Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 03.05.2005 - C-387/02, C-391/02, C-403/02   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) - Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG - Jahresabschluss - Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information - Maßregeln, die im Fall von wahrheitswidrigen Mitteilungen über Gesellschaften (Bilanzfälschung) vorgesehen sind - Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151 - Erfordernis der Geeignetheit der Sanktionen bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlusconi

    Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) - Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG - Jahresabschluss - Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information - Maßregeln, die im Fall von wahrheitswidrigen Mitteilungen über Gesellschaften (Bilanzfälschung) vorgesehen sind - Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151 - Erfordernis der Geeignetheit der Sanktionen bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Eine Richtlinie hat für sich allein nicht die Wirkung, die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Angeklagten festzulegen oder zu verschärfen

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS GEGENÜBER EINEM ANGEKLAGTEN NICHT AUF EINE RICHTLINIE ALS SOLCHE BERUFEN

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    EuGH zur rückwirkenden Anwendung neuer milderer Strafgesetze

Besprechungen u.ä. (2)

  • europarecht-online.info , S. 107 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Kleinen "Hängt" man, die Großen lässt man laufen? Berlusconi und Niselli (Bernhard W. Wegener, Tobias Lock; EuR 2005, 802)

  • uni-hannover.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundrechte vs. "effet utile" - Vom Umgang des EuGH mit seiner Doppelrolle als Fach- und Verfassungsgericht (Leslie Manthey, Christopher Unseld; ZEuS 2011, 323)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Mailand ( Erste Strafkammer vom 26. Oktober 2002 in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen Silvio Berlusconi

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 03.05.2005, Az.: Rs. C 387/02, C 391/02 u. C-429/02 (Zum Lex-mitior-Grundsatz im Gemeinschaftsrecht)" von Prof. Dr. Helmut Satzger, original erschienen in: JZ 2005, 998 - 1001.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Urteilsanmerkung zu EuGH v. 3.5.2005 - C 387/02, C-391/02 u. C 403/02 - Keine Strafverfolgung wegen Bilanzfälschung auf Grund einer Richtlinie - Berlusconi" von Dr. Ivo Gross, Dipl.-Finw., original erschienen in: EuZW 2005, 369 - 373.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2005, I-3565
  • NJW 2005, 2213 (Ls.)
  • EuZW 2005, 369
  • DVBl 2005, 840



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Wird zitiert von ... (46)  

  • EuGH, 04.05.2006 - C-23/03  

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Erste

    Nach Erlass des Urteils vom 3. Mai 2005 in den Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-3565) hat der Gerichtshof die nationalen Gerichte, die Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt haben, die auf den ersten Blick denjenigen, die mit diesem Urteil abgeschlossen worden sind, gleichen, mitzuteilen gebeten, ob sie in Anbetracht des Erlasses dieses Urteils ihre Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wollten.

    - In allen fünf Rechtssachen stellt sich die Frage, ob die in Artikel 6 der Ersten Gesellschaftsrichtlinie aufgestellte Verpflichtung, geeignete Maßregeln vorzusehen, nicht nur für den Fall gilt, dass die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse unterbleibt, sondern auch für die Veröffentlichung gefälschter Bilanzen (vgl. erste Frage in den Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02, die mit diesem Urteil abgeschlossen worden sind);.

