Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 09.11.2004 - C-46/02 e.a.   

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https://dejure.org/2004,3538
EuGH, 09.11.2004 - C-46/02 e.a. (https://dejure.org/2004,3538)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2004 - C-46/02 e.a. (https://dejure.org/2004,3538)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2004 - C-46/02 e.a. (https://dejure.org/2004,3538)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition - Fußballmeisterschaftsspielpläne - Wettspiele

  • Europäischer Gerichtshof

    Fixtures Marketing

  • EU-Kommission PDF

    Fixtures Marketing Ltd gegen Oy Veikkaus Ab.

    Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 7 Absatz 1
    Rechtsangleichung - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Richtlinie 96/9 - Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition - Zur Aufstellung eines Fußballspielplans eingesetzte Mittel - Ausschluss

  • EU-Kommission

    Fixtures Marketing Ltd gegen Oy Veikkaus Ab

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits über die Verwendung von Daten über Fußballspiele der englischen Meisterschaften für die Veranstaltung von Wetten durch eine finnische Firma; Auslegung des Begriffs der Datenbanken im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie ...

  • Judicialis

    Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken Art. 7; ; G Nr. 404/1961 in der durch das Gesetz Nr. 250/... 1998 geänderten Fassung (Finnland) § 49 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - WEDER FÜR DIE BESCHAFFUNG NOCH FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG, NOCH FÜR DIE DARSTELLUNG EINES SPIELPLANS VON FUSSBALLBEGEGNUNGEN ODER EINES KALENDERS VON PFERDERENNEN IST EINE WESENTLICHE INVESTITION ERFORDERLICH, DIE EINEN SCHUTZ GEGEN DIE NUTZUNG DER DATEN ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Fixtures Marketing

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition - Fußballmeisterschaftsspielpläne - Wettspiele

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Fixtures Marketing

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Konkretisierung für Datenbanken-Urheberschutz

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Konkretisierung für Datenbanken-Urheberschutz

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Käräjäoikeus Vantaa - Auslegung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, insbesondere Artikel 7 - Spielpläne für eine bestimmte Fußballwettkampfsaison in England ("Premier ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-10365
  • GRUR Int. 2005, 244
  • SpuRt 2005, 64
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 09.11.2004 - C-46/02
    21 Nach ständiger Rechtsprechung macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil Albany, Randnr. 40).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-604/10

    Ein Spielplan für Fußballbegegnungen kann nicht urheberrechtlich geschützt

    Dass eine "Datenbank" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 nicht die Voraussetzungen für den Schutz durch das Schutzrecht sui generis nach Art. 7 der Richtlinie 96/9 erfüllt, wie der Gerichtshof dies für Spielpläne von Fußballbegegnungen entschieden hat (Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Slg. 2004, I-10365, Randnrn.

    Nach ihren Erwägungsgründen 9, 10 und 12 soll die Richtlinie einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und Datenverarbeitungs-Systemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarktes beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Randnr. 33, The British Horseracing Board u. a., C-203/07, Slg. 2004, I-10415, Randnr. 30, Fixtures Marketing, C-338/02, Randnr. 23, und Fixtures Marketing, C-444/02, Randnr. 39), nicht aber die Erzeugung von Elementen schützen, die in einer Datenbank zusammengestellt werden können.

    14 bis 18 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind, im Rahmen der Veranstaltung der betreffenden Meisterschaften Datum, Uhrzeit und Identität der Mannschaften in Bezug auf die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften nach Maßgabe einer Gesamtheit von Regeln, Parametern und organisatorischen Zwängen sowie von spezifischen Anfragen der betreffenden Vereine bestimmt werden sollen (vgl. Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Randnr. 41, Fixtures Marketing, C-338/02, Randnr. 31, und Fixtures Marketing, C-444/02, Randnr. 47).

    Wie Yahoo u. a. und die portugiesische Regierung unterstrichen haben, betreffen diese Mittel die Erzeugung der in der fraglichen Datenbank enthaltenen Daten selbst, worauf auch in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist (vgl. Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Randnr. 42, Fixtures Marketing, C-338/02, Randnr. 31, und Fixtures Marketing, C-444/02, Randnr. 47).

