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   EuGH, 01.04.2004 - C-99/02   

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https://dejure.org/2004,6092
EuGH, 01.04.2004 - C-99/02 (https://dejure.org/2004,6092)
EuGH, Entscheidung vom 01.04.2004 - C-99/02 (https://dejure.org/2004,6092)
EuGH, Entscheidung vom 01. April 2004 - C-99/02 (https://dejure.org/2004,6092)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen - Rückforderungspflicht - Völlige Unmöglichkeit der Durchführung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Verteidigungsmittel - Völlige Unmöglichkeit der Durchführung - (Artikel 88 Absatz 2 EG)

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2000/128/EG über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung wegen unterlassener Maßnahmen zur Rückforderung der für rechtswidrig erklärten Beihilfe von ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung Art. 1; ; Entscheidung 2000/128/EG der... Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung Art. 2; ; Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung Art. 3; ; Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung Art. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 3 und 4 der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung - Versäumnis, die erforderlichen Maßnahmen zur ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-3353
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 01.04.2004 - C-99/02
    15 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung die zwingende Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist und dass diese Folge nicht davon abhängt, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 38, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 44).

    16 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht im Klagewege angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 45).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, auszuräumen (vgl. die oben in Randnr. 16 genannten Urteile Kommission/Italien, Randnr. 17, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 16 genannt, Randnr. 24, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 46).

    18 Völlige Unmöglichkeit der Durchführung liegt jedoch nicht vor, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen echte Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es erlauben würden, die Schwierigkeiten auszuräumen (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 14, vom 2. Juli 2002, oben in Randnr. 16 genannt, Randnr. 25, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 47).

    23 Weder die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens in Bezug auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen zu untersuchen, was der Gerichtshof im Übrigen in Randnummer 91 des Urteils Italien/Kommission als zulässig angesehen hat, noch der Umstand, dass innerhalb einer ungewöhnlich kurzen Frist nach der Zustellung der Entscheidung über die Rückforderung dieser Beihilfen eine Vertragsverletzungsklage erhoben wurde, sind geeignet, die Nichtdurchführung dieser Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 56).

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.04.2004 - C-99/02
    6 Mit Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289) wies der Gerichtshof die Nichtigkeitsklage der Italienischen Republik gegen die Entscheidung 2000/128 ab.

    12 Italien habe im Laufe des Verfahrens, das zum oben genannten Urteil Italien/Kommission geführt habe, unter dem Vorbehalt des Ausgangs dieses Verfahrens erste Schritte unternommen, um die Beihilfen zurückzufordern.

    In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, alle Umstände zu würdigen und dem Gerichtshof gegebenenfalls Auslegungsfragen vorzulegen (vgl. die oben genannten Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, Randnr. 16, und Italien/Kommission, Randnr. 103).

    Andernfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG praktisch wirkungslos, da die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten berufen könnten, um entsprechenden Entscheidungen der Kommission ihre Wirkung zu nehmen (vgl. die Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, Randnr. 17, und Italien/Kommission, Randnr. 104).

  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 01.04.2004 - C-99/02
    18 Völlige Unmöglichkeit der Durchführung liegt jedoch nicht vor, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen echte Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es erlauben würden, die Schwierigkeiten auszuräumen (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 14, vom 2. Juli 2002, oben in Randnr. 16 genannt, Randnr. 25, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 47).

    19 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof in Randnummer 102 des Urteils Italien/Kommission zum Grundsatz des Vertrauensschutzes festgestellt, dass die Kommission durch Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1983, C 318, S. 3) die potenziellen Empfänger einer staatlichen Beihilfe davon unterrichtet hat, dass sie Beihilfen, die ihnen missbräuchlich gewährt würden, gegebenenfalls zurückzahlen müssten (vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 15).

    In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, alle Umstände zu würdigen und dem Gerichtshof gegebenenfalls Auslegungsfragen vorzulegen (vgl. die oben genannten Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, Randnr. 16, und Italien/Kommission, Randnr. 103).

    Andernfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG praktisch wirkungslos, da die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten berufen könnten, um entsprechenden Entscheidungen der Kommission ihre Wirkung zu nehmen (vgl. die Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, Randnr. 17, und Italien/Kommission, Randnr. 104).