    - in zwei dieser Rechtssachen (C-23/03 und C-337/03, jeweils zweite Frage) steht die Frage der Geeignetheit der Duldungsschwellen im Kern der Erörterung (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in zwei der erwähnten Rechtssachen (C-23/03 und C-473/03, jeweils dritte Frage) wird die Frage der Geeignetheit der auf die in Artikel 2621 n. F. des Codice civile vorgesehene Übertretung anwendbaren Verjährungsfrist aufgeworfen (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in drei von ihnen (C-52/03, C-133/03 und C-473/03, jeweils zweite Frage) stellt sich die Frage, ob die Geeignetheit der Sanktion abstrakt oder konkret unter Berücksichtigung der strukturellen Merkmale der betreffenden nationalen Rechtsordnung zu beurteilen ist (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in drei dieser Rechtssachen (C-23/03, C-52/03 und C-133/03, jeweils dritte Frage) wird die Frage der Geeignetheit der Sanktion aufgeworfen, mit der die in Artikel 2622 n. F. des Codice civile beschriebene Straftat belegt wird, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verletzung der den Gesellschaften auferlegten Pflichten zu Offenlegung und wahrheitsgetreuer Information grundsätzlich nur auf Antrag eines Gesellschafters oder eines Gläubigers verfolgt werden kann (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, fünfte und sechste Frage in der Rechtssache C-391/02 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - schließlich stellen sich in zwei von ihnen (C-52/03 und C-133/03, jeweils vierte Frage) Fragen nach der Vereinbarkeit des in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen differenzierten Systems von Strafen insoweit, als den Interessen der Gesellschafter und der Gläubiger ein deutlich höherer strafrechtlicher Schutz als denjenigen Dritter, wie der Wettbewerber oder der Vertreter der Belegschaft, oder sogar dem allgemeinen und grundlegenden Interesse der Öffentlichkeit und des Marktes am ordnungsgemäßen Funktionieren der Gesellschaften und insbesondere der Transparenz und der Richtigkeit der von den Gesellschaften gelieferten Angaben gewährt wird (vgl. erste Frage in der Rechtssache C-387/02, erste und sechste Frage in der Rechtssache C-391/02 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-403/02).

  • EuGH, 04.05.2006 - C-133/03  

    Unternehmensrecht_ Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

    18 Nach Erlass des Urteils vom 3. Mai 2005 in den Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-3565) hat der Gerichtshof die nationalen Gerichte, die Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt haben, die auf den ersten Blick denjenigen, die mit diesem Urteil abgeschlossen worden sind, gleichen, mitzuteilen gebeten, ob sie in Anbetracht des Erlasses dieses Urteils ihre Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wollten.

    - In allen fünf Rechtssachen stellt sich die Frage, ob die in Artikel 6 der Ersten Gesellschaftsrichtlinie aufgestellte Verpflichtung, geeignete Maßregeln vorzusehen, nicht nur für den Fall gilt, dass die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse unterbleibt, sondern auch für die Veröffentlichung gefälschter Bilanzen (vgl. erste Frage in den Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02, die mit diesem Urteil abgeschlossen worden sind);.

    - in zwei dieser Rechtssachen (C-23/03 und C-337/03, jeweils zweite Frage) steht die Frage der Geeignetheit der Duldungsschwellen im Kern der Erörterung (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in zwei der erwähnten Rechtssachen (C-23/03 und C-473/03, jeweils dritte Frage) wird die Frage der Geeignetheit der auf die in Artikel 2621 n. F. des Codice civile vorgesehene Übertretung anwendbaren Verjährungsfrist aufgeworfen (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in drei von ihnen (C-52/03, C-133/03 und C-473/03, jeweils zweite Frage) stellt sich die Frage, ob die Geeignetheit der Sanktion abstrakt oder konkret unter Berücksichtigung der strukturellen Merkmale der betreffenden nationalen Rechtsordnung zu beurteilen ist (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - in drei dieser Rechtssachen (C-23/03, C-52/03 und C-133/03, jeweils dritte Frage) wird die Frage der Geeignetheit der Sanktion aufgeworfen, mit der die in Artikel 2622 n. F. des Codice civile beschriebene Straftat belegt wird, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verletzung der den Gesellschaften auferlegten Pflichten zu Offenlegung und wahrheitsgetreuer Information grundsätzlich nur auf Antrag eines Gesellschafters oder eines Gläubigers verfolgt werden kann (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, fünfte und sechste Frage in der Rechtssache C-391/02 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-403/02);.

