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   EuGH, 03.10.2006 - C-475/03   

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https://dejure.org/2006,599
EuGH, 03.10.2006 - C-475/03 (https://dejure.org/2006,599)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2006 - C-475/03 (https://dejure.org/2006,599)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2006 - C-475/03 (https://dejure.org/2006,599)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 33 Absatz 1 - Verbot der Erhebung anderer nationaler Steuern mit dem Charakter von Umsatzsteuern - Begriff 'Umsatzsteuern' - Italienische Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten

  • Europäischer Gerichtshof

    Banca popolare di Cremona

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 33 Absatz 1 - Verbot der Erhebung anderer nationaler Steuern mit dem Charakter von Umsatzsteuern - Begriff "Umsatzsteuern" - Italienische Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten

  • EU-Kommission PDF

    Banca popolare di Cremona

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 33 Absatz 1 - Verbot der Erhebung anderer nationaler Steuern mit dem Charakter von Umsatzsteