Rechtsprechung
   EuG, 29.04.2004 - T-236/01, T-239/01, T-244/01, T-245/01, T-246/01, T-251/01, T-252/01   

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https://dejure.org/2004,404
EuG, 29.04.2004 - T-236/01, T-239/01, T-244/01, T-245/01, T-246/01, T-251/01, T-252/01 (https://dejure.org/2004,404)
EuG, Entscheidung vom 29.04.2004 - T-236/01, T-239/01, T-244/01, T-245/01, T-246/01, T-251/01, T-252/01 (https://dejure.org/2004,404)
EuG, Entscheidung vom 29. April 2004 - T-236/01, T-239/01, T-244/01, T-245/01, T-246/01, T-251/01, T-252/01 (https://dejure.org/2004,404)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartell - Markt für Graphitelektroden - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Berechnung der Geldbußen - Kumulierung von Sanktionen - Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tokai Carbon / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Nippon Carbon / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    GrafTech International / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Carbide/Graphite / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    SEC / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    SGL Carbon / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Tokai Carbon Co. Ltd und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Kartell - Markt für Graphitelektroden - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Berechnung der Geldbußen - Kumulierung von Sanktionen - Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände ...

  • EU-Kommission

    Tokai Carbon Co. Ltd und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung der Entscheidung 2002/271/EG der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen über die Beteiligung verschiedener Unternehmen an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in der ...

  • Judicialis

    ????; ; Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen Art. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit ihrer Entscheidung zur Sanktionierung einer wettbewerbswidrigen Absprache im Sektor der Graphitelektroden verhängt hat

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Tokai Carbon / Kommission

    Wettbewerb - Kartell - Markt für Graphitelektroden - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Berechnung der Geldbußen - Kumulierung von Sanktionen - Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Tokai Carbon / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001)1986 endgültig der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-1/36.490 - Graphitelektroden) betreffend ein Kartell zur Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, II-1181
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (72)

  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01

    Finnboard / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.04.2004 - T-236/01
    28 SDK (T-245/01) beantragt,.

    32 Die Kommission beantragt in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-245/01, T-251/01 und T-252/01,.

    Rechtssachen T-239/01 und T-245/01.

    488 In den Rechtssachen T-245/01 und T-252/01 haben die Klägerinnen mit einem nicht unerheblichen Teil ihrer Anträge obsiegt.

    In der Rechtssache T-245/01, Showa Denko/Kommission,.

    Rechtssachen T-239/01 und T-245/01 II - 81.

  • EuGH, 14.12.1972 - 7/72

    Buchler & Co. / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.04.2004 - T-236/01
    120 Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72 (Boehringer/Kommission, Slg. 1972, 1281) ergebe, sei die Kommission zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet, wenn die dem klagenden Unternehmen von der Kommission und von diesen Behörden vorgeworfenen Handlungen identisch seien.

    130 Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankert ist, um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/Kommission der EAG, Slg. 1966, 154, 178, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, im Folgenden: Urteil LVM, Randnr. 59, sowie Urteil Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 3).

    Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats handelt, also solchen, die im Gebiet der Gemeinschaft begangen wurden (Urteil Walt Wilhelm u. a., oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 11, und Urteil Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 3; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 191, und Urteil Sotralentz/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 29).

    139 Die Klägerinnen machen noch geltend, die Kommission habe das oben in Randnummer 120 angeführte Urteil Boehringer/Kommission missachtet, wonach sie zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittlands verhängten Sanktion verpflichtet sei, wenn sich die gegen das klagende Unternehmen von ihr und von diesen Behörden erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen bezögen.

    141 Gerade wegen der besonderen Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt und zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem Gemeinsamen Markt, ergibt, hat es der Gerichtshof nach Anerkennung der Möglichkeit einer doppelten Verfolgung angesichts der daraus eventuell resultierenden doppelten Sanktion aus Gründen der Billigkeit für erforderlich gehalten, die erste Sanktionsentscheidung zu berücksichtigen (Urteil Walt Wilhelm u. a., oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 11, und Schlussanträge von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Slg. 1972, 1293, 1301 bis 1303).

    143 Selbst wenn dem Urteil Boehringer/Kommission im Umkehrschluss entnommen werden könnte, dass die Kommission zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet ist, sofern sich die gegen das fragliche Unternehmen von ihr selbst und von den betreffenden Behörden erhobenen Vorwürfe auf ein und dieselben Handlungen beziehen, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass zwar in dem in den Vereinigten Staaten gegen SGL ergangenen Urteil davon die Rede ist, dass das Graphitelektrodenkartell zur Beschränkung der Herstellung des Erzeugnisses und zur Erhöhung seiner Preise "in den Vereinigten Staaten und andernorts" gedient habe; es steht aber keineswegs fest, dass sich die Verurteilung in den Vereinigten Staaten auf Durchführungshandlungen oder Auswirkungen des Kartells außerhalb dieses Landes erstreckte (in diesem Sinne auch Urteil Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 6), insbesondere auf solche im EWR, was auch einen offensichtlichen Eingriff in die räumliche Zuständigkeit der Kommission dargestellt hätte.

