Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 09.12.2004 - C-19/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2423
EuGH, 09.12.2004 - C-19/02 (https://dejure.org/2004,2423)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2004 - C-19/02 (https://dejure.org/2004,2423)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - C-19/02 (https://dejure.org/2004,2423)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Männer und Frauen - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Überbrückungsgeld aufgrund einer Betriebsvereinbarung - Sozialplan wegen einer Umstrukturierung des Unternehmens - Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt ihrer Entlassung ein bestimmtes Alter erreicht ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hlozek

  • EU-Kommission PDF

    Viktor Hlozek gegen Roche Austria Gesellschaft mbH.

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Überbrückungsgeld aufgrund einer Betriebsvereinbarung - Sozialplan wegen einer Umstrukturierung des Unternehmens - Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt ihrer Entlassung ein ...

  • EU-Kommission

    Viktor Hlozek gegen Roche Austria Gesellschaft mbH

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Gewährung von Überbrückungsgeld aufgrund einer betrieblichen Vereinbarung; Gewährung von Sozialleistungen durch den Arbeitgeber ab einem je nach Geschlecht der entlassenen Arbeitnehmer ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 141; ; EG-Vertrag Art. 119; ; Richtlinie 75/117/EWG Art. 1; ; Richtlinie 86/378/EWG Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Männer und Frauen - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Überbrückungsgeld aufgrund einer Betriebsvereinbarung - Sozialplan wegen einer Umstrukturierung des Unternehmens - Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt ihrer Entlassung ein bestimmtes Alter erreicht ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überbrückungsgeld aus einem Sozialplan ? Zulässige Differenzierung der Höhe nach dem Geschlecht im Hinblick auf jeweilige nationale gesetzliche Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hlozek

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Überbrückungsgeld aufgrund einer Betriebsvereinbarung - Sozialplan wegen einer Umstrukturierung des Unternehmens - Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt ihrer Entlassung ein ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Hlozek

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 141 EG, der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) und der Richtlinie 76/207/EWG ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-11491
  • EuZW 2005, 101
  • BB 2005, 273
  • DB 2005, 167
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 09.12.2004 - C-19/02
    Es führte aus, dass in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889), davon auszugehen sei, dass die in Rede stehende Regelung hinsichtlich der unterschiedlichen Altersvoraussetzung beim Übergangsgeld für Männer und Frauen dem Gleichbehandlungsgebot des Artikels 141 EG widerspreche.

    Der Umstand, dass bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, schließt nicht aus, dass sie den Charakter eines Entgelts im Sinne der oben genannten Vorschriften haben können (vgl. u. a. Urteile Barber, Randnr. 12, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I-623, Randnrn.

    37 Hinsichtlich des dem Arbeitnehmer anlässlich seiner Entlassung vom Arbeitgeber gezahlten Übergangsgeldes hat der Gerichtshof nämlich bereits festgestellt, dass dieses eine Art aufgeschobenes Entgelt darstellt, auf das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, das ihm aber erst bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, um ihm die Anpassung an die dadurch entstandenen neuen Umstände zu erleichtern (Urteile Barber, Randnr. 13, vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 10, und Seymour-Smith und Perez, Randnr. 25).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 09.12.2004 - C-19/02
    Der Umstand, dass bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, schließt nicht aus, dass sie den Charakter eines Entgelts im Sinne der oben genannten Vorschriften haben können (vgl. u. a. Urteile Barber, Randnr. 12, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I-623, Randnrn.

    37 Hinsichtlich des dem Arbeitnehmer anlässlich seiner Entlassung vom Arbeitgeber gezahlten Übergangsgeldes hat der Gerichtshof nämlich bereits festgestellt, dass dieses eine Art aufgeschobenes Entgelt darstellt, auf das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, das ihm aber erst bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, um ihm die Anpassung an die dadurch entstandenen neuen Umstände zu erleichtern (Urteile Barber, Randnr. 13, vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 10, und Seymour-Smith und Perez, Randnr. 25).

  • EuGH, 16.09.1999 - C-218/98

    Abdoulaye u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.12.2004 - C-19/02
    Zu den als Entgelt qualifizierten Vergütungen gehören aber gerade diejenigen vom Arbeitgeber aufgrund bestehender, bezahlter Arbeitsverhältnisse gezahlten Vergünstigungen, die den Arbeitnehmern ein Einkommen sichern sollen, selbst wenn sie in besonderen Fällen keine in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-218/98, Abdoulaye u. a., Slg. 1999, I-5723, Randnr. 13, und die zitierte Rechtsprechung).

