Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 01.03.2005 - C-281/02   

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https://dejure.org/2005,1694
EuGH, 01.03.2005 - C-281/02 (https://dejure.org/2005,1694)
EuGH, Entscheidung vom 01.03.2005 - C-281/02 (https://dejure.org/2005,1694)
EuGH, Entscheidung vom 01. März 2005 - C-281/02 (https://dejure.org/2005,1694)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens - Artikel 2 - Zuständigkeit - Unfall in einem Drittstaat - Körperlicher Schaden - Klage in einem Vertragsstaat gegen eine Person mit Wohnsitz in diesem Staat und gegen andere Beklagte mit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Owusu

  • EU-Kommission PDF

    Andrew Owusu gegen N. B. Jackson, Inhaber der Firma "Villa Holidays Bal-Inn Villas" und andere.

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 2
    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit - Rechtsstreit, der zwischen Parteien mit Wohnsitz in ein und demselben Vertragsstaat anhängig ist und Bezüge zu einem Drittstaat aufweist - ...

  • EU-Kommission

    Andrew Owusu gegen N. B. Jackson, Inhaber der Firma "Villa Holidays Bal-Inn Villas&quot

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unvereinbarkeit der Einrede des Forum non conveniens mit dem EuGVÜ

  • opinioiuris.de

    Owusu

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof Art. 2

  • Prof. Dr. Lorenz

    Räumlicher Anwendungsbereich des EuGVÜ (Erfordernis des Auslandsbezuges, Auslandsbezug ausschließlich zu einem Nichtvertragsstaat), Beklagtengerichtsstand nach Art. 2 EuGVÜ, keine Einrede des forum non conveniens im Rahmen des EuGVÜ

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Reichweite der Zuständigkeitsordnung von EuGVÜ und EuGVVO bei Drittstaatenberührung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens - Artikel 2 - Zuständigkeit - Unfall in einem Drittstaat - Körperlicher Schaden - Klage in einem Vertragsstaat gegen eine Person mit Wohnsitz in diesem Staat und gegen andere Beklagte mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Owusu

    Brüsseler Übereinkommen - Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens - Artikel 2 - Zuständigkeit - Unfall in einem Drittstaat - Körperlicher Schaden - Klage in einem Vertragsstaat gegen eine Person mit Wohnsitz in diesem Staat und gegen andere Beklagte mit ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung von Artikel 2 des Übereinkommens (Brüsseler Übereinkommen) vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32); Bedeutung des Begriffs Forum non ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Owusu

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division) - Auslegung des Brüsseler Übereinkommens, insbesondere von dessen Artikel 2 - Zulässigkeit einer Entscheidung des Gerichts am Wohnsitz des Beklagten, die Parteien an die Gerichte eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-1383
  • NJW 2005, 2979 (Ls.)
  • EuZW 2005, 345
  • BB 2005, 292
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    16 In seinem Beschluss vom 16. Oktober 2001 vertrat der Richter, der die Aufgaben des Deputy High Court Judge in Sheffield (Vereinigtes Königreich) wahrnahm, die Ansicht, dass nach dem Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-412/98 (Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Randnrn.

    17 Da der Richter, der die Aufgaben des Deputy High Court Judge wahrnahm, sich nicht für befugt hielt, dem Gerichtshof zur Klärung dieses Punktes eine Frage nach Artikel 2 des Protokolls vom 3. Juni 1971 zur Vorabentscheidung vorzulegen, stellte er unter Heranziehung der im Urteil Group Josi herausgestellten Grundsätze fest, dass er das Verfahren gegenüber Herrn Jackson nicht aussetzen könne, da dieser seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat habe.

    27 Der Gerichtshof hat die Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens in dieser Weise bereits in Fällen ausgelegt, in denen der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Drittstaat hatte, während der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hatte (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-190/89, Rich, Slg. 1991, I-3855, vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92, Tatry, Slg. 1994, I-5439, und in der Rechtssache Group Josi, Randnr. 60).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    38 Die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, die eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 23, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 24), wäre nicht in vollem Umfang gewährleistet, wenn einem nach diesem Übereinkommen zuständigen Gericht das Recht zugestanden werden müsste, die Einrede des Forum non conveniens anzuwenden.

    39 Das Brüsseler Übereinkommen soll nämlich laut seiner Präambel in der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen dadurch stärken, dass es gemeinsame Zuständigkeitsregeln festlegt, die Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichten, die mit einem Rechtsstreit befasst werden können, gewährleisten (Urteil Besix, Randnr. 25).

    40 So verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes u. a., dass die von der allgemeinen Regel des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Wohnsitzstaats er verklagt werden könnte (Urteile GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 24, und Besix, Randnr. 26).

  • EuGH, 12.03.1998 - C-314/96

    Djabali

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    49 Das Verfahren nach Artikel 234 EG ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mittels dessen der Gerichtshof den Gerichten Gesichtspunkte zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18, vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-314/96, Djabali, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17, und vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 41).

    50 Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt somit nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Djabali, Randnr. 19, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42, und vom 25. März 2004 in den Rechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 72).

  • EuGH, 21.01.2003 - C-318/00

    Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    49 Das Verfahren nach Artikel 234 EG ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mittels dessen der Gerichtshof den Gerichten Gesichtspunkte zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18, vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-314/96, Djabali, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17, und vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 41).