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Gutmann / Kommission EAG

    Auszug aus EuG, 29.04.2004 - T-236/01
    121 Zudem stehe die Nichtberücksichtigung des Anrechnungsgebots in Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Walt Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 11) sowie zu den Urteilen des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-149/89 (Sotralentz/Kommission, Slg. 1995, II-1127, Randnr. 29) und vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 96), wonach aus dem allgemeinen Billigkeitserfordernis folge, dass die Kommission bei der Festsetzung einer Geldbuße zur Berücksichtigung von Sanktionen verpflichtet sei, mit denen dasselbe Unternehmen wegen desselben Sachverhalts bereits belegt worden sei.

    Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats handelt, also solchen, die im Gebiet der Gemeinschaft begangen wurden (Urteil Walt Wilhelm u. a., oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 11, und Urteil Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 3; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 191, und Urteil Sotralentz/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 29).

    Diese Möglichkeit einer Mehrfachahndung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Verfahren verschiedenen Zielen dienen (Urteile Walt Wilhelm u. a., Randnr. 11, Tréfileurope/Kommission, Randnr. 191, und Sotralentz/Kommission, Randnr. 29).

    141 Gerade wegen der besonderen Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt und zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem Gemeinsamen Markt, ergibt, hat es der Gerichtshof nach Anerkennung der Möglichkeit einer doppelten Verfolgung angesichts der daraus eventuell resultierenden doppelten Sanktion aus Gründen der Billigkeit für erforderlich gehalten, die erste Sanktionsentscheidung zu berücksichtigen (Urteil Walt Wilhelm u. a., oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 11, und Schlussanträge von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache Boehringer/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Slg. 1972, 1293, 1301 bis 1303).

  • EuG, 20.02.2001 - T-112/98

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER

    Auszug aus EuG, 29.04.2004 - T-236/01
    Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann nur insoweit anerkannt werden, als von dem betroffenen Unternehmen Antworten verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729, Randnrn. 66 und 67).

    403 Daher darf die Kommission, um die praktische Wirksamkeit von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 zu erhalten, die Unternehmen zwingen, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihnen eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und erforderlichenfalls die in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn diese dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten zu erbringen (vgl. Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 402 angeführt, Randnr. 65 und die dort genannte Rechtsprechung).

    404 Diese in den Urteilen Orkem/Kommission und Mannesmannröhren-Werke/Kommission (oben in den Randnrn. 401 und 402 angeführt) bestätigte Befugnis der Kommission, Auskünfte zu verlangen, steht weder in Widerspruch zu Artikel 6 Absätze 1 und 2 EMRK (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 75) noch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

    Denn nichts hindert den Adressaten eines Auskunftsverlangens daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter zu beweisen, dass die in seinen Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Unterlagen eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 402 angeführt, Randnrn. 77 und 78).

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.04.2004 - T-236/01
    In diesem Rahmen kann die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße, unabhängig von etwaigen offensichtlichen Ermessensfehlern der Kommission, die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die nicht in der Entscheidung der Kommission erwähnt sind (Urteil SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 55).

    Die Kommission ist somit dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau jederzeit anzuheben, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 109) und um die abschreckende Wirkung der Geldbußen zu verstärken (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 179) (siehe oben, Randnrn. 191 und 192).

    274 Soweit UCAR geltend macht, das Gericht sei nicht daran gehindert, die neue Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 als Ausdruck des Billigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht sie tatsächlich in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung als zusätzliche, nicht in der Entscheidung erwähnte Information berücksichtigen könnte (Urteil vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 55).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Boehringer Mannheim / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.04.2004 - T-236/01
    Diese Aufgabe umfasst den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 105).

    145 Die Kommission darf daher das Niveau von Geldbußen anheben, um ihre abschreckende Wirkung zu verstärken, wenn bestimmte Zuwiderhandlungen wegen des Gewinns, den einige der betreffenden Unternehmen daraus ziehen können, immer noch verhältnismäßig häufig sind, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an feststand (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 108).

    157 Diese Bestimmung verleiht der Kommission ein Ermessen bei der Festsetzung von Geldbußen (Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127), dessen Ausübung insbesondere von ihrer allgemeinen Politik im Bereich des Wettbewerbs abhängt (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnrn. 105 und 109).

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Mannesmannröhren-Werke / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.04.2004 - T-236/01
    Gestützt auf das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87 (Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnrn. 27, 28 und 32 bis 35) hat die Kommission somit nicht die Informationen belohnt, die SGL ihr ihres Erachtens in Beantwortung eines Auskunftsverlangens oder aufgrund einer Entscheidung, mit der ihr unter Androhung von Sanktionen die Übermittlung der verlangten Auskünfte aufgegeben worden wäre, ohnehin hätte liefern müssen.