    16 bis 18, Abdoulaye u. a., Randnr. 16, und vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-206/00, Mouflin, Slg. 2001, I-10201, Randnr. 28).

  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 09.12.2004 - C-19/02
    37 Hinsichtlich des dem Arbeitnehmer anlässlich seiner Entlassung vom Arbeitgeber gezahlten Übergangsgeldes hat der Gerichtshof nämlich bereits festgestellt, dass dieses eine Art aufgeschobenes Entgelt darstellt, auf das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, das ihm aber erst bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, um ihm die Anpassung an die dadurch entstandenen neuen Umstände zu erleichtern (Urteile Barber, Randnr. 13, vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 10, und Seymour-Smith und Perez, Randnr. 25).

    43 Zu Artikel 141 EG ist daran zu erinnern, dass das Verbot von Diskriminierungen zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern, da es zwingenden Charakter hat, nicht nur für die Tätigkeit der öffentlichen Behörden verbindlich ist, sondern sich auch auf alle die abhängige Tätigkeit kollektiv regelnden Vereinbarungen erstreckt (vgl. Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75, Defrenne, Slg. 1976, 455, Randnr. 39, Kowalska, Randnr. 12, und vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-284/02, Sass, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 09.12.2004 - C-19/02
    43 Zu Artikel 141 EG ist daran zu erinnern, dass das Verbot von Diskriminierungen zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern, da es zwingenden Charakter hat, nicht nur für die Tätigkeit der öffentlichen Behörden verbindlich ist, sondern sich auch auf alle die abhängige Tätigkeit kollektiv regelnden Vereinbarungen erstreckt (vgl. Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75, Defrenne, Slg. 1976, 455, Randnr. 39, Kowalska, Randnr. 12, und vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-284/02, Sass, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-206/00

    Mouflin

    Auszug aus EuGH, 09.12.2004 - C-19/02
    16 bis 18, Abdoulaye u. a., Randnr. 16, und vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-206/00, Mouflin, Slg. 2001, I-10201, Randnr. 28).
  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/02

    Sass - Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Artikel 141 EG -

    Auszug aus EuGH, 09.12.2004 - C-19/02
    43 Zu Artikel 141 EG ist daran zu erinnern, dass das Verbot von Diskriminierungen zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern, da es zwingenden Charakter hat, nicht nur für die Tätigkeit der öffentlichen Behörden verbindlich ist, sondern sich auch auf alle die abhängige Tätigkeit kollektiv regelnden Vereinbarungen erstreckt (vgl. Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75, Defrenne, Slg. 1976, 455, Randnr. 39, Kowalska, Randnr. 12, und vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-284/02, Sass, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuGH, 13.02.1996 - C-342/93

    Gillespie u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.12.2004 - C-19/02
    44 Der Grundsatz des gleichen Entgelts setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung ebenso wie das allgemeine Diskriminierungsverbot, von dem er eine besondere Ausformung darstellt, voraus, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, für die er gilt, in einer identischen oder vergleichbaren Lage befinden (vgl. Urteile vom 9. November 1993 in der Rechtssache C-132/92, Roberts, "Birds Eye Walls", Slg. 1993, I-5579, Randnr. 17, vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93, Gillespie u. a., Slg. 1996, I-475, Randnrn.
  • EuGH, 17.02.1993 - C-173/91

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 09.12.2004 - C-19/02
    Außerdem kann der Entgeltcharakter derartiger Leistungen nicht schon deswegen in Zweifel gezogen werden, weil diese Leistungen auch sozialpolitischen Erwägungen Rechnung tragen (Urteile vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-173/91, Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-673, Randnr. 21, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 45).
  • EuGH, 09.11.1993 - C-132/92

    Birds Eye Walls / Roberts

    Auszug aus EuGH, 09.12.2004 - C-19/02
    44 Der Grundsatz des gleichen Entgelts setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung ebenso wie das allgemeine Diskriminierungsverbot, von dem er eine besondere Ausformung darstellt, voraus, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, für die er gilt, in einer identischen oder vergleichbaren Lage befinden (vgl. Urteile vom 9. November 1993 in der Rechtssache C-132/92, Roberts, "Birds Eye Walls", Slg. 1993, I-5579, Randnr. 17, vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93, Gillespie u. a., Slg. 1996, I-475, Randnrn.
  • EuGH, 16.02.1982 - 19/81

    Burton / British Railways Board

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

  • BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 417/12

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

    Der Gerichtshof sieht Arbeitgeber und Betriebsrat als Sozialpartner an (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 38, Slg. 2004, I-11491) , denen bei der Entscheidung über die Verfolgung eines bestimmten sozial- und beschäftigungspolitischen Ziels sowie bei der Festlegung der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen ein weiter Ermessenspielraum zusteht (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 69, Slg. 2010, I-9391) .

