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   EuGH, 13.07.2006 - C-89/05   

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https://dejure.org/2006,3102
EuGH, 13.07.2006 - C-89/05 (https://dejure.org/2006,3102)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - C-89/05 (https://dejure.org/2006,3102)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - C-89/05 (https://dejure.org/2006,3102)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe f - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Anwendungsbereich - Call-Center-Leistungen

  • Europäischer Gerichtshof

    United Utilities

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe f - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Anwendungsbereich - Call-Center-Leistungen

  • EU-Kommission PDF

    United Utilities

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe f - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Anwendungsbereich - Call-Center-Leistungen

  • EU-Kommission

    United Utilities

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Call-Center-Dienstleistungen zu Gunsten eines Organisators von Telefonwetten als Wettumsätze; Annahme der Wetten im Namen des Wettorganisators; Mehrwertsteuerbefreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Call-Center-Dienstleistungen für Organisator von Telefonwetten sind keine steuerfreien Wettumsätze i. S. des Art. 13 Teil B lit f der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe f - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Anwendungsbereich - Call-Center-Leistungen

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerbefreiung für Glücksspiele - Call-Center-Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    United Utilities

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe f - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Anwendungsbereich - Call-Center-Leistungen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des House of Lords vom 3. November 2004 in dem Rechtsstreit United Utilities plc gegen Commissioners of Custom and Excise

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst f, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst f
    Steuerbefreiung; Umsatzsteuer; Vermittlung; Wette

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-6813
  • BB 2006, 879
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-89/05
    13 Aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95 (SDC, Slg. 1997, I-3017) und vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-235/00 (CSC Financial Services, Slg. 2001, I-10237) ergebe sich darüber hinaus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung für Leistungen eines Beauftragten gelten müsse, solange dieser das Werkzeug für den Glücksspielumsatz selbst sei.

    28 Darüber hinaus lässt sich die Rechtsprechung, nach der die Änderung der zwischen einem Erbringer von Dienstleistungen und seinem Kunden bestehenden rechtlichen und finanziellen Bindung eine spezifische Funktion von Umsätzen im Überweisungsverkehr ist (Urteile SDC, Randnr. 66, und CSC Financial Services, Randnr. 26) nicht mutatis mutandis auf die in Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie genannten Tätigkeiten übertragen, da die Ziele, die den Steuerbefreiungen bei Umsätzen im Überweisungsverkehr im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d dieser Richtlinie zugrunde liegen, nicht die gleichen sind wie die, die Anlass für die in Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie enthaltene Steuerbefreiung waren.

  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-89/05
    21 Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist eingangs daran zu erinnern, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile SDC, Randnr. 20, und vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-472/03, Arthur Andersen, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 24).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-89/05
    22 Zudem muss die Auslegung der in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (Urteil vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-45/01, Dornier, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 42).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-89/05
    14 Ferner ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Steuerbefreiung von Finanzdienstleistungen (Urteil SDC sowie Urteile vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, und CSC Financial Services), dass, wenn ein Beauftragter einen Umsatz für Rechnung eines Auftraggebers tätige, die Leistungen dieses Beauftragten zugunsten des Auftraggebers für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung im Hinblick auf ihre genaue Funktion für das dahinter stehende Umsatzgeschäft im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Endkunden bewertet werden müssten.
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-89/05
    13 Aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95 (SDC, Slg. 1997, I-3017) und vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-235/00 (CSC Financial Services, Slg. 2001, I-10237) ergebe sich darüber hinaus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerbefreiung für Leistungen eines Beauftragten gelten müsse, solange dieser das Werkzeug für den Glücksspielumsatz selbst sei.
  • EuGH, 29.05.2001 - C-86/99

    Freemans

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-89/05
    23 Was insbesondere Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele betrifft, so ist festzustellen, dass die Steuerbefreiung, die ihnen zugute kommt, durch praktische Erwägungen veranlasst ist, da sich Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen (Urteil vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-86/99, Freemans, Slg. 2001, I-4167, Randnr. 30), und nicht, wie es bei bestimmten im sozialen Bereich erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse der Fall ist, durch den Willen, diesen Tätigkeiten eine günstigere mehrwertsteuerliche Behandlung zu gewährleisten.
  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 135 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. entsprechend zur Sechsten Richtlinie Urteil vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 21).