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 01.04.2004 - C-99/02
    16 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht im Klagewege angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 45).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, auszuräumen (vgl. die oben in Randnr. 16 genannten Urteile Kommission/Italien, Randnr. 17, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 16 genannt, Randnr. 24, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 46).

    18 Völlige Unmöglichkeit der Durchführung liegt jedoch nicht vor, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen echte Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es erlauben würden, die Schwierigkeiten auszuräumen (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 14, vom 2. Juli 2002, oben in Randnr. 16 genannt, Randnr. 25, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 47).

  • EuGH, 03.07.2001 - C-378/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 01.04.2004 - C-99/02
    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, auszuräumen (vgl. die oben in Randnr. 16 genannten Urteile Kommission/Italien, Randnr. 17, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 16 genannt, Randnr. 24, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 46).

    24 Da Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - anders als Artikel 226 EG - kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Entscheidung nachkommen müssen, kann für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag nur die Frist, die in der Entscheidung vorgesehen ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls die Frist gelten, die die Kommission später festgesetzt hat (Urteil vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, oben in Randnr. 17 genannt, Randnr. 26).

  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 01.04.2004 - C-99/02
    15 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung die zwingende Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist und dass diese Folge nicht davon abhängt, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 38, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 44).

    22 In Randnummer 105 des Urteils Italien/Kommission hat der Gerichtshof zum Vorbringen der italienischen Regierung, die Rückzahlung sei komplex und schwer nachprüfbar und das Beihilfesystem habe im nationalen Produktionsgeflecht einen umfänglichen Anwendungsbereich, weiter ausgeführt, dass die Befürchtung interner Schwierigkeiten, auch wenn sie unüberwindlich sein sollten, es nach ständiger Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass ein Mitgliedstaat die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtungen nicht einhält (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Portugal, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 52).

  • EuGH, 22.03.2001 - C-261/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 01.04.2004 - C-99/02
    16 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht im Klagewege angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 45).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, auszuräumen (vgl. die oben in Randnr. 16 genannten Urteile Kommission/Italien, Randnr. 17, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 16 genannt, Randnr. 24, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 46).

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 01.04.2004 - C-99/02
    15 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung die zwingende Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist und dass diese Folge nicht davon abhängt, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 38, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 44).
  • EuGH, 29.01.1998 - C-280/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 01.04.2004 - C-99/02
    18 Völlige Unmöglichkeit der Durchführung liegt jedoch nicht vor, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen echte Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es erlauben würden, die Schwierigkeiten auszuräumen (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 14, vom 2. Juli 2002, oben in Randnr. 16 genannt, Randnr. 25, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 47).
  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 01.04.2004 - C-99/02
    16 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht im Klagewege angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 45).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    - festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (ABl. 2000, L 42, S. 1) und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02, Slg. 2004, I-3353), über die Rückforderung der mit der Entscheidung 2000/128 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern nachzukommen;.

    II - Das Urteil Kommission/Italien.

    Im Anschluss an das Urteil Kommission/Italien legte die Kommission zur Beschleunigung des Rückforderungsverfahrens mit Schreiben vom 7. Juli 2004 die Modalitäten fest, nach denen die Rückforderung erfolgen sollte.

    Am 1. Februar 2008 übersandte die Kommission der Italienischen Republik gemäß Art. 228 Abs. 2 EG eine mit Gründen versehene Stellungnahme, der zufolge sie die praktischen Schwierigkeiten, vor die diese bei der Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfen gestellt sei, und den Umstand, dass die Verfahren zur Durchführung der Entscheidung 2000/128 endlich eingeleitet worden seien, zur Kenntnis nehme, wies aber gleichwohl darauf hin, dass mehr als drei Jahre nach dem Urteil Kommission/Italien lediglich 0, 5 % der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen zurückgezahlt worden seien.

    Um festzustellen, ob die Italienische Republik alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Italien nachzukommen, ist zu prüfen, ob die Beträge der Beihilfe, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, von den begünstigten Unternehmen zurückgezahlt wurden.

    Es steht fest, dass die italienischen Behörden die unrechtmäßig gezahlten Beträge zu dem genannten Zeitpunkt nicht vollständig zurückgefordert hatten, und dass folglich das Urteil Kommission/Italien nur teilweise durchgeführt wurde.

    Außerdem ist festzustellen, dass die Maßnahmen, die die Italienische Republik ab dem Jahr 2006 ergriffen hat, um die Schwierigkeiten bei der Feststellung und der Wiedererlangung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen auszuräumen, sich als geeignet erwiesen haben, deren Rückforderung voranzubringen, was im Übrigen auch dieser Mitgliedstaat geltend macht, und dass die Verzögerung bei der Durchführung der Entscheidung 2008/128 im Wesentlichen auf dem späten Tätigwerden dieses Mitgliedstaats beruht, der die genannten Maßnahmen erst mehr als zwei Jahre nach dem Urteil Kommission/Italien erlassen hat.

    Nachdem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Italienische Republik dem Urteil Kommission/Italien nicht innerhalb der in der genannten mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nachgekommen ist, kann er gemäß Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG gegen diesen Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds verhängen.

    Da die Italienische Republik, wie in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils festgestellt, nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass sie den Verstoß gegen ihre Verpflichtung, das Urteil Kommission/Italien durchzuführen, beendet hat, ist somit festzustellen, dass diese Vertragsverletzung seit mehr als sieben Jahren andauert, was einen ganz erheblichen Zeitraum darstellt.

    Was die Fälle betrifft, in denen die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen bei Unternehmen zurückzufordern sind, gegen die erfolglos Einzelmaßnahmen der Sicherung und Vollstreckung ergriffen wurden, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des betroffenen Mitgliedstaats ist, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfen ermöglichen, sowie im Bedarfsfall auf deren gerichtliche Feststellung gerichtete Maßnahmen zu ergreifen und die Kommission darüber zu informieren, so dass er seine Forderungen aus den Aktiva solcher Unternehmen befriedigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss der Mitgliedstaat erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt, da eine verspätete Wiedererlangung nach Ablauf der festgesetzten Fristen den Anforderungen aus dem Vertrag nicht genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Kommission/Italien, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie zu dem Zeitpunkt, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 1. Februar 2008 nach Art. 228 EG abgegeben hat, gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02), über die Rückforderung der mit der Entscheidung 2000/128 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern erforderlich sind.

    Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld zu zahlen, dessen Höhe durch Multiplikation eines Grundbetrags von 30 Millionen Euro mit dem prozentualen Anteil zu berechnen ist, den die rechtswidrigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nach dem betreffenden Zeitraum nachgewiesen wurde, an der Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht zurückgeforderten Beträge ausmachen, und zwar für jedes Halbjahr mit Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02), nachzukommen, beginnend mit der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des genannten Urteils vom 1. April 2004.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-485/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Da Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - anders als Artikel 226 EG - kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Entscheidung nachkommen müssen, kann für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG nur die Frist, die in der Entscheidung vorgesehen ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls die Frist gelten, die die Kommission später festgesetzt hat (Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-99/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 24).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 45, Kommission/Italien, Randnr. 16, und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).

    Dazu ist allerdings festzustellen, dass die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung einer Entscheidung nicht erfüllt ist, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit dieser Durchführung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen wirkliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

    Eine Prüfung des Antrags auf Verurteilung des Königreichs Spanien, weil es der Kommission nicht die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen mitgeteilt hat, erübrigt sich, da das Königreich Spanien diese innerhalb der festgesetzten Fristen nicht durchgeführt hat (vgl. Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 31).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-488/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Da Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - anders als Artikel 226 EG - kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Entscheidung nachkommen müssen, kann für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG nur die Frist, die in der Entscheidung vorgesehen ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls die Frist gelten, die die Kommission später festgesetzt hat (Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-99/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 24).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 45, Kommission/Italien, Randnr. 16, und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).

    Dazu ist allerdings festzustellen, dass die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung einer Entscheidung nicht erfüllt ist, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit dieser Durchführung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen wirkliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

    Eine Prüfung des Antrags auf Verurteilung des Königreichs Spanien, weil es der Kommission nicht die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen mitgeteilt hat, erübrigt sich, da das Königreich Spanien diese innerhalb der festgesetzten Fristen nicht durchgeführt hat (vgl. Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 31).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-486/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Da Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - anders als Artikel 226 EG - kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Entscheidung nachkommen müssen, kann für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG nur die Frist, die in der Entscheidung vorgesehen ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls die Frist gelten, die die Kommission später festgesetzt hat (Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-99/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 24).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 45, Kommission/Italien, Randnr. 16, und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).

    Dazu ist allerdings festzustellen, dass die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung einer Entscheidung nicht erfüllt ist, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit dieser Durchführung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen wirkliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

    Eine Prüfung des Antrags auf Verurteilung des Königreichs Spanien, weil es der Kommission nicht die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen mitgeteilt hat, erübrigt sich, da das Königreich Spanien diese innerhalb der festgesetzten Fristen nicht durchgeführt hat (vgl. Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 31).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-487/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Da Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - anders als Artikel 226 EG - kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Entscheidung nachkommen müssen, kann für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG nur die Frist, die in der Entscheidung vorgesehen ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls die Frist gelten, die die Kommission später festgesetzt hat (Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-99/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 24).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 45, Kommission/Italien, Randnr. 16, und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).

    Dazu ist allerdings festzustellen, dass die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung einer Entscheidung nicht erfüllt ist, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit dieser Durchführung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen wirkliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

    Eine Prüfung des Antrags auf Verurteilung des Königreichs Spanien, weil es der Kommission nicht die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen mitgeteilt hat, erübrigt sich, da das Königreich Spanien diese innerhalb der festgesetzten Fristen nicht durchgeführt hat (vgl. Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 31).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-489/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Da Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - anders als Artikel 226 EG - kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Entscheidung nachkommen müssen, kann für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG nur die Frist, die in der Entscheidung vorgesehen ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls die Frist gelten, die die Kommission später festgesetzt hat (Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-99/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 24).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 45, Kommission/Italien, Randnr. 16, und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).

    Dazu ist allerdings festzustellen, dass die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung einer Entscheidung nicht erfüllt ist, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit dieser Durchführung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen wirkliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

    Eine Prüfung des Antrags auf Verurteilung des Königreichs Spanien, weil es der Kommission nicht die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen mitgeteilt hat, erübrigt sich, da das Königreich Spanien diese innerhalb der festgesetzten Fristen nicht durchgeführt hat (vgl. Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 31).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-490/03

    Kommission / Spanien

    Da Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - anders als Artikel 226 EG - kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Entscheidung nachkommen müssen, kann für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG nur die Frist, die in der Entscheidung vorgesehen ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls die Frist gelten, die die Kommission später festgesetzt hat (Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-99/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 24).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 45, Kommission/Italien, Randnr. 16, und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).

    Dazu ist allerdings festzustellen, dass die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung einer Entscheidung nicht erfüllt ist, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit dieser Durchführung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen wirkliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

    Eine Prüfung des Antrags auf Verurteilung des Königreichs Spanien, weil es der Kommission nicht die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen mitgeteilt hat, erübrigt sich, da das Königreich Spanien diese innerhalb der festgesetzten Fristen nicht durchgeführt hat (vgl. Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 31).

  • EuG, 21.10.2014 - T-268/13

    Italie / Commission

    Par arrêt du 1 er avril 2004, Commission/Italie (C-99/02, Rec, ci-après l'« arrêt en manquement ", EU:C:2004:207), la Cour a accueilli le recours de la Commission et a jugé que, en n'ayant pas pris, dans les délais prescrits, toutes les mesures nécessaires pour récupérer auprès des bénéficiaires les aides qui, aux termes de la décision litigieuse, avaient été jugées illégales et incompatibles avec le marché commun, la République italienne avait manqué aux obligations lui incombant en vertu de la décision litigieuse.

    Par requête déposée au greffe de la Cour le 30 novembre 2009, 1a Commission a demandé à la Cour, notamment, d'une part, de déclarer que, en n'ayant pas adopté toutes les mesures nécessaires pour se conformer à l'arrêt en manquement (EU:C:2004:207), la République italienne avait manqué aux obligations lui incombant en vertu de la décision litigieuse et de l'article 228, paragraphe 1, CE et, d'autre part, d'ordonner à la République italienne de verser à la Commission une astreinte journalière d'un montant initialement fixé à 285 696 euros, réduit par la suite à 244 800 euros, pour le retard dans l'exécution de l'arrêt en manquement (EU:C:2004:207), à compter du prononcé de l'arrêt dans cette nouvelle affaire et jusqu'à l'exécution de l'arrêt en manquement (EU:C:2004:207).

