Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 04.05.2006 - C-431/04   

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https://dejure.org/2006,4020
EuGH, 04.05.2006 - C-431/04 (https://dejure.org/2006,4020)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2006 - C-431/04 (https://dejure.org/2006,4020)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - C-431/04 (https://dejure.org/2006,4020)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Begriff 'Wirkstoffzusammensetzung'

  • Europäischer Gerichtshof

    Massachusetts Institute of Technology

    Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Begriff "Wirkstoffzusammensetzung"

  • EU-Kommission PDF

    Massachusetts Institute of Technology

    Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Begriff "Wirkstoffzusammensetzung"

  • EU-Kommission

    Massachusetts Institute of Technology

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels; Vorliegen einer aus zwei Bestandteilen bestehenden Stoffzusammensetzung mit einem bekannten arzneilich wirksamen Stoff für eine bestimmte Indikation; In-vivo-Implantat mit kontrollierter Freigabe des Wirkstoffs ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 Art. 1 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Massachusetts Institute of Technology

    Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Begriff "Wirkstoffzusammensetzung"

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 2004 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren des Massachusetts Institute of Technology.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) - Auslegung des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182, S. 1) - Begriff ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-4089
  • NVwZ-RR 2006, 540
  • GRUR 2006, 694
  • EuZW 2006, 408
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 27.01.2000 - C-164/98

    DIR International Film u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.05.2006 - C-431/04
    17 Mangels einer Definition des Begriffes "Wirkstoff" in der Verordnung Nr. 1768/92 sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffes unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (siehe u. a. Urteil vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 349/85, Dänemark/Kommission, Slg. 1988, 169, Randnr. 9, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-164/98 P, DIR International Film u. a./Kommission, Slg. 2000, I-447, Randnr. 26).
  • EuGH, 27.01.1988 - 349/85

    Denmark / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.05.2006 - C-431/04
    17 Mangels einer Definition des Begriffes "Wirkstoff" in der Verordnung Nr. 1768/92 sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffes unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (siehe u. a. Urteil vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 349/85, Dänemark/Kommission, Slg. 1988, 169, Randnr. 9, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-164/98 P, DIR International Film u. a./Kommission, Slg. 2000, I-447, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-443/17

    Abraxis Bioscience - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arzneimittel - Ergänzendes

    Nach ständiger Rechtsprechung, eingeleitet mit dem Urteil Massachusetts Institute of Technology(12), schließt der Begriff "Wirkstoff" im Sinne dieser Vorschrift Bestandteile eines Arzneimittels aus, die keine eigenen arzneilichen Wirkungen auf den Organismus entfalten(13), wie Arzneiträgerstoffe(14).

    Das Urteil Neurim lässt sich indessen nur schwer mit dieser Rechtsprechung und insbesondere mit dem Beschluss Yissum(34) sowie - für den Fall, dass der dort vorgesehene Test zur Anwendung kommt, wenn das Grundpatent die neue Formulierung eines bekannten Wirkstoffs für eine bekannte therapeutische Verwendung schützt - mit dem Urteil Massachusetts Institute of Technology(35) vereinbaren.

    Im Anschluss an das Urteil Neurim hat der Gerichtshof im Beschluss Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma(39), die im Urteil Massachusetts Institute of Technology(40) vertretene Auslegung des Begriffs "Erzeugnis" im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 bestätigt und klargestellt, dass das Urteil Neurim hieran nichts geändert habe.

    Indessen stehe Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 469/2009 der Erteilung eines ESZ in Fällen entgegen, in denen - wie u. a. in dem Rechtsstreit, in dem das Urteil Massachusetts Institute of Technology(95) ergangen sei, oder im Ausgangsverfahren - die fragliche Verkehrsgenehmigung die erste sei, die in den Geltungsbereich eines Grundpatents falle, das eine neue Formulierung eines bekannten Erzeugnisses für eine bekannte therapeutische Verwendung schütze.

    12 Urteil vom 4. Mai 2006 (C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 25).

    15 Vgl. Urteil vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology (C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 27), sowie Beschluss vom 14. November 2013, Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma (C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 29 und 30).

    16 Vgl. Urteil vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology (C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 26), sowie Beschluss vom 14. November 2013, Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma (C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 31).

    35 Urteil vom 4. Mai 2006 (C-431/04, EU:C:2006:291).

    36 Vgl. Urteil vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology (C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 10), und Beschluss vom 17. April 2007, Yissum (C-202/05, EU:C:2007:214, Rn. 8).

    37 Der Gerichtshof hat sich die von Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Massachusetts Institute of Technology (C-431/04, EU:C:2005:721, Nrn. 52 bis 62) vertretene teleologische Auslegung von Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 nicht zu eigen gemacht.

    40 Urteil vom 4. Mai 2006 (C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 17 bis 19 und Rn. 21 bis 29).

    46 Urteil vom 4. Mai 2006 (C-431/04, EU:C:2006:291).

    60 Vgl. entsprechend Rn. 68 der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines [ESZ] für Pflanzenschutzmittel vom 9. Dezember 1994 (KOM[94] 579 endg.), auf die in Rn. 23 des Urteils vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology (C-431/04, EU:C:2006:291), verwiesen wird.

    95 Urteil vom 4. Mai 2006 (C-431/04, EU:C:2006:291).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-210/13

    Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der

    Das Patent Office entschied insbesondere, dass AS03 unter Berücksichtigung des Urteils vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology (C-431/04, Slg. 2006, I-4089), da dieses Adjuvans keine eigene therapeutische Wirkung habe, nicht als ein "Wirkstoff" im Sinne des Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 angesehen werden könne, sei es isoliert oder in der Zusammensetzung mit dem im Arzneimittel Prepandrix enthaltenen Antigen.

    Drittens sei der vorliegende Fall von der Rechtssache, in der das Urteil Massachusetts Institute of Technology ergangen sei, zu unterscheiden.

    Zweitens unterscheide sich das Ausgangsverfahren nicht von der Rechtssache, in der das Urteil Massachusetts Institute of Technology ergangen sei.

    Mangels einer Definition des Begriffs "Wirkstoff" in der Verordnung Nr. 469/2009 sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Massachusetts Institute of Technology, Randnr. 17).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Ausdruck "Wirkstoff" in seiner gewöhnlichen Bedeutung in der Pharmakologie zu der Zusammensetzung eines Arzneimittels gehörende Stoffe, die keine eigene Wirkung auf den menschlichen oder den tierischen Organismus haben, nicht einschließt (Urteil Massachusetts Institute of Technology, Randnr. 18).

    Dass ein Stoff, der keine eigene arzneiliche Wirkung entfaltet, notwendig ist, um die arzneiliche Wirksamkeit des Wirkstoffs sicherzustellen, kann nämlich im vorliegenden Fall nicht als ein Kriterium mit einem hinreichend bestimmten Inhalt angesehen werden (vgl. Urteil Massachusetts Institute of Technology, Randnrn.

    Demnach fällt ein Stoff, der keine eigene arzneiliche Wirkung entfaltet und dazu dient, eine bestimmte Darreichungsform des Arzneimittels zu erreichen, nicht unter den Begriff "Wirkstoff", der seinerseits die Definition des Begriffs "Erzeugnis" ermöglicht (Urteil Massachusetts Institute of Technology, Randnr. 25).

    Ein solcher Stoff, verbunden mit einem Stoff, der selbst eigene arzneiliche Wirkungen besitzt, kann daher nicht zu einer "Wirkstoffzusammensetzung" im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Massachusetts Institute of Technology, Randnr. 26).

    Der Umstand, dass der Stoff ohne eigene arzneiliche Wirkung es ermöglicht, eine Darreichungsform des Arzneimittels zu erhalten, die für die arzneiliche Wirksamkeit des Stoffes mit arzneilichen Wirkungen notwendig ist, ist nicht geeignet, diese Auslegung zu entkräften (Urteil Massachusetts Institute of Technology, Randnr. 27).

    Es ist nicht außergewöhnlich, dass ein Stoff, der selbst keine eigene arzneiliche Wirkung hat, eine Auswirkung auf die arzneiliche Wirksamkeit des Wirkstoffs eines Arzneimittels hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Massachusetts Institute of Technology, Randnr. 28).

