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   EuG, 21.11.2005 - T-426/04   

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EuG, 21.11.2005 - T-426/04 (https://dejure.org/2005,12860)
EuG, Entscheidung vom 21.11.2005 - T-426/04 (https://dejure.org/2005,12860)
EuG, Entscheidung vom 21. November 2005 - T-426/04 (https://dejure.org/2005,12860)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tramarin / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen - Aufforderung der Kommission zur Änderung eines angemeldeten Beihilfevorhabens - Mit Klage anfechtbare Handlung - Handlung, die Rechtswirkungen entfaltet - Klagefristen - Beginn - Abgekürzte Veröffentlichung im ...

  • EU-Kommission PDF

    Tramarin / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen - Aufforderung der Kommission zur Änderung eines angemeldeten Beihilfevorhabens - Mit Klage anfechtbare Handlung - Handlung, die Rechtswirkungen entfaltet - Klagefristen - Beginn - Abgekürzte Veröffentlichung im ...

  • EU-Kommission

    Tramarin / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beihilfefähigkeit von Investitionsvorhaben; Antrag auf Nichtigerklärung eines Schreibens der Kommission mit dem Inhalt einer "Aufforderung" der italienischen Regierung zum Unterlassen einer angekündigten Beihilfenregelung; Beihilfefähigkeit vor Stellung eines ...

  • Judicialis

    EG Art. 88 Abs. 2; ; Verordnung EG Nr. 659/1999 Art. 7 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Tramarin s.n.c. di Tramarin Andrea e Sergio gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Oktober 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000, die eine nach italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Regelung über Beihilfe in Form von Investitionen in den strukturschwachen Gebieten Italiens für mit dem Vertrag vereinbar erklärt (SG [2000] ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, II-4765
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 07.05.1998 - C-239/97

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.11.2005 - T-426/04
    60 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass von der Anwendung der Gemeinschaftsregelungen über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen abgewichen werden kann, nämlich bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 5. Februar 1992 in der Rechtssache C-59/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1992, I-525, Randnr. 8, und vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-239/97, Irland/Kommission, Slg. 1998, I-2655, Randnr. 7) oder bei Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums (Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991 in der Rechtssache T-12/90, Bayer/Kommission, Slg. 1991, II-219, Randnrn.

    28 und 29, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P, Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619), da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 11, und Beschluss Irland/Kommission, Randnr. 7).

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

    Auszug aus EuG, 21.11.2005 - T-426/04
    48 Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass das Kriterium des Zeitpunkts, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist subsidiären Charakter gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder dem der Mitteilung hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35, sowie Urteil des Gerichts vom 27. November 2003 in der Rechtssache T-190/00, Regione Siciliana/Kommission, Slg. 2003, II-5015, Randnr. 30 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    49 Geht es darüber hinaus um Handlungen, die nach einer ständigen Praxis des betreffenden Organs im Amtsblatt bekannt gegeben werden, obwohl diese Bekanntgabe keine Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit ist, so haben der Gerichtshof und das Gericht die Ansicht vertreten, dass das Kriterium des Zeitpunkts der Kenntnisnahme nicht anwendbar sei, sondern der Zeitpunkt der Bekanntgabe die Klagefrist in Lauf gesetzt habe (vgl. für Rechtsakte des Rates über den Abschluss für die Gemeinschaft verbindlicher internationaler Abkommen Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 39, und für Entscheidungen der Kommission über die Einstellung eines Verfahrens zur Überprüfung von Beihilfen nach Artikel 88 Absatz 2 EG Urteil des Gerichts vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-14/96, BAI/Kommission, Slg. 1999, II-139, Randnr. 36).

  • EuG, 29.05.1991 - T-12/90

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 21.11.2005 - T-426/04
    60 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass von der Anwendung der Gemeinschaftsregelungen über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen abgewichen werden kann, nämlich bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 5. Februar 1992 in der Rechtssache C-59/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1992, I-525, Randnr. 8, und vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-239/97, Irland/Kommission, Slg. 1998, I-2655, Randnr. 7) oder bei Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums (Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991 in der Rechtssache T-12/90, Bayer/Kommission, Slg. 1991, II-219, Randnrn.
  • EuGH, 15.12.1994 - C-195/91

    Bayer / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.11.2005 - T-426/04
    28 und 29, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P, Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619), da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 11, und Beschluss Irland/Kommission, Randnr. 7).
  • EuGH, 15.01.1987 - 152/85

    Misset / Rat

    Auszug aus EuG, 21.11.2005 - T-426/04
    28 und 29, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P, Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619), da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 11, und Beschluss Irland/Kommission, Randnr. 7).
  • EuGH, 05.02.1992 - C-59/91

