Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 10.01.2006 - C-402/03   

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https://dejure.org/2006,2363
EuGH, 10.01.2006 - C-402/03 (https://dejure.org/2006,2363)
EuGH, Entscheidung vom 10.01.2006 - C-402/03 (https://dejure.org/2006,2363)
EuGH, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - C-402/03 (https://dejure.org/2006,2363)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung des Lieferanten eines fehlerhaften Produktes

  • Europäischer Gerichtshof

    Skov u.a.

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung des Lieferanten eines fehlerhaften Produktes

  • EU-Kommission PDF

    Skov u.a.

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung des Lieferanten eines fehlerhaften Produktes

  • EU-Kommission

    Skov u.a

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte; Ersatz des erlittenen Schadens nach dem Verzehr von Eiern; Definition der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374/EWG
    Ein Lieferant kann durch nationales Recht in die Verschuldenshaftung des Herstellers, nicht aber in die verschuldensunabhängige Produkthaftung einbezogen werden

  • Judicialis

    EG Art. 234

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Skov u.a.

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung des Lieferanten eines fehlerhaften Produktes

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Vestre Landsret (Dänemark) vom 26. September 2003 in dem Rechtsstreit Skov Æg gegen Bilka Lavprisvarehus A/S und Bilka Lavprisvarehus A/S gegen Jette Mikkelsen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret - Auslegung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) - Vereinbarkeit mit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-199
  • NJW 2006, 1409
  • EuZW 2006, 181
  • BB 2006, 693
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.04.2002 - C-52/00

    DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-402/03
    22 In den Urteilen vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-52/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 16), C-154/00 (Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 12) und C-183/00 (González Sánchez, Slg. 2002, I-3901, Randnr. 25) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte zur Gänze von der Richtlinie selbst festgelegt wird und aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten ist.

    23 Nach der Prüfung dieser Kriterien ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Richtlinie für die darin geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt (Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 24, und Kommission/Griechenland, Randnr. 20).

    Abgesehen davon, dass das durch diese nationalen Rechtsvorschriften geschaffene System dem Lieferanten eine Verpflichtung auferlegt, die der Gemeinschaftsgesetzgeber als nicht gerechtfertigt angesehen hat (siehe Randnr. 28 des vorliegenden Urteils), hätte es eine Kette von Inanspruchnahmen zur Folge, die durch die Möglichkeit des Geschädigten, den Hersteller unter den Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie unmittelbar zu belangen, gerade vermieden werden soll (siehe Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 40, und Randnr. 28 des vorliegenden Urteils).

    39 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Frankreich (Randnr. 21), Kommission/Griechenland (Randnr. 17) und González Sánchez (Randnr. 30) nach einer Untersuchung des Wortlauts, des Zwecks und der Systematik der Richtlinie entschieden hat, dass deren Artikel 13 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine allgemeine Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte beizubehalten, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung abweicht.

    47 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Frankreich (Randnr. 22), Kommission/Griechenland (Randnr. 18) und González Sánchez (Randnr. 31) entschieden hat, dass Artikel 13 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die durch diese eingeführte Regelung die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung nicht ausschließt, sofern diese wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen.

  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93

    Vroege / NCIV

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-402/03
    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93, Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 21, und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-372/98, Cooke, Slg. 2000, I-8683, Randnr. 42).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-402/03
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 27, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 141).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-402/03
    42 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass eine in ein Protokoll des Rates aufgenommene Erklärung, wenn sie in einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts keinen Ausdruck gefunden hat, zur Auslegung dieser Vorschrift nicht herangezogen werden kann (siehe u. a. Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, und vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-375/98, Epson Europe, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 26).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-375/98

    Epson Europe

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-402/03
    42 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass eine in ein Protokoll des Rates aufgenommene Erklärung, wenn sie in einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts keinen Ausdruck gefunden hat, zur Auslegung dieser Vorschrift nicht herangezogen werden kann (siehe u. a. Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, und vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-375/98, Epson Europe, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 26).
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-402/03
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 27, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 141).
  • EuGH, 12.10.2000 - C-372/98

    Cooke

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-402/03
    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93, Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 21, und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-372/98, Cooke, Slg. 2000, I-8683, Randnr. 42).
  • EuGH, 25.04.2002 - C-183/00