    Außerdem wäre ein Begriff "Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels", der eine Zusammensetzung einschlösse, die aus zwei Stoffen besteht, von denen nur einer eigene arzneiliche Wirkungen für eine bestimmte Indikation besitzt und von denen der andere es ermöglicht, die arzneilichen Wirkungen des Arzneimittels zu verstärken, was notwendig ist, um die gewünschte arzneiliche Wirksamkeit des ersten Stoffes für diese Indikation zu erreichen, auf jeden Fall geeignet, ein Element der Rechtsunsicherheit in die Anwendung der Verordnung Nr. 469/2009 einzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil Massachusetts Institute of Technology, Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat in demselben Urteil jedoch nicht die enge Auslegung des Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 in Abrede gestellt, der er im Urteil Massachusetts Institute of Technology gefolgt war, nach der der Begriff "Erzeugnis" einen Stoff, der nicht der Definition eines "Wirkstoffs" oder einer "Wirkstoffzusammensetzung" entspricht, nicht einschließt.

  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07

    Escitalopram - EPÜ Art. 54, Art. 56; PatG § 3, § 4, § 16a, § 49a; EG-VO 469/2009

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (EuGH, Urt. v. 4.5. 2006 - C-431/04, Slg. 2006, 4089 = GRUR 2006, 694 Tz. 17 - Massachusetts Institute of Technology [Polifeprosan]).

    Ferner kann ein Erzeugnis, für das bereits ein Zertifikat erteilt worden ist, auch dann nicht Gegenstand eines neuen Zertifikats sein, wenn andere Elemente des Arzneimittels verändert worden sind, beispielsweise durch Verwendung eines anderen Salzes, Hinzufügen anderer Hilfsmittel oder Änderungen in der Aufmachung (EuGH, aaO, GRUR 2006, 694 Tz. 23 - Massachusetts Institute of Technology [Polifeprosan]).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-397/16

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Im Übrigen ist der Begriff "Bauelement" mangels Definition in dieser Verordnung entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind mangels einer Definition des Begriffs "Bauleistungen" die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, Slg. 2006, I-4089, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-673/18

    Santen

    Mangels einer Definition des Begriffs "Wirkstoff" in der Verordnung Nr. 469/2009 sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (Urteile vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 17, und vom 21. März 2019, Abraxis Bioscience, C-443/17, EU:C:2019:238, Rn. 25).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "Wirkstoff" in seiner gewöhnlichen Bedeutung in der Pharmakologie zu der Zusammensetzung eines Arzneimittels gehörende Stoffe, die keine eigene Wirkung auf den menschlichen oder den tierischen Organismus haben, nicht einschließt (Urteile vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 18, und vom 15. Januar 2015, Forsgren, C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 23) und dass sich dieser Begriff für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 469/2009 auf Stoffe bezieht, die eine eigene pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausüben (Urteil vom 15. Januar 2015, Forsgren, C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 25).

    So heißt es in Nr. 11 der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EWG) des Rates vom 11. April 1990 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel [KOM(90) 101 endg.], auf den die Verordnung Nr. 1768/92 zurückgeht, die dann durch die Verordnung Nr. 469/2009 aufgehoben und ersetzt wurde, dass es sich bei dem Begriff "Erzeugnis" im engeren Sinne um einen Wirkstoff handeln muss und dass, wenn an dem Arzneimittel unbedeutende Änderungen vorgenommen werden, z. B. eine neue Dosierung, die Verwendung eines anderen Salzes oder Esters oder auch eine andere pharmazeutische Form, kein neues ergänzendes Schutzzertifikat erteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 19, und vom 21. März 2019, Abraxis Bioscience, C-443/17, EU:C:2019:238, Rn. 26).

  • BPatG, 07.12.2007 - 14 W (pat) 14/05
    Auf den Zwischenbescheid des Senats vom 23. April 2007, in dem auf mangelnde Erfolgsaussichten der Beschwerde im Hinblick auf die EuGH-Entscheidung C431/04 - Wirkstoffzusammensetzung (GRUR 2006, 694) hingewiesen wurde, beantragt die Anmelderin nunmehr die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für das Erzeugnis "Doxorubicin-Sulfat".

