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   EuGH, 05.02.2004 - C-326/01 P   

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https://dejure.org/2004,4121
EuGH, 05.02.2004 - C-326/01 P (https://dejure.org/2004,4121)
EuGH, Entscheidung vom 05.02.2004 - C-326/01 P (https://dejure.org/2004,4121)
EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - C-326/01 P (https://dejure.org/2004,4121)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • markenmagazin:recht

    Universaltelefonbuch et Universalkommunikationsverzeichnis

  • Europäischer Gerichtshof

    Telefon & Buch / HABM

  • EU-Kommission PDF

    Telefon & Buch VerlagsgmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

    1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können - Ziel - ...

  • EU-Kommission

    Telefon & Buch VerlagsgmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz in den Rechtssachen T-357/99 und T-358/99 wegen dessen Bestätigung zweier Entscheidungen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt über die Ablehnung der Eintragung der Wörter "Universaltelefonbuch" und ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmark... e Art. 7; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-357/99 und T-358/99, mit dem das Gericht zwei Klagen gegen Bescheide des HABM über die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldungen "UNIVERSALTELEFONBUCH" und "UNIVERSALTELEKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS" abgewiesen hat - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-1371
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-326/01
    Diese Bestimmung erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. zur identischen Bestimmung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] u. a. Urteile vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25, und vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-3161, Randnr. 73).

    32 Insbesondere hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Randnummer 29 des angefochtenen Urteils zu Recht auf das Urteil Windsurfing Chiemsee verwiesen, in dem der Gerichtshof zu einer mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 identischen Bestimmung entschieden hatte, dass mit dem Ausschluss von Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt werde, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 31).

  • EuG, 14.06.2001 - T-357/99

    Telefon & Buch / HABM (UNIVERSALTELEFONBUCH)

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-326/01
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Juni 2001 in den Rechtssachen T-357/99 und T-358/99 (Telefon & Buch/HABM [Universaltelefonbuch und Universalkommunikationsverzeichnis], Slg. 2001, II-1705), mit dem das Gericht die Klagen gegen zwei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Oktober 1999 abgewiesen hat, mit denen die Eintragung der Wörter "Universaltelefonbuch" und "Universalkommunikationsverzeichnis" als Gemeinschaftsmarken abgelehnt wurde (Sachen R 351/1999-3 und R 352/1999-3), wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Die Telefon & Buch VerlagsgmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 27. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 14. Juni 2001 in den Rechtssachen T-357/99 und T-358/99 (Telefon & Buch/HABM [Universaltelefonbuch und Universalkommunikationsverzeichnis], Slg. 2001, II-1705, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Klagen gegen zwei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) vom 21. Oktober 1999 abgewiesen hat, mit denen die Eintragung der Wörter "Universaltelefonbuch" und "Universalkommunikationsverzeichnis" als Gemeinschaftsmarken abgelehnt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidungen).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-326/01
    Diese Bestimmung erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. zur identischen Bestimmung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] u. a. Urteile vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25, und vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-3161, Randnr. 73).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-326/01
    Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 P, HABM/Wrigley, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-326/01
    20 In Anbetracht der Kriterien des Urteils vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 (Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I-6251) seien die hier in Rede stehenden Marken nicht beschreibend, zumal es die Waren, die sie angeblich beschrieben, auf dem Markt gar nicht gebe.
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-326/01
    Die Tatsachenwürdigung stellt aber keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterläge (Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22).
  • EuGH, 28.04.2004 - C-3/03

    Matratzen Concord / HABM

    Diese Würdigung stellt jedoch keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt (Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22, und Beschlüsse vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-326/01 P, Telefon & Buch/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und in der Rechtssache C-150/02 P, Streamserve/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
  • EuGH, 09.12.2009 - C-494/08

    Prana Haus / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Im Übrigen ist für diese Verkehrskreise festzustellen, ob ein Zeichen die Merkmale der von den Anmeldungen erfassten Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 bezeichnet oder bezeichnen könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Februar 2004, Telefon & Buch/HABM, C-326/01 P, Slg. 2004, I-1371, Randnr. 34).

    Für die Zurückweisung der Anmeldung eines beschreibenden Zeichens auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genügt es daher, dass die betroffenen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss Telefon & Buch/HABM, Randnr. 33).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 P, HABM/Wrigley, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 31, und Beschlüsse vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-326/01 P, Telefon & Buch/HABM, Slg. 2004, I-1371, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-150/02 P, Streamserve/HABM, Slg. 2004, I-1461, Randnr. 25).
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