    - schließlich stellen sich in zwei von ihnen (C-52/03 und C-133/03, jeweils vierte Frage) Fragen nach der Vereinbarkeit des in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen differenzierten Systems von Strafen insoweit, als den Interessen der Gesellschafter und der Gläubiger ein deutlich höherer strafrechtlicher Schutz als denjenigen Dritter, wie der Wettbewerber oder der Vertreter der Belegschaft, oder sogar dem allgemeinen und grundlegenden Interesse der Öffentlichkeit und des Marktes am ordnungsgemäßen Funktionieren der Gesellschaften und insbesondere der Transparenz und der Richtigkeit der von den Gesellschaften gelieferten Angaben gewährt wird (vgl. erste Frage in der Rechtssache C-387/02, erste und sechste Frage in der Rechtssache C-391/02 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-403/02).

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03  

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Artikel 34 EU und 35

    45 Nach diesen Grundsätzen darf die genannte Verpflichtung insbesondere nicht dazu führen, dass auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieses Beschlusses verstoßen, festgelegt oder verschärft wird (vgl. zu Richtlinien der Gemeinschaft u. a. Urteil X, Randnr. 24, und Urteil vom 3. Mai 2005 in den Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 74).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02, C-391/02, C-403/02   

Volltextveröffentlichungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlusconi

    Gesellschaftsrecht - Erste, Vierte und Siebte Richtlinie - Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse - Grundsatz der öffentlichen und wahrheitsgetreuen Information - Angemessene Sanktionen für falsche Angaben - Grenzen der Anwendung von Richtlinien im Strafverfahren - Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES mILDERES STRAFGESETZ UNANGEWENDET BLEIBEN, SOWEIT ES DEM GEMEINSCHAFTSRECHT WIDERSPRICHT

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes

Verfahrensgang

  • Tribunale di Milano [Italien], 26.10.2002 - RG 5888/02
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02, C-391/02, C-403/02
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2005, I-3565



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Wird zitiert von ... (8)  

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  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-105/03  

    Strafverfahren gegen Maria Pupino - Justiz und Inneres

    Siehe dazu auch im Einzelnen meine Schlussanträge vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-457/02 (Niselli, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 53 ff.) und vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 140 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-105/04  

    Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Artikel 81 Absatz 1 EG - Markt für

    Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-540/03 (Parlament/Rat, Slg. 2005, I-0000, Nr. 108) und vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-0000, Fußnote 83); im selben Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-181/03 P (Nardone, Slg. 2005, I-199), des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-20/00 und C-64/00 (Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Nr. 126), des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881, I-4883, Nr. 28) sowie des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/99 P (Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 82 und 83); zurückhaltender Generalanwalt Alber in seinen Schlussanträgen vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-63/01 (Evans, Slg. 2003, I-14447, Nr. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-113/04  

    Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Artikel 81 Absatz 1 EG - Markt für

    Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-540/03 (Parlament/Rat, Slg. 2005, I-0000, Nr. 108) und vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-0000, Fußnote 83); im selben Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-181/03 P (Nardone, Slg. 2005, I-199, Nr. 51), des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-20/00 und C-64/00 (Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Nr. 126), des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881, I-4883, Nr. 28) sowie des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/99 P (Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 82 und 83); zurückhaltender Generalanwalt Alber in seinen Schlussanträgen vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-63/01 (Evans, Slg. 2003, I-14447, Nr. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-10/05  

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Abgeleitete Rechte von Familienangehörigen -

    Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-540/03 (Parlament/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 108) und vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Fußnote 83); im selben Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-181/03 P (Nardone, Slg. 2005, I-199, Nr. 51), des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-20/00 und C-64/00 (Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Nr. 126), des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881, Nr. 28) sowie des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/99 P (Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 82 und 83); zurückhaltender Generalanwalt Alber in seinen Schlussanträgen vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-63/01 (Evans, Slg. 2003, I-14447, Nr. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-186/04  

    Pierre Housieaux gegen Délégués du conseil de la

    (11)  - Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnrn. 18 und 19), vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39) und vom 16. November 2004 in der Rechtssache C-327/02 (Panayotova u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27); vgl. auch Artikel 47 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1; zum rechtlichen Status dieser Charta siehe meine Schlussanträge vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-387/02, Berlusconi u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Fußnote 83).
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