Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 07.07.2005 - C-147/03   

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https://dejure.org/2005,638
EuGH, 07.07.2005 - C-147/03 (https://dejure.org/2005,638)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.2005 - C-147/03 (https://dejure.org/2005,638)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - C-147/03 (https://dejure.org/2005,638)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG - Voraussetzungen des Zugangs zum Hochschulstudium - Diskriminierung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG - Voraussetzungen des Zugangs zum Hochschulstudium - Diskriminierung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG - Voraussetzungen des Zugangs zum Hochschulstudium - Diskriminierung

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12, 149 und 150 EG-Vertrag durch die fehlende Sicherstellung gleicher Voraussetzungen für Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen für den Zugang zum Hochschul- ...

  • Judicialis

    EG Art. 12; ; EG Art. 149; ; EG Art. 150

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 12; EG Art. 149; EG Art. 150
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG - Voraussetzungen des Zugangs zum Hochschulstudium - Diskriminierung

  • datenbank.nwb.de

    Diskriminierungsfreier Zugang zum Hochschulstudium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Forschnung, Information, Bildung, Statistiken - DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG - Voraussetzungen des Zugangs zum Hochschulstudium - Diskriminierung

  • migrationsrecht.net (Pressebericht)

    EuGH stellt Verstoß der österreichischen Regelungen über den Hochschulzugang gegen Gemeinschaftsrecht fest

  • 123recht.net (Pressemeldung, 7.7.2005)

    Österreich muss Universitäten stärker für deutsche Studenten öffnen // indirekten Numerus Clausus verworfen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12, 149 und 150 EG - Diskriminierung beim Zugang zum Universitätsstudium - Nationale Regelung, wonach die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Sekundarschulabschlüssen die in diesem anderen Mitgliedstaat für den ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-5969
  • EuZW 2005, 465
  • DVBl 2005, 1253
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-147/03
    Dies gilt angesichts der mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe q EG und Artikel 149 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich EG verfolgten Ziele, die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnrn.

    45 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und D'Hoop, Randnr. 28).

    48 Diese unterschiedliche Behandlung könnte daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt wird (Urteile vom 24. November 1998 in der Rechtssache C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637, Randnr. 27, und D'Hoop, Randnr. 36).

  • EuGH, 01.07.2004 - C-65/03

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-147/03
    32 Wie der Gerichtshof bereits in Randnummer 25 des Urteils vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier, Slg. 1985, 593) ausgeführt hat, fallen die Voraussetzungen des Zugangs zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags (vgl. auch Urteil vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache C-65/03, Kommission/Belgien, Slg. 2004, I-6427, Randnr. 25).

    15 bis 20, und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 42/87, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 5445, Randnrn.

    Zu diesen Mitgliedstaaten gehört das Königreich Belgien, das ähnliche Beschränkungen eingeführt hatte, die mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts für unvereinbar erklärt worden sind (vgl. Urteil Kommission/Belgien vom 1. Juli 2004).

  • EuGH, 27.11.2003 - C-185/00

    Kommission / Finnland

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-147/03
    22 Nach ständiger Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, zum einen seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich zum anderen gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 23, vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-185/00, Kommission/Finnland, Slg. 2003, I-14189, Randnr. 79).

    Demgemäß müssen die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf dieselben Rügen gestützt sein (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 55, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-139/00, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6407, Randnr. 18, und Kommission/Finnland, Randnr. 80).

    24 Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Mahnschreiben, im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 56, Kommission/Spanien, Randnr. 19, und Kommission/Finnland, Randnr. 81).

  • EuGH, 02.07.1996 - C-473/93

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-147/03
    58 Sie verweist außerdem auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach Artikel 307 EG es den Mitgliedstaaten erlaube, ihre Verpflichtungen aus vor dem EWG-Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften gegenüber Drittstaaten einzuhalten, sie jedoch nicht ermächtige, Rechte aus solchen Übereinkünften in den innergemeinschaftlichen Beziehungen geltend zu machen (Urteil vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-473/93, Kommission/Luxemburg, Slg. 1996, I-3207, Randnr. 40).

    73 Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt Artikel 307 zwar den Mitgliedstaaten, ihre Verpflichtungen aus vor dem EWG-Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften gegenüber Drittstaaten einzuhalten, er ermächtigt sie jedoch nicht, Rechte aus solchen Übereinkünften in den innergemeinschaftlichen Beziehungen geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 40, und vom 1. Februar 2005 in der Rechtssache C-203/03, Kommission/Österreich, Slg. 2005, I-0000, Randnrn.

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-147/03
    55 Die Kommission entgegnet, im Urteil vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00 (X und Y, Slg. 2002, I-10829) habe der Gerichtshof ausgeführt, dass im Rahmen einer auf objektiven Kriterien beruhenden Einzelfallprüfung zu untersuchen sei, ob ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten vorliege, und dass die bloße Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit allein noch nicht als Missbrauch angesehen werden könne (Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459).

    24 und 25, sowie X und Y, Randnrn.

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-147/03
    55 Die Kommission entgegnet, im Urteil vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00 (X und Y, Slg. 2002, I-10829) habe der Gerichtshof ausgeführt, dass im Rahmen einer auf objektiven Kriterien beruhenden Einzelfallprüfung zu untersuchen sei, ob ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten vorliege, und dass die bloße Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit allein noch nicht als Missbrauch angesehen werden könne (Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459).

    68 Nach der Rechtsprechung ist das Vorliegen eines missbräuchlichen oder betrügerischen Verhaltens im Rahmen einer auf objektiven Kriterien beruhenden Einzelfallprüfung zu untersuchen (vgl. Urteile Centros, Randnrn.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-139/00

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-147/03
    Demgemäß müssen die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf dieselben Rügen gestützt sein (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 55, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-139/00, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6407, Randnr. 18, und Kommission/Finnland, Randnr. 80).