    Nach den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rs. Odar (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar]) und Hlozek (EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Slg. 2004, I-11491) steht zudem fest, dass in Betriebsvereinbarungen enthaltene Ungleichbehandlungen aufgrund des Alters durch sozial- und beschäftigungspolitische Ziele iSd. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt werden können.

  • BAG, 10.12.2014 - 7 AZR 1002/12

    Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff., Slg. 2004, I-11491; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., Slg. 2008, I-1757; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 32 ff., Slg. 2010, I-11939; 1. März 2011 - C-236/09 - [Test-Achats] Rn. 28 f., Slg. 2011, I-773; 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41, Slg. 2011, I-3591) .
  • BAG, 13.10.2015 - 1 AZR 853/13

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Beendigungstermin

    Der Gerichtshof sieht Arbeitgeber und Betriebsrat als Sozialpartner an (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 38, Slg. 2004, I-11491) , denen bei der Entscheidung über die Verfolgung eines bestimmten sozial- und beschäftigungspolitischen Ziels sowie bei der Festlegung der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen ein weiter Ermessenspielraum zusteht (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 69, Slg. 2010, I-9391) .
  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10

    Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41, ZTR 2011, 437; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 32 ff., EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 76/207 Nr. 8; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., Slg. 2008, I-1757; 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff., Slg. 2004, I-11491 zu Art. 141 EG sowie 1. März 2011 - C-236/09 - [Test-Achats] Rn. 28 f. zu Art. 5 der Richtlinie 2004/113/EG) .
  • BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 880/13

    Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff., Slg. 2004, I-11491; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., Slg. 2008, I-1757; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 32 ff., Slg. 2010, I-11939; 1. März 2011 - C-236/09 - [Test-Achats] Rn. 28 f., Slg. 2011, I-773; 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41, Slg. 2011, I-3591) .
  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 20/07

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - betriebliche Altersversorgung -

    Auch danach kommt es für eine unmittelbare Diskriminierung darauf an, ob die betroffenen Personen sich in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 mit umfassenden Nachweisen für Art. 141 EG, Slg. I 2004, 11491).
  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Außerdem kann der Entgeltcharakter derartiger Leistungen nicht schon deswegen in Zweifel gezogen werden, weil diese Leistungen auch sozialpolitischen Erwägungen Rechnung tragen (Urteile vom 9. Dezember 2004, Hlozek, C-19/02, EU:C:2004:779, Rn. 39, und vom 2. Juni 2016, C, C-122/15, EU:C:2016:391, Rn. 22).

    Hinsichtlich des dem Arbeitnehmer anlässlich seiner Entlassung vom Arbeitgeber gezahlten Übergangsgeldes hat der Gerichtshof außerdem bereits festgestellt, dass dieses eine Art aufgeschobenes Entgelt darstellt, auf das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, das ihm aber erst bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, um ihm die Anpassung an die dadurch entstandenen neuen Umstände zu erleichtern (Urteile vom 17. Mai 1990, Barber, C-262/88, EU:C:1990:209, Rn. 13, und vom 9. Dezember 2004, Hlozek, C-19/02, EU:C:2004:779, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-312/17

    Bedi - Ersuchen um Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Es führt insbesondere an: i) das Urteil Burton(19), das eine Abfindungsregelung bei freiwilligem Ausscheiden zum Gegenstand hatte, wonach männliche Arbeitnehmer später Anspruch auf Zahlungen erwarben als ihre weiblichen Kollegen, weil für Letztere ein früheres normales Renteneintrittsalter galt als für männliche Arbeitnehmer, die Höhe der Zahlungen für jede Gruppe jedoch auf der gleichen Grundlage berechnet wurde, ii) das Urteil Roberts(20), das eine Überbrückungsrente für Beschäftigte, die aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand gingen, betraf, die Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahrs Leistungen in geringerer Höhe gewährte als Männern, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Frauen ab diesem Alter die Berechtigung zur Inanspruchnahme einer staatlichen Rente erwarben, wobei die Regelung für die Berechnung der Überbrückungsrente jedoch neutral war, sowie iii) das Urteil Hlozek(21), wo der Rechtsstreit ein Überbrückungsgeld für Arbeitnehmer betraf, die zum Zeitpunkt ihrer im Rahmen der Umstrukturierung des Arbeitgeberunternehmens erfolgten Entlassung ein bestimmtes Alter erreicht hatten, und Frauen fünf Jahre früher Anspruch auf die Leistung hatten als Männer, da für sie ein fünf Jahre früheres gesetzliches Renteneintrittsalter galt als für ihre männlichen Kollegen.

