Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 12.05.2005 - C-415/03   

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https://dejure.org/2005,2196
EuGH, 12.05.2005 - C-415/03 (https://dejure.org/2005,2196)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2005 - C-415/03 (https://dejure.org/2005,2196)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - C-415/03 (https://dejure.org/2005,2196)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Rückzahlungsverpflichtung - Keine absolute Unmöglichkeit der Erfüllung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Staatliche Beihilfen - Rückzahlungsverpflichtung - Keine absolute Unmöglichkeit der Erfüllung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Staatliche Beihilfen - Rückzahlungsverpflichtung - Keine absolute Unmöglichkeit der Erfüllung

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Verstoß Griechenlands durch die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Olympic Airways; Zulässigkeit von Umstrukturierungsbeihilfen zur Finanzierung eines Umstrukturierungsplans; Verringerung der Schulden von Olympic Airways und deren Umwandlung in Gesellschaftskapital ...

  • Judicialis

    EG Art. 88 Abs. 2; ; Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11.12.2002 Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Rückzahlungsverpflichtung - Keine absolute Unmöglichkeit der Erfüllung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE ZUR RÜCKZAHLUNG DER FÜR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR BEFUNDENEN BEIHILFEN ZUGUNSTEN VON OLYMPIC AIRWAYS ERFORDERLICH SIND

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Griechenland

    Staatliche Beihilfen - Rückzahlungsverpflichtung - Keine absolute Unmöglichkeit der Erfüllung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 3. Oktober 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 3 und 4 der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2002] 4831) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-3875
  • EuZW 2005, 635
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 22.03.2001 - C-261/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-415/03
    Im Rahmen der vorliegenden Klage, die eine unzulängliche Durchführung einer Entscheidung über staatliche Beihilfen zum Gegenstand hat, die von dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, nicht vor dem Gerichtshof angefochten worden ist, kann jedoch der Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage stellen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 18).

    42 Was das Vorbringen der Hellenischen Republik betrifft, eine Reihe von Schwierigkeiten innerstaatlicher Natur habe der Durchführung der Entscheidung 2003/372 entgegengestanden, so ist daran zu erinnern, dass in einer solchen Situation die Kommission und der Mitgliedstaat nach dem - namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegenden - Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, redlich zusammenwirken müssen, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 17, und Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 24).

  • EuGH, 29.01.1998 - C-280/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-415/03
    Nach ständiger Rechtsprechung kann aber ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, richtig durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 13, und vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 30).

    42 Was das Vorbringen der Hellenischen Republik betrifft, eine Reihe von Schwierigkeiten innerstaatlicher Natur habe der Durchführung der Entscheidung 2003/372 entgegengestanden, so ist daran zu erinnern, dass in einer solchen Situation die Kommission und der Mitgliedstaat nach dem - namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegenden - Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, redlich zusammenwirken müssen, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 17, und Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 24).

  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-415/03
    Es genügt nämlich, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-480/98, Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-415/03
    41 Hinzuzufügen ist, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der verfügende Teil einer Entscheidung über staatliche Beihilfen nicht von ihrer Begründung getrennt werden kann, so dass diese Entscheidung, sofern erforderlich, unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu ihrem Erlass geführt haben (vgl. u. a. Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21), die Höhe der gemäß der Entscheidung 2003/372 zurückzuzahlenden Beträge aus Artikel 2 in Verbindung mit den Randnummern 206 bis 208 dieser Entscheidung ableiten lässt.
  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-415/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung dann nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, und vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 25).
  • EuGH, 03.07.2001 - C-378/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-415/03
    Nach ständiger Rechtsprechung kann aber ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, richtig durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 13, und vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 30).
  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-415/03
    42 Was das Vorbringen der Hellenischen Republik betrifft, eine Reihe von Schwierigkeiten innerstaatlicher Natur habe der Durchführung der Entscheidung 2003/372 entgegengestanden, so ist daran zu erinnern, dass in einer solchen Situation die Kommission und der Mitgliedstaat nach dem - namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegenden - Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, redlich zusammenwirken müssen, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 17, und Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 24).
  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-415/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung dann nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, und vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 25).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-415/03
    Im Rahmen der vorliegenden Klage, die eine unzulängliche Durchführung einer Entscheidung über staatliche Beihilfen zum Gegenstand hat, die von dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, nicht vor dem Gerichtshof angefochten worden ist, kann jedoch der Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage stellen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 18).
  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (ABl. 2003, L 132, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) und aus Art. 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C-415/03, Slg. 2005, I-3875), betreffend die Nichterfüllung der Verpflichtungen der Hellenischen Republik aus Art. 3 der angeführten Entscheidung ergeben;.

