Rechtsprechung
   EuGH, 26.10.2006 - C-65/05   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Artikel 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Verbot der Einrichtung und des Betriebs von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Spielen unter Androhung von strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften - Für elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele geltende nationale Regelung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Artikel 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Verbot der Einrichtung und des Betriebs von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Spielen unter Androhung von strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften - Für elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele geltende nationale Regelung

  • NWB SteuerXpert START
mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Artikel 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Verbot der Einrichtung und des Betriebs von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Spielen unter Androhung von strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften - Für elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele geltende nationale Regelung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Europäischer Gerichtshof verurteilt Griechenland wegen des Verbots elektronischer Spiele

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Griechenland muss Verbot von Spielautomaten aufheben

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die hellenische Republik, eingereicht am 10. Februar 2005

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, I-10341



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)  

  • EuGH, 04.06.2009 - C-109/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG, 43 EG und

    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie aus Art. 8 der Richtlinie 98/34 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34) verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Durchführung des Urteils vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05, Slg. 2006, I-10341), erforderlichen Maßnahmen erlassen hat;.

    Das Urteil Kommission/Griechenland.

    Die Kommission war der Ansicht, dass die Hellenische Republik nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um dem Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, und übersandte diesem Mitgliedstaat am 23. März 2007 ein Mahnschreiben gemäß Art. 228 EG.

    Gestützt auf die Berechnungsmethode, die sie in ihrer Mitteilung über die Anwendung von Art. 228 EG-Vertrag (SEC[2005] 1658) vom 13. Dezember 2005 beschrieben hat, schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, gegen die Hellenische Republik ein Zwangsgeld von 31 798,80 Euro für jeden Tag des Verzugs als Sanktion für die Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland ab dem Tag zu verhängen, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet wird, bis zu dem Tag, an dem das Urteil Kommission/Griechenland durchgeführt worden ist.

    Nachdem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Hellenische Republik dem Urteil Kommission/Griechenland nicht nachgekommen ist, kann er gemäß Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG gegen diesen Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds verhängen.

    Im vorliegenden Fall hat der Bevollmächtigte der Hellenischen Republik in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vom 29. Januar 2009 bestätigt, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Bestimmung, die die im Urteil Kommission/Griechenland festgestellte Vertragsverletzung beendet hätte, verabschiedet worden oder gar in Kraft getreten war.

    Wie ferner der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat die Hellenische Republik keine Maßnahme ergriffen, um die Anwendung der mit dem Urteil Kommission/Griechenland beanstandeten Regelung auszusetzen, und hat damit zugelassen, dass Wirtschaftsteilnehmer zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt worden sind.

    Schließlich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die mit dem Urteil Kommission/Griechenland festgestellte Vertragsverletzung auf der mangelnden Übermittlung technischer Vorschriften im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 98/34 beruht.

    Im Übrigen bestand der Zweck der mit dem Urteil Kommission/Griechenland beanstandeten nationalen Regelung in der Bekämpfung schwerwiegender gesellschaftlicher Probleme aufgrund des Umstands, dass die betroffenen Spiele leicht in Glücksspiele umzuwandeln waren, die in Griechenland außerhalb der Spielkasinos verboten sind.

    Im vorliegenden Fall dauert der Verstoß der Hellenischen Republik gegen ihre Verpflichtung, das Urteil Kommission/Griechenland durchzuführen, unter Zugrundelegung der Zeit, die seit dem 26. Oktober 2006, dem Zeitpunkt der Verkündung jenes Urteils, verstrichen ist, seit mehr als zwei Jahren an.

    Nach allem ist die Hellenische Republik dazu zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld von 31 536 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland zu zahlen.

    Die Kommission schlägt dem Gerichtshof vor, die Hellenische Republik zu verurteilen, einen Pauschalbetrag von 9 636 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland ab dem Tag zu zahlen, an dem dieses Urteil verkündet wird, bis zu dem Tag, an dem es vollständig durchgeführt worden ist, oder bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht, falls das Urteil Kommission/Griechenland zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt worden ist.

    Dadurch, dass sie nicht gemäß den Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Gesetzes Nr. 3037/2002 geändert hat, mit denen unter Androhung der in den Art. 4 und 5 dieses Gesetzes vorgesehenen strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen ein Verbot eingeführt wurde, elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos einzurichten und zu betreiben, hat die Hellenische Republik nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05), ergeben, ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 EG verstoßen.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld von 31 536 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem erwähnten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland zu zahlen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-109/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem ein

    A - Urteil Kommission/Griechenland.

    Da die Kommission der Ansicht war, dass die Hellenische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um dem genannten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, sandte sie am 23. März 2007 diesem Mitgliedstaat gemäß Art. 228 Abs. 2 EG ein Mahnschreiben.

    Da die Hellenische Republik weder auf diese Stellungnahme antwortete noch eine gesetzliche Maßnahme zur Durchführung dieses Urteils mitgeteilt hatte und die Kommission unter diesen Umständen der Ansicht war, dass die Hellenische Republik das genannte Urteil Kommission/Griechenland nicht durchgeführt habe, hat sie am 10. März 2008 die vorliegende Klage erhoben.

    - die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland ab dem Tag der Verkündung jenes Urteils und bis zum Tag seiner vollständigen Durchführung (falls diese vor dem Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache erfolgt) oder bis zu dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache (wenn das genannte Urteil Kommission/Griechenland bis dahin noch nicht vollständig durchgeführt worden ist) einen Pauschalbetrag von 9 636 Euro zu zahlen;.

    Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 29. Juni 2007 gesetzte Frist von zwei Monaten endete, die Frist, binnen deren das genannte Urteil Kommission/Griechenland durch die Änderung der fraglichen nationalen Regelung gemäß den Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie Art. 8 der Richtlinien 98/34 hätte durchgeführt werden müssen, weit überschritten war, weil beinahe zehn Monate seit Verkündung des Urteils verstrichen waren.

    Da die Hellenische Republik, wie ich festgestellt habe, das genannte Urteil Kommission/Griechenland nicht durchgeführt hat, kann der Gerichtshof sie gemäß Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG zur Zahlung eines Zwangsgelds und/oder eines Pauschalbetrags verurteilen.

    In der vorliegenden Rechtssache dauert die Vertragsverletzung der Hellenischen Republik seit 27 Monaten an, da das genannte Urteil Kommission/Griechenland am 26. Oktober 2006 erlassen wurde und die mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache am 29. Januar 2009 stattfand.

    Die Kommission hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, gegen die Hellenische Republik einen Pauschalbetrag von 9 636 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland seit dessen Erlass und bis zum Tag seiner vollständigen Durchführung oder bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen (wenn das genannte Urteil Kommission/Griechenland bis dahin nicht vollständig durchgeführt worden ist).

    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05), ergeben, ergriffen und dementsprechend gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht gemäß den Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Gesetzes Nr. 3037/2002 über ein mit straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen bewehrtes Verbot für die Einrichtung und den Betrieb elektrischer, elektromechanischer und elektronischer Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen und privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos geändert hat;.

    (2)  - C-65/05, Slg. 2006, I-10341.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07  

    Spendenrecht - Aktuelles zum grenzüberschreitenden Spendenabzug

    Drittens entspricht diese Ansicht der vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Griechenland vertretenen Auffassung zum griechischen Gesetz über das Verbot der Benutzung von Spielen auf elektronischen Rechnern, die sich in Internet-Dienstleistungsunternehmen befinden.

    (37)  - Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05, Slg. 2006, I-10341, Randnr. 49).

    (78)  - Urteil Kommission/Griechenland (Randnr. 61).

    (80)  - Urteil Kommission/Griechenland (Randnr. 60).

    (107)  - Urteil Kommission/Griechenland (Randnr. 47).

mehr
  • BFH, 29.05.2008 - V R 7/06  

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von sog. "Fun-Games"

    Das ergibt sich aus den Urteilen des EuGH vom 21. September 1999 Rs. C-124/97, Läärä (Slg. 1999, I-6067, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --EuZW-- 2000, 148 Randnr. 17) und vom 26. Oktober 2006 Rs. C-65/05, Kommission/Hellenische Republik (Slg. 2006, I-10341, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht --EWS-- 2006, 560 Randnr. 36).

    bb) Die dort getroffene Auslegung des Begriffs "Glücksspiel" bestätigte der EuGH in seinem Urteil Kommission/Hellenische Republik, in Slg. 2006, I-10341, EWS 2006, 560 Randnr. 36).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-465/05  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheiten unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22, vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 31, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland, C-65/05, Slg. 2006, I-10341, Randnr. 48).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten beschränken, nur unter vier Voraussetzungen zulässig sind: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Griechenland, Randnr. 49).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-500/06  

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, 4 EG, 10 EG, 43 EG, 49

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Art. 43 EG und 49 EG solche Maßnahmen sind, die die Ausübung dieser Freiheiten verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 31, vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland, C-65/05, Slg. 2006, I-10341, Randnr. 48, und vom 13. März 2008, Kommission/Spanien, C-248/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-134/05  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 49 EG - Freier

    (26)  - Vgl. u.a. Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32), vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37), CaixaBank France (Randnr. 11), und vom 26. Oktober 2006 in der Rechtssache C-65/05 (Kommission/Griechenland, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 48).

    (36)  - Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 26. Oktober 2006 in der Rechtssache C-65/05 (Kommission/Griechenland, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 48).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-297/05  

    Identifizierung und obligatorische technische Untersuchung vor der Zulassung von

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasst das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Belgien, C-217/99, Slg. 2000, I-10251, Randnr. 16, vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland, C-65/05, Slg. 2006, I-10341, Randnr. 27, und vom 15. März 2007, Kommission/Finnland, C-54/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-203/08  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Wetten und Lotterien im Internet -

    (14)  - Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05, Slg. 2006, I-10341, Randnr. 49).
  • VG Minden, 02.04.2008 - 3 K 897/05  
    vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C-65/05 -, Rdnr. 49.
  • EuGH, 14.04.2011 - C-42/10  

    Tierärztlicher und tierzüchterischer Sektor - Verordnung (EG) Nr. 998/2003 -

  • VG Minden, 30.01.2008 - 3 K 1570/06  
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-261/07  

    Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung - Statthafter

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-20/05  

    Richtlinie 98/34/EG - Begriff der "technischen Vorschrift" - Nationales Gesetz,

  • VG Minden, 30.01.2008 - 3 K 1572/06  
  • VG Minden, 07.02.2008 - 3 K 3470/04  
  • EuGH, 11.12.2008 - C-524/07  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-258/08  

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • VG Minden, 28.02.2008 - 3 L 14/08  
  • VG Minden, 19.10.2009 - 3 L 563/09  

    Diskriminierung von Sportwettenanbietern

  • EuGH, 06.10.2011 - C-443/10  

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung -

  • EuGH, 19.07.2012 - C-213/11  

    Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften -

  • VG Minden, 17.03.2010 - 3 L 63/10  
  • VG Minden, 07.03.2008 - 3 L 56/08  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht