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   EuG, 21.10.2004 - T-36/99   

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EuG, 21.10.2004 - T-36/99 (https://dejure.org/2004,8024)
EuG, Entscheidung vom 21.10.2004 - T-36/99 (https://dejure.org/2004,8024)
EuG, Entscheidung vom 21. Oktober 2004 - T-36/99 (https://dejure.org/2004,8024)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Maßnahme, die die Klägerin individuell betrifft - Artikel 87 Absatz 1 EG - Umschuldungs- und Rückzahlungsvereinbarungen - Kriterium des privaten Gläubigers

  • Europäischer Gerichtshof

    Lenzing / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Lenzing AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Maßnahme, die die Klägerin individuell betrifft - Artikel 87 Absatz 1 EG - Umschuldungs- und Rückzahlungsvereinbarungen - Kriterium des privaten Gläubigers

  • EU-Kommission

    Lenzing AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Nichtigerklärung des Artikel 1 der Entscheidung 1999/395/EG über Beihilfen Spaniens zugunsten der Sniace, SA, mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien, in der Fassung der Entscheidung 2001/43/EG ; Anforderungen an die individuelle Betroffenheit des Konkurrenten ...

  • Judicialis

    Entscheidung 1999/395/EG der Kommission vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Sniace, SA, mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien, in der Fassung der Entscheidung ... 2001/43/EG der Kommission vom 20. September 2000 Art. 1 Abs. 1; ; Real Decreto Legislativo Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 zur Genehmigung der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die Soziale Sicherheit (Spanien) Art. 20; ; Real Decreto Nr. 1637/1995 vom 6. Oktober 1995 zur Genehmigung der Allgemeinen Verordnung über die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge (Spanien) Art. 40 Abs. 1; ; Real Decreto Nr. 505/85 vom 6. März 1985 über Aufbau und Arbeitsweise des Lohngarantiefonds (Spanien) Art. 32; ; EGV Art. 87 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Lenzing / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Maßnahme, die die Klägerin individuell betrifft - Artikel 87 Absatz 1 EG - Umschuldungs- und Rückzahlungsvereinbarungen - Kriterium des privaten Gläubigers

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Lenzing / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1998, die Nichteintreibung der Forderung, Säumniszuschläge und Zinsen, die die Firma Sociedad Nacional de Industrias y Aplicaciones de Celusa Española SA (SNIACE) der Sozialversicherung und dem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, II-3597
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH - C-479/98 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Spanien / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung C(98)3437 endg. der

    Auszug aus EuG, 21.10.2004 - T-36/99
    19 Mit Klageschrift, die am 24. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, erhob das Königreich Spanien Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 (Rechtssache C-479/98).

    22 In der Rechtssache C-479/98 teilte die Kommission dem Gerichtshof mit Schreiben vom 17. Juni 1999 mit, dass sie in Anbetracht des Urteils Tubacex beabsichtige, die Entscheidung vom 28. Oktober 1998 teilweise zurückzunehmen und das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG wieder aufzunehmen, um zunächst Stellungnahmen von Drittbetroffenen einzuholen.

    (21) In dem Tubacex-Urteil geht es weitgehend um dieselbe Sach- und Rechtslage wie in der von Spanien vor dem Gerichtshof (Rechtssache C-479/98) und [der] Sniace vor dem Gericht erster Instanz (Rechtssache T-190/99) angefochtenen Entscheidung [vom 28. Oktober 1998].

    29 Mit Beschluss vom 4. Dezember 2000 ordnete der Präsident des Gerichtshofes die Streichung der Rechtssache C-479/98 im Register des Gerichtshofes an.

    33 Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 10. Dezember 1999 ist das vorliegende Verfahren gemäß Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes (jetzt Artikel 54 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes) und den Artikeln 77 Buchstabe a und 78 der Verfahrensordnung des Gerichts bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-479/98 ausgesetzt worden.

  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

    Auszug aus EuG, 21.10.2004 - T-36/99
    Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein solcher komparativer Ansatz in diesem spezifischen Fall keine korrekte Anwendung des vom Gerichtshof definierten "Privatgläubigertests" darstellt, der nach dem Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97 ("DMT") beinhaltet, dass das Verhalten des öffentlichen Gläubigers mit dem eines hypothetischen privaten Gläubigers verglichen werden muss, der sich möglichst weitgehend in derselben Situation befindet.

