Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004

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   EuGH, 22.02.2005 - C-141/02 P   

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https://dejure.org/2005,1601
EuGH, 22.02.2005 - C-141/02 P (https://dejure.org/2005,1601)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2005 - C-141/02 P (https://dejure.org/2005,1601)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2005 - C-141/02 P (https://dejure.org/2005,1601)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) - Höhe der den GSM-Betreibern von der Republik Österreich auferlegten Gebühren - Teilweise Ablehnung des Antrags auf Einleitung eines Verfahrens - Zulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / max.mobil

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen T-Mobile Austria GmbH.

    Rechtsmittel - Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) - Höhe der den GSM-Betreibern von der Republik Österreich auferlegten Gebühren - Teilweise Ablehnung des Antrags auf Einleitung eines Verfahrens - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen T-Mobile Austria GmbH

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-54/99 (max.mobil/Kommission) hinsichtlich dessen Zulässigerklärung der Nichtigkeitsklage gegen ein die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 90 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 90 Abs. 3
    Rechtsmittel - Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag [jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG] - Höhe der den GSM-Betreibern von der Republik Österreich auferlegten Gebühren - Teilweise Ablehnung des Antrags auf Einleitung eines Verfahrens - Zulässigkeit; Sachgebiete: Wettbewerb, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION IST NICHT VERPFLICHTET, AUFGRUND DER BESCHWERDE EINES EINZELNEN GEGEN EINE STAATLICHE MASSNAHME VORZUGEHEN, DIE ÖFFENTLICHE ODER MIT BESONDEREN ODER AUSSCHLIESSLICHEN RECHTEN AUSGESTATTETE UNTERNEHMEN BETRIFFT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / max.mobil

    Rechtsmittel - Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) - Höhe der den GSM-Betreibern von der Republik Österreich auferlegten Gebühren - Teilweise Ablehnung des Antrags auf Einleitung eines Verfahrens - Zulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / max.mobil

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Max.mobil

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-54/99 (max.mobil Telekommunikation Service GmbH/Kommission), soweit das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, ein ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-1283
  • NJW 2005, 1177
  • EuZW 2005, 247
  • DVBl 2005, 570
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 30.01.2002 - T-54/99

    max.mobil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.02.2005 - C-141/02
    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-54/99 (max.mobil/Kommission, Slg. 2002, II-313, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage der max.mobil Telekommunikation Service GmbH, nunmehr T-Mobile Austria GmbH (im Folgenden: max.mobil), gegen das Schreiben der Kommission vom 11. Dezember 1998 für zulässig erklärt, mit dem diese es abgelehnt hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einzuleiten (im Folgenden: streitige Handlung).

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-54/99 (max.mobil/Kommission) wird aufgehoben.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuGH, 22.02.2005 - C-141/02
    Sie gehöre nämlich zu den Parteien, die Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil einlegen könnten, ohne dass es auf die Schlussfolgerungen in der Sache selbst ankäme, wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P (Frankreich/Comafrica, Slg. 1999, I-185) implizit anerkannt habe, oder ohne ein eigenes Interesse darzutun, wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P (Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 171) ausgeführt habe.
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.02.2005 - C-141/02
    Darüber hinaus könne die Wahrung der Verteidigungsrechte einer Person nicht von der ausdrücklichen Gewährung von Verfahrensrechten abhängig gemacht werden (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, "Boussac Saint Frères", Slg. 1990, p. I-307).
  • EuGH, 21.01.1999 - C-73/97

    Frankreich / Comafrica u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.02.2005 - C-141/02
    Sie gehöre nämlich zu den Parteien, die Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil einlegen könnten, ohne dass es auf die Schlussfolgerungen in der Sache selbst ankäme, wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P (Frankreich/Comafrica, Slg. 1999, I-185) implizit anerkannt habe, oder ohne ein eigenes Interesse darzutun, wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P (Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 171) ausgeführt habe.
  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.02.2005 - C-141/02
    64 Sie ist außerdem der Auffassung, dass sie sich in einer Ausnahmesituation im Sinne dieses Urteils sowie des Urteils des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96 (TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757) befinde.
  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.02.2005 - C-141/02
    Unter Verweis auf die Nummern 99, 100, 103 und 107 der Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache Kommission und Frankreich/TF1, das Urteil vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.2001 - C-302/99

    Kommission / TF1

    Auszug aus EuGH, 22.02.2005 - C-141/02
    Anders als bei der Entscheidung über die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage aufgrund von Artikel 169 EG-Vertrag stehe es zwar im Ermessen der Kommission, ob einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag nachgegangen werden solle, die betreffende Entscheidung unterliege aber einer gerichtlichen Nachprüfung (siehe in diesem Sinne Nr. 96 der Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in den Rechtssachen C-302/99 P und C-308/99 P [Urteil vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1, Slg. 2001, I-5603]).
  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus EuGH, 22.02.2005 - C-141/02
    Dass das Gericht die Klage in der Sache als unbegründet abgewiesen habe, sei für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels unerheblich, das auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichtet sei, mit dem entschieden worden sei, dass die streitige Handlung Gegenstand einer Klage sein könne (Urteil vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache C-23/00 P, Rat/Boehringer, Slg. 2002, I-1873, Randnrn.
  • EuGH, 17.03.1983 - 294/81

