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   EuG, 19.09.2005 - T-321/04   

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https://dejure.org/2005,23214
EuG, 19.09.2005 - T-321/04 (https://dejure.org/2005,23214)
EuG, Entscheidung vom 19.09.2005 - T-321/04 (https://dejure.org/2005,23214)
EuG, Entscheidung vom 19. September 2005 - T-321/04 (https://dejure.org/2005,23214)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Air Bourbon / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Veröffentlichung einer Zusammenfassung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Air Bourbon / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Veröffentlichung einer Zusammenfassung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Air Bourbon / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen , Französische überseeische Departements

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung; Nichtigerklärung der in zusammengefasster Form veröffentlichten Kommissionsentscheidung aus dem Vorprüfungsverfahren über das Nichtbestehen von Einwänden; Versäumnis der Klagefrist; Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums

  • Judicialis

    EG Art. 88 Abs. 2; ; EG Art. 88 Abs. 3; ; EG Art. 230 Abs. 5; ; Verfahrensordnung Art. 102 Abs. 1; ; Verfahrensordnung Art. 102 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Air Bourbon gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 29. Juli 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003)4708 der Kommission vom 16. Dezember 2003, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, die die französischen Behörden der Fluggesellschaft Air Austral in Anwendung einer zuvor von der Kommission ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, II-3469
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 15.01.1987 - 152/85

    Misset / Rat

    Auszug aus EuG, 19.09.2005 - T-321/04
    40 Drittens und letztens entspricht die Möglichkeit, die veröffentlichte Zusammenfassung der Klägerin entgegenzuhalten, dem Erfordernis der Rechtssicherheit, das bei jeder Auslegung der Bestimmungen über die Rechtsbehelfe vorherrschen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 38).
  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

    Auszug aus EuG, 19.09.2005 - T-321/04
    32 Erstens ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Artikels 230 Absatz 5 EG, dass das Kriterium des Zeitpunkts der Kenntnisnahme vom Rechtsakt als Beginn der Klagefrist gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung des Rechtsakts subsidiären Charakter hat (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 61, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache T-190/00, Regione Siciliana/Kommission, Slg. 2003, II-5015, Randnr. 30).
  • EuG, 29.05.1991 - T-12/90

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 19.09.2005 - T-321/04
    38 Zweitens ist der Begriff des entschuldbaren Irrtums eng auszulegen und kann sich nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen das betreffende Organ ein Verhalten gezeigt hat, das für sich allein oder in entscheidendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt an den Tag legt, die von einem normal informierten Wirtschaftsteilnehmer verlangt wird, eine akzeptable Verwirrung hervorzurufen (Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991 in der Rechtssache T-12/90, Bayer/Kommission, Slg. 1991, II-219, Randnr. 29, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P, Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 26).
  • EuGH, 15.12.1994 - C-195/91

    Bayer / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2005 - T-321/04
    38 Zweitens ist der Begriff des entschuldbaren Irrtums eng auszulegen und kann sich nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen das betreffende Organ ein Verhalten gezeigt hat, das für sich allein oder in entscheidendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt an den Tag legt, die von einem normal informierten Wirtschaftsteilnehmer verlangt wird, eine akzeptable Verwirrung hervorzurufen (Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991 in der Rechtssache T-12/90, Bayer/Kommission, Slg. 1991, II-219, Randnr. 29, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P, Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 26).
  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2005 - T-321/04
    32 Erstens ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Artikels 230 Absatz 5 EG, dass das Kriterium des Zeitpunkts der Kenntnisnahme vom Rechtsakt als Beginn der Klagefrist gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung des Rechtsakts subsidiären Charakter hat (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 61, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache T-190/00, Regione Siciliana/Kommission, Slg. 2003, II-5015, Randnr. 30).
  • EuG, 18.09.1997 - T-121/96

