Rechtsprechung
   EuG, 27.09.2005 - T-134/03   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Common Market Fertilizers / Kommission

    Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 - Direkte Inrechnungstellung gegenüber dem Einführer - Begriff "Sachverständigengruppe" im Sinne des Artikels 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Verteidigungsrechte - "Offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne des Artikels 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Begründungspflicht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Firma Common Market Fertilizers (CMF) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. April 2003

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2005, II-3923



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Wird zitiert von ... (13)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-443/05  

    Anfechtung eines Urteils des Gerichts erster Instanz - Erlass von Einfuhrabgaben

    16 In der Rechtssache T-134/03 erwarb Agro Baltic von ZAP von März bis September 1997 drei Lieferungen Harnstoff- und Ammoniumnitratlösungen.

    19 In der Rechtssache T-135/03 erwarb Agro Baltic von ZAP im Januar 1995 eine Lieferung, die dann die oben in Randnummer 15 beschriebene Absatzkette durchlief.

    Was konkret den der Rechtssache T-134/03 zugrunde liegenden Vorgang betrifft, waren die zuständigen französischen Behörden u. a. der Auffassung, dass die Zwischenlagerung der Waren aufgrund ihrer extrem kurzen Dauer eine rechtliche Fiktion darstelle und dass die Klägerin die Waren bereits bei den drei fraglichen Geschäften noch vor der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Namen von Agro Baltic erworben habe.

    Was im Einzelnen den Vorgang angeht, der Gegenstand der Rechtssache T-135/03 ist, vertraten sie die Meinung, dass eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Namen der Klägerin abgegeben worden sei.

    24 Vor diesem Hintergrund erstellten die Mitarbeiter des Centre du renseignement d"orientation et de contrôle Poitiers in dem der Rechtssache T-134/03 zugrunde liegenden Vorgang am 4. Dezember 1998 ein Protokoll, nach dem Zölle und Steuern in Höhe von insgesamt 3 911 497 französischen Francs (FRF) (564 855 Euro) verkürzt worden seien.

    In dem der Rechtssache T-135/03 zugrunde liegenden Vorgang erstellte die Direction interrégionale des douanes Rouen am 13. November 1997 ein Protokoll, wonach Zölle und Steuern in Höhe von insgesamt 840 271 FRF (128 098 Euro) hätten erhoben werden müssen.

    Am 14. Februar 2002 übermittelte diese die Anträge der Kommission, die sie unter den Aktenzeichen REM 02/02 (Rechtssache T-134/03) und REM 03/02 (Rechtssache T-135/03) verzeichnete.

    Mit Klageschriften, die am 18. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht und unter den Aktenzeichen T-134/03 und T-135/03 eingetragen wurden, beantragte CMF die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen nach Maßgabe dreier Klagegründe:.

    Nach Verbindung der beiden Rechtssachen T-134/03 und T-135/03 hat das Gericht die Klagen abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt.

    Es habe sich insoweit nur um zwei Fehler bei insgesamt vier Verzollungsmaßnahmen mit jeweils drei Geschäften gehandelt, die lediglich den Vorgang beträfen, der Gegenstand der Rechtssache T-134/03 gewesen sei.

    (2) - Common Market Fertilizers/Kommission (T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923).

    (76)  - Diese ist nach dem angefochtenen Urteil (Randnr. 24) am 13. November 1997 für den Vorgang in der Rechtssache T-135/03 und am 4. Dezember 1998 für den Vorgang in der Rechtssache T-134/03 erfolgt.

  • EuGH, 13.09.2007 - C-443/05  

    Rechtsmittel - Antidumpingzölle - Art. 239 des Zollkodex - Erlass von

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Common Market Fertilizers SA (im Folgenden: CMF) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission (T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen C(2002) 5217 endg.

    In der Rechtssache T-134/03 erwarb Agro Baltic von ZAP in den Monaten März bis September 1997 drei Lieferungen Harnstoff- und Ammoniumnitratlösungen.

    In den beiden den Rechtssachen T-134/03 und T-135/03 zugrunde liegenden Fällen nahmen die zuständigen französischen Behörden zunächst die Anmeldungen an, gewährten die Befreiung von den Einfuhrabgaben auf der Grundlage der EUR.1-Bescheinigungen und forderten keine Zahlung von Antidumpingzöllen.

    Hinsichtlich der in der Rechtssache T-134/03 in Rede stehenden Lieferungen waren die zuständigen französischen Behörden der Auffassung, dass die Zwischenlagerung der Waren aufgrund ihrer extrem kurzen Dauer eine rechtliche Fiktion darstelle und dass CMF die Waren bereits bei den drei Geschäften noch vor der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Namen von Agro Baltic erworben habe.

    Mit Klageschriften, die am 18. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht und unter den Aktenzeichen T-134/03 und T-135/03 eingetragen wurden, beantragte CMF die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen.

    Die beiden Rechtssachen T-134/03 und T-135/03 wurden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Im Übrigen hätten die Fehler bei der Ausstellung der Rechnungen, auf die die pauschale Formulierung des Gerichts abstelle, in Wirklichkeit nur die Rechtssache T-134/03 und noch dazu nur eine der drei darin in Rede stehenden Lieferungen betroffen.

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03  

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der Portugiesischen Republik zugunsten des

    In dieser Hinsicht sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erstmals im Rahmen der Erwiderung vorgetragen werden, nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (Urteile des Gerichts vom 28. November 2002, Scan Office Design/Kommission, T-40/01, Slg. 2002, II-5043, Randnr. 96, und vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923, Randnr. 51).
mehr
  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07  

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und

    Was das Vorbringen der Klägerin zur Ablehnung ihres Antrags auf mündliche Stellungnahme im Rahmen einer förmlichen Anhörung durch den Rat betrifft, genügt der Hinweis, dass weder die fragliche Regelung, nämlich die Verordnung Nr. 2580/2001, noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dem Betroffenen ein Recht auf eine solche Anhörung verleiht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923, Randnr. 108; vgl. auch Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 93).
  • EuG, 24.09.2008 - T-45/06  

    Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle - Ausgleichszölle -Außerkrafttreten

    Zudem wird die betreffende Einrede der Rechtswidrigkeit auf keinen erst während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen oder tatsächlichen Grund im Sinne des Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung gestützt (Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923, Randnr. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-442/04  

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 - Fischereiaufwand - Einrede

    Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission (T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923, Randnr. 51), bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Common Market Fertilizers/Kommission (C-443/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnrn. 106 bis 110).
  • EuG, 04.11.2009 - T-45/06  

    Reliance Industries Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Zudem wird die betreffende Einrede der Rechtswidrigkeit auf keinen erst während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen oder tatsächlichen Grund im Sinne des Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung gestützt (Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923, Randnr. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-351/04  

    Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien

    (64)  - Siehe z. B. Urteile des Gerichts in der Rechtssache International Potash Company/Rat (Randnr. 65) und vom 27. September 2005 in der Rechtssache T-134/03 (Common Market Fertilizers/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 156).
  • FG Düsseldorf, 30.07.2008 - 4 K 361/08  

    Ursprungsbegründende Bearbeitung; Antidumpingzoll; Dumpingspanne

    Denn diese Bestimmung setzt eine Veränderung der einer Einführung von Antidumpingzöllen zugrunde liegenden Werte nach deren Inkrafttreten voraus (EuG-Urteil vom 27. September 2005 Rs. T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923 Randnr. 145).
  • EuG, 13.09.2010 - T-314/06  

    Dumping - Einfuhren bestimmter Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in Südkorea

    Die Begründung eines Rechtsakts der Unionsorgane muss die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und ihre Rechte verteidigen können und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923, Randnr. 156).
  • EuGöD, 09.07.2008 - F-89/07  

    Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Jährliche Neubewertung der Gehälter und

  • EuG, 09.07.2008 - T-89/07  

    Kuchta / EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Jährliche Neubewertung

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 1 K 1114/07  

    Bekanntgabe eines an den Rechtvorgänger adressierten Bescheids an den

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