    Im Urteil Hlozek war seine Begründung ähnlich(24).

    15 Vgl. Urteil vom 9. Dezember 2004, Hlozek (C-19/02, EU:C:2004:779, Rn. 38).

    21 Urteil vom 9. Dezember 2004 (C-19/02, EU:C:2004:779).

    24 Vgl. Rn. 49 des Urteils vom 9. Dezember 2004 (C-19/02, EU:C:2004:779).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-356/09

    Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und

    Die Vergleichbarkeit solcher Situationen ist u. a. im Hinblick auf das Ziel der Regelung zu prüfen, die die Ungleichbehandlung festsetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2004, Hlozek, C-19/02, Slg. 2004, I-11491, Randnr. 46, und entsprechend vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 26).
  • BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 880/11

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

    Der Gerichtshof sieht Arbeitgeber und Betriebsrat als Sozialpartner an (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 38, Slg. 2004, I-11491) , denen bei der Entscheidung über die Verfolgung eines bestimmten sozial- und beschäftigungspolitischen Ziels sowie bei der Festlegung der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen ein weiter Ermessenspielraum zusteht (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 69, Slg. 2010, I-9391) .

    Nach den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rs. Odar (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar]) und Hlozek (EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Slg. 2004, I-11491) steht zudem fest, dass in Betriebsvereinbarungen enthaltene Ungleichbehandlungen aufgrund des Alters durch sozial- und beschäftigungspolitische Ziele iSd. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt werden können.

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZN 815/11

    Einstellung tariflicher Leistung bei Rentenberechtigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06

    Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen

  • LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16

    Vorgezogene Altersrente; Behinderung; Überbrückungsbeihilfe; Rentenberechtigung;

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 19.19

    Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2011 - C-447/09

    Prigge u.a. - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-356/09

    Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen

  • EuGH, 12.09.2013 - C-614/11

    Kuso - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinie

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

  • VGH Bayern, 14.08.2019 - 14 BV 18.671

    Anrechnung eines von der NAHEMA erhaltenen Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt

  • VG Frankfurt/Main, 03.12.2007 - 9 E 2418/07

    Wechselschichtzulage für teilzeitbeschäftigte Beamte

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-152/11

    Odar - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung

  • LAG München, 08.02.2011 - 7 Sa 887/10

    Zahlung einer Sozialplanabfindung - Entschädigung nach § 15 AGG wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-427/11

    Kenny u.a. - Gleiches Entgelt - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2010 - C-241/09

    Fluxys - Energiepolitik - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2003/55/EG - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04

    Vergani - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und

  • VG Köln, 19.01.2022 - 23 K 1792/19
  • VG Köln, 10.11.2021 - 23 K 1487/18
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-19/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8839
Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-19/02 (https://dejure.org/2004,8839)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.04.2004 - C-19/02 (https://dejure.org/2004,8839)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. April 2004 - C-19/02 (https://dejure.org/2004,8839)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hlozek

  • EU-Kommission PDF

    Viktor Hlozek gegen Roche Austria Gesellschaft mbH.

    Sozialpolitik - Männer und Frauen - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Überbrückungsgeld aufgrund einer Betriebsvereinbarung - Sozialplan wegen einer Umstrukturierung des Unternehmens - Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt ihrer Entlassung ein bestimmtes Alter erreicht ...

  • EU-Kommission

    Viktor Hlozek gegen Roche Austria Gesellschaft mbH

    Sozialvorschriften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-11491
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-19/02
    Auch der Gerichtshof hat im Urteil Barber und seither in ständiger Rechtsprechung unterschiedliche Altersgrenzen für die Auszahlung von Vergütungen am Grundsatz des gleichen Entgelts nach Artikel 141 EG und Artikel 1 der Richtlinie 75/117 gemessen (29) .

    14 - Die Kommission nimmt insbesondere Bezug auf die Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889), vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89 (Kowalska, Slg. 1990, I-2591) und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97 (Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I-623), ferner auf das Urteil Birds Eye Walls (zitiert in Fußnote 12).