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2005 - T-321/04
    40 Drittens und letztens entspricht die Möglichkeit, die veröffentlichte Zusammenfassung der Klägerin entgegenzuhalten, dem Erfordernis der Rechtssicherheit, das bei jeder Auslegung der Bestimmungen über die Rechtsbehelfe vorherrschen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 38).
  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2005 - T-321/04
    32 Erstens ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Artikels 230 Absatz 5 EG, dass das Kriterium des Zeitpunkts der Kenntnisnahme vom Rechtsakt als Beginn der Klagefrist gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung des Rechtsakts subsidiären Charakter hat (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 61, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache T-190/00, Regione Siciliana/Kommission, Slg. 2003, II-5015, Randnr. 30).
  • EuG, 21.09.2011 - T-268/10

    PPG und SNF / ECHA - Nichtigkeitsklage - REACH - Ermittlung von Acrylamid als

    Zwar eröffnet in Beihilfesachen die Tatsache, dass Dritten ein vollständiger Zugang zum Wortlaut einer Entscheidung auf der Website ermöglicht wird, verbunden mit der Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union , durch die der interessierte Personenkreis die fragliche Entscheidung identifizieren kann und auf diese Möglichkeit eines Zugangs per Internet hingewiesen wird, den Anwendungsbereich von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2005, Air Bourbon/Kommission, T-321/04, Slg. 2005, II-3469, Randnrn. 34 und 42, sowie Urteil des Gerichts vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, Slg. 2009, II-471, Randnrn. 35 und 48).

    Außerdem stellt die Heranziehung des Zeitpunkts der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung auf der Website der ECHA als Zeitpunkt der Bekanntgabe im Sinne des Art. 263 Abs. 6 AEUV die Gleichbehandlung zwischen allen Betroffenen sicher, indem gewährleistet wird, dass die Frist für die Erhebung einer Klage gegen diese Entscheidung für alle gleich berechnet wird (vgl. in diesem Sinne den oben in Randnr. 37 angeführten Beschluss Air Bourbon/Kommission, Randnr. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06

    GENERALANWÄLTIN KOKOTT SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZU

    51 - Urteil vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission (T-17/02, Slg. 2005, II-2031, Randnr. 80, bestätigt durch Beschluss vom 4. Oktober 2007, 01sen/Kommission, C-320/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und Beschluss vom 19. September 2005, Air Bourbon/Kommission (T-321/04, Slg. 2005, II-3469, Randnrn. 34 und 37).
  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

    Konkret wurden im Amtsblatt die Nummer der Anfrage, ihr Urheber, mehr oder weniger detailliert ihr Gegenstand, das Organ, an das sie gerichtet war, sowie die Angabe, dass eine Antwort vorliegt, und die Angabe des Datums der Antwort veröffentlicht (ABl. 2006, C 327, S. 164 und 192) mit einem Verweis auf die Internetseite des Parlaments, auf der die Fragen und Antworten im vollständigen Wortlaut zugänglich sind, was nach der Rechtsprechung (Beschluss vom 19. September 2005, Air Bourbon/Kommission, T-321/04, EU:T:2005:328, Rn. 34, und Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T-354/05, EU:T:2009:66, Rn. 35) als Veröffentlichung und, jedenfalls, hinreichende Bekanntmachung der Antworten der Kommission anzusehen ist.
  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

    Die Tatsache schließlich, dass die Kommission Dritten einen vollständigen Zugang zum Wortlaut einer Entscheidung auf ihrer Website ermöglicht, ist, verbunden mit der Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Amtsblatt, durch die der interessierte Personenkreis die fragliche Entscheidung identifizieren kann und auf diese Möglichkeit eines Zugangs per Internet hingewiesen wird, als eine Bekanntgabe im Sinne von Art. 230 Abs. 5 EG anzusehen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission, T-17/02, Slg. 2005, II-2031, Randnr. 80, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 19. September 2005, Air Bourbon/Kommission, T-321/04, Slg. 2005, II-3469, Randnr. 34, und Tramarin/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 53).
  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Die Tatsache, dass die Kommission Dritten einen vollständigen Zugang zum Wortlaut einer Entscheidung auf ihrer Website, verbunden mit der Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union , gewährt, wodurch es den Interessenten ermöglicht wird, die fragliche Entscheidung zu identifizieren, und sie auf diese Möglichkeit des Zugangs per Internet hingewiesen werden, ist als Veröffentlichung im Sinne von Art. 230 Abs. 5 EG anzusehen (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2005, Air Bourbon/Kommission, T-321/04, Slg. 2005, II-3469, Randnr. 34).
  • EuG, 09.10.2018 - T-884/16

    Multiconnect / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Zudem ist es nach gefestigter Rechtsprechung als Veröffentlichung im Sinne von Art. 263 AEUV anzusehen, wenn die Kommission Dritten den Wortlaut eines Beschlusses auf ihrer Website vollständig zugänglich macht, verbunden mit der Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Amtsblatt, mit der sie auf diese Möglichkeit des Zugangs per Internet hingewiesen werden (Beschluss vom 19. September 2005, Air Bourbon/Kommission, T-321/04, EU:T:2005:328, Rn. 34; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission, T-17/02, EU:T:2005:218, Rn. 80, und vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T-48/04, EU:T:2009:212, Rn. 53).
  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    In einem solchen Fall kann sich nämlich die Verwaltung nicht auf ihren eigenen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berufen, der für den Irrtum des Rechtsbürgers ursächlich war (Urteil Bayer/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 29, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, Slg. 1994, I-5619, I-5619, Randnr. 26; Beschluss des Gerichts vom 19. September 2005, Air Bourbon/Kommission, T-321/04, Slg. 2005, II-3469, Randnr. 38).
  • EuG, 09.10.2018 - T-885/16

    Mass Response Service / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb -

    Zudem ist es nach gefestigter Rechtsprechung als Veröffentlichung im Sinne von Art. 263 AEUV anzusehen, wenn die Kommission Dritten den Wortlaut eines Beschlusses auf ihrer Website vollständig zugänglich macht, verbunden mit der Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Amtsblatt, die es den Beteiligten ermöglicht, den fraglichen Beschluss zu identifizieren, und mit der sie auf diese Möglichkeit des Zugangs per Internet hingewiesen werden (Beschluss vom 19. September 2005, Air Bourbon/Kommission, T-321/04, EU:T:2005:328, Rn. 34; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission, T-17/02, EU:T:2005:218, Rn. 80, und vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T-48/04, EU:T:2009:212, Rn. 53).
  • EuG, 27.09.2007 - T-9/95

    Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    In einem solchen Fall kann sich nämlich die Verwaltung nicht auf ihren eigenen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berufen, der für den Irrtum des Rechtsbürgers ursächlich war (Urteil Bayer/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 29, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, Slg. 1994, I-5619, I-5619, Randnr. 26; Beschluss des Gerichts vom 19. September 2005, Air Bourbon/Kommission, T-321/04, Slg. 2005, II-3469, Randnr. 38).
  • EuG, 17.07.2015 - T-685/14

    EEB / Kommission

    Selon la jurisprudence, le fait pour la Commission de donner aux tiers un accès intégral au texte d'une décision placée sur son site Internet, combiné à la publication d'une communication au Journal officiel de l'Union européenne permettant aux intéressés d'identifier la décision en question et les avisant de cette possibilité d'accès par Internet, doit être considéré comme une publication au sens de l'article 263, sixième alinéa, TFUE (voir, par analogie, ordonnances du 19 septembre 2005, Air Bourbon/Commission, T-321/04, Rec, EU:T:2005:328, point 34, et du 21 novembre 2005, Tramarin/Commission, T-426/04, Rec, EU:T:2005:405, point 53).
  • EuG, 17.07.2015 - T-565/14

    EEB / Kommission

  • EuG, 03.07.2013 - T-313/13

    Codacons / Kommission

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