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.11.2005 - T-426/04
    60 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass von der Anwendung der Gemeinschaftsregelungen über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen abgewichen werden kann, nämlich bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 5. Februar 1992 in der Rechtssache C-59/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1992, I-525, Randnr. 8, und vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-239/97, Irland/Kommission, Slg. 1998, I-2655, Randnr. 7) oder bei Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums (Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991 in der Rechtssache T-12/90, Bayer/Kommission, Slg. 1991, II-219, Randnrn.
  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.11.2005 - T-426/04
    28 Das in Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 6 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene förmliche Prüfverfahren, in dem sich die Kommission vor Erlass ihrer Entscheidung vollständig über alle Umstände der Sache unterrichten kann, ist unerlässlich, sobald die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 33).
  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.11.2005 - T-426/04
    Nach dem Zweck des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und ihrer Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder mit Dritten führen, um etwaige Schwierigkeiten während des Vorverfahrens zu überwinden (Urteil des Gerichts vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 45).
  • EuG, 28.01.1999 - T-14/96

    BAI / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.11.2005 - T-426/04
    49 Geht es darüber hinaus um Handlungen, die nach einer ständigen Praxis des betreffenden Organs im Amtsblatt bekannt gegeben werden, obwohl diese Bekanntgabe keine Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit ist, so haben der Gerichtshof und das Gericht die Ansicht vertreten, dass das Kriterium des Zeitpunkts der Kenntnisnahme nicht anwendbar sei, sondern der Zeitpunkt der Bekanntgabe die Klagefrist in Lauf gesetzt habe (vgl. für Rechtsakte des Rates über den Abschluss für die Gemeinschaft verbindlicher internationaler Abkommen Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 39, und für Entscheidungen der Kommission über die Einstellung eines Verfahrens zur Überprüfung von Beihilfen nach Artikel 88 Absatz 2 EG Urteil des Gerichts vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-14/96, BAI/Kommission, Slg. 1999, II-139, Randnr. 36).
  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 21.11.2005 - T-426/04
    53 Die Tatsache, dass die Kommission Dritten einen vollständigen Zugang zum Wortlaut einer Entscheidung auf ihrer Website ermöglicht, ist, verbunden mit der Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Amtsblatt, durch die der interessierte Personenkreis die fragliche Entscheidung identifizieren kann und auf diese Möglichkeit eines Zugangs per Internet hingewiesen wird, als eine Bekanntgabe im Sinne von Artikel 230 Absatz 5 EG anzusehen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-17/02, Olsen/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 80).
  • EuGH, 06.07.1988 - 236/86

    Dillinger Hüttenwerke / Kommission

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuGH, 15.02.2001 - C-99/98

    DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 19.02.1998 - C-309/95

    Kommission / Rat

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 08.06.2005 - T-98/04

    SIMSA u.a. / Kommission

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

    Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass das Kriterium des Zeitpunkts, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist subsidiären Charakter gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder dem der Mitteilung hat (Beschlüsse des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T-426/04, Slg. 2005, II-4765, Randnr. 48, SNIV/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 21, und TF1/Kommission, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 19).

    Unter solchen Umständen kann nämlich der betroffene Dritte mit der Bekanntgabe der fraglichen Handlung rechnen (Beschlüsse Tramarin/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 49, SNIV/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 22, und TF1/Kommission, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 20).

    Die Tatsache schließlich, dass die Kommission Dritten einen vollständigen Zugang zum Wortlaut einer Entscheidung auf ihrer Website ermöglicht, ist, verbunden mit der Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Amtsblatt, durch die der interessierte Personenkreis die fragliche Entscheidung identifizieren kann und auf diese Möglichkeit eines Zugangs per Internet hingewiesen wird, als eine Bekanntgabe im Sinne von Art. 230 Abs. 5 EG anzusehen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission, T-17/02, Slg. 2005, II-2031, Randnr. 80, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 19. September 2005, Air Bourbon/Kommission, T-321/04, Slg. 2005, II-3469, Randnr. 34, und Tramarin/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 53).

  • EuG, 10.12.2008 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

    Angesichts des in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Inhalts der Zusammenfassung ist es für jeden Interessenten besonders einfach, sich Zugang zum Wortlaut der angefochtenen Entscheidung zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T-426/04, Slg. 2005, II-4765, Randnr. 55).

    Die Klagefrist von zwei Monaten nach Art. 230 Abs. 5 EG, zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung, begann also gemäß Art. 102 § 1 am 12. Oktober 2002 mit Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Zusammenfassung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 und 74, und Beschluss Tramarin/Kommission, Randnrn. 48 und 49).

  • EuG, 14.07.2010 - T-571/08

    Deutschland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung

    Der aus dem Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission (T-426/04, Slg. 2005, II-4765), gezogene Umkehrschluss bestätige diese Beurteilung, anders als die Kommission vortrage, die sich auf diesen Beschluss berufe, um ihre These zu stützen.

    Ferner sind bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen ausgearbeitet werden, u. a. nach Beendigung eines internen Verfahrens, nur diejenigen Maßnahmen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs bei Beendigung des Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die nur der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28, und Beschluss Tramarin/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 25).

    Wie in der Rechtssache, in der der Beschluss Tramarin/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt (Randnrn. 25 bis 36), erlassen wurde, und soweit eine Parallele zwischen jener Rechtssache und der vorliegenden gezogen werden kann, kann die Kommission die Bundesrepublik Deutschland hier nicht dazu zwingen, ihr die geforderten Auskünfte zu erteilen.