    137 Es steht aber außer Frage, dass das Verhalten einer staatlichen Einrichtung, die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist und zulässt, dass diese Beiträge verspätet gezahlt werden, dem hierdurch begünstigten Unternehmen einen erheblichen geschäftlichen Vorteil verschafft, indem sie die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, ihm gegenüber mildert (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 19).

    Die Zinsen und Säumniszuschläge, die ein Unternehmen, das sich in großen finanziellen Schwierigkeiten befindet, möglicherweise zum Ausgleich für erhebliche Zahlungserleichterungen wie diejenigen, die die TGSS der Klägerin im vorliegenden Fall gewährte, zahlen muss, heben den Vorteil, der diesem Unternehmen zugute kommt, nämlich nicht vollständig auf (in diesem Sinne auch Urteil DM Transport, Randnr. 21).

    149 Damit die oben genannten Vorteile als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, muss jedoch noch nachgewiesen werden, dass die Sniace sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile SFEI u. a., Randnr. 60, und DM Transport, Randnr. 22).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuG, 21.10.2004 - T-36/99
    134 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 87 Absatz 1 EG nach ständiger Rechtsprechung verhindern soll, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 8, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 58).

    149 Damit die oben genannten Vorteile als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, muss jedoch noch nachgewiesen werden, dass die Sniace sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile SFEI u. a., Randnr. 60, und DM Transport, Randnr. 22).

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.10.2004 - T-36/99
    59 Im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffe eine Entscheidung der Kommission, mit der ein gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleitetes Verfahren abgeschlossen werde, diejenigen Unternehmen individuell, die die zu diesem Verfahren führende Beschwerde eingelegt, Erklärungen abgegeben und den Verfahrensablauf bestimmt hätten, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der fraglichen Entscheidung sei, spürbar beeinträchtigt werde (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, COFAZ u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnrn.

    74 Speziell für den Bereich der staatlichen Beihilfen ist anerkannt worden, dass von einer Entscheidung der Kommission, mit der das nach Artikel 88 Absatz 2 EG wegen einer individuellen Beihilfe eingeleitete Verfahren abgeschlossen wird, neben dem begünstigten Unternehmen dessen Konkurrenten individuell betroffen sind, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteil COFAZ u. a./Kommission, Randnr. 25).

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuG, 21.10.2004 - T-36/99
    128 Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzung der Spezifizität, die eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe darstellt, im vorliegenden Fall erfüllt ist (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 40, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 39).

    23 und 24, Ecotrade, Randnr. 40, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 39).

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuG, 21.10.2004 - T-36/99
    134 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 87 Absatz 1 EG nach ständiger Rechtsprechung verhindern soll, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 8, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 58).

    Der Begriff der Beihilfe umfasst daher nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder die Beteiligung am Kapital von Unternehmen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Wortsinne darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil Banco Exterior de España, Randnr. 13).

  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.10.2004 - T-36/99
    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749).

    54 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Änderung der angefochtenen Entscheidung im Laufe des Verfahrens eine neue Tatsache darstellt, die der klagenden Partei eine Anpassung ihres Vorbringens und ihrer Anträge gestattet (Urteil Alpha Steel/Kommission, Randnr. 8; Urteile des Gerichts vom 3. Februar 2000 in den Rechtssachen T-46/98 und T-151/98, CCRE/Kommission, Slg. 2000, II-167, Randnrn.

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.10.2004 - T-36/99
    24 und 25, und vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-106/98 P, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 40; Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281, Randnr. 63, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-11/95, BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 72).

    Auch sei auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach "weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus[schließt]" (Urteile ASPEC u. a./Kommission, Randnr. 64, und BP Chemicals/Kommission, Randnr. 72).

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.10.2004 - T-36/99
    Das Verfahren in dieser Rechtssache wurde durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 1999 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-342/96 (Spanien/Kommission), in der es um ähnliche Fragen ging, ein erstes Mal ausgesetzt.