    Au terme de son appréciation, la Cour a, d'une part, jugé que, en n'ayant pas pris, à la date à laquelle avait expiré le délai imparti dans l'avis motivé émis le 1 er février 2008 par la Commission en application de l'article 228 CE, toutes les mesures que comportait l'exécution de l'arrêt en manquement (EU:C:2004:207), la République italienne avait manqué aux obligations lui incombant en vertu de la décision litigieuse et de l'article 228, paragraphe 1, CE (arrêt à exécuter, EU:C:2011:740, point 1 du dispositif).

    D'autre part, au point 2 du dispositif de l'arrêt à exécuter (EU:C:2011:740), la Cour a jugé que la République italienne était condamnée à payer à la Commission, sur le compte « Ressources propres de l'Union européenne ", une astreinte d'un montant correspondant à la multiplication du montant de base de 30 millions d'euros par le pourcentage des aides illégales incompatibles « dont la récupération n'a[vait] pas encore été effectuée ou n'a[vait] pas été prouvée à l'issue de la période concernée ", calculé par rapport à la totalité des « montants non encore récupérés à la date du prononcé d[e l']arrêt [à exécuter] ", et ce par semestre de retard dans la mise en oeuvre des mesures nécessaires pour se conformer à l'arrêt en manquement (EU:C:2004:207), à compter de l'arrêt à exécuter (EU:C:2011:740) et jusqu'à l'exécution de l'arrêt à exécuter (EU:C:2011:740).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-177/06

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Aus einem Umkehrschluss aus dem Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung), folgert die spanische Regierung, sie könne sich auf die Rechtswidrigkeit von Negativentscheidungen der Kommission berufen, auch wenn sie selbst keine Nichtigkeitsklage erhoben habe.

    Jedenfalls kann sich die spanische Regierung nicht unter Hinweis auf das Urteil Kommission/Italien mit Erfolg auf die beim Gericht anhängigen Nichtigkeitsklagen berufen, die die betreffenden Provinzen erhoben haben.

    Den Antrag auf Verurteilung des Königreichs Spanien, weil es die Kommission nicht über die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen informiert hat, hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, da dieser Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfüllt hat (vgl. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 31, und vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, Randnr. 53).

  • EuG, 15.09.2016 - T-220/13

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission

    D'une part, il convient de relever que la jurisprudence de la Cour concernant l'impossibilité absolue de récupérer des aides illégales se réfère, en général, à des cas dans lesquels l'État membre en question fait valoir une telle impossibilité après l'adoption d'une décision de récupération et dans le contexte de l'exécution de celle-ci (arrêts du 4 avril 1995, Commission/Italie, C-348/93, EU:C:1995:95 ; du 22 mars 2001, Commission/France, C-261/99, EU:C:2001:179 ; du 26 juin 2003, Commission/Espagne, C-404/00, EU:C:2003:373 ; du 1 er avril 2004, Commission/Italie, C-99/02, EU:C:2004:207 ; du 12 mai 2005, Commission/Grèce, C-415/03, EU:C:2005:287 ; du 14 décembre 2006, Commission/Espagne, C-485/03 à C-490/03, EU:C:2006:777, et du 13 novembre 2008, Commission/France, C-214/07, EU:C:2008:619).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-496/09

    Kommission / Italien (Italie) - Urteilsauslegung - Unzulässigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-152/07

    Arcor u.a. - Telekommunikation - Finanzierung von Verpflichtungen des

  • EuGH, 08.06.2023 - C-540/21

    Kommission/ Slowakei (Droit de résiliation sans frais) - Vertragsverletzung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen,

  • EuGH, 05.05.2011 - C-305/09

    Kommission / Italien

  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuGH, 19.06.2008 - C-39/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-153/07

    Communication Services TELE2 - Telekommunikation - Finanzierung von

  • EuGH, 13.09.2017 - C-591/14

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17

    Azienda Napoletana Mobilità

  • EuG, 28.11.2016 - T-147/16

    Italien / Kommission

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