  • EuGH, 29.10.2015 - C-490/14

    Verlag Esterbauer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von

    Wie aus den Erwägungsgründen 9, 10 und 12 der Richtlinie hervorgeht, soll der durch diese Richtlinie eingeführte rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und -verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-46/02, EU:C:2004:694, Rn. 33, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, EU:C:2004:695, Rn. 30, Fixtures Marketing, C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 23, und Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-604/10

    Football Dataco u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

    3 - Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing (C-46/02, Slg. 2004, I-10365), The British Horseracing Board u. a. (C-203/02, Slg. 2004, I-10415), Fixtures Marketing (C-338/02, Slg. 2004, I-10497) und Fixtures Marketing (C-444/02, Slg. 2004, I-10549).

    4 - Urteil Fixtures Marketing, C-444/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnrn. 23 bis 36).

    5 - Urteil Fixtures Marketing, C-46/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnrn. 44 bis 47).

    7 - Urteil Fixtures Marketing, C-46/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnr. 39).

    8 - Urteil Fixtures Marketing, C-444/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnrn. 39 bis 40), und Urteil Fixtures Marketing, C-338/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnr. 25).

    9 - Urteil Fixtures Marketing, C-444/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnr. 28).

    11 - Urteile Fixtures Marketing, C-46/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnrn. 41 f.), Fixtures Marketing, C-338/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnr. 31), und Fixtures Marketing, C-444/02, oben in Fn. 3 angeführt (Randnr. 47).

  • EuGH, 09.10.2008 - C-304/07

    DIE ÜBERNAHME VON ELEMENTEN AUS EINER GESCHÜTZTEN DATENBANK IN EINE ANDERE

    Dieses Ziel besteht, wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 7, 38 bis 42 und 48 der Richtlinie 96/9 ergibt, darin, demjenigen, der die Initiative ergriffen und das Risiko getragen hat, das mit einer in personeller, technischer und/oder finanzieller Hinsicht erheblichen Investition in den Aufbau, die Überprüfung oder die Präsentation des Inhalts einer Datenbank verbunden ist, die Vergütung für seine Investition zu sichern, indem er dagegen geschützt wird, dass sich ein Benutzer oder Wettbewerber ohne Erlaubnis seine Ergebnisse dadurch aneignet, dass er diese Datenbank oder einen wesentlichen Teil davon zu erheblich niedrigeren Kosten wiedererstellt, als sie bei selbständiger Konzeption angefallen wären (vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Slg. 2004, I-10365, Randnr. 35, The British Horseracing Board u. a., Randnrn.
  • EuGH, 19.12.2013 - C-202/12

    Innoweb - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Art. 7 Abs. 1

    30 und 31, vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Slg. 2004, I-10365, Randnr. 33, sowie vom 1. März 2012, Football Dataco u. a., C-604/10, Randnr. 34).

    32 und 46, Fixtures Marketing, Randnr. 35, sowie Directmedia Publishing, Randnr. 33).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-545/07

    Apis-Hristovich - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

    Angesichts der Ausführungen in Randnr. 66 des vorliegenden Urteils kann sich der Umstand, dass Elemente, die aus einer durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank entnommen und/oder weiterverwendet worden sein sollen, vom Hersteller der Datenbank aus nicht öffentlich zugänglichen Quellen beschafft wurden, je nach Umfang der menschlichen, technischen oder finanziellen Mittel, die der Hersteller eingesetzt hat, um diese Elemente aus derartigen Quellen zusammenzustellen, auf die Beurteilung der Frage auswirken, ob mit der "Beschaffung" dieser Elemente eine wesentliche Investition im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 verbunden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Slg. 2004, I-10365, Randnrn.

