftliche Einheit angenommen werden.

    Das erste im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) genannte Kriterium kann nicht einfach übergangen werden.

    149 Was das zweite im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) genannte Kriterium angeht, räumt die Kommission in Rn. 775 des angefochtenen Beschlusses ein, dass Herr G. ein weiteres Kartellmitglied (CB) vertreten habe, so dass keine ausschließliche Vertretung im engeren Sinne vorgelegen habe.

    Die Kommission hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall "Herr [G.] ... auf dem betreffenden Markt nicht auf eigene Rechnung tätig [war] und ... insoweit einer eigenen Geschäftstätigkeit als unabhängiger Händler nicht in erheblichem Umfang nachgegangen [ist]" (angefochtener Beschluss, Rn. 775) (vgl. entsprechend Urteil Suiker Unie, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174, Rn. 544, und Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 128).

    157 Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich der vorliegende Fall zwar von den Fällen unterscheidet, die bisher Gegenstand der Rechtsprechung waren, insbesondere im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337), in dem sich die Ausschließlichkeit der Vertretung des Geschäftsherrn durch den Handelsvertreter aus seinem Vertrag und dessen Durchführung ergab (Rn. 131 und 132 des genannten Urteils).

    Mit einem großen Teil dieser Argumentation soll nämlich der Inhalt der Urteile Suiker Unie (oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174) und Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) in Erinnerung gerufen werden.

    Auf die Sachverhalte, die den genannten Entscheidungen zugrunde lagen, ist vielmehr der Gedankengang übertragbar, der zuvor im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) dargelegt worden war, in dem das Gericht darauf abgestellt hatte, dass es sich - wie in den genannten Sachen - um eine ausschließliche Vertretung handelte.

    167 Die Klägerinnen berufen sich in diesem Punkt auf die Vorgehensweise im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337).

    Darin wird ein Vorbringen, das dem der Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache entspricht - der Geschäftsherr berief sich vor dem Unionsrichter darauf, dass er die Aktivitäten der Agentin weder gekannt noch erlaubt oder genehmigt habe (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 139) -, nämlich nicht ohne Weiteres zurückgewiesen, sondern es wird ausführlich darauf eingegangen.

    168 In dem genannten Urteil hat das Gericht erstens geprüft, ob die der Agentin zur Last gelegten rechtswidrigen Handlungen unter die vom Geschäftsherrn übertragenen Tätigkeiten fielen, zweitens, ob der Geschäftsherr regelmäßig über die der Agentin übertragenen Tätigkeiten einschließlich der der Agentin zur Last gelegten rechtswidrigen Handlungen unterrichtet wurde, und drittens, ob der Geschäftsherr der Agentin solche Handlungen untersagt hatte (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 140 bis 146).

    169 Zum Vorbringen des Geschäftsherrn zur fehlenden Kenntnis oder Billigung der Handlungen seiner Agentin hat das Gericht in Rn. 147 des Urteils Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) festgestellt, dass aus den Ausführungen zu dem betreffenden Fall folge, dass die Festlegung der Preise und Bedingungen für die auf den internationalen Routen eingesetzten Schiffe des Geschäftsherrn zur Betätigungssphäre seiner Agentin gehört habe, dass der Geschäftsherr regelmäßig über die Aktivitäten seiner Agentin unterrichtet worden sei, so auch über die Kontakte zu anderen Gesellschaften, bezüglich deren sich die Agentin um eine Einwilligung oder Genehmigung bemüht habe, und schließlich, dass der Geschäftsherr die Möglichkeit und die Macht gehabt habe, seiner Agentin bestimmte Handlungen zu untersagen, auch wenn er davon erst im Anschluss an die Nachprüfungen der Kommission Gebrauch gemacht habe.

    170 Außerdem hat das Gericht die Feststellung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit in seinem allgemeinen Ergebnis zu den Rügen in Bezug auf die fehlerhafte Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV (damals Art. 81 Abs. 1 EG), mit denen geltend gemacht worden war, dass die Handlungen der Agentin dem Geschäftsherrn zu Unrecht zugerechnet worden seien, vom Ergebnis der genannten Prüfung abhängig gemacht (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 148).

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich im Rahmen des Wettbewerbsrechts unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile des Gerichts HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 66, und vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission, T-66/99, Slg. 2003, II-5515, Randnr. 121).

    Ferner ist entschieden worden, dass eine wirtschaftliche Einheit in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel besteht, die dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt und an einer Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG beteiligt sein kann (Urteil Minoan Lines/Kommission, oben in Randnr. 350 angeführt, Randnr. 122).

    Wenn eine Gruppe von Gesellschaften ein und dasselbe Unternehmen bildet, kann die Kommission daher die Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung dieses Unternehmens der Gesellschaft zurechnen, die für das Handeln der Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung verantwortlich ist, und gegen diese Gesellschaft eine Geldbuße verhängen (Urteil Minoan Lines/Kommission, oben in Randnr. 350 angeführt, Randnr. 122).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2015 - C-542/14

    VM Remonts u.a.

    Diese Kriterien seien insbesondere vom Gericht der Europäischen Union im Urteil Minoan Lines/Kommission (T-66/99, EU:T:2003:337) angewandt worden, wo die Frage geprüft worden sei, ob einem Unternehmen die Verantwortlichkeit für ein rechtswidriges Handeln des Beauftragten zugerechnet werden könne.

    Im Urteil Minoan Lines/Kommission (T-66/99, EU:T:2003:337)(13) wollte das Gericht zu Recht wissen, ob das Unternehmen und der Beauftragte "ein und dasselbe Unternehmen oder ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit mit einheitlichem Marktverhalten bilden oder zu einem solchen Unternehmen oder einer solchen Einheit gehören" (Rn. 124).

