Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 07.09.2006 - C-81/05   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Änderungsrichtlinie 2002/74/EG - In einem Vergleich vereinbarte Entlassungsentschädigung - Durch die Garantieeinrichtung sichergestellte Zahlung - Zahlung, die den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung voraussetzt

  • Europäischer Gerichtshof

    Cordero Alonso

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Änderungsrichtlinie 2002/74/EG - In einem Vergleich vereinbarte Entlassungsentschädigung - Durch die Garantieeinrichtung sichergestellte Zahlung - Zahlung, die den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung voraussetzt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 80/987/EWG; EG Art. 234
    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Änderungsrichtlinie 2002/74/EG - In einem Vergleich vereinbarte Entlassungsentschädigung - Durch die Garantieeinrichtung sichergestellte Zahlung - Zahlung, die den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung voraussetzt - Sozialpolitik

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León, Sala de lo Social, vom 28. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Anacleto Cordero Alonso gegen Fondo de Garantía Salarial

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, I-7569
  • NJW 2006, 3623
  • EuZW 2007, 26
  • NZA 2006, 1347



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Wird zitiert von ... (33)  

  • EuGH, 17.01.2008 - C-246/06  

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

    Es steht den Mitgliedstaaten zwar frei, im Rahmen der Richtlinie 80/987 in ihrer nationalen Rechtsordnung keine Garantie für die Zahlung von Abfindungen, die im Fall einer Kündigung geschuldet werden, vorzusehen, weil Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie keine derartige Verpflichtung enthält; aber seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2002/74, also dem 8. Oktober 2002, fällt eine nationale Regelung, die eine solche Garantie vorsieht, in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, soweit es um die Anwendung auf Sachverhalte geht, die sich nach dem genannten Inkrafttreten zugetragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn. 31 und 32).

    Sie muss deshalb seit diesem Zeitpunkt die in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätze und Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, Slg. 2006, I-7569, Randnr. 37).

    Es ist deshalb Sache des nationalen Gerichts, die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung unter Beachtung der genannten allgemeinen Grundsätze und Grundrechte, insbesondere des Grundsatzes der Gleichheit, in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszulegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Guerrero Pecino, Randnr. 30, und Urteil Cordero Alonso, Randnr. 38).

    Hinzu kommt, dass der Grundsatz der Gleichheit bei einer derartigen Diskriminierung nur dadurch gewahrt werden kann, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, bis zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden (Urteile Rodríguez Caballero, Randnr. 42, und Cordero Alonso, Randnr. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06  

    Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

    (21)  - Vgl. hierzu, statt vieler, das Urteil vom 7. September 2006, Cordero Alonso (C-81/05, Slg. 2006, I-7569, Randnr. 35); im selben Sinne Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld (C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 45, in Bezug auf das Unionsrecht), und Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

    (31)  - Zum Grundsatz der Gleichbehandlung vgl. die ständige Rechtsprechung, nicht zuletzt Urteile vom 12. September 2006, Eman und Sevinger (C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Randnr. 57), und vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat (C-227/04 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63), sowie die in Fn. 21 angeführten Urteile Cordero Alonso (Randnr. 37) und Advocaten voor de Wereld (Randnr. 56).

    (62)  - Vgl., statt vieler, die Urteile Cordero Alonso (zitiert in Fn. 21, Randnrn. 45 und 46) und Jonkman (zitiert in Fn. 49, Randnr. 39).

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 61/06 R  

    Insolvenzgeld-Umlage - Berechnung - Verfassungsmäßigkeit - Eigentumsgarantie -

    Nicht nur die Finanzierung aus Steuermitteln oder die anteilige Arbeitgeberfinanzierung, sondern auch die alleinige Arbeitgeberfinanzierung entspricht danach der - von der Revision unter Hinweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 25. Januar 2007 (C-278/05 - Robins) und vom 7. September 2006 (C-81/05 - Alonso) zu ihren Gunsten bemühten - Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-81/05   

Volltextveröffentlichungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Cordero Alonso

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Durch Vergleich vereinbarte Abfindung - Richtlinie 80/987/EWG - Richtlinie 2002/74/EG - Geltungsbereich - Gleichheitsgrundsatz - Vorrang des Gemeinschaftsrechts

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Nationale Regelung, die durch Vergleich festgelegte Abfindungen von einer Zahlungsgarantie herausnimmt, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz

Verfahrensgang

  • Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León [Spanien], 28.01.2005 - 1856/04
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-81/05
  • EuGH, 07.09.2006 - C-81/05

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, I-7569
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