    Zudem muss die Auslegung der in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe mit den Zielen im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. entsprechend Urteil United Utilities, Randnr. 22).

    Was insbesondere Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele betrifft, ist festzustellen, dass die Steuerbefreiung, die ihnen zugutekommt, durch praktische Erwägungen veranlasst ist, da sich Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen, und nicht, wie es bei bestimmten im sozialen Bereich erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse der Fall ist, durch den Willen, diesen Tätigkeiten eine günstigere mehrwertsteuerliche Behandlung zu gewährleisten (Urteil United Utilities, Randnr. 23).

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    aa) Zwar trifft es zu, dass sich nach Auffassung des EuGH "Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen" (so EuGH-Urteile Freemans vom 29.05.2001 - C-86/99, EU:C:2001:291, BFH/NV 2001, Beilage 3, 185, Rz 30; United Utilities vom 13.07.2006 - C-89/05, EU:C:2006:469, BFH/NV 2006, Beilage 4, 462, Rz 23; Leo-Libera vom 10.06.2010 - C-58/09, EU:C:2010:333, BFH/NV 2010, 1590, Rz 24; Henfling u.a. vom 14.07.2011 - C-464/10, EU:C:2011:489, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 470, Rz 29; The Rank Group vom 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, HFR 2012, 98, Rz 39).

    Der Aufsteller räumt dem Spieler dabei eine Gewinnchance ein und nimmt im Gegenzug dafür das Risiko hin, den Gewinn auszahlen zu müssen (vgl. dazu auch EuGH-Urteile United Utilities, EU:C:2006:469, BFH/NV 2006, Beilage 4, 462, Rz 26; Henfling u.a., EU:C:2011:489, UR 2012, 470, Rz 30; s.a. Erkenntnisse des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.01.1988 - 87/15/0102, und vom 29.07.2010 - 2008/15/0272, https://www.ris.bka.gv.at).

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 79/07

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht von sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz

    Dem Leistungsempfänger (Spieler) wird eine Chance auf einen Geldgewinn eingeräumt, der seinen Geldeinsatz übersteigt, und im Gegenzug trägt der Leistende (Geräteaufsteller) das Risiko, die Gewinne auszahlen zu müssen (vgl. EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 Rs. C-89/05 --United Utilities--, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 26; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 2008 V R 7/06, BFH/NV 2008, 1780).

    Nach dem EuGH-Urteil --United Utilities-- in Slg. 2006, I-6813 (Randnrn. 22 f.) muss die Auslegung der in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG verwendeten Begriffe mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden.

  • EuGH, 14.07.2011 - C-464/10

    Henfling u.a. - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 -

    Diese Steuerbefreiung ist durch praktische Erwägungen veranlasst, da sich Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen, und nicht, wie es bei bestimmten im sozialen Bereich erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse der Fall ist, durch den Willen, diesen Tätigkeiten eine günstigere mehrwertsteuerliche Behandlung zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 23, und vom 10. Juni 2010, Leo-Libera, C-58/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 24).

    Wettumsätze im Sinne der genannten Vorschrift sind durch die Einräumung einer Gewinnchance an die Wettteilnehmer und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos, diese Gewinne auszahlen zu müssen, gekennzeichnet (Urteil United Utilities, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat daraufhin festgestellt, dass Call-Center-Dienstleistungen, die zugunsten eines Organisators von Telefonwetten erbracht werden und die die Annahme der Wetten im Namen des Wettorganisators durch das Personal des Erbringers dieser Dienstleistungen einschließen, keine Wettumsätze im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie darstellen, so dass ihnen die in dieser Vorschrift vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung nicht zugutekommen kann (Urteil United Utilities, Randnr. 29).

    Das Ausgangsverfahren unterscheidet sich jedoch in mehreren Punkten von dem, das zum Urteil United Utilities geführt hat.