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Demnach ist gegen vorläufige Maßnahmen oder solche rein vorbereitender Natur keine Nichtigkeitsklage gegeben (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10; Beschlüsse des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T-426/04, Slg. 2005, II-4765, Randnr. 25, und vom 17. Juni 2008, FMC Chemical/EFSA, T-312/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).
  • EuG, 20.11.2008 - T-185/05

    Italien / Kommission - Sprachenregelung - Anwendungsmodalitäten bei der

    Wie sich aus der Rechtsprechung weiter ergibt, obliegt es zwar in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, binnen angemessener Frist deren vollständigen Wortlaut anzufordern, doch kann unter diesem Vorbehalt die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung hat, so dass er sein Klagerecht ausüben kann (Urteile des Gerichtshofs vom 6. Juli 1988, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, 236/86, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14, und vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat, C-309/95, Slg. 1998, I-655, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission, T-17/02, Slg. 2005, II-2031, Randnr. 73, und Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T-426/04, Slg. 2005, II-4765, Randnr. 48).
  • EuG, 03.09.2014 - T-386/13

    Kedainių rajono Okainių u.a. / Rat und Kommission

    Il est également de jurisprudence constante que, à défaut de publication ou de notification, il appartient à celui qui a connaissance de l'existence d'un acte qui le concerne d'en demander le texte intégral dans un délai raisonnable, mais que, sous cette réserve, le délai de recours ne saurait courir qu'à partir du moment où le tiers concerné a une connaissance exacte du contenu et des motifs de l'acte en cause de manière à pouvoir exercer utilement son droit de recours ( arrêt du 6 juillet 1988, Dillinger Hüttenwerke/Commission, 236/86, Rec, EU:C:1988:367, point 14 et jurisprudence citée, voir également, en ce sens, ordonnance du 21 novembre 2005, Tramarin/Commission, T-426/04, Rec, EU:T:2005:405, point 58).

    S'agissant, d'une part, de la notion de « connaissance de l'existence d'un acte ", qui est mentionnée au point 29 ci-dessus, il convient de relever que la publication au journal officiel d'un État membre d'un acte national se référant, même de manière imprécise, à une décision de la Commission suffit à établir que les personnes auxquelles ledit journal officiel s'adresse auraient dû connaître l'existence de ladite décision à compter de cette publication (voir, en ce sens, arrêt du 14 décembre 1962, Wöhrmann et Lütticke/Commission, 31/62 et 33/62, Rec, EU:C:1962:49, p. 981, et ordonnance Tramarin/Commission, EU:T:2005:405, point 59).

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    74 Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung am 21. August 2003, dem Tag der Veröffentlichung der "Zusammenfassung" mit Hinweis auf die Website, gemäß Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, so dass die zusätzliche Frist von vierzehn Tagen nach Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung zur Anwendung kommt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 15. Juni 2005, SIMSA u. a./Kommission, T-98/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission, T-17/02, Slg. 2005, II-2031, Randnr. 80, und Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T-426/04, Slg. 2005, II-4765, Randnrn.
  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung

    Auch wenn die Kommission in ihrer Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens gebunden ist, kann sie doch nach dem Zweck des Art. 88 Abs. 3 EG und ihrer Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder mit Dritten führen, um etwaige Schwierigkeiten während des Vorverfahrens zu überwinden (Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Randnr. 45, und Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T-426/04, Slg. 2005, II-4765, Randnr. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-390/06

    Nuova Agricast - Gültigkeit eines Beschlusses der Kommission, mit der eine

    30 - Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 21. November 2005, Tramarin (T-426/04, Slg. 2005, II-4765).
  • EuG, 23.09.2009 - T-20/08

    Evets / HABM (DANELECTRO) - Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke

    Die Vorschriften über die Fristen dienen nämlich nach ständiger Rechtsprechung dem Zweck, Rechtssicherheit zu gewährleisten und jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung zu verhindern (vgl. Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T-426/04, Slg. 2005, II-4765, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.04.2019 - T-530/18

    Rumänien/ Kommission

  • EuG, 11.12.2006 - T-392/05

    MMT / Kommission - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Einrede der Unzulässigkeit

  • EuG, 19.01.2010 - T-446/04
  • EuG, 17.09.2008 - T-218/06

    Neurim Pharmaceuticals (1991) / OHMI - Eurim-Pharm Arzneimittel (Neurim

  • EuG, 19.05.2008 - T-144/04

    TF1 / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, bestimmte

  • EuG, 02.12.2008 - T-363/05

    Cofra / Kommission

  • EuG, 09.07.2007 - T-6/06

    wheyco / Kommission - Staatliche Beihilfen - Anreizelement - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 17.07.2015 - T-685/14

    EEB / Kommission

  • EuG, 04.11.2009 - T-218/06

    Neurim Pharmaceuticals (1991) Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

  • EuG, 17.07.2015 - T-565/14

    EEB / Kommission

  • EuG, 27.04.2009 - T-272/08

    R / Kommission

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