    Werden an dem Arzneimittel unbedeutende Änderungen vorgenommen, z. B. die Verwendung eines anderen Salzes, so wird kein neues Zertifikat erteilt (EuGH C-431/04 - Wirkstoffzusammensetzung (GRUR 2006, 694, Ziff. 19).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Darreichung des Wirkstoffes in Form eines neuen Salzes eine Auswirkung auf die arzneiliche Wirksamkeit des Wirkstoffs hat (EuGH C-431/04 a. a. O. Ziff. 28).

    Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die hier entscheidungserhebliche Frage, ob ein spezielles Salz der gleichen Base gegenüber einem anderen Salz einen neuen Wirkstoff darstellt, mangels einer Legaldefinition des Begriffs "Wirkstoff" auch von einer Auslegung des Wirkstoffbegriffs i. S. des Art. 1 b) VO (EWG) 1768/92 abhängen kann, so dass auch nach Erlass der Entscheidung EuGH - C 431/04 - Wirkstoffzusammensetzung (GRUR 2006, 694) dies weiterer höchstrichterlicher Klärung bedarf (§ 100 Abs. 2 PatG).

  • BPatG, 07.12.2007 - 14 W (pat) 15/05
    Auf den Zwischenbescheid des Senats vom 23. April 2007 in dem auf mangelnde Erfolgsaussichten der Beschwerde im Hinblick auf die EuGH-Entscheidung C431/04 - Wirkstoffzusammensetzung (GRUR 2006, 694) hingewiesen wurde, beantragt die Anmelderin nunmehr die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für das Erzeugnis "Doxorubicin-Sulfat".

    Werden an dem Arzneimittel unbedeutende Änderungen vorgenommen, z. B. die Verwendung eines anderen Salzes, so wird kein neues Zertifikat erteilt (EuGH C-431/04 - Wirkstoffzusammensetzung (GRUR 2006, 694, Ziff. 19).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Darreichung des Wirkstoffes in Form eines neuen Salzes eine Auswirkung auf die arzneiliche Wirksamkeit des Wirkstoffs hat (EuGH C-431/04 a. a. O. Ziff. 28).

    Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die hier entscheidungserhebliche Frage, ob ein spezielles Salz der gleichen Base gegenüber einem anderen Salz einen neuen Wirkstoff darstellt, mangels einer Legaldefinition des Begriffs "Wirkstoff" auch von einer Auslegung des Wirkstoffbegriffs i. S. des Art. 1 b) VO (EWG) 1768/92 abhängen kann, so dass auch nach Erlass der Entscheidung EuGH C 431/04 - Wirkstoffzusammensetzung (GRUR 2006, 694) dies weitererhöchstrichterlicher Klärung bedarf (§ 100 Abs. 2 PatG).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-317/12

    Lundberg - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht, einen

    In Ermangelung einer Definition des Begriffs "nichtgewerbliche Güterbeförderung" sind seine Bedeutung und Tragweite nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und im Einklang mit dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, Slg. 2006, I-4089, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C-395/11, Randnr. 25).
  • BPatG, 06.11.2007 - 14 W (pat) 13/05
    2004, 549 betreffende EuGH-Entscheidung C 431/04 - Wirkstoffzusammensetzung (GRUR 2006, 694) hingewiesen.

    Der vorliegende Fall sei daher mit dem der Entscheidung C 431/04 - Wirkstoffzusammensetzung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen.

    Wirkstoff i. S. des Art. 1 b) VO (EWG) Nr. 1768/92 ist ausschließlich der arzneilich wirksame Bestandteil i. S. des § 4 Nr. 19 AMG (BPatGE 41, 56 - Clarithromycin; EuGH C-431/04 - Wirkstoffzusammensetzung).