    404 Diese in den Urteilen Orkem/Kommission und Mannesmannröhren-Werke/Kommission (oben in den Randnrn. 401 und 402 angeführt) bestätigte Befugnis der Kommission, Auskünfte zu verlangen, steht weder in Widerspruch zu Artikel 6 Absätze 1 und 2 EMRK (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 75) noch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

    405 Wie der Gerichtshof entschieden hat (Urteil LVM, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 274), sind zwar im Anschluss an das oben in Randnummer 401 angeführte Urteil Orkem/Kommission bei der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der die Gemeinschaftsgerichte Rechnung zu tragen haben, mit dem oben in Randnummer 382 angeführten Urteil Funke sowie mit den Urteilen Saunders/Vereinigtes Königreich vom 17. Dezember 1996 (Recueil des arrêts et décisions 1996-VI, S. 2044, §§ 69, 71 und 76) und J. B./Schweiz vom 3. Mai 2001 (noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 64 bis 71) neue Entwicklungen eingetreten, doch hat der Gerichtshof im Urteil LVM keine Änderung seiner Rechtsprechung vorgenommen.

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.04.2004 - T-236/01
    Überdies ist in der Rechtsprechung die Relevanz des Gesamtumsatzes für die Messung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitglieder eines Kartells anerkannt (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnrn.

    38 bis 47, und Urteil Sarrió/Kommission, oben in Randnr. 239 angeführt, Randnrn.

    312 Auch die Tatsache, dass SGL andere Unternehmen vor den bevorstehenden Nachprüfungen warnte, durfte als erschwerender Umstand gewertet werden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94, Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnr. 320).

  • EuG, 13.12.2001 - T-48/98

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.04.2004 - T-236/01
    239 Zur Rüge von SDK ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Berechnung der Geldbuße eines Unternehmens u. a. dessen Größe und Wirtschaftskraft berücksichtigen kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 120, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache T-48/98, Acerinox/Kommission, Slg. 2001, II-3859, Randnrn. 89 und 90).

    146 und 197, Urteil Acerinox/Kommission, oben in Randnr. 239 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Auszug aus EuG, 29.04.2004 - T-236/01
    280 Der vorliegende Fall betrifft auch nicht die Fragen, die eine wirtschaftliche Nachfolge in der Kontrolle über ein Unternehmen aufwerfen kann, wenn zu klären ist, wer für die Handlungen des Unternehmens einzustehen hat, der Veräußerer oder der Übernehmer (Urteil des Gerichts nach Rechtsmittel und Zurückverweisung in der Rechtssache Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnrn. 60 und 70; Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-9/99, HFB u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1487, Randnrn.

    Zwar kann sich die Anwendung der in der Rechtsprechung aufgestellten Regel, wonach grundsätzlich "die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen [muss], auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist" (Urteil HFB u. a./Kommission, Randnr. 103), unter bestimmten Umständen als schwierig erweisen, doch hat sich die Kommission im vorliegenden Fall damit begnügt, allein das Unternehmen UCAR mit einer Sanktion zu belegen; sie brauchte daher Fragen des Betriebes und der Kontrolle von UCAR nicht zu prüfen.

  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94

    Kommission / Spanien

  • RG, 11.07.1936 - 1/36
  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 06.04.1995 - T-149/89

    Sotralentz SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-213/00

    Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 06.07.1999 - T-203/97

    Forvass / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Maizena / BALM

  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    AEG / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 44/69

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

  • EuGH, 05.05.1966 - 18/65

    Mannesmann AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

  • EuGH, 13.07.1962 - 19/61

    Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 14.12.1962 - 33/59

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Orkem / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-12/99

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Acerinox / Kommission

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Lögstör Rör / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99

    KE KELIT / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-17/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    Swedish Match Philippines / Rat

  • EuG, 20.10.1999 - T-171/97

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Weig / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94

    Sarriò / Kommission

  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    Showa Denko / Kommission

  • EuGH, 05.05.1966 - 35/65

    Wer ist "Beteiligter" im Sinne des § 12 GBO. a. F., wenn der Grundbuchrichter

  • RG, 01.09.1937 - V 2/37

    Eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift hat das Revisionsgericht auch dann zu

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01

    Showa Denko / Kommission

    In den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch W. Mölls und P. Hellström sowie, in der Rechtssache T-246/01, durch W. Wils, als Bevollmächtigte im Beistand, in der Rechtssache T-239/01, von Rechtsanwalt H.-J. Freund und, in den Rechtssachen T-244/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01, der Barristers J. Flynn und C. Kilroy, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.

    25 Tokai (T-236/01) beantragt,.

    26 SGL (T-239/01) beantragt,.

    27 Nippon (T-244/01) beantragt,.

    30 SEC (T-251/01) beantragt,.

    31 C/G (T-252/01) beantragt,.

    32 Die Kommission beantragt in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-245/01, T-251/01 und T-252/01,.

    33 In den Rechtssachen T-244/01 und T-246/01 beantragt sie,.

    a) Rechtssache T-239/01.

    a) Zur fehlerhaften Feststellung in Bezug auf die Einführung eines zentralen Überwachungssystems (Klagegrund in der Rechtssache T-239/01).

    b) Zur fehlerhaften Feststellung des weltweiten Charakters des Kartells (Klagegrund in der Rechtssache T-236/01).

    c) Zur falschen Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung (Klagegrund in der Rechtssache T-239/01).

    d) Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund des Fehlens hinreichender Beweise für die Beteiligung von Nippon an der Zuwiderhandlung in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 und zur insoweit unzureichenden Begründung (Klagegründe in der Rechtssache T-244/01).

    Rechtssache T-239/01.

    Rechtssachen T-244/01 und T-251/01.

    Rechtssachen T-239/01 und T-246/01.

    Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01.

    Rechtssachen T-239/01 und T-245/01.

    Rechtssachen T-239/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01.

    a) Rechtssache T-239/01.

    c) Rechtssache T-252/01.

    C - Zu den in den Rechtssachen T-239/01 und T-246/01 gestellten Anträgen auf Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung sowie der Schreiben vom 23. Juli 2001 und vom 9. August 2001.

    487 Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen in den Rechtssachen T-239/01 und T-246/01 mit einem erheblichen Teil ihrer Anträge unterlegen.

    488 In den Rechtssachen T-245/01 und T-252/01 haben die Klägerinnen mit einem nicht unerheblichen Teil ihrer Anträge obsiegt.

    489 In den Rechtssachen T-236/01, T-244/01 und T-251/01 sind die Parteien zu gleichen Teilen unterlegen und haben obsiegt.

    In der Rechtssache T-236/01, Tokai Carbon/Kommission,.

    In der Rechtssache T-239/01, SGL Carbon/Kommission,.

    In der Rechtssache T-244/01, Nippon Carbon/Kommission,.

    In der Rechtssache T-251/01, SEC Corporation/Kommission,.

    In der Rechtssache T-252/01, The Carbide/Graphite Group/Kommission,.

    a) Rechtssache T-239/01 II - 10.

    a) Zur fehlerhaften Feststellung in Bezug auf die Einführung eines zentralen Überwachungssystems (Klagegrund in der Rechtssache T-239/01) II - 15.

    b) Zur fehlerhaften Feststellung des weltweiten Charakters des Kartells (Klagegrund in der Rechtssache T-236/01) II - 16.

    c) Zur falschen Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung (Klagegrund in der Rechtssache T-239/01) II - 17.

    d) Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund des Fehlens hinreichender Beweise für die Beteiligung von Nippon an der Zuwiderhandlung in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 und zur insoweit unzureichenden Begründung (Klagegründe in der Rechtssache T-244/01) II - 20.

    Rechtssache T-239/01 II - 61.

    Rechtssachen T-244/01 und T-251/01 II - 69.

    Rechtssachen T-239/01 und T-246/01 II - 70.

    Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01 II - 75.

    Rechtssachen T-239/01 und T-245/01 II - 81.

    Rechtssachen T-239/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01 II - 83.

    a) Rechtssache T-239/01 II - 88.

    c) Rechtssache T-252/01 II - 102.

    C - Zu den in den Rechtssachen T-239/01 und T-246/01 gestellten Anträgen auf Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung sowie der Schreiben vom 23. Juli 2001 und vom 9. August 2001 II - 106.

  • EuG, 29.04.2004 - T-239/01
    In den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch W. Mölls und P. Hellström sowie, in der Rechtssache T-246/01, durch W. Wils, als Bevollmächtigte im Beistand, in der Rechtssache T-239/01, von Rechtsanwalt H.-J. Freund und, in den Rechtssachen T-244/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01, der Barristers J. Flynn und C. Kilroy, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.

    24 Mit Schriftsatz, der am 26. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die GrafTech International Ltd (vormals UCAR) beantragt, den Vollzug der Entscheidung auszusetzen und einstweilige Anordnungen betreffend die in den Schreiben vom 23. Juli und vom 9. August 2001 vorgesehenen Zahlungsmodalitäten ihrer Geldbuße zu erlassen (Rechtssache T-246/01 R).

    Nach der Rücknahme dieses Antrags durch GrafTech hat der Präsident des Gerichts mit Beschluss vom 24. März 2004 die Streichung der Rechtssache T-246/01 R im Register des Gerichts angeordnet und GrafTech die durch diese Rechtssache entstandenen Kosten auferlegt.

    25 Tokai (T-236/01) beantragt,.

    27 Nippon (T-244/01) beantragt,.

    29 UCAR (T-246/01) beantragt,.

    32 Die Kommission beantragt in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-245/01, T-251/01 und T-252/01,.

    33 In den Rechtssachen T-244/01 und T-246/01 beantragt sie,.

    b) Rechtssache T-246/01.

    b) Zur fehlerhaften Feststellung des weltweiten Charakters des Kartells (Klagegrund in der Rechtssache T-236/01).

    d) Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund des Fehlens hinreichender Beweise für die Beteiligung von Nippon an der Zuwiderhandlung in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 und zur insoweit unzureichenden Begründung (Klagegründe in der Rechtssache T-244/01).

    Rechtssache T-246/01.

    Rechtssachen T-244/01 und T-251/01.

    Rechtssachen T-239/01 und T-246/01.

    Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01.

    Rechtssachen T-239/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01.

    b) Rechtssache T-246/01.

    C - Zu den in den Rechtssachen T-239/01 und T-246/01 gestellten Anträgen auf Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung sowie der Schreiben vom 23. Juli 2001 und vom 9. August 2001.

    472 Es steht jedoch ebenfalls fest, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T-246/01 weder die verhängte Geldbuße beigetrieben noch die Zwangsvollstreckung der Entscheidung gemäß Artikel 256 EG und den Artikeln 104 bis 110 der Verfahrensordnung des Gerichts betrieben hatte.

    482 Die GrafTech International Ltd, vormals UCAR, hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2004 beantragt, die mündliche Verhandlung in der Rechtssache T-246/01 wiederzueröffnen.

    487 Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen in den Rechtssachen T-239/01 und T-246/01 mit einem erheblichen Teil ihrer Anträge unterlegen.

    489 In den Rechtssachen T-236/01, T-244/01 und T-251/01 sind die Parteien zu gleichen Teilen unterlegen und haben obsiegt.

    In der Rechtssache T-236/01, Tokai Carbon/Kommission,.

    In der Rechtssache T-244/01, Nippon Carbon/Kommission,.

    In der Rechtssache T-246/01, GrafTech International, vormals UCAR International/Kommission,.

    b) Rechtssache T-246/01 II - 14.

    b) Zur fehlerhaften Feststellung des weltweiten Charakters des Kartells (Klagegrund in der Rechtssache T-236/01) II - 16.

    d) Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund des Fehlens hinreichender Beweise für die Beteiligung von Nippon an der Zuwiderhandlung in der Zeit von Mai 1992 bis März 1993 und zur insoweit unzureichenden Begründung (Klagegründe in der Rechtssache T-244/01) II - 20.

    Rechtssache T-246/01 II - 62.

    Rechtssachen T-244/01 und T-251/01 II - 69.

    Rechtssachen T-239/01 und T-246/01 II - 70.

    Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01 II - 75.

    Rechtssachen T-239/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01 II - 83.

    b) Rechtssache T-246/01 II - 97.

    C - Zu den in den Rechtssachen T-239/01 und T-246/01 gestellten Anträgen auf Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung sowie der Schreiben vom 23. Juli 2001 und vom 9. August 2001 II - 106.

  • EuG, 08.10.2008 - T-68/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM

    Diese Methode, die das Gericht im Übrigen grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 217), führt zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags.

    Die Klägerin kann aus dem Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) nicht ableiten, dass die Einteilung der an dem Kartell, das Gegenstand der Entscheidung ist, beteiligten Unternehmen in Kategorien allein deshalb grob oder benachteiligend sei, weil die Kommission vorliegend in Ausübung ihres weiten Ermessens eine andere Einteilungsmethode wählte und mit Tranchen von 10 % der Marktanteile drei Kategorien bildete, wobei daran zu erinnern ist, dass sich die Zahl der Marktteilnehmer, die Gegenstand der Entscheidung Graphitelektroden waren, und die Verteilung ihrer Marktanteile vom vorliegenden Fall unterschieden.

    Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 219 und die dort genannte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 416, und Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnrn. 220 und 222).

    Auch hier ist auf die Unterschiede hinzuweisen, die zwischen der Sache, zu der das Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) ergangen ist, und dem vorliegenden Fall hinsichtlich der Zahl der betroffenen Marktteilnehmer, der Verteilung der Marktanteile und des Umstands bestehen, dass sich die Kommission in der Sache Graphitelektroden entschieden hatte, eine spezifische arithmetische Methode anzuwenden, die darin bestand, in Tranchen von etwa 5 % der Marktanteile vorzugehen, wobei jede Tranche einem Betrag von etwa 8 Mio. Euro entsprach.

    Das Gericht hat im Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 232) bei seiner Prüfung der Schlüssigkeit dieser Differenzierungsmethode ausgeführt, dass die Kommission, sobald sie sich aus freien Stücken für die Anwendung einer solchen arithmetischen Methode entschieden hat, gegenüber allen Mitgliedern eines Kartells an die Regeln dieser Methode gebunden ist, sofern es für eine Abweichung keine ausdrückliche Rechtfertigung gibt.

    Jedenfalls lässt sich dem Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) nicht entnehmen, dass das Verhältnis der Ausgangsbeträge, die im Rahmen der Einteilung der Mitglieder des Kartells in Kategorien festgesetzt werden, nach dem Verhältnis des Marktanteils des "größten" Unternehmens der höheren Kategorie zu dem des "kleinsten" Unternehmens der niedrigeren Kategorie bestimmt werden muss.

    Folglich ist nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 stets zu unterscheiden zwischen der tatsächlichen Dauer von Zuwiderhandlungen und ihrer Schwere, wie sie sich aus ihrem Wesen ergibt (Urteile Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 259, und Tokai II, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 275).