    González Sánchez

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-402/03
    22 In den Urteilen vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-52/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 16), C-154/00 (Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 12) und C-183/00 (González Sánchez, Slg. 2002, I-3901, Randnr. 25) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte zur Gänze von der Richtlinie selbst festgelegt wird und aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten ist.
  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in ein Protokoll des Rates aufgenommene Erklärung, wenn sie in einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts keinen Ausdruck gefunden hat, zur Auslegung dieser Vorschrift nicht herangezogen werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1991, Antonissen, C-292/89, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, und vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 42).
  • BGH, 25.02.2014 - VI ZR 144/13

    Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden

    Da der Lieferant in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle lediglich das gekaufte Produkt unverändert weitergibt und nur der Hersteller die Möglichkeit hat, auf die Qualität des Produktes einzuwirken, wird es als angebracht angesehen, die Haftung für fehlerhafte Produkte auf den Hersteller zu konzentrieren (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-402/03, NJW 2006, 1409 Rn. 27 ff. - Skov und Bilka; Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-495/10, aaO, Rn. 25 - Dutrueux).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-219/15

    Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon

    Nach ständiger Rechtsprechung schließt allerdings die durch die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. 1985, L 210, S. 29) eingeführte Regelung die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung nicht aus, sofern diese auf anderen Grundlagen - etwa Verschulden - beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 47).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-402/03   

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https://dejure.org/2005,23614
Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-402/03 (https://dejure.org/2005,23614)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.01.2005 - C-402/03 (https://dejure.org/2005,23614)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - C-402/03 (https://dejure.org/2005,23614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Skov u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Skov Æg gegen Bilka Lavprisvarehus A/S und Bilka Lavprisvarehus A/S gegen Jette Mikkelsen und Michael Due Nielsen.

    Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung des Lieferanten eines fehlerhaften Produktes

  • EU-Kommission

    Skov Æg gegen Bilka Lavprisvarehus A/S und Bilka Lavprisvarehus A/S gegen Jette Mikkels

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-199
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 25.04.2002 - C-52/00

    DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-402/03
    Sie betreffen eine Problematik, die bereits Gegenstand der Rechtssachen Kommission/Frankreich (C-52/00) (3) , Kommission/Griechenland (C-154/00) (4) und González Sánchez (C-183/00) (5) war, und insbesondere die Frage, ob die Richtlinie zulässt, dass die Haftung für fehlerhafte Produkte auf andere als die in ihr festgelegten Wirtschaftsteilnehmer ausgedehnt wird.

    Die dänische Regelung unterscheide sich daher von der französischen Vorschrift, die im bereits genannten Urteil Kommission/Frankreich (6) für unvereinbar mit der Richtlinie erklärt worden sei.

    Skov, Bilka, die spanische Regierung und die Kommission nehmen in ihrem Vorbringen im Wesentlichen auf das bereits genannte Urteil Kommission/Frankreich (7) Bezug.

    In einer Reihe von neueren Urteilen, den bereits genannten Urteilen Kommission/Frankreich, González Sánchez und Kommission/Griechenland (9) , hat der Gerichtshof sich mit dieser Grundsatzfrage befasst.

    Für alle Fälle stelle ich darüber hinaus fest, dass dann, wenn der Gerichtshof sich die von der dänischen Regierung befürwortete Auslegung zu Eigen machen wollte, daraus unausweichlich eine Änderung der neueren Rechtsprechung folgen würde, wie sie in den bereits genannten Urteilen Kommission/Frankreich und González Sánchez (13) enthalten ist.

    Die Antwort auf diese Frage lässt sich aus dem bereits genannten Urteil Kommission/Frankreich leicht herleiten.

    Aus dem Urteil Kommission/Frankreich geht hervor, dass dies als solches schon für den Nachweis genügt, dass diese Vorschriften nicht in Einklang mit der Richtlinie stehen.

    3 - Urteil vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3827.

    14 - Urteil Kommission/Frankreich, oben genannt in Fußnote 3, Randnr. 40.

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-402/03
    22 - Urteile vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 (EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57); vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-104/98 (Buchner u. a., Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39) und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-372/98 (Cooke, Slg. 2000, I-8683, Randnr. 42).

    24 - Urteil EKW und Wein & Co., Randnr. 59.

  • EuGH, 12.10.2000 - C-372/98

    Cooke

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-402/03
    22 - Urteile vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 (EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57); vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-104/98 (Buchner u. a., Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39) und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-372/98 (Cooke, Slg. 2000, I-8683, Randnr. 42).

    23 - Urteil Cooke, Randnr. 42.

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