    Nachdem der Begriff "Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels" eine Zusammensetzung, die aus zwei Stoffen besteht, von denen nur einer eigene arzneiliche Wirkungen für eine bestimmte Indikation besitzt und der andere eine Darreichungsform des Arzneimittels ermöglicht, nach höchstrichterlicher Rechtssprechung nicht einschließt, und somit Fragen für die zu treffende Entscheidung anhand gesicherter Rechtsprechung zu beantworten waren (EuGH C 431/04 - Wirkstoffzusammensetzung aussetzungen für eine (GRUR 2006, 694)), von der liegen die gesetzlichen Zulassung Vorder.

  • BPatG, 15.05.2018 - 4 Ni 12/17

    10 AZR 63/14

  • EuGH, 19.06.2014 - C-11/13

    Bayer CropScience - Vorabentscheidungsersuchen - Patentrecht -

  • EuGH, 17.04.2007 - C-202/05

    Yissum - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Patentrecht - Arzneimittel -

  • BPatG, 27.11.2008 - 14 W (pat) 9/06
  • BGH, 14.10.2008 - X ZB 4/08

    Doxorubicin-Sulfat

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2011 - C-195/09

    Synthon - Verordnung Nr. 1768/92 - Ergänzendes Schutzzertifikat - Bedingungen für

  • BPatG, 29.03.2011 - 3 Ni 22/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - ergänzendes Schutzzertifikat für ein

  • EuGH, 03.09.2009 - C-482/07

    AHP Manufacturing - Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnungen (EWG) Nr.

  • BPatG, 19.09.2019 - 14 W (pat) 44/19

    Fungizide Wirkstoffzusammensetzung - Patentbeschwerdeverfahren - "Fungizide

  • BGH, 14.10.2008 - X ZB 5/08

    Voraussetzungen der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für ein

  • BPatG, 02.02.2010 - 14 W (pat) 37/06
  • BPatG, 02.02.2010 - 14 W (pat) 41/06
  • BPatG, 04.06.2009 - 14 W (pat) 47/06
  • BPatG, 04.06.2009 - 14 W (pat) 42/06
  • EuGH, 25.11.2011 - C-518/10

    Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings - Art. 104 § 3 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-673/18

    Santen

  • BPatG, 23.01.2018 - 14 W (pat) 10/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Hexavalenter Impfstoff" - zur Frage der Erteilung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-11/13

    Bayer CropScience - Pflanzenschutzmittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-229/09

    Hogan Lovells International - Verordnung EG Nr. 1610/96 - Art. 3 - Bedingungen

  • EuGH, 14.11.2013 - C-187/12

    SFIR - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Verordnung

  • LG Hamburg, 14.03.2008 - 315 O 339/07

    Parallelimport von Arzneimitteln: Anwendung des Besonderen Mechanismus aus dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19

    Pantochim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 76/308/EWG - Gegenseitige

  • BPatG, 08.12.2015 - 14 W (pat) 45/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Aminosilan-beschichtete Eisennoxid-Nanopartikel" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2011 - C-322/10

    Medeva - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Verordnung Nr. 469/2009

  • EuG, 29.03.2012 - T-262/07

    Litauen / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Massachusetts Institute of Technology

    Durch ein Patent eingeräumte Rechte - Arzneispezialitäten - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Begriff "Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels"

  • EU-Kommission PDF

    Massachusetts Institute of Technology

    Durch ein Patent eingeräumte Rechte - Arzneispezialitäten - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Begriff "Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels"

  • EU-Kommission

    Massachusetts Institute of Technology

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-4089
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-673/18

    Santen

    39 Urteil vom 4. Mai 2006 (C-431/04, EU:C:2006:291).

    Vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Massachusetts Institute of Technology (C-431/04, EU:C:2005:721, Nr. 22 und Fn. 16).

    43 In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das Urteil MIT erging (C-431/04, EU:C:2005:721), hatte Generalanwalt Léger dem Gerichtshof vorgeschlagen, diese Frage zu bejahen.

    90 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Massachusetts Institute of Technology (C-431/04, EU:C:2005:721, Nrn. 47 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-443/17

    Abraxis Bioscience - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arzneimittel - Ergänzendes

    37 Der Gerichtshof hat sich die von Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Massachusetts Institute of Technology (C-431/04, EU:C:2005:721, Nrn. 52 bis 62) vertretene teleologische Auslegung von Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 nicht zu eigen gemacht.
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