    Die Kommission war daher berechtigt, in Nr. 1 Teil B Abs. 3 der Leitlinien anzukündigen, dass der Aufschlag bei Verstößen von langer Dauer gegenüber der bisherigen Praxis spürbar erhöht werde, um die Wettbewerbsbeschränkungen, "die sich auf die Verbraucher dauerhaft schädlich ausgewirkt haben", wirksam zu ahnden (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 260).

    Es ist festzustellen, dass SGL im Rahmen der Rechtsstreitigkeiten, in denen die Urteile Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) und Tokai II (oben in Randnr. 52 angeführt) ergangen sind, bereits eine ähnliche Rüge vorgebracht hatte, die das Gericht in den genannten Urteilen zurückwies, was der Gerichtshof in den Rechtsmittelverfahren durch die Urteile vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission (C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnrn.

    So ist die Berechnung von Verzugszinsen auf Geldbußen gerechtfertigt, um zu verhindern, dass die praktische Wirksamkeit des Vertrags durch einseitiges Verhalten von Unternehmen unterlaufen wird, die die Zahlung der Geldbußen hinauszögern, zu denen sie verurteilt worden sind, und um auszuschließen, dass diese Unternehmen gegenüber den Unternehmen einen Vorteil erlangen, die ihre Geldbußen zum festgesetzten Fälligkeitstermin zahlen (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 475).

    Das Gericht hat in seiner Rechtsprechung Verzugszinsen in Höhe von 7, 5 %, 13, 25 % und 13, 75 % gebilligt und ausgeführt, dass die Kommission befugt ist, eine Bezugsgröße zu wählen, die über dem üblichen durchschnittlichen Marktzins liegt, soweit dies erforderlich ist, um hinhaltenden Maßnahmen vorzubeugen (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 476 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Es ist aber bereits entschieden worden, dass ein Generaldirektor in einem Bereich, in dem sich seine Befugnis darauf beschränkt, dem Kollegium Vorschläge zu unterbreiten, die dieses annehmen oder ablehnen kann, nicht in der Lage ist, präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite zu geben, die geeignet sind, begründete Erwartungen zu wecken (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnrn.

    167 Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 verleiht der Kommission jedoch ein Ermessen bei der Festsetzung von Geldbußen, dessen Ausübung insbesondere von ihrer allgemeinen Politik im Bereich des Wettbewerbs abhängt (vgl. in Bezug auf Art. 15 der Verordnung Nr. 17 Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 157).

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass nur der Endbetrag der verhängten Geldbuße auf die Obergrenze von 10 % herabzusetzen ist und dass Art. 15 der Verordnung Nr. 17 (jetzt Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003) der Kommission nicht verbietet, bei ihrer Berechnung einen Zwischenbetrag heranzuziehen, der diese Grenze übersteigt, sofern die letztlich verhängte Geldbuße nicht darüber liegt (Randnrn. 277 und 278 des genannten Urteils; vgl. auch Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 367).

    177 Der in dieser Bestimmung erwähnte Umsatz bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung (zu Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17) auf den Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 119; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 533, und Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 367).

    205 Außerdem bedeutet der Umstand, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen bestimmte Maßnahmen als mildernde Umstände berücksichtigt hat, nicht, dass sie verpflichtet wäre, in jedem Einzelfall ebenso vorzugehen (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 343).

    Aus diesem Grund ist die Kommission nicht verpflichtet, die schlechte Finanzlage im fraglichen Sektor als mildernden Umstand zu behandeln (Urteile Lögstör Rör/Kommission, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnrn. 319 und 320, und Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 345).

    208 Die Kommission muss jedoch nicht deshalb, weil sie in früheren Rechtssachen die wirtschaftliche Situation in der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, dies zwangsläufig auch weiterhin tun (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 345).

    230 Außerdem ist die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die defizitäre finanzielle Lage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 370, Tokai II, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 333, CMA CGM, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 351, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 164 angeführt, Randnr. 327).

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Daraus folgt im Umkehrschluss, dass dies nicht der Fall sein kann, wenn das betreffende Unternehmen den Sachverhalt einräumt (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003 Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 227, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 108; vgl. außerdem in diesem Sinne Urteil Tokai II, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn.

    Drittens ist hervorzuheben, dass die Methode, die Mitglieder eines Kartells im Hinblick auf eine differenzierte Behandlung im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge ihrer Geldbußen in Kategorien einzuteilen, die das Gericht grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 217), zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags führt.

    Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteil Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 182 angeführt, Randnr. 416, und Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn. 220 und 222).

    In Wirklichkeit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wie bereits dargelegt, die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens über einen weiten Wertungsspielraum verfügt (Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 88) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Umstand berücksichtigen kann, dass dieses Unternehmen erst nach Erhalt eines Auskunftsverlangens Unterlagen zur Verfügung stellte (Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 365, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 408), wobei sie diesen Umstand jedoch nicht als ausschlaggebend dafür ansehen darf, die Kooperation eines Unternehmens gemäß Abschnitt D Nr. 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit geringer zu bewerten (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 410).

