Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 24.05.2005 - C-244/03   

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https://dejure.org/2005,3112
EuGH, 24.05.2005 - C-244/03 (https://dejure.org/2005,3112)
EuGH, Entscheidung vom 24.05.2005 - C-244/03 (https://dejure.org/2005,3112)
EuGH, Entscheidung vom 24. Mai 2005 - C-244/03 (https://dejure.org/2005,3112)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Kosmetische Mittel - Tierversuche - Richtlinie 2003/15/EG - Teilweise Nichtigerklärung - Artikel 1 Nummer 2 - Untrennbarkeit - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Parlament und Rat

    Kosmetische Mittel - Tierversuche - Richtlinie 2003/15/EG - Teilweise Nichtigerklärung - Artikel 1 Nummer 2 - Untrennbarkeit - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich / Parlament und Rat

    Kosmetische Mittel - Tierversuche - Richtlinie 2003/15/EG - Teilweise Nichtigerklärung - Artikel 1 Nummer 2 - Untrennbarkeit - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Frankreich / Parlament und Rat

    Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Abtrennbarkeit als Voraussetzung für die teilweise Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsrechtsakts; Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage bezüglich einer mit einer anderen eine untrennbare Einheit bildenden Vorschrift

  • Judicialis

    Richtlinie 2003/15/EG Art. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 2003/15/EG Art. 1 Nr. 2
    Kosmetische Mittel - Tierversuche - Richtlinie 2003/15/EG - Teilweise Nichtigerklärung - Artikel 1 Nummer 2 - Untrennbarkeit - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DAS STUFENWEISE VERBOT VON TIERVERSUCHEN ZUR HERSTELLUNG VON KOSMETISCHEN MITTELN UND DEREN INVERKEHRBRINGEN AB

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Frankreich / Parlament und Rat

    Kosmetische Mittel - Tierversuche - Richtlinie 2003/15/EG - Teilweise Nichtigerklärung - Artikel 1 Nummer 2 - Untrennbarkeit - Unzulässigkeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Französischen Republik gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 10. Juni 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung von Artikel 1 Nr. 2 der Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 (ABl. L 66, S. 26), soweit dieser in die Richtlinie 76/768/EWG (ABl. L 262, S. 169) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-4021
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-239/01

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.05.2005 - C-244/03
    45 und 46, vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-378/00, Kommission/Parlament und Rat, Slg. 2003, I-937, Randnr. 30, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-239/01, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-10333, Randnr. 33).

    13 Der Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (vgl. Urteile vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 257, sowie Kommission/Rat, Randnr. 46, und Deutschland/Kommission, Randnr. 34).

    14 Zwar hat der Gerichtshof, worauf die französische Regierung hinweist, in Bezug auf eine von der Kommission erlassene Durchführungsverordnung entschieden, dass die Frage, ob eine teilweise Nichtigerklärung den Wesensgehalt des angefochtenen Rechtsakts verändern würde, ein objektives und nicht ein subjektives Kriterium, das mit dem politischen Willen des Organs zusammenhängt, das den streitigen Rechtsakt erlassen hat, darstellt (Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 37).

    29 und 30, sowie Deutschland/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 10.12.2002 - C-29/99

    DER GERICHTSHOF ANNULLIERT IN TEILEN DIE ERKLÄRUNG ZUM BEITRITT DER EUROPÄISCHEN

    Auszug aus EuGH, 24.05.2005 - C-244/03
    12 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die teilweise Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsrechtsakts nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-29/99, Kommission/Rat, Slg. 2002, I-11221, Randnrn.

    13 Der Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (vgl. Urteile vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 257, sowie Kommission/Rat, Randnr. 46, und Deutschland/Kommission, Randnr. 34).

    21 Da die Klägerin nicht die Nichtigerklärung dieses Artikels 1 Nummer 1 - und sei es auch nur hilfsweise -beantragt hat sowie darüber hinaus in ihrer Erwiderung unterstrichen und in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, dass ein solcher Antrag ihrerseits inkohärent gewesen wäre und dass sie die Nichtigerklärung dieser Vorschrift nicht wünsche, ist festzustellen, dass die Klage unzulässig ist (vgl. Urteile Kommission/Rat, Randnrn.

  • EuGH, 21.01.2003 - C-378/00

    Kommission / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 24.05.2005 - C-244/03
    45 und 46, vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-378/00, Kommission/Parlament und Rat, Slg. 2003, I-937, Randnr. 30, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-239/01, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-10333, Randnr. 33).