    Control Data / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.02.2005 - C-141/02
    Es könne daher nicht wie im Urteil vom 17. März 1983 in der Rechtssache 294/81 (Control Data/Kommission, Slg. 1983, 911, Randnr. 15) von einer fehlenden oder einer unzureichenden Begründung die Rede sein.
  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.02.2005 - C-141/02
    20 Auch wenn die Kommission über ein weites Ermessen sowohl hinsichtlich des für erforderlich erachteten Tätigwerdens als auch hinsichtlich der geeigneten Mittel verfügt (siehe u. a. Urteil Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Randnr. 27), hat das Gericht in den Randnummern 55 bis 57 des angefochtenen Urteils daran erinnert, dass, soweit die Kommission zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung einer Beschwerde verpflichtet sei, die Einhaltung dieser Verpflichtung ebenso wie ihre Entscheidung, der Beschwerde nachzugehen oder nicht, gerichtlicher Kontrolle unterliege, die derjenigen bei Zuwiderhandlungen in den von den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag erfassten Bereichen entspreche (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 13).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-107/95

    EIN BÜRGER ODER VERBAND KANN DIE KOMMISSION NICHT IM KLAGEWEGE ZWINGEN, GEGEN

  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Die Kommission hält diesen Klagegrund für unzulässig und beruft sich hierfür auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil (C-141/02 P, Slg. 2005, I-1283, im Folgenden: Urteil max.mobil).

    Eine Entscheidung, mit der die Kommission es ablehnt, einer Beschwerde nachzugehen, mit der sie aufgefordert wird, nach Art. 86 Abs. 3 EG tätig zu werden, ist daher keine mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung (Urteil max.mobil, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnrn.

    Das Vorbringen der Klägerinnen zu den behaupteten Verfahrensunterschieden zwischen dem vorliegenden Fall und der Rechtssache, die Anlass zum Urteil max.mobil gegeben hat, ist nicht stichhaltig.

    Die Verordnung Nr. 17 ist im Rahmen des Art. 86 EG nicht anwendbar (Urteil max.mobil, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 71).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerde in der Rechtssache max.mobil ebenfalls nicht auf einen alleinigen Verstoß gegen Art. 86 EG gestützt war, sondern auf einen Verstoß gegen Art. 82 EG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 EG (Urteil max.mobil, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 4).

  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 6.04

    Revisionsverfahren; Klageänderung; Festlegung von Flugverfahren;

    Ferner spricht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Februar 2005 - Rs. C-141/02 P - (NJW 2005, 1177) eher gegen eine eigene Klagemöglichkeit der Klägerin.
  • EuGH, 21.12.2016 - C-104/16

    Die beiden zwischen der EU und Marokko über eine Assoziation bzw. die

    69 Außerdem folgt aus Art. 56 Abs. 3 der Satzung, dass die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane außer in Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten beziehen, kein Rechtsschutzinteresse darzutun brauchen, um ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts einlegen zu können (vgl. Urteile vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil, C-141/02 P, EU:C:2005:98, Rn. 48, und vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 45).
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   Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-141/02 P   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / max.mobil

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen T-Mobile Austria GmbH.

    Rechtsmittel - Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) - Höhe der den GSM-Betreibern von der Republik Österreich auferlegten Gebühren - Teilweise Ablehnung des Antrags auf Einleitung eines Verfahrens - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen T-Mobile Austria GmbH

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-1283
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (68)

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-141/02
    Bestätigt wird dies insbesondere durch das Urteil Metro/Kommission, das vom Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils zitiert wird.

    2 - Urteil vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875).

    Vgl. insbesondere Urteile Metro/Kommission (zitiert in Fußnote 2), vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207), vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849) und vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache Cofaz u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 3).

    54 - Vgl. z. B. Urteile Metro/Kommission (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 13) und Fediol/Kommission (zitiert in Fußnote 53, Randnr. 27).

    56 - Urteil Metro/Kommission (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 13).

  • EuG, 17.06.2003 - T-52/00

    Coe Clerici Logistics / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-141/02
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dem kürzlich ergangenen Urteil vom 17. Juni 2003 in der Rechtssache T-52/00 (Coe Clerici Logistics/Kommission, Slg. 2003, II-2123) teilweise zu der genannten Rechtsprechung zurückgekehrt ist.

    62 - Vgl. hierzu Urteil Coe Clerici Logistics/Kommission (zitiert in Fußnote 7), in dem die Entscheidung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes gestützt wird.

    In einem Fall, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist, ist dieser Punkt im Urteil Coe Clerici Logistics/Kommission (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 90) aufgegriffen worden.

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-141/02
    23 - Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 23).

    32 - Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-389/21

    EZB/ Crédit lyonnais - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht

    50 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Kommission/max.mobil (C-141/02 P, EU:C:2004:646, Nr. 78).

    60 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Kommission/max.mobil (C-141/02 P, EU:C:2004:646, Nr. 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-268/14

    Italmobiliare / Kommission

    Vgl. ferner Urteil Acciaierie e ferriere Lucchini/Kommission (1252/79, EU:C:1980:288, Rn. 14) und Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Kommission/max.mobil (C-141/02 P, EU:C:2004:646, Nr. 97).
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