    24 Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Mahnschreiben, im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 56, Kommission/Spanien, Randnr. 19, und Kommission/Finnland, Randnr. 81).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-147/03
    Demgemäß müssen die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf dieselben Rügen gestützt sein (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 55, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-139/00, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6407, Randnr. 18, und Kommission/Finnland, Randnr. 80).

    24 Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Mahnschreiben, im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 56, Kommission/Spanien, Randnr. 19, und Kommission/Finnland, Randnr. 81).

  • EuGH, 15.10.1969 - 15/69

    Württembergische Milchverwertung Südmilch AG / Ugliola

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-147/03
    51 Die Kommission führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen vom 15. Oktober 1969 in der Rechtssache 15/69 (Ugliola, Slg. 1969, 363) und vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93 (Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955), könne eine diskriminierende Maßnahme nur aus den im EG-Vertrag ausdrücklich genannten Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein.
  • EuGH, 01.02.2005 - C-203/03

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-147/03
    73 Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt Artikel 307 zwar den Mitgliedstaaten, ihre Verpflichtungen aus vor dem EWG-Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften gegenüber Drittstaaten einzuhalten, er ermächtigt sie jedoch nicht, Rechte aus solchen Übereinkünften in den innergemeinschaftlichen Beziehungen geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 40, und vom 1. Februar 2005 in der Rechtssache C-203/03, Kommission/Österreich, Slg. 2005, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 03.10.1990 - C-61/89

    Strafverfahren gegen Bouchoucha

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • EuGH, 18.03.2004 - C-8/02

    DIE FÜR BEAMTE GELTENDE DEUTSCHE REGELUNG DER ÜBERNAHME VON AUFWENDUNGEN IM

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

  • EuGH, 07.02.1979 - 115/78

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

  • EuGH, 24.11.1998 - C-274/96

    DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 17.06.2004 - C-30/02

    Recheio - Cash & Carry

  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

  • EuGH, 27.09.1988 - 42/87

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 49 EG besondere Ausprägung gefunden hat, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Dezember 1989, Kommission/Italien, C-3/88, Slg. 1989, 4035, Randnr. 8, vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 13, vom 30. Juni 2005, Tod's und Tod's France, C-28/04, Slg. 2005, I-5781, Randnr. 19, und vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 41).
  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

    Zudem ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass dieses Verbot auch Situationen erfasst, die die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung betreffen, wobei sowohl das Hochschul- als auch das Universitätsstudium eine Berufsausbildung darstellen (Urteil vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnrn.

    Es lässt sich zwar nicht ohne Weiteres ausschließen, dass es zur Vermeidung einer Gefahr für den Bestand eines nationalen Bildungssystems und seine Einheitlichkeit gerechtfertigt sein könnte, bestimmte Studierende ungleich zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 66).

    Neben den Rechtfertigungsgründen, die ein Mitgliedstaat geltend machen kann, muss dieser daher eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2004, Leichtle, C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45, und Kommission/Österreich, Randnr. 63).

    Ebenso ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die zuständigen Stellen die Erreichung dieses Ziels angemessen mit den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Erfordernissen in Einklang gebracht haben, insbesondere mit dem den Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten zustehenden Recht auf Zugang zum Hochschulunterricht, das zum Kernbereich des Grundsatzes der Freizügigkeit der Studierenden gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 70).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

    14 und 15, vom 8. Juni 1999, Meeusen, C-337/97, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 25, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnrn.

    Dies gilt angesichts der mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. q EG und Art. 149 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich EG verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, und Kommission/Österreich, Randnr. 44).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-147/03   

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https://dejure.org/2005,12575
Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-147/03 (https://dejure.org/2005,12575)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.01.2005 - C-147/03 (https://dejure.org/2005,12575)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - C-147/03 (https://dejure.org/2005,12575)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG - Voraussetzungen des Zugangs zum Hochschulstudium - Diskriminierung

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-5969
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-147/03
    12 - Vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98 (D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 36).

    35 - Urteile D'Hoop (Randnr. 28) und Grzelczyk (Randnr. 31).

    36 - Urteil D'Hoop (Randnrn. 31 f.).

    38 - Urteil D'Hoop (Randnr. 38, siehe oben, Fußnote 12).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-147/03
    In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil Grzelczyk zu verweisen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Richtlinie 93/96 über das Aufenthaltsrecht der Studenten "eine bestimmte finanzielle Solidarität der Angehörigen dieses Staates mit denen der anderen Mitgliedstaaten an[erkennt]", die auch Österreich bekunden muss (43) .

    Siehe aber auch Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99 (Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193) und im Fall D'Hoop (siehe oben, Fußnote 12), auf die nachstehend in den Nrn. 44 bis 46 eingegangen wird, sowie die Schlussanträge vom 11. November 2004 von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache C-209/03 (Bidar, Slg. 2004, I-0000).

    43 - Urteil Grzelczyk (Randnr. 44, siehe oben, Fußnote 25).

  • EuGH, 16.09.1997 - C-279/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-147/03
    5 - Siehe u. a. Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnr. 25).

    18 - Vgl. u. a. Urteile vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-388/01 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-721, Randnr. 13) und vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 48).

    39 - Im Zusammenhang mit der Ausnahme zum Schutz der Gesundheit in Artikel 30 EG vgl. die Urteile vom 5. Februar 2004 in den Rechtssachen C-24/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 53) und C-270/02 (Kommission/Italien, Slg. 2004, I-0000, Randnrn.

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