Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 13.07.2006 - C-438/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3192
EuGH, 13.07.2006 - C-438/04 (https://dejure.org/2006,3192)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - C-438/04 (https://dejure.org/2006,3192)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - C-438/04 (https://dejure.org/2006,3192)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Telekommunikationssektor - Universaldienst und Nutzerrechte - Übertragbarkeit von Telefonnummern - Einrichtungskosten bei Übertragung einer Mobiltelefonnummer - Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Preise für die Zusammenschaltung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mobistar

    Telekommunikationssektor - Universaldienst und Nutzerrechte - Übertragbarkeit von Telefonnummern - Einrichtungskosten bei Übertragung einer Mobiltelefonnummer - Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Preise für die Zusammenschaltung ...

  • EU-Kommission PDF

    Mobistar

    Telekommunikationssektor - Universaldienst und Nutzerrechte - Übertragbarkeit von Telefonnummern - Einrichtungskosten bei Übertragung einer Mobiltelefonnummer - Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Preise für die Zusammenschaltung ...

  • EU-Kommission

    Mobistar

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Verbraucherschutz

  • Wolters Kluwer

    Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen; Festlegung der Einrichtungskosten des aufnehmenden Mobilfunkbetreibers bei der Übertragung einer Nummer von einem Betreiber auf einen anderen ; Ordnungspolitischen Rahmen für die Sicherstellung der Zusammenschaltung von ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Die nationalen Regulierungsbehörden können Höchstbeträge für die Übertragung von Mobiltelefonnummmern auf einen anderen Betreiber im Voraus festlegen

  • Judicialis

    Richtlinie 2002/21/EG Art. 4 Abs. 1; ; Richtlinie 2002/22/EG Art. 30 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Telekommunikationssektor - Universaldienst und Nutzerrechte - Übertragbarkeit von Telefonnummern - Einrichtungskosten bei Übertragung einer Mobiltelefonnummer - Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Preise für die Zusammenschaltung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - DIE NATIONALEN REGULIERUNGSBEHÖRDEN KÖNNEN IM VORAUS HÖCHSTBETRÄGE FÜR DIE ÜBERTRAGUNG EINER MOBILTELEFONNUMMMER VON EINEM BETREIBER AUF EINEN ANDEREN FESTLEGEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Mobistar

    Telekommunikationssektor - Universaldienst und Nutzerrechte - Übertragbarkeit von Telefonnummern - Einrichtungskosten bei Übertragung einer Mobiltelefonnummer - Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Preise für die Zusammenschaltung ...

  • beck.de (Leitsatz)

    Einrichtungskosten bei Übertragung einer Mobilfunknummer

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour d'appel Brüssel (9. Kammer) vom 14. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Mobistar SA gegen Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT), Streitverkündungsempfänger: Belgacom Mobile SA und ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Brüssel (Belgien) - Auslegung von Artikel 30 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-6675
  • MMR 2006, 803
  • BB 2006, 852
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

    Der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen muss so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten im Einklang steht (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2006, Mobistar, C-438/04, Slg. 2006, I-6675, Randnr. 40) und dass - im Fall einer Klage oder eines Rechtsbehelfs bei einer Stelle, die Gericht im Sinne von Art. 234 EG ist - sichergestellt ist, dass in dem Rechtsstreit insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird.

    Hierzu muss die Nachprüfungsinstanz über sämtliche Informationen verfügen können, die erforderlich sind, um in voller Kenntnis der Umstände entscheiden zu können, also auch über vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse (vgl. entsprechend Urteil Mobistar, Randnr. 40).

