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   EuGH, 03.03.2004 - C-395/02   

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https://dejure.org/2004,5594
EuGH, 03.03.2004 - C-395/02 (https://dejure.org/2004,5594)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2004 - C-395/02 (https://dejure.org/2004,5594)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2004 - C-395/02 (https://dejure.org/2004,5594)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Transport Service

  • EU-Kommission PDF

    Transport Service NV gegen Belgische Staat.

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen, bei der zu Unrecht eine Rechnung unter Anwendung der Steuerbefreiung ausgestellt wird - Nachforderung bei dem Steuerpflichtigen, der die Lieferung ausgeführt hat ...

  • EU-Kommission

    Transport Service NV gegen Belgische Staat

    Abgaben , Mehrwertsteuer , Freier Warenverkehr

  • Wolters Kluwer

    Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems; Nachforderung von Mehrwertsteuer durch ein Mitgliedsstaat; Unrechtmäßige Ausstellung einer Rechnung unter Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung für eine Lieferung von Gegenständen

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Sechste Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rat... es vom 14.12.1992 Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14.12.1992 Art. 28 c Teil A a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung » Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie » Grundsatz der steuerlichen Neutralität » Anwendung der Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang » Erhebung; Sachgebiete: Steuerrecht

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Rechtbank van Eerste Aanleg für den Gerichtsbezirk Antwerpen vom 4. November 2002 in dem Rechtsstreit NV Transport Service gegen 1. Belgischer Staat und 2. BVBA Bea Cars

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77, Richtlinie 77/388/EWG
    Mehrwertsteuer; Neutralität; Rechnung; Rechnungsaussteller; Umsatzsteuer; Umsatzsteuerausweis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-1991
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus EuGH, 03.03.2004 - C-395/02
    29 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie ergreifen können, um die genaue Erhebung der Steuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung derartiger Ziele erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 59, und hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten zum Schutz der Ansprüche des Fiskus erlassenen Maßnahmen Urteil vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Molenheide u. a., Slg. 1997, I-7281, Randnrn.

    30 Im Übrigen ergibt sich, worauf die Kommission zutreffend hingewiesen hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Ausstellung unrichtiger Rechnungen als einen Versuch der Steuerhinterziehung zu behandeln und in einem solchen Fall die nach ihrem nationalen Recht vorgesehenen Geldbußen oder finanziellen Sanktionen zu verhängen (vgl. Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel, Randnr. 62).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

    Auszug aus EuGH, 03.03.2004 - C-395/02
    29 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie ergreifen können, um die genaue Erhebung der Steuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung derartiger Ziele erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 59, und hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten zum Schutz der Ansprüche des Fiskus erlassenen Maßnahmen Urteil vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Molenheide u. a., Slg. 1997, I-7281, Randnrn.
  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus EuGH, 03.03.2004 - C-395/02
    21 Nach dem Grundprinzip dieses Systems, das sich aus den Artikeln 2 der Ersten und der Sechsten Richtlinie ergibt, wird die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 29, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-497/01, Zita Modes, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 08.06.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.03.2004 - C-395/02
    20 Sollte die Lieferung weder diese Voraussetzungen noch die einer anderen in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung oder einer nach dieser Richtlinie erlaubten Ausnahme erfüllen, so ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 1998 in den Rechtssachen C-318/96, SPAR, Slg. 1998, I-785, Randnr. 23, und vom 8. Juni 1999 in den Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u. a., Slg. 1999, I-3319, Randnr. 16) das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz beruht, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.
  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus EuGH, 03.03.2004 - C-395/02
    21 Nach dem Grundprinzip dieses Systems, das sich aus den Artikeln 2 der Ersten und der Sechsten Richtlinie ergibt, wird die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 29, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-497/01, Zita Modes, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 19.02.1998 - C-318/96

    Eine Abgabe wie die Kammerumlage österreichischen Rechts, die von den Mitgliedern

    Auszug aus EuGH, 03.03.2004 - C-395/02
    20 Sollte die Lieferung weder diese Voraussetzungen noch die einer anderen in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung oder einer nach dieser Richtlinie erlaubten Ausnahme erfüllen, so ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 1998 in den Rechtssachen C-318/96, SPAR, Slg. 1998, I-785, Randnr. 23, und vom 8. Juni 1999 in den Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u. a., Slg. 1999, I-3319, Randnr. 16) das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz beruht, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.
  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 52, und Beschluss vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 29).

    Hinsichtlich der Feststellung des innergemeinschaftlichen Charakters einer Lieferung folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für eine Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie erfüllt (Beschluss Transport Service, Randnrn. 18 und 19).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Die Richtlinie legt nur in Artikel 20 die Voraussetzungen dafür fest, dass der Vorsteuerabzug beim Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung berichtigt werden kann (vgl. Beschluss vom 3. März 2004 in der Rechtssache C-395/02, Transport Service, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 27).

    91 Es ist also grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Mehrwertsteuer nachträglich vom Fiskus erhoben werden kann, wobei jedoch die Grenzen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, beachtet werden müssen (vgl. Beschluss Transport Service, Randnr. 28).