    In seinem Urteil Kommission/Griechenland hat der Gerichtshof entschieden:.

    Die Kommission rügt, die Hellenische Republik habe nicht die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um dem Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen.

    Für die Feststellung, ob die Hellenische Republik die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, ist zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen die Beihilfebeträge, die noch Gegenstand des Rechtsstreits sind, zurückgezahlt hat.

    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beklagte das Urteil Kommission/Griechenland bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (10. Juni 2006), nicht durchgeführt hatte.

    Was den Vorschlag der Kommission angeht, den Grundbetrag mit einem speziellen, für die Hellenische Republik geltenden Koeffizienten zu multiplizieren, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Berechnungsmethode ein geeignetes Instrument darstellt, um die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Staates unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 75).

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie nicht bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C-415/03), betreffend die Rückzahlung der als rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfen gemäß Art. 3 der angeführten Entscheidung ergeben.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Von Behörden eines Mitgliedstaats erlassene Maßnahmen zur Umstrukturierung oder Neuorganisation von Unternehmen dürfen nämlich keine Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zur Folge haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-369/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    - der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines täglichen Betrags von 10 512 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes vom Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache C-415/03 bis zu dem Tag ergibt, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erlassen wird;.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Urteils vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C-415/03), über die Rückforderung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundenen Beihilfen - mit Ausnahme derjenigen, die Beiträge an die griechische Einrichtung der sozialen Sicherheit betreffen - gemäß Art. 3 der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways erforderlich sind, innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist ergriffen und jedenfalls nicht alle getroffenen Maßnahmen der Kommission mitgeteilt hat.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto "Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft" pro Tag der Verspätung bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem genannten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, und/oder bei deren Mitteilung an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 15 768 Euro zu zahlen, und zwar ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland.

    2 - Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland (Slg. 2005, I-3875).

  • EuGH, 19.06.2008 - C-39/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Im Rahmen der vorliegenden Klage, die eine unzulängliche Durchführung einer Entscheidung über staatliche Beihilfen zum Gegenstand hat, die von dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, nicht vor dem Gerichtshof angefochten worden ist, kann der Mitgliedstaat jedoch nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage stellen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34, und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 38).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Spanien, Randnr. 41).

    Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25, vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, Randnr. 39, und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C-441/06, Slg. 2007, I-8887, Randnr. 29).

    Unter diesen Umständen durfte sich die Kommission also darauf beschränken, die Verpflichtung zur Rückforderung der Maßnahme 26 festzustellen und es den nationalen Behörden zu überlassen, die genaue Höhe der zurückzuzahlenden Beträge zu errechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, Randnr. 40).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

    Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. auch Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25, und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 39).
  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

    Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, EU:C:2000:559, Rn. 25, und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, EU:C:2005:287, Rn. 39).

    Nach der Rechtsprechung darf sich die Kommission somit darauf beschränken, die Verpflichtung zur Rückzahlung der fraglichen Beihilfen festzustellen und es den nationalen Behörden zu überlassen, die genaue Höhe der zurückzuzahlenden Beträge zu errechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, EU:C:2005:287, Rn. 40).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-485/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 45, Kommission/Italien, Randnr. 16, und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).