    50 Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt somit nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Djabali, Randnr. 19, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42, und vom 25. März 2004 in den Rechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 72).

  • EuGH, 28.09.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    38 Die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, die eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 23, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 24), wäre nicht in vollem Umfang gewährleistet, wenn einem nach diesem Übereinkommen zuständigen Gericht das Recht zugestanden werden müsste, die Einrede des Forum non conveniens anzuwenden.

    40 So verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes u. a., dass die von der allgemeinen Regel des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Wohnsitzstaats er verklagt werden könnte (Urteile GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 24, und Besix, Randnr. 26).

  • EuGH, 25.03.2004 - C-480/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    50 Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt somit nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Djabali, Randnr. 19, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42, und vom 25. März 2004 in den Rechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 72).
  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    49 Das Verfahren nach Artikel 234 EG ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mittels dessen der Gerichtshof den Gerichten Gesichtspunkte zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18, vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-314/96, Djabali, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17, und vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 41).
  • EuGH, 25.03.2004 - C-482/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi - Landwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    50 Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt somit nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Djabali, Randnr. 19, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42, und vom 25. März 2004 in den Rechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 72).
  • EuGH, 25.03.2004 - C-489/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi - Landwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    50 Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt somit nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Djabali, Randnr. 19, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42, und vom 25. März 2004 in den Rechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 72).
  • EuGH, 10.02.1994 - C-398/92

    Mund & Fester / Hatrex Internationaal Transport

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    33 Ziel des Artikels 220 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag (jetzt Artikel 239 vierter Gedankenstrich EG), auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen geschlossen haben, ist in der Tat, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch den Erlass von Zuständigkeitsregeln für die damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten und soweit wie möglich die Beseitigung der Schwierigkeiten in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile im Gebiet der Vertragsstaaten zu erleichtern (Urteil vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache C-398/92, Mund & Fester, Slg. 1994, I-467, Randnr. 11).
  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

  • EuGH, 27.04.2004 - C-159/02

    Turner

  • EuGH, 25.07.1991 - C-190/89

    Rich / Società Italiana Impianti

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

    Dieser liegt vor, weil der Kläger portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Portugal ist (vgl. EuGH 1. März 2005 - C-281/02 - [Owusu] Rn. 26, Slg. 2005, I-1383) .
  • BGH, 08.11.2017 - IV ZR 551/15

    Besonderer Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers: Anwendbarkeit

    Dem steht dessen Urteil in der Rechtssache "Owusu" (C-281/02, EuZW 2005, 345) nicht entgegen, weil es - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - nicht erkennen lässt, dass der Gerichtshof darin von seiner Beurteilung von Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten eines Drittstaates Abstand genommen hat.
  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 112/22

    Eigentumsbeeinträchtigung durch Suchmeldung von Kulturgut in der Lost

    Der Erlass von Zuständigkeitsregeln soll für die damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten das Funktionieren des Binnenmarktes erleichtern (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2005, 0wusu und Jackson, C-281/02, EU:C:2005:120 Rn. 33 zum EuGVÜ).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-281/02   

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https://dejure.org/2004,9396
Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-281/02 (https://dejure.org/2004,9396)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.12.2004 - C-281/02 (https://dejure.org/2004,9396)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2004 - C-281/02 (https://dejure.org/2004,9396)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Owusu

  • EU-Kommission PDF

    Andrew Owusu gegen N. B. Jackson, Inhaber der Firma "Villa Holidays Bal-Inn Villas" und andere.

  • EU-Kommission

    Andrew Owusu gegen N. B. Jackson, Inhaber der Firma "Villa Holidays Bal-Inn Villas&quot

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-1383
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (50)

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-281/02
    68 - Vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91 (Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 14), vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91 (Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnrn.

    87 - Vgl. insbesondere Urteile Handte (Randnr. 14) und Group Josi (Randnr. 35).

    89 - Vgl. u. a. Urteile Handte (Randnr. 14) und Group Josi (Randnr. 36).

  • EuGH, 04.03.1982 - 38/81

    Effer Spa / Kantner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-281/02
    84 - Vgl. insbesondere Urteile vom 4. März 1982 in der Rechtssache 38/81 (Effer, Slg. 1982, 825, Randnr. 6), vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92 (Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 11), Benincasa (Randnr. 26), vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-334/00 (Tacconi, Slg. 2002, I-7357, Randnr. 20), vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-18/02 (DFDS Torline, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 36) und Kronhofer (Randnr. 20).

    86 - Vgl. u. a. Urteile Effer (Randnr. 6), Owens Bank (Randnr. 32), Custom Made Commercial (Randnr. 18), Besix (Randnrn. 24 bis 26) sowie Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97 (GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 23) und vom 6. Juni 2002 in der Rechtsache C-80/00 (Italian Leather, Slg. 2002, I-4995, Randnr. 51).

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-281/02
    4 - Gutachten 1/03.

    In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Kommission im Verfahren für das Gutachten 1/03 betreffend das künftige überarbeitete Übereinkommen von Lugano (in Nr. 170 ihrer schriftlichen Erklärungen) ausgeführt hat, dass jeder Rechtsstreit, mit dem ein Gericht eines Mitgliedstaats befasst werde und der einen Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat aufweise, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um einen Mitgliedstaat oder einen Nichtmitgliedstaat handele, von der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst werde.

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