    21 Am 29. April 1999 erließ der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C-342/96 (Slg. 1999, I-2459, im Folgenden: Urteil Tubacex).

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen

    Auszug aus EuG, 21.10.2004 - T-36/99
    24 und 25, und vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-106/98 P, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 40; Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281, Randnr. 63, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-11/95, BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 72).
  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-227/99

    Kvaerner Warnow Werft / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

  • EuGH, 23.05.2000 - C-106/98

    'Comité d''entreprise de la Société française de production u.a. / Kommission'

  • EuG, 03.02.2000 - T-46/98

    CCRE / Kommission

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

  • EuG, 05.11.1997 - T-149/95

    Ducros / Kommission

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

  • EuG, 18.11.2002 - T-190/99

    Sniace / Kommission

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

    Konkret bezieht sich Sniace auf das Urteil vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission (T-36/99, Slg. 2004, II-3597), in dem die Klage der Lenzing AG gegen eine Entscheidung der Kommission über Beihilfen, die Sniace von den spanischen Behörden gewährt worden seien, für zulässig erklärt worden sei.

    Gegenüber diesem Vorbringen weist die Kommission zunächst darauf hin, dass gegen das Urteil Lenzing/Kommission ein Rechtsmittel eingelegt worden sei (C-525/04 P), in dessen Rahmen sie gerade geltend mache, dass die Lenzing AG die von der Rechtsprechung für die Klagebefugnis aufgestellten Voraussetzungen nicht erfülle, da sie von der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Entscheidung nicht individuell betroffen sei.

    Insbesondere habe sich die Beihilfe, die in der Rechtssache gewährt worden sei, die zum Urteil Lenzing/Kommission geführt habe, auf einen Markt bezogen, nämlich den Viskosemarkt, auf dem das begünstigte Unternehmen und die Klägerin in Wettbewerb gestanden hätten, während die in der vorliegenden Rechtssache genehmigte Beihilfe ausschließlich die Lyocellherstellung betreffe, einen Markt, auf dem Sniace nicht vertreten sei.

    In dieser Hinsicht unterschied sich die Situation von Sniace, wie die Generalanwältin in Nr. 59 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, deutlich und in einem wesentlichen Punkt von derjenigen der Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil Lenzing/Kommission ergangen ist.

  • EuG, 17.05.2011 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der

    Viertens entgegnet die Kommission auf das Vorbringen der Republik Polen zum Fehlen eingehender wirtschaftlicher Untersuchungen auf der Grundlage des 91. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung und des Urteils des Gerichts vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission (T-36/99, Slg. 2004, II-3597), dass es nicht notwendig gewesen sei, den Vorrang des Insolvenzverfahrens vor den anderen Einziehungsformen darzutun, da die polnischen Behörden nicht alle Einziehungsmaßnahmen genutzt hätten, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären.

    Dieser Feststellung steht die Auslegung des Urteils Lenzing/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, durch die Kommission nicht entgegen, wonach die Darlegung des Vorrangs des Insolvenzverfahrens vor den anderen Beitreibungsverfahren nicht notwendig gewesen sei, da die polnischen Behörden nicht alle Beitreibungsmaßnahmen - einschließlich des Insolvenzverfahrens - ergriffen hätten, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären.

    Zum anderen hatte das Gericht im Urteil Lenzing/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, keine Veranlassung, ausdrücklich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Kommission einen Vergleich der jeweiligen Vorteile verschiedener Beitreibungsverfahren vom Standpunkt eines hypothetischen privaten Gläubigers aus vorzunehmen hatte, doch stützt dieses Urteil gleichwohl das Vorbringen der Kommission nicht.