    Dazu ist allerdings festzustellen, dass die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung einer Entscheidung nicht erfüllt ist, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit dieser Durchführung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen wirkliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Nichtigkeitsklage -

    der Kommission vom 14. September 2005 über staatliche Beihilfen für Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE (C-11/2004 [ex NN 4/2003] - Olympiaki Aeroporia - Umstrukturierung und Privatisierung) und zum anderen das Urteil Kommission/Griechenland (C-415/03, EU:C:2005:287) betreffend die Klage gegen die Hellenische Republik wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Rückforderung der staatlichen Beihilfen, die in der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (ABl. 2003, L 132, S. 1) für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren.

    Dieses Verfahren führte zu dem Urteil Kommission/Griechenland (C-415/03, EU:C:2005:287), in dem der Gerichtshof feststellte, dass es sich um eine Maßnahme handelte, mit der die Rückforderung der Beihilfen umgangen werden sollte (vgl. Rn. 33 und 34 des genannten Urteils).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-81/10

    France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen für France

    49 - Vgl. u. a. Urteil vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission (C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25), und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 39).

    Der Mitgliedstaat muss eine tatsächliche Wiedereinziehung der geschuldeten Beträge erreichen (vgl. Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, oben in Fn. 50 angeführt, Randnr. 44).

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

    Il suffit que la décision de la Commission comporte des indications permettant à son destinataire de déterminer lui-même, sans difficultés excessives, ce montant (arrêts du 12 octobre 2000, Espagne/Commission, C-480/98, EU:C:2000:559, point 25, et du 12 mai 2005, Commission/Grèce, C-415/03, EU:C:2005:287, point 39).

    Il ressort ainsi de la jurisprudence que la Commission peut valablement se limiter à constater l'obligation de restitution des aides en question et laisser aux autorités nationales le soin de calculer le montant précis des sommes à restituer (arrêt du 12 mai 2005, Commission/Grèce, C-415/03, EU:C:2005:287, point 40).

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

  • EuGH, 05.10.2006 - C-232/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

  • EuG, 15.09.2016 - T-220/13

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen -

  • EuGH, 14.12.2006 - C-488/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

  • EuGH, 14.12.2006 - C-486/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

  • EuGH, 13.11.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung -

  • EuGH, 14.12.2006 - C-487/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

  • EuGH, 14.12.2006 - C-489/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

  • EuGH, 14.12.2006 - C-490/03

    Kommission / Spanien

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-71/09

    Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG -

  • EuG, 05.02.2015 - T-473/12

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem angeordnet wird, dass

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 20.03.2014 - C-271/13

    Rousse Industry / Kommission

  • EuG, 07.11.2007 - T-374/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE UNVEREINBARKEIT DER

  • EuGH, 20.09.2007 - C-177/06

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen

  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

  • EuGH, 18.10.2007 - C-441/06

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2004/343/EG der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2005 - C-415/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,26038
Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2005 - C-415/03 (https://dejure.org/2005,26038)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.02.2005 - C-415/03 (https://dejure.org/2005,26038)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 2005 - C-415/03 (https://dejure.org/2005,26038)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    Staatliche Beihilfen - Rückzahlungsverpflichtung - Keine absolute Unmöglichkeit der Erfüllung

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LEENDERT A. GEELHOED HAT GRIECHENLAND NICHT ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN IM HINBLICK AUF DIE RÜCKZAHLUNG DER OLYMPIC AIRWAYS GEWÄHRTEN BEIHILFEN ERGRIFFEN, DIE ALS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR ANGESEHEN ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-3875
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2005 - C-415/03
    6 - Vgl. Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 11), vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-437, Randnr. 10) und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97 (Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 57).

    8 - Urteil Kommission/Portugal (Randnr. 55).

  • EuGH, 30.06.1988 - 226/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2005 - C-415/03
    6 - Vgl. Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 11), vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-437, Randnr. 10) und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97 (Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 57).
  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2005 - C-415/03
    11 - Urteil vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92 (Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2005 - C-415/03
    7 - Urteil vom 8. Mai 2003 in den Rechtssachen C-328/99 und C-399/00 (Slg. 2003, I-4035, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2005 - C-415/03
    6 - Vgl. Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 11), vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-437, Randnr. 10) und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97 (Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 57).
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