    45 bis 51, Kommission/Parlament und Rat, Randnrn.

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuGH, 24.05.2005 - C-244/03
    13 Der Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (vgl. Urteile vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 257, sowie Kommission/Rat, Randnr. 46, und Deutschland/Kommission, Randnr. 34).
  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    45 und 46, vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-378/00, Kommission/Parlament und Rat, Slg. 2003, I-937, Randnr. 29, vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-239/01, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-10333, Randnr. 33, vom 24. Mai 2005 in der Rechtssache C-244/03, Frankreich/Parlament und Rat, Slg. 2005, I-4021, Randnr. 12, und vom 30. März 2006 in der Rechtssache C-36/04, Spanien/Rat, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 9).

    28 Der Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 257, sowie Urteile Kommission/Rat, Randnr. 46, Deutschland/Kommission, Randnr. 34, Frankreich/Parlament und Rat, Randnr. 13, und Spanien/Rat, Randnr. 13).

  • EuG, 19.09.2005 - T-247/04

    Aseprofar und Edifa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbare

    2 Die Mitteilung 2002/C 244/03 der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Oktober 2002 (ABl. C 244, S. 5) veröffentlicht.

    5 In Punkt 1 - Definitionen und Anwendungsbereich - des Anhangs der Mitteilung 2002/C 244/03 heißt es: "Eine Beschwerde ist eine Eingabe an die Kommission, mit der auf Maßnahmen oder Praktiken hingewiesen wird, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen" und deren "Prüfung ... durch die Kommission in ein Vertragsverletzungsverfahrens münden" kann.

    39 Zur Stützung ihres Vorbringens berufen sich die Klägerinnen namentlich auf die Mitteilung 2002/C 244/03.

    45 Aus dem fünften Absatz und dem sechsten Absatz der Mitteilung 2002/C 244/03 sowie den Punkten 1 bis 12 ihres Anhangs ergibt sich, dass sich die Kommission verpflichtet hat, nach bestimmten Modalitäten und mit bestimmten Einschränkungen eine Person, die sie von dem Verhalten eines Staates unterrichtet, das zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens führen kann, als "Beschwerdeführer" und die Eingabe dieser Person als "Beschwerde" anzusehen, deren "Prüfung" durch eine "Aufforderung zur Äußerung" oder durch die "Einstellung" abzuschließen ist.

    46 Aus dem siebten Absatz der Mitteilung 2002/C 244/03 in Verbindung mit Punkt 1 ihres Anhangs folgt jedoch, dass diese Verpflichtungen im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens übernommen wurden, das als die vorprozessuale Phase des in Artikel 226 EG vorgesehenen Verfahrens definiert wird, deren Wesen die Kommission nicht ändern wollte.

    55 Die Kommission hat sich zwar in der Mitteilung 2002/C 244/03 verpflichtet, sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung zu setzen, ihn schriftlich über den Stand des infolge seiner Beschwerde eingeleiteten Verfahrens zu unterrichten (Punkt 7 des Anhangs der Mitteilung) und, wenn ihre Dienststellen beabsichtigen, die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorzuschlagen, die Gründe dafür anzugeben und ihn zur Mitteilung etwaiger Bemerkungen aufzufordern (Punkt 10 des Anhangs der Mitteilung).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

    Wie das Gericht in Randnr. 28 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ist die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsakts nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Dezember 2002, Kommission/Rat, C-29/99, Slg. 2002, I-11221, Randnr. 45, und vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat, C-244/03, Slg. 2005, I-4021, Randnr. 12; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2003, Kommission/Parlament und Rat, C-378/00, Slg. 2003, I-937, Randnr. 30).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 257, Kommission/Rat, Randnr. 46, und Frankreich/Parlament und Rat, Randnr. 13).

    Hierzu genügt der Hinweis, dass die Frage, ob eine teilweise Nichtigerklärung den Wesensgehalt des Unionsrechtsakts verändern würde, ein objektives, nicht aber ein subjektives Kriterium darstellt, das vom politischen Willen des Organs abhängig wäre, das den streitigen Rechtsakt erlassen hat (vgl. Urteile vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C-239/01, Slg. 2003, I-10333, Randnr. 37, sowie Frankreich/Parlament und Rat, Randnr. 14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2006 - C-380/03

    GENERALANWALT PHILIPPE LÉGER SCHLÄGT VOR, DIE VON DEUTSCHLAND GEGEN DIE

    32 - Vgl. u. a. Urteile vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-239/01 (Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-10333, Randnr. 33), vom 24. Mai 2005 in der Rechtssache C-244/03 (Frankreich/Parlament und Rat, Slg. 2005, I-4021, Randnr. 12) und vom 30. März 2006 in der Rechtssache C-36/04 (Spanien/Rat, Slg. 2006, I-00000, Randnr. 12).

    33 - Vgl. Urteile Frankreich/Parlament und Rat (Randnr. 13) und Spanien/Rat (Randnr. 13) sowie in diesem Sinne Urteile Frankreich u. a./Kommission (Randnr. 257), Kommission/Rat (Randnr. 46) und Deutschland/Kommission (Randnr. 34).

    36 - Anders als in der Rechtssache, die zu dem Urteil Frankreich/Parlament und Rat führte, mit dem die dortige Klage auf teilweise Nichtigerklärung für unzulässig erklärt wurde, würde die etwaige Nichtigerklärung der fraglichen Bestimmungen in der vorliegenden Rechtssache nicht dazu führen, dass die bestehen bleibenden Vorschriften einen grundlegend anderen Sinn erhielten, der dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers ernstlich widerspräche.

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde, was anhand eines objektiven und nicht eines subjektiven, vom politischen Willen des Organs, das den fraglichen Rechtsakt erlassen hat, abhängigen Kriteriums zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat, C-244/03, Slg. 2005, I-4021, Randnrn.
  • EuGH, 11.12.2008 - C-295/07

    Kommission / Département du Loiret - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Andererseits ist nach ständiger Rechtsprechung die teilweise Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsrechtsakts nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (Urteil vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat, C-244/03, Slg. 2005, I-4021, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit ist nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil Frankreich/Parlament und Rat, Randnr. 13).

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

    Als Drittes ist schließlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat, C-244/03, EU:C:2005:299, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat, C-244/03, EU:C:2005:299, Rn. 13).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-504/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission durch die Vorgabe einer Obergrenze

    Der Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat, C-244/03, Slg. 2005, I-4021, Randnr. 13; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 257, und Kommission/Rat, Randnr. 46).

    Hierzu genügt der Hinweis, dass die Frage, ob eine teilweise Nichtigerklärung den Wesensgehalt des Unionsrechtsakts verändern würde, ein objektives, nicht aber ein subjektives Kriterium darstellt, das vom politischen Willen des Organs abhängig wäre, das den streitigen Rechtsakt erlassen hat (vgl. Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 37, und Frankreich/Parlament und Rat, Randnr. 14).

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

    Als Drittes ist schließlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat, C-244/03, EU:C:2005:299, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil vom 24. Mai 2005, Frankreich/Parlament und Rat, C-244/03, EU:C:2005:299, Rn. 13).

  • EuG, 01.02.2016 - T-142/14

    SolarWorld u.a. / Rat

    Il ressort de la jurisprudence que l'annulation partielle d'un acte de l'Union n'est possible que pour autant que les éléments dont l'annulation est demandée soient détachables du reste de l'acte (arrêts du 10 décembre 2002, Commission/Conseil, C-29/99, Rec, EU:C:2002:734, point 45 ; du 30 septembre 2003, Allemagne/Commission, C-239/01, Rec, EU:C:2003:514, point 33, et du 24 mai 2005, France/Parlement et Conseil, C-244/03, Rec, EU:C:2005:299, point 12).

    Il a, de même, été itérativement jugé qu'il n'était pas satisfait à cette exigence de séparabilité lorsque l'annulation partielle d'un acte aurait pour effet de modifier la substance de l'acte (arrêt France/Parlement et Conseil, point 48 supra, EU:C:2005:299, point 13 ; voir également, en ce sens, arrêts Commission/Conseil, point 48 supra, EU:C:2002:734, point 46, et Allemagne/Commission, point 48 supra, EU:C:2003:514, point 34).

    Il a également été jugé que la question de savoir si une annulation partielle modifierait la substance de l'acte attaqué constitue un critère objectif et non un critère subjectif lié à la volonté politique de l'autorité qui a adopté ledit acte (arrêts Allemagne/Commission, point 48 supra, EU:C:2003:514, point 37 ; France/Parlement et Conseil, point 48 supra, EU:C:2005:299, point 14, et du 30 mars 2006, Espagne/Conseil, C-36/04, Rec, EU:C:2006:209, point 14).

  • EuG, 23.05.2014 - T-141/14

    SolarWorld u.a. / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott ist es nicht mit den

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • EuGH, 03.04.2014 - C-224/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der

  • EuGH, 18.10.2007 - C-299/05

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU -

  • EuGH, 30.03.2006 - C-36/04

    Spanien / Rat - Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 - Artikel 3, 4 und 6 - Steuerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-358/14

    Generalanwältin Kokott hält die neue EU-Tabak-Richtlinie von 2014 für gültig

  • EuG, 23.09.2009 - T-183/07

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION ÜBER DIE NATIONALEN PLÄNE

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-540/03

    Parlament / Rat - Familienzusammenführung - Zulässigkeit der Teilanfechtung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-36/04

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Artikel 3, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-477/14

    Pillbox 38 - Rechtsangleichung - Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-122/16

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-441/11

    Kommission / Verhuizingen Coppens - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • EuG, 23.09.2009 - T-263/07

    Estland / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

  • EuGH, 28.11.2006 - C-413/04

    Parlament / Rat - Richtlinie 2003/54/EG - Gemeinsame Vorschriften für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-295/07

    Kommission / Département du Loiret - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-504/09

    Kommission / Polen - Rechtsmittel - Umwelt - Luftverschmutzung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Luftverschmutzung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-176/09

    Luxemburg / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verkehr - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2014 - C-65/13

    Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 -

  • EuG, 12.03.2014 - T-373/13

    Alsteens / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-592/14

    European Federation for Cosmetic Ingredients - Vorabentscheidungsersuchen -

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   Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-244/03   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Parlament und Rat

  • EU-Kommission PDF

    Französische Republik gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.

    Kosmetische Mittel - Tierversuche - Richtlinie 2003/15/EG - Teilweise Nichtigerklärung - Artikel 1 Nummer 2 - Untrennbarkeit - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Französische Republik gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

    Angleichung der Rechtsvorschriften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-4021
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 14.12.2004 - C-434/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-244/03
    59 - Urteile vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02 (Arnold André, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 45) und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01 (BAT, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 122).

    62 - Urteile in der Rechtssache C-434/02 (Arnold André, zitiert in Fußnote 59, Randnr. 46) und in der Rechtssache C-491/01 (BAT, zitiert in Fußnote 59, Randnr. 123).

    82 - Schlussanträge in der Rechtssache C-434/02 (Nr. 100), Zitat aus Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01 (Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693).

    83 - Urteil in der Rechtssache C-434/02 (Arnold André, zitiert in Fußnote 59, Randnr. 98).

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-244/03
    60 - Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88 (Fedesa, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13).

    55 und 56) und vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96 (National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 61) sowie in der Rechtssache C-331/88 (Fedesa, zitiert in Fußnote 60, Randnr. 14).

    63 - Vgl. zum Beispiel Urteile in der Rechtssache C-331/88 (Fedesa, zitiert in Fußnote 60, Randnr. 14) und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 89).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-200/96

    FREIER WARENVERKEHR

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-244/03
    Der Gerichtshof hat den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Freiheit der Berufsausübung im Urteil Metronome Musik zusammengefasst:.

    24 - Vgl. zum Beispiel Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-200/96 (Metronome Musik, Slg. 1998, I-1953, Randnr. 21).

    85 - Urteil in der Rechtssache C-200/96 (Metronome Musik, zitiert in Fußnote 24, Randnr. 21).

  • EuGH, 21.09.2016 - C-592/14

    Das Unionsrecht schützt den europäischen Markt vor kosmetischen Mitteln, deren

    Cruelty Free International und die European Coalition to End Animal Experiments haben unter Verweis u. a. auf die Nrn. 84 bis 86 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Frankreich/Parlament und Rat (C-244/03, EU:C:2005:178) vorgetragen, dass mit dieser Bestimmung das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, die in Tierversuchen bestimmte Bestandteile enthielten, unabhängig davon verboten werden solle, ob die Verwendung der aufgrund dieser Versuche in Drittländern gewonnenen Daten zum Nachweis der Sicherheit des Mittels für die menschliche Gesundheit nach der Verordnung Nr. 1223/2009 erforderlich sei oder nicht.
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