    18 - Urteil Barber (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 11); vgl. ferner die Urteile vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80 (Jenkins, Slg. 1981, 911, Randnr. 22), vom 15. Dezember 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93 (Helmig u. a., Slg. 1994, I-5727, Randnr. 19), vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-236/98 (JämO, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 37) und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-381/99 (Brunnhofer, Slg. 2001, I-4961, Randnr. 29); ähnlich das Urteil Defrenne II (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 53/55) und das Urteil vom 11. März 1981 in der Rechtssache 69/80 (Worringham, Slg. 1981, 767, Randnr. 21).

    20 - Vgl. die Formulierung des Artikels 141 Absatz 2 EG, ferner die in Fußnote 14 zitierten Urteile Barber (Randnr. 12) und Seymour-Smith und Perez (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 23) sowie das Urteil vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81 (Garland, Slg. 1982, 359, Randnr. 5).

    21 - Vgl. die in Fußnote 14 zitierten Urteile Barber (Randnrn. 12 bis 14), Seymour-Smith und Perez (Randnr. 25) und Kowalska (Randnrn. 9 bis 11), das Urteil Birds Eye Walls (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 12) sowie das Urteil vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-173/91 (Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-673, Randnrn.

    22 - Die genannten Abgrenzungskriterien entsprechen ständiger Rechtsprechung; vgl. die Urteile vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Defrenne I, Slg. 1971, 445, Randrn. 7/12), vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnrn. 17 f.), ferner die Urteile Barber (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 22) und Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 14).

    29 - Urteile Barber (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 32) und Podesta (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 46); vgl. auch das Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-408/92 (Smith u. a., Slg. 1994, I-4435, Randnr. 11).

  • EuGH, 16.02.1982 - 19/81

    Burton / British Railways Board

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-19/02
    Demgegenüber vertritt die Beklagte unter Berufung auf das Urteil Burton (11) die Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht das Überbrückungsgeld als solches, sondern lediglich die Voraussetzungen für seine Gewährung in Frage stünden.

    Die Richtlinie 76/207 ist nach Auffassung der Kommission nicht auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens anwendbar; die Ausführungen in dem von der Beklagten herangezogenen Urteil Burton (15) beträfen das freiwillige Ausscheiden aus dem Betrieb und seien deshalb nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar.

    11 - Urteil vom 16. Februar 1982 in der Rechtssache 19/81 (Burton, Slg. 1982, 554).

    Vgl. auch das Urteil Burton (zitiert in Fußnote 11, Randnrn. 13 und 14).

    58 - Sähe man den Sachverhalt des Urteils Burton (zitiert in Fußnote 11) - entgegen der hier vertretenen Auffassung - als mit dem vorliegenden Fall vergleichbar an, so müsste das Urteil Burton angesichts der zitierten neueren Rechtsprechung (Fußnote 56) als überholt angesehen werden.

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-19/02
    14 - Die Kommission nimmt insbesondere Bezug auf die Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889), vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89 (Kowalska, Slg. 1990, I-2591) und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97 (Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I-623), ferner auf das Urteil Birds Eye Walls (zitiert in Fußnote 12).

    32 - Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-317/93 (Nolte, Slg. 1995, I-4625, Randnr. 33) und vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-281/97 (Krüger, Slg. 1999, I-5127, Randnr. 28); vgl. ferner das Urteil Seymour-Smith und Perez (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 74).

    33 - Urteil Seymour-Smith und Perez (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 75) und Urteil vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-187/00 (Kutz-Bauer, Slg. 2003, I-2741, Randnr. 57).

    Im Ergebnis ähnlich ist das Urteil Seymour-Smith und Perez (zitiert in Fußnote 14, Randnrn. 35 und 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2004 - C-313/02

    Wippel

    44 - Vgl. etwa das Urteil Steinicke (zitiert in Fußnote 28, Randnrn. 48 bis 51), ferner meine Schlussanträge vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-19/02 (Hlozek, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 96 und 97 mit weiteren Nachweisen).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG

    Vergleiche auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Andersen (zitiert in Fn. 2, Nr. 63) und vom 1. April 2004 in der Rechtssache Hlozek (C-19/02, Slg. 2004, I-11491, Nr. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    31 - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Andersen (zitiert in Fn. 24, Nr. 62) sowie meine Schlussanträge vom 1. April 2004 in der Rechtssache Hlozek (C-19/02, Slg. 2004, I-11491, Nrn. 57 und 58).
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