    Wie Apis, die bulgarische Regierung und die Kommission geltend gemacht haben, befreit somit der Umstand, dass alle oder ein Teil der in einem Datenbestand zusammengestellten Elemente amtlich und öffentlich zugänglich sind, das vorlegende Gericht nicht von der Verpflichtung, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Tatsachen zu prüfen, ob dieser Bestand eine Datenbank darstellt, die durch das Schutzrecht sui generis geschützt werden kann, weil für die Beschaffung, die Überprüfung und/oder die Darstellung ihres Gesamtinhalts eine in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich war (vgl. in diesem Sinne Urteil Fixtures Marketing, C-46/02, Randnrn.

  • EuGH, 03.06.2021 - C-762/19

    CV-Online Latvia

    Die Investition in die Darstellung des Inhalts der Datenbank umfasst die Mittel, mit denen der Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d. h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden (Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 27, Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 43, und Fixtures Marketing, C-46/02, EU:C:2004:694, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-138/11

    Compass-Datenbank - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

    44 - Zur Reichweite der Untersagung der Weiterverwendung ohne Genehmigung nach Art. 7 der Richtlinie 96/9 siehe Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 61. Zur Definition der geschützten Datenbank siehe Urteil The British Horseracing Board u. a. und Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2004, Fixtures Marketing (C-46/02, Slg. 2004, I-10365).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2004 - C-46/02, C-203/02, C-338/02, C-444/02   

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https://dejure.org/2004,18442
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fixtures Marketing

  • EU-Kommission PDF

    Fixtures Marketing Ltd gegen Oy Veikkaus Ab.

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition - Fußballmeisterschaftsspielpläne - Wettspiele

  • EU-Kommission

    Fixtures Marketing Ltd gegen Oy Veikkaus Ab

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - NACH ANSICHT DER GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL BESTEHT DAS SCHUTZRECHT NACH DER DATENBANKRICHTLINIE ZUGUNSTEN DES HERSTELLERS EINER DATENBANK AUCH DANN, WENN DIESE PRIMÄR ZUM ZWECK DER ORGANISATION VON FUSSBALLSPIELEN ODER PFERDERENNEN ERSTELLT WURDE

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-10365
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.11.2004 - C-338/02

    Fixtures Marketing - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2004 - C-46/02
    In Ergänzung zu den Vorlagefragen sei darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass nicht wesentliche Teile betroffen sind, zu prüfen wäre, ob eine wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung nicht wesentlicher Teile vorliegt (siehe dazu die entsprechenden Ausführungen in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C-203/02, C-338/02 und C-444/02).

    2 - Anhängig sind ferner die Verfahren in den Rechtssachen C-203/02, C-338/02 und C-444/02, in denen ich ebenfalls heute die Schlussanträge vorlege.

  • EuGH, 15.11.1979 - 36/79

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2004 - C-46/02
    5 - Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79 (Denkavit, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12), vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C-175/98 und C-177/98 (Lirussi und Bizzaro, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 37), vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-318/98 (Fornasar u. a., Slg. 2000, I-4785, Randnr. 31) und vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-421/01 (Traunfellner, Slg. 2003, I-0000, Randnrn. 21 ff.).
  • EuGH, 04.12.2003 - C-448/01

    EVN und Wienstrom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2004 - C-46/02
    6 - Vgl. das Urteil vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-448/01 (EVN, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 59).
  • EuGH, 29.10.2015 - C-490/14

    Verlag Esterbauer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von

    Wie aus den Erwägungsgründen 9, 10 und 12 der Richtlinie hervorgeht, soll der durch diese Richtlinie eingeführte rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und -verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-46/02, EU:C:2004:694, Rn. 33, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, EU:C:2004:695, Rn. 30, Fixtures Marketing, C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 23, und Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-304/07

    Directmedia Publishing

    3 - Über die Auslegung dieser Richtlinie hat der Gerichtshof erstmals in seinen Urteilen vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a. (C-203/02, Slg. 2004, I-10415), Fixtures Marketing/Veikkaus (C-46/02, Slg. 2004, I-10365), Fixtures Marketing/Svenska Spel (C-338/02, Slg. 2004, I-10497), und Fixtures Marketing/OPAP (C-444/02, Slg. 2004, I-10549), entschieden.
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