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

    Abgesehen von einigen punktuellen Präzisierungen zum Begriff bestimmter Kosten in der Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-146/00, Slg. 2001, I-9767, vom 25. November 2004, KPN Telecom, C-109/03, Slg. 2004, I-11273, und vom 13. Juli 2006, Mobistar, C-438/04, Slg. 2006, I-6675) ist jedoch festzustellen, dass die Richtlinien 97/33 und 98/10 keine Definition des Grundsatzes der Kostenorientierung der Preise bieten.
  • EuGH, 01.07.2010 - C-99/09

    Der Gerichtshof stellt klar, dass die abschreckende Wirkung einer direkten Gebühr

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es bei dem Begriff der Nummernübertragbarkeit darum geht, dass ein Telefonteilnehmer bei einem Wechsel des Betreibers seine Rufnummer behalten kann (Urteil vom 13. Juli 2006, Mobistar, C-438/04, Slg. 2006, I-6675, Randnr. 23).

    Dafür ist erforderlich, dass die Plattformen der Betreiber kompatibel sind, dass die Nummer des Abonnenten von dem einen Betreiber auf den anderen übertragen wird und dass die Weiterleitung der Telefonanrufe zur übertragenen Nummer technisch ermöglicht wird (vgl. Urteil Mobistar, Randnr. 24).

    Nach dem 40. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie soll die Nummernübertragbarkeit Hindernisse für die freie Wahl der Verbraucher insbesondere zwischen Mobilfunkbetreibern beseitigen und damit die Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Telefondienste sicherstellen (vgl. Urteil Mobistar, Randnr. 25).

    Zur Erreichung dieser Ziele hat der Unionsgesetzgeber in Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie vorgesehen, dass die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit kostenorientiert sind und etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht abschrecken, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil Mobistar, Randnr. 26).

    Nach Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie müssen die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Betreiber die Preise kostenorientiert bestimmen und dass die Preise die Verbraucher nicht abschrecken (vgl. Urteil Mobistar, Randnr. 33).

    Nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass sich die Preise an den Kosten orientieren, verfügen die nationalen Regulierungsbehörden nach Art. 30 Abs. 2 über einen gewissen Spielraum bei der Bewertung der Situation und der Bestimmung der Methode, die ihnen zur Erreichung der vollen Wirksamkeit der Nummernübertragbarkeit und damit am besten dazu geeignet erscheint, die Verbraucher nicht davon abzuschrecken, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. Urteil Mobistar, Randnr. 34).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie die nationalen Regulierungsbehörden nicht daran hindert, anhand eines theoretischen Kostenmodells vorab die Höchstbeträge festzulegen, die der abgebende Betreiber vom aufnehmenden Betreiber für Einrichtungskosten verlangen kann, soweit sich diese Preise an den Kosten orientieren und so festgelegt werden, dass die Verbraucher nicht davon abgeschreckt werden, von der Möglichkeit der Nummernübertragung Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mobistar, Randnr. 37).

  • BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06

    Verwaltungsrechtsstreit wegen der Genehmigung des Entgelts für Netzzugang;

    Deshalb hat das, was der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 Rs C-438/04 Mobistar (CR 2006 S. 669 mit Anmerkung Schütze a.a.O. S. 665) zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie ausgeführt hat, der Sache nach auch Gültigkeit für Art. 5a Abs. 3 ONP-Richtlinie.

    Dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht der Berufsfreiheit und dem damit gewährleisteten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen trägt der Europäische Gerichtshof in seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 13. Juli 2006 (a.a.O.) in der Weise Rechnung, dass er das Gericht der Hauptsache, dem aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie Akten mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorzulegen sind, als verpflichtet ansieht, die Vertraulichkeit der betreffenden Angaben im gesamten weiteren Rechtsstreit zu wahren; zugleich hält er dieses Gericht auch für verpflichtet, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten und die Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten zu wahren (vgl. zur Rechtsschutzgarantie näher: EuGH, Urteil vom 19. September 2006 Rs. C-506/04 NJW 2006, 3697 Rn. 45).

  • BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06

    Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Behördenakten im Prozess gegenüber der

    Deshalb hat das, was der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 Rs C-438/04 Mobistar (CR 2006, 669 mit Anmerkung Schütze a.a.O. S. 665) zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie ausgeführt hat, der Sache nach auch Gültigkeit für Art. 5a Abs. 3 ONP-Richtlinie.

    Dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht der Berufsfreiheit und dem damit gewährleisteten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen trägt der Europäische Gerichtshof in seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 13. Juli 2006 (a.a.O.) in der Weise Rechnung, dass er das Gericht der Hauptsache, dem aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie Akten mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorzulegen sind, als verpflichtet ansieht, die Vertraulichkeit der betreffenden Angaben im gesamten weiteren Rechtsstreit zu wahren; zugleich hält er dieses Gericht auch für verpflichtet, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten und die Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten zu wahren (vgl. zur Rechtsschutzgarantie näher: EuGH, Urteil vom 19. September 2006 Rs. C-506/04 NJW 2006, 3697 Rn. 45).

  • BVerwG, 21.01.2014 - 6 B 43.13

    Telekommunikation; Aktenvorlage im Verwaltungsprozess; "in camera" -Verfahren;

    Ferner wird dort hervorgehoben (a.a.O. S. 87), dass mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - Rs. C-438/04, Mobistar - Slg. 2006, I-6701) zu der Rechtsbehelfsgarantie des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) ein Ausschluss nur in Betracht komme, "soweit" das Geheimhaltungsinteresse des oder der betroffenen Beteiligten das Recht auf rechtliches Gehör des oder der übrigen Beteiligten überwiege.

    Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 a.a.O. Rn. 43) folgt aus der Rechtsbehelfsgarantie des Art. 4 der Rahmenrichtlinie, dass das Gericht über sämtliche für die Prüfung der Begründetheit eines Rechtsbehelfs nötigen Informationen verfügen muss, einschließlich etwaiger vertraulicher Informationen, die die Regulierungsbehörde beim Erlass der Entscheidung, die Gegenstand des Rechtsbehelfs ist, berücksichtigt hat.

  • BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 4.06

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Offenlegung von Akten hinsichtlich der

    Deshalb hat das, was der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 Rs C-438/04 Mobistar (CR 2006, 669 mit Anmerkung Schütze a.a.O. S. 665) zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie ausgeführt hat, der Sache nach auch Gültigkeit für Art. 5a Abs. 3 ONP-Richtlinie.

    Dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht der Berufsfreiheit und dem damit gewährleisteten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen trägt der Europäische Gerichtshof in seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 13. Juli 2006 (a.a.O.) in der Weise Rechnung, dass er das Gericht der Hauptsache, dem aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie Akten mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorzulegen sind, als verpflichtet ansieht, die Vertraulichkeit der betreffenden Angaben im gesamten weiteren Rechtsstreit zu wahren; zugleich hält er dieses Gericht auch für verpflichtet, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten und die Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten zu wahren (vgl. zur Rechtsschutzgarantie näher: EuGH, Urteil vom 19. September 2006 Rs. C-506/04 NJW 2006, 3697 Rn. 45).

  • BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 2.06

    Festsetzung der Entgelte für den Zugang zu einer Teilnehmeranschlussleitung;

    Deshalb hat das, was der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 Rs C-438/04 Mobistar (CR 2006, 669 mit Anmerkung Schütze a.a.O. S. 665) zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie ausgeführt hat, der Sache nach auch Gültigkeit für Art. 5a Abs. 3 ONP-Richtlinie.

    Dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht der Berufsfreiheit und dem damit gewährleisteten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen trägt der Europäische Gerichtshof in seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 13. Juli 2006 (a.a.O.) in der Weise Rechnung, dass er das Gericht der Hauptsache, dem aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie Akten mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorzulegen sind, als verpflichtet ansieht, die Vertraulichkeit der betreffenden Angaben im gesamten weiteren Rechtsstreit zu wahren; zugleich hält er dieses Gericht auch für verpflichtet, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten und die Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten zu wahren (vgl. zur Rechtsschutzgarantie näher: EuGH, Urteil vom 19. September 2006 Rs. C-506/04 NJW 2006, 3697 Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

    Vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, Mobistar (C-438/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 41).