    An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die drei oben in Randnr. 254 genannten Einwände aufgrund der Rechtsprechung zurückgewiesen wurden, wonach Tatsachen, die ein Unternehmen im Verwaltungsverfahren ausdrücklich eingeräumt hat, als erwiesen anzusehen sind und es dem Unternehmen nicht mehr freisteht, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Verteidigungsmittel gegen sie vorzubringen (Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 227, Urteil Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 108, sowie Urteil Tokai II, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn. 324 und 326).

    Ferner ist noch hervorzuheben, dass die Kommission in ihren Schriftsätzen auf das Urteil Tokai I (oben in Randnr. 84 angeführt) hingewiesen hat, in dem das Gericht, obwohl die Klägerin ausdrücklich eingeräumten Sachverhalt nicht in Frage gestellt hatte, einem Antrag der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße stattgegeben und ausgeführt hat, dass die Kommission entgegen den Erwartungen, die sie vernünftigerweise aufgrund der objektiven Zusammenarbeit der Klägerin im Verwaltungsverfahren hegen durfte, gezwungen war, vor Gericht eine Verteidigung gegen das Bestreiten von Zuwiderhandlungen auszuarbeiten und vorzubringen, von denen sie mit gutem Grund angenommen hatte, dass die Klägerin sie nicht mehr in Frage stellen werde.

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    252 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon u. a./Kommission, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 331) kann es etwa ein Anhaltspunkt für die bloß passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell sein, dass es deutlich seltener als die anderen Kartellmitglieder an den Treffen teilnahm (oben in Randnr. 88 zitiertes Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 343), dass es unabhängig von der Dauer seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung erst verspätet auf dem von dieser betroffenen Markt aufgetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnr. 100) oder dass es ausdrückliche Erklärungen in diesem Sinne seitens der Vertreter von Drittunternehmen gibt, die ebenfalls an der Zuwiderhandlung beteiligt waren (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235, Randnr. 264).

    Im Allgemeinen entstehen Kartelle gerade dann, wenn eine Branche in Schwierigkeiten ist (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 252 zitiertes Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 345).

    Denn im ersten Fall geht es um die Erhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gebiet der Europäischen Union oder im EWR, im zweiten Fall hingegen wird ein Schutz des amerikanischen und kanadischen Marktes angestrebt (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 252 zitiertes Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 134 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    295 Denn der bloße Hinweis in der mit den amerikanischen Behörden geschlossenen Vereinbarung, dass das Kartell "in den Vereinigten Staaten und andernorts" ("in the United States and elsewhere") bestanden habe, ist kein Beleg dafür, dass die amerikanischen Behörden bei der Berechnung der Bußgeldhöhe andere Durchführungshandlungen oder Auswirkungen des Kartells berücksichtigten als die, die das amerikanische Hoheitsgebiet betrafen, also insbesondere solche im EWR (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 252 zitiertes Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 143).

    Die abschreckende Wirkung einer wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße darf daher weder allein nach Maßgabe der besonderen Situation der Klägerin noch danach ermittelt werden, ob sie die in Drittstaaten außerhalb des EWR geltenden Wettbewerbsregeln beachtet hat (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 252 zitiertes Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 146 und 147).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Allerdings stehen die Leitlinien, vorausgesetzt, die von der Kommission vorgenommene Auswahl weist keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf, dem nicht entgegen, dass solche Umsätze bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden, damit die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts eingehalten werden und wenn die Umstände es erfordern (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 195).

    269 und 270 angeführten Faktoren geht (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 82, und Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 195).

    Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann nur insoweit anerkannt werden, als von dem betroffenen Unternehmen Antworten verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 402).

    Diese Auskunftsbefugnisse der Kommission verstoßen weder gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK noch gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnrn. 403 und 404).

    Denn nichts hindert den Adressaten eines Auskunftsverlangens daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter zu beweisen, dass die in seinen Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Schriftstücke eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 406).

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche Kartell u. a. die Zuteilung weltweiter und regionaler Absatzquoten (einschließlich einer europäischen Quote) an die verschiedenen Teilnehmer zum Gegenstand hatte (vgl. Begründungserwägungen 301 und 305 der Entscheidung); aufgrund dessen wäre die Wahl des Umsatzes oder des Marktanteils im EWR auch dann wenig sinnvoll gewesen, wenn sich der geografische Markt des betreffenden Erzeugnisses auf das Gebiet des EWR beschränkt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon u. a./Kommission, Slg. 2004, II-1181, Randnrn.

    Diese Methode, die das Gericht im Übrigen grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 217), führt zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags.

    Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 219 und die dort genannte Rechtsprechung).

    85 Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, Randnrn. 406 und 416, und Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 220 und 222), ohne die Beurteilung der Kommission sogleich durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

    156 Zum Begriff der Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens des Kartells ist zum einen festzustellen, dass er sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf Beweise bezieht, die als solche zum Nachweis des Bestehens des Kartells ausreichen; dies zeigt ein Vergleich mit dem Wortlaut von Abschnitt B Buchstabe a der Mitteilung über Zusammenarbeit, der im Gegensatz zu Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung das Adjektiv "ausreichend" enthält (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 362).

    242 und 244, und Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 29.06.2006 - C-301/04

    Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01 (Tokai Carbon u. a./Kommission, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: angefochtenes Urteil) hinsichtlich Nummer 2 seines Tenors aufzuheben, worin die in der Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen - Sache COMP/E-1/36.490 - Graphitelektroden (ABl. 2002, L 100, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) gegen die SGL Carbon AG (im Folgenden: SGL Carbon) verhängte Geldbuße auf 69 114 000 Euro festgesetzt wurde.

    In der Rechtssache T-239/01, SGL Carbon/Kommission,.

    Nummer 2 erster Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01 (Tokai Carbon u. a./Kommission) wird aufgehoben.

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission im Fall eines weltweiten Kartells, das neben der Preisfestsetzung die Aufteilung der Märkte umfasst, auf den mit dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses erzielten weltweiten Umsatz stützen kann, um in den Ausgangsbeträgen die Natur der Zuwiderhandlung, deren tatsächliche Auswirkung auf den Markt und den Umfang des räumlichen Marktes unter Berücksichtigung der Größenunterschiede zwischen den Mitgliedern des Kartells zum Ausdruck zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnrn.

    Des Weiteren berufen sich Reyrolle, SEHV und Magrini auf die Rechtsprechung des Gerichts, wonach dann, wenn eine an einer Zuwiderhandlung beteiligte wirtschaftliche Einheit zwischen dem Ende der Zuwiderhandlung und dem Erlass der Entscheidung, mit der sie geahndet wird, aufgelöst wird, jeder Adressat der Entscheidung Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes hat (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 390).

    Die Kommission kann nämlich keinesfalls verpflichtet werden, im Rahmen ihres Ermessens eine Geldbuße wegen der Beendigung einer offensichtlichen Zuwiderhandlung herabzusetzen, unabhängig davon, ob die Zuwiderhandlung vor oder nach ihrem Eingreifen beendet wurde (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 292).

    Auch wenn die Kommission in der Vergangenheit die freiwillige Beendigung einer Zuwiderhandlung als mildernden Umstand angesehen hat, darf sie bei der Anwendung ihrer Leitlinien berücksichtigen, dass besonders schwere offensichtliche Zuwiderhandlungen immer noch verhältnismäßig häufig sind, obwohl deren Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an feststand; es steht ihr daher frei, diese großzügige Praxis aufzugeben und die Beendigung einer solchen Zuwiderhandlung nicht mehr durch eine Herabsetzung der Geldbuße zu belohnen (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 294 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuG, 03.03.2011 - T-123/07

    Siemens Transmission & Distribution / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 12.07.2011 - T-132/07

    Fuji Electric / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

  • EuG, 06.05.2009 - T-127/04

    KME Germany u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05

    Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05

    BST v Commission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-301/04

    Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Graphitelektroden -

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • BGH, 30.06.2005 - 5 StR 342/04

    Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung hinsichtlich des Strafklageverbrauchs

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2011 - C-272/09

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell zur

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 14.03.2013 - T-588/08

    Dole Food und Dole Germany / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Graphitelektroden - Artikel

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14

    InnoLux / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 24.11.2011 - T-296/09

    EFIM / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuG, 16.06.2011 - T-199/08

    Ziegler / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 16.12.2009 - T-239/01

    SGL Carbon / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03

    CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    ENI / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-413/08

    Lafarge / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Gipsplattenmarkt -

  • EuG, 12.10.2011 - T-38/05

    Agroexpansión / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft -

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

  • EuG, 13.07.2011 - T-42/07

    Dow Chemical u.a. / Kommission

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.10.2011 - T-41/05

    Alliance One International / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 27.06.2012 - T-439/07

    Coats Holdings / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse

  • EuG, 12.07.2011 - T-113/07

    Toshiba / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-411/04

    Salzgitter Mannesmann / Kommission - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 12.12.2014 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-396/10

    Zucchetti Rubinetteria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-286/11

    Kommission / Tomkins - Kartelle - Europäischer Markt für Rohrverbindungen aus

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-133/07

    Mitsubishi Electric / Kommission

  • EuG, 06.05.2009 - T-122/04

    Outokumpu und Luvata / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 06.12.2005 - T-48/02

    Brouwerij Haacht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien

  • EuG, 12.07.2018 - T-422/14

    Viscas / Kommission

  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07

    Berning & Söhne / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für

  • EuG, 12.07.2018 - T-444/14

    Furukawa Electric / Kommission

  • EuGH, 05.12.2013 - C-447/11

    Caffaro in amministrazione straordinaria (früher Caffaro) / Kommission

  • EuG, 16.11.2011 - T-55/06

    RKW / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus

  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2006 - C-467/04

    Gasparini u.a.

  • EuG, 12.07.2018 - T-451/14

    Fujikura / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02

    SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Graphitelektroden -

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