Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 07.09.2006 - C-470/04   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - Direkte Besteuerung - Besteuerung fiktiven Wertzuwachses auf wesentliche Beteiligungen bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat

  • IWW
  • Europäischer Gerichtshof

    N

    Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - Direkte Besteuerung - Besteuerung fiktiven Wertzuwachses auf wesentliche Beteiligungen bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat

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  • NWB SteuerXpert START
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wegzugsbesteuerung: Die Stellung von Sicherheiten als Voraussetzung einer Stundung ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit, die durch Freigabe nicht rückwirkend beseitigt werden kann

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - Direkte Besteuerung - Besteuerung fiktiven Wertzuwachses auf wesentliche Beteiligungen bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat - Niederlassungsfreiheit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wegzugsbesteuerung: Die Stellung von Sicherheiten als Voraussetzung einer Stundung ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Niederlassungs-freiheit, die durch Freigabe nicht rückwirkend beseitigt werden kann

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - Besteuerung fiktiven Wertzuwachses aufwesentliche Beteiligungen beim Wegzug

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Gerechtshof Arnheim vom 27. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit N gegen Inspecteur van de Belastingdienst Oost/Kantoor Almelo

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 07.09.2006, Az.: C - 470/04 (Wegzugsbesteuerung des Wertzuwachses von Gesellschaftsanteilen)" von RA/ StB Dr. Jochen Ettinger, original erschienen in: ZErb 2007, 12 - 14.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Europarechtliche Feinabstimmungen der Vermögenszuwachsbesteuerung" von Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, original erschienen in: IWB 2006, 1057 - 1060.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, I-7409
  • BB 2006, 869



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Wird zitiert von ... (58)  

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.01.2011 - 1 V 1217/10  

    Zur Wegzugsbesteuerung bei Sitz- und Geschäftsleitungsverlegung einer SE in einen

    Für natürliche Personen sei durch die EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen de Lasteyrie du Saillant (C-9/02) und N (C-470/04) geklärt, dass eine Sofortbesteuerung stiller Reserven anlässlich des Wegzugs eine nicht rechtfertigungsfähige, weil unverhältnismäßige Beschränkung der Grundfreiheiten darstelle.

    Die Auslegung der Niederlassungsfreiheit durch den EuGH in den Rechtssachen de Lasteyrie du Saillant (C-9/02) und N (C-470/04) habe nach Auffassung der EU-Kommission direkte Auswirkungen auf eine auf Unternehmen erhobene Wegzugssteuer der Mitgliedstaaten.

    Nach den o.g. EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen de Lasteyrie du Saillant (C-9/02) und N (C-470/04) sei der Rechtfertigungsgrund der Kohärenz nicht einschlägig.

    Die Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten habe der EuGH in der Rechtssache N (C-470/04) vor dem Hintergrund der sich bei gebietsfremden Steuerpflichtigen möglicherweise ergebenden Erhebungsschwierigkeiten bewusst als unverhältnismäßig abgelehnt.

    Die EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen de Lasteyrie du Saillant (C-9/02) und N (C-470/04) könnten insoweit auf den Streitfall nicht übertragen werden, weil sie den Wegzug natürlicher Personen betroffen hätten, nicht aber den von Kapitalgesellschaften.

    Der EuGH habe in der Rechtssache N (C-470/04) auf Art. 13 Abs. 5 OECD-MA hingewiesen, wonach Gewinne aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen in dem Staat der Steuer unterlägen, in dem der Veräußerer ansässig sei.

    In der in diesem Zusammenhang, soweit ersichtlich, aktuellsten Entscheidung X Holding BV vom 25.02.2010 hat es der EuGH genügen lassen, dass auch nur die Voraussetzungen eines einzelnen Rechtfertigungsgrundes erfüllt sind (Randnr. 28-33; so auch schon in der Entscheidung in der Rs. N vom 07. September 2006, C-470/04, Slg. 2006, I-07409, Randnr. 42).

    Zu Recht weist die Antragstellerin an dieser Stelle auf die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen de Lasteyrie du Saillant (C-9/02) und N (C-470/04) hin, nach denen es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, ein Steuersystem einzuführen, nach dem der latente Wertzuwachs von Gesellschaftsanteilen besteuert wird, wenn ein Steuerpflichtiger aus diesem Mitgliedstaat wegzieht und das die Stundung dieser Steuer von der Leistung von Sicherheiten abhängig macht.

  • BFH, 23.09.2008 - I B 92/08  

    Gemeinschaftsrechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der sog. Wegzeugsteuer nach

    Die --letztlich einhellig vertretene-- Rechtsauffassung stützt sich auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 11. März 2004 Rs. C-9/02 "de Lasteyrie du Saillant" (IStR 2004, 236) und vom 7. September 2006 Rs. C-470/04 "N" (IStR 2006, 702).

    Der EuGH geht in seinem Urteil in IStR 2006, 702 für die mit § 6 AStG n.F. vergleichbare niederländische Regelung ersichtlich davon aus, dass es den Mitgliedstaaten in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen freistehe, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Tz. 44 des Urteils, dort m.w.N.).

    Im Übrigen stellt die Wegzugsteuer, wie sie in § 6 Abs. 1 AStG a.F. i.V.m. § 6 Abs. 2 bis 7 AStG n.F. niedergelegt ist, nach den vom EuGH im Urteil in IStR 2006, 702 gegebenen Vorgaben eine verhältnismäßige Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten dar.

    Indem § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. des SEStEG für den korrespondierenden Zuzugsfall auf den Zuzugszeitpunkt und der dadurch ausgelösten Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht zwischenzeitlich an die Stelle der Anschaffungskosten den Wert setzt, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer angesetzt hat (sog. step-up), genügt die Regelungslage zugleich den Erfordernissen einer (innerstaatlichen) Stimmigkeit (Kohärenz) des Belastungseingriffs, wie sie insbesondere in den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott vom 30. März 2006 in jener Rechtssache C-470/04 "N" verlangt worden sind (dort Tz. 108).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04  

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Es ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile vom 12. Mai 1998, Gilly, C-336/96, Slg. 1998, I-2793, Randnrn. 24 und 30, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 44, sowie vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, Slg. 2006, I-0000, Randnrn. 22 und 23).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-470/04   

Volltextveröffentlichungen

  • Europäischer Gerichtshof

    N

    Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Direkte Steuern - Besteuerung von Gewinnen aus wesentlichen Beteiligungen bei Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Eine Steuerveranlagung im Zusammenhang eines Wegzugs in einen anderen Mitgliedsstaat kann gegen die Niederlassungsfreiheit und das Freizügigkeitsrecht verstoßen

Besprechungen u.ä.

  • ac.at (Entscheidungsbesprechung)

    Die gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für "Exit Taxes" (Prof. Dr. Michael Lang)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, I-7409



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Wird zitiert von ...  

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-150/04  

    Vertragsverletzung - Artikel 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG - Einkommensteuer -

    Siehe zuletzt aber die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott vom 30. März 2006 in der anhängigen Rechtssache C-470/04 (N.), Nrn. 102 ff., die von der Kohärenz der betreffenden einkommenssteuerrechtlichen Regelung ausgeht.
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