    Es ist hinzuzufügen, dass in der besagten Rechtssache (sowie in der dem Urteil Minoan Lines/Kommission, T-66/99, EU:T:2003:337, zugrunde liegenden Rechtssache) der Beauftragte eindeutig im Namen des Unternehmens handelte und über Befugnisse bezüglich der Geschäftspolitik des Geschäftsherrn verfügte, so dass die Festlegung der Preise einer der Aspekte des ihm erteilten Auftrags war, was Verhandlungen mit den anderen Unternehmen mit sich brachte.

    Wie bereits ausgeführt, finden sich in der vorliegenden Rechtssache, anders als in der Rechtssache Minoan Lines/Kommission (T-66/99, EU:T:2003:337, insbesondere Rn. 139 bis 147), keine Beweise für die Kenntnis von Partikas kompanija vom Verhalten ihres Beauftragten und/oder ihre Zustimmung hierzu.

    Zum Urteil Minoan Lines/Kommission (T-66/99, EU:T:2003:337) vgl. Blaise, J.-B., und Idot, L., "Chronique de droit communautaire de la concurrence - Mise en oeuvre des articles 81 et 82 CE", Revue trimestrielle de droit européen , 2005, S. 131-223, Rn. 81, und Idot, L., "Transports maritimes - Commentaires aux arrêts du Tribunal du 11 décembre 2003", Europe , 2004, Nr. 2, S. 18-19.

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Eine derartige Berechnungsweise der Höhe der Geldbuße entspricht auch dem Erfordernis einer hinreichenden Abschreckung (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission, T-66/99, Slg. 2003, II-5515, Randnr. 284; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1996, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, T-24/93 bis T-26/93 und T-28/93, Slg. 1996, II-1201, Randnr. 235).
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Fehlt es an einer zwingenden Rechtsvorschrift, die ein wettbewerbswidriges Verhalten vorschreibt, kann die Kommission nur dann auf eine fehlende Handlungsfreiheit der betroffenen Unternehmen schließen, wenn sich aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien ergibt, dass diesen ihr Verhalten von den nationalen Behörden einseitig durch die Ausübung übermächtigen Drucks aufgezwungen wurde, etwa durch die Drohung mit dem Erlass staatlicher Maßnahmen, die ihnen erhebliche Verluste verursachen könnten (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission, T-66/99, EU:T:2003:337, Rn. 177 und 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Drittes ist zu der im 443. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten E-Mail, die nicht an die Klägerinnen, sondern an einen ihrer Verkaufsagenten versandt worden sein soll, zu sagen, dass ein Absatzmittler, Handelsvertreter oder Beauftragter, wenn er für ein beauftragendes Unternehmen tätig wird, grundsätzlich als ein in dieses Unternehmen eingegliedertes Hilfsorgan angesehen werden kann, das dessen Weisungen zu folgen hat und sonach mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission, T-66/99, EU:T:2003:337, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist entschieden worden, dass es nicht für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit spricht, wenn der Absatzmittler neben seiner für Rechnung des Geschäftsherrn ausgeübten Tätigkeit in beträchtlichem Umfang eine eigene Geschäftstätigkeit als Eigenhändler auf dem relevanten Produkt- oder Dienstleistungsmarkt entfaltet (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission, T-66/99, EU:T:2003:337, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Preisabsprachen oder Absprachen zur Abschottung der Märkte ihrer Natur nach besonders schwere Verstöße (Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-65/99, Strintzis Lines Shipping/Kommission, Slg. 2003, II-5433, Randnr. 168, und T-66/99, Minoan Lines/Kommission, Slg. 2003, II-5515, Randnr. 280, und vom 27. Juli 2005 in den Rechtssachen T-49/02 bis T-51/02, Brasserie nationale/Kommission, Slg. 2005, II-3033, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20

    Unilever Italia Mkt. Operations

    In dieser Hinsicht hat das Gericht im Urteil Minoan Lines bei der Prüfung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit besteht, im Wesentlichen auf zwei Kriterien abgestellt: zum einen darauf, ob der Mittler ein wirtschaftliches Risiko zu tragen hat oder nicht, und zum anderen darauf, ob der Mittler Dienstleistungen mit Ausschließlichkeitscharakter erbringt oder nicht(33).

    30 Urteil vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission (T-66/99, im Folgenden: Urteil Minoan Lines, EU:T:2003:337, Rn. 125 bis 128).

    33 Urteil Minoan Lines (Rn. 125 bis 128).

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

    Weiter folgt daraus, dass Glucona einerseits sowie Akzo und Avebe andererseits entgegen der Auffassung von Avebe eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der oben in Randnummer 78 zitierten Rechtsprechung bilden, in deren Rahmen das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft ihren Muttergesellschaften zugerechnet werden kann, die für das Verhalten verantwortlich sind, weil sie die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-66/99, Minoan Lines/Kommission, Slg. 2003, II-5515, Randnr. 122).
  • EuG, 17.05.2013 - T-146/09

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zu einem Kartell auf dem

    Im Kontext des Wettbewerbsrechts ist unter dem Begriff "Unternehmen" eine wirtschaftliche Einheit - d. h. eine einheitliche Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird - zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Hydrotherm, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, und des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission, T-66/99, Slg. 2003, II-5515, Randnr. 122, und vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T-325/01, Slg. 2005, II-3319, Randnr. 85).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuGH, 17.11.2005 - C-121/04

    Minoan Lines / Kommission

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-407/08

    Knauf Gips / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Gipsplattenmarkt

  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

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