    92 Insoweit ist jedoch daran zu erinnern, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. Urteil Gabalfrisa u. a., Randnr. 52, und Beschluss Transport Service, Randnr. 29).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

    Demzufolge verwehrt das Unionsrecht es den Mitgliedstaaten nicht, die Ausstellung unrichtiger Rechnungen als Steuerhinterziehung anzusehen und in einem solchen Fall die Befreiung zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel, Randnr. 62, sowie Beschluss vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 30).

    Nach dem Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems wird diese Steuer nämlich auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Beschluss Transport Service, Randnrn. 20 und 21, Urteile Optigen u. a., Randnr. 54, sowie Collée, Randnr. 22).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Denn die Mehrwertsteuer wird auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. Beschluss vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 26, Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 54, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 49).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    49 Ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2004 in der Rechtssache C-395/02, Transport Service, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 26).
  • BFH, 17.10.2023 - VII R 50/20

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil Gabalfrisa u.a. vom 21.03.2000 - C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145, Rz 52; EuGH-Beschluss Transport Service vom 03.03.2004 - C-395/02, EU:C:2004:118, Rz 29, m.w.N. und EuGH-Urteil Collee vom 27.09.2007 - C-146/05, EU:C:2007:549).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    54 Ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung ( ( vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2004 in der Rechtssache C-395/02, Transport Service, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 26).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-419/02

    BUPA Hospitals und Goldsborough Developments - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Die Richtlinie legt nur in Artikel 20 die Voraussetzungen dafür fest, dass der Vorsteuerabzug beim Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung berichtigt werden kann (vgl. Beschluss vom 3. März 2004 in der Rechtssache C-395/02, Transport Service, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 27).

    Es ist also grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Mehrwertsteuer nachträglich vom Fiskus erhoben werden kann, wobei jedoch die Grenzen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, beachtet werden müssen (vgl. Beschluss Transport Service, Randnr. 28).

    Insoweit ist jedoch daran zu erinnern, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. Urteil Gabalfrisa u. a., Randnr. 52, und Beschluss Transport Service, Randnr. 29).

  • BGH, 20.11.2008 - 1 StR 354/08

    Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG bei

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mehrwertsteuer auf den späteren Verkauf der betreffenden Gegenstände an den Endverbraucher an den Fiskus entrichtet wurde (EuGH, Beschl. vom 3. März 2004 - Rechtssache C-395/02 - Transport Service NV, Rdn. 31; siehe auch EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-409/04 - Teleos, Rdn. 66).
  • BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09

    Vorlage zur Vorabentscheidung durch den EuGH (richtlinienkonforme Auslegung);

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Bedeutung, ob die Mehrwertsteuer auf den späteren Verkauf der betreffenden Gegenstände an den Endverbraucher an den Fiskus entrichtet wurde (EuGH, Beschluss vom 3. März 2004, Rechtssache C-395/02 - Transport Service NV, Rdn. 31; siehe auch EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04, Teleos u.a., Rdn. 66).
  • BFH, 08.06.2021 - VII R 44/19

    Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 5 K 5044/19

    Umsatzsteuer-Vorauszahlung einschließlich Verspätungszuschlag Dezember 2017

  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2016 - 1 K 1158/14

    Übereinstimmung von Postanschrift und Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit für

  • BFH, 27.02.2019 - VII R 34/17

    Keine Erstattung der Branntweinsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit

  • BFH, 30.03.2006 - V R 47/03

    Zur Nachholbarkeit des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

  • BFH, 29.08.2023 - VII R 1/23

    Zur Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei

  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • EuGH, 07.12.2006 - C-240/05

    Eurodental - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

  • FG Münster, 12.12.2013 - 5 V 1934/13

    Finanzamt muss Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a -

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen

  • BFH, 19.10.2021 - VII R 26/20

    Entlastungsanspruch und unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • BFH, 29.11.2022 - VII R 36/20

    Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2005 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 1025/11

    Keine Berichtigung nach § 15a UStG bei fehlerhafter Beurteilung der

  • FG Köln, 27.01.2005 - 10 K 1367/04

    Innergemeinschaftliche Lieferungen: Formelle Nachweispflichten, Gutglaubensschutz

  • FG Niedersachsen, 20.05.2019 - 11 K 161/16

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen

  • EuGH, 10.10.2013 - C-622/11

    Pactor Vastgoed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil C und Art. 20 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20

    Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Mehrwertsteuer - Reverse-Charge-Mechanismus - Irrtümlich als befreit

  • FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16

    Haftungsbescheid für Umsatzsteuer - persönliche Haftung des Geschäftsführers für

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 1 Buchst. a und

  • FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 5969/03

    Vorlage einer Fahrzeugrechnung als hinreichender Nachweis der Ausfuhr eines PKW;

  • FG Düsseldorf, 01.03.2013 - 1 K 3492/11

    Haftung des Abtretungsempfängers von Mietzinsforderungen gemäß § 13c UStG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-184/05

    Twoh International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-622/11

    Pactor Vastgoed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 20 - Recht auf

  • FG Münster, 15.05.2018 - 5 K 450/15
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