    Vgl. auch bereits zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie Urteil Mobistar (Randnrn. 40 und 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-191/14

    DOW Benelux - Umweltrecht - System für den Handel mit

    32 - Urteile Mobistar (C-438/04, EU:C:2006:463, Rn. 40) und Varec (C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 52).
  • EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte -

  • LG München I, 01.04.2021 - 37 O 19200/17

    Geheimnisschutz bei Geschäftsgeheimnisverwertung in Gutachten

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-389/14

    Esso Italiana u.a. - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-545/10

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzungsklage - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2010 - C-222/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzungsklage - Elektronische Kommunikation -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel - Elektronische

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-438/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,32437
Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-438/04 (https://dejure.org/2006,32437)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.03.2006 - C-438/04 (https://dejure.org/2006,32437)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. März 2006 - C-438/04 (https://dejure.org/2006,32437)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mobistar

    Telekommunikation - Mobiltelefonie - Nummernübertragbarkeit (Portabilität) - Kosten für die Einrichtung der Nummernübertragung je Leitung oder Nummer - Artikel 30 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Begriff der "Preise für die Zusammenschaltung im ...

  • EU-Kommission PDF

    Mobistar

    Telekommunikation - Mobiltelefonie - Nummernübertragbarkeit (Portabilität) - Kosten für die Einrichtung der Nummernübertragung je Leitung oder Nummer - Artikel 30 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Begriff der "Preise für die Zusammenschaltung im ...

  • EU-Kommission

    Mobistar

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Verbraucherschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-6675
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 24.09.2002 - C-255/00

    Grundig Italiana

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-438/04
    12 - Vgl. u. a. die Urteile vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-276/01 (Steffensen, Slg. 2003, I-3735, Randnr. 60), vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99 (Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 29) und vom 24. September 2002 in der Rechtssache C-255/00 (Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 33).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-438/04
    13 - Vgl. u. a. das Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93 (Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnrn.
  • EuGH, 11.12.1985 - 110/84

    Gemeente Hillegom / Hillenius

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-438/04
    14 - Vgl. zum Schutz vertraulicher Informationen u. a. die Urteile vom 11. Dezember 1985 in der Rechtssache 110/84 (Hillegom, Slg. 1985, 3947, Randnr. 33) und vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Heintz van Landewyk, Slg. 1980, 3125, Randnr. 46) sowie das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94 (Postbank NV/Kommission, Slg. 1996, II-921, Randnr. 69).
  • EuG, 18.09.1996 - T-353/94

    Postbank NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-438/04
    14 - Vgl. zum Schutz vertraulicher Informationen u. a. die Urteile vom 11. Dezember 1985 in der Rechtssache 110/84 (Hillegom, Slg. 1985, 3947, Randnr. 33) und vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Heintz van Landewyk, Slg. 1980, 3125, Randnr. 46) sowie das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94 (Postbank NV/Kommission, Slg. 1996, II-921, Randnr. 69).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-276/01

    Steffensen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-438/04
    12 - Vgl. u. a. die Urteile vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-276/01 (Steffensen, Slg. 2003, I-3735, Randnr. 60), vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99 (Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 29) und vom 24. September 2002 in der Rechtssache C-255/00 (Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 33).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-438/04
    12 - Vgl. u. a. die Urteile vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-276/01 (Steffensen, Slg. 2003, I-3735, Randnr. 60), vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99 (Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 29) und vom 24. September 2002 in der Rechtssache C-255/00 (Grundig Italiana, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 33).
  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-438/04
    14 - Vgl. zum Schutz vertraulicher Informationen u. a. die Urteile vom 11. Dezember 1985 in der Rechtssache 110/84 (Hillegom, Slg. 1985, 3947, Randnr. 33) und vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Heintz van Landewyk, Slg. 1980, 3125, Randnr. 46) sowie das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94 (Postbank NV/Kommission, Slg. 1996, II-921, Randnr. 69).
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