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission (T-36/99, Slg. 2004, II-3597, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung 1999/395/EG der Kommission vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten von Sniace, SA, mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien (ABl. 1999, L 149, S. 40, im Folgenden: Entscheidung vom 28. Oktober 1998), geändert durch die Entscheidung 2001/43/EG der Kommission vom 20. September 2000 (ABl. 2001, L 11, S. 46) (im Folgenden: streitige Entscheidung), für teilweise nichtig erklärt worden war.
  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

    Eine Begünstigung im Sinne des Beihilfenrechts setzt den Empfang einer Leistung ohne angemessene, marktmäßige Gegenleistung voraus (vgl. EuGH, Rs. C-53/00, Ferring, Slg. 2001, I-9067, Rn. 15; EuG, Rs. T-36/99, Lenzing, Slg. 2004, II-3597, Rn. 134; Hermann, ZEuS 2004, 415 (428)).
  • EuG, 11.04.2018 - T-813/16

    ABES/ Kommission

    Si la recevabilité d'un recours s'apprécie à la date de son introduction, la condition particulière de recevabilité qu'est l'affectation substantielle de la position concurrentielle par une mesure d'aide non encore mise en oeuvre suppose une analyse prospective, qui peut être confirmée par des données postérieures à cette date (voir, en ce sens, arrêts du 21 octobre 2004, Lenzing/Commission, T-36/99, EU:T:2004:312, point 87, et du 3 décembre 2014, Castelnou Energía/Commission, T-57/11, EU:T:2014:1021, point 34).
  • EuG, 11.01.2012 - T-58/10

    Phoenix-Reisen und DRV / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Insoweit ist es allein Sache der Kläger, schlüssig darzulegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung ihre Stellung auf dem betreffenden Markt erheblich beeinträchtigt und damit ihre berechtigten Interessen verletzen kann (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission, T-36/99, Slg. 2004, II-3597, Randnr. 80).

    Ebenso kann die Spürbarkeit dieser Beeinträchtigung entsprechend einer Vielzahl von Faktoren wie der Struktur des betreffenden Marktes oder der Art der fraglichen Maßnahme variieren (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnr. 35, und Urteil Lenzing/Kommission, Randnr. 90).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Zulässigkeit -

    Auf die Klage des österreichischen Zellulosefaserherstellers Lenzing AG gegen diese beiden Entscheidungen der Kommission vom 28. Oktober 1998(2) und vom 20. September 2000(3) erklärte das Gericht erster Instanz mit Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache T-36/99(4) diese Entscheidungen teilweise für nichtig.

    4 - Lenzing AG/Kommission (Slg. 2004, II-3597).

  • EuG, 07.12.2010 - T-11/07

    Frucona Kosice / Kommission - Staatliche Beihilfen - Teilerlass einer

    Hierzu ist festzustellen, dass die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers durch die Kommission, soweit sie mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden ist, ebenso wie die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors nach ständiger Rechtsprechung nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden sind, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission, T-36/99, Slg. 2004, II-3597, Randnr. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnr. 59).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-405/11

    Kommission / Buczek Automotive

    Dans ces circonstances, la Commission aurait fondé le raisonnement qu'elle a suivi dans la décision litigieuse concernant le critère du créancier privé sur l'arrêt du Tribunal du 21 octobre 2004, Lenzing/Commission (T-36/99, Rec. p. II-3597, points 159 à 161), confirmé par la Cour dans l'arrêt du 22 novembre 2007, Espagne/Lenzing (C-525/04 P, Rec.
  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

    Auch wenn nämlich für die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist, so verlangt die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der von einer noch nicht durchgeführten Beihilfemaßnahme möglicherweise ausgehenden spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung doch eine vorausschauende Analyse, die durch Daten gestützt werden kann, die sich auf Zeiten nach diesem Zeitpunkt beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission, T-36/99, Slg, EU:T:2004:312, Rn. 87 und vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, EU:T:2007:293, Rn. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14

    Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem

  • EuG, 03.07.2013 - T-209/11

    MB System / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Deutschland zugunsten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Zulässigkeit -

  • EuG, 15.01.2013 - T-182/10

    Aiscat / Kommission - Staatliche Beihilfen - Direktvergabe der Bauarbeiten für

  • EuG, 09.06.2015 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands

  • EuG, 09.06.2015 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur

  • EuG, 06.05.2015 - T-176/14
  • EuG, 09.06.2015 - T-177/14

    Harz Guss Zorge / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur

  • EuG, 04.09.2014 - T-300/14

    Fricopan Back / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.09.2014 - T-295/14

    Autoneum Germany / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 09.06.2015 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur

  • EuG, 04.09.2014 - T-294/14

    Klemme / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Nationale

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