    Ein solches Auftreten im eigenen Namen bedeutet, dass, anders als es in der Rechtssache, in der das Urteil United Utilities ergangen ist, gemäß dessen Randnr. 27 der Fall war, das Rechtsverhältnis nicht unmittelbar zwischen dem Wetter und dem Unternehmen, für dessen Rechnung der hinzutretende Wirtschaftsteilnehmer tätig wird, sondern zwischen diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem Wetter auf der einen und diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem genannten Unternehmen auf der anderen Seite entsteht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15

    Wettbürosteuer rechtens

    vgl. EuGH, Urteil vom 13.7.2006 - C-89/05 -, juris, für Wettannahmen durch ein Call-Center; Stadie, UStG, 3. Aufl., § 4 Nr. 9, Rn. 28; Englisch in: Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Teil XII (Steuern und Abgaben auf Glücksspiel), Rn. 184.
  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Diese Steuerbefreiung ist durch praktische Erwägungen veranlasst, da sich Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen, und nicht, wie es bei bestimmten im sozialen Bereich erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse der Fall ist, durch den Willen, diesen Tätigkeiten eine günstigere mehrwertsteuerliche Behandlung zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 23, und vom 10. Juni 2010, Leo-Libera, C-58/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts Limited - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 24, vom 9. Februar 2006, Stichting Kinderopvang Enschede, C-415/04, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 21).
  • BFH, 15.02.2017 - XI R 21/15

    Zur Steuerbarkeit der Umsätze eines selbständigen Sportwettvermittlers an einen

    Die Klägerin hat Wettumsätze (vgl. dazu EuGH-Urteile United Utilities [vom 13. Juli 2006 C-89/05], EU:C:2006:469, UR 2006, 521, Rz 26; Henfling u.a. [vom 14. Juli 2011 C-464/10], EU:C:2011:489, UR 2012, 470, Rz 30; ferner [Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 1970 V R 50/67,] BFHE 101, 153, BStBl II 1971, 193; BFH-Beschluss [vom 22. März 2005 II B 14/04,] BFH/NV 2005, 1379) für A vermittelt.
  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 24, vom 9. Februar 2006, Stichting Kinderopvang Enschede, C-415/04, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 21).
  • BFH, 19.10.2011 - XI R 20/09

    Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungs- und Beratungsleistungen einer

    Call-Center-Dienstleistungen, die zugunsten eines Organisators von Telefonwetten erbracht werden und welche die Annahme der Wetten im Namen des Wettorganisators durch das Personal des Erbringers dieser Dienstleistungen einschließen, sind hingegen keine Wettumsätze i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG, denen eine Mehrwertsteuerbefreiung zugutekommen kann (vgl. EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 C-89/05 --United Utilities--, Slg. 2006, I-6813, UR 2006, 521, Rz 29).

    Diese Tätigkeit allein ist im Gegensatz zu dem in Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG erfassten Wettumsatz in keiner Weise durch die Einräumung einer Gewinnchance an die Wettteilnehmer und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos, diese Gewinne auszahlen zu müssen, gekennzeichnet und kann deshalb nicht als Wettumsatz eingeordnet werden (vgl. EuGH-Urteil --United Utilities-- in Slg. 2006, I-6813, UR 2006, 521, Rz 26).

  • BFH, 29.05.2008 - V R 7/06

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von sog. "Fun-Games"

  • FG Hamburg, 07.08.2007 - 7 V 78/07

    Umsatzsteuer: Gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1648/15

    Wettbürosteuer rechtens

  • FG Düsseldorf, 26.06.2009 - 1 K 859/08

    Befreiung von der Umsatzsteuer für Personalgestellungen und Beratungsleitungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

  • BFH, 03.08.2022 - XI R 36/19

    Zum Leistungsort der Umsätze einer ausländischen Zweitlotterie bei inländischer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1728/15

    Wettbürosteuer rechtens

  • FG Niedersachsen, 18.10.2007 - 5 K 137/07

    Befreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer; Vereinbarkeit

  • FG Hessen, 06.12.2006 - 6 K 3480/01

    Steuerbarkeit von Umsätzen aus der Vermittlung von Sportwetten für einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiung für Glücksspiele

  • FG Münster, 23.05.2022 - 5 K 714/20

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG

  • FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 26/08

    Unterscheidungsmerkmale für die Veranstaltung und Vermittlung von Wetten i.S.d.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-33/11

    A - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung nach Art. 15 Abs. 6 - Begriff

  • EuGH, 14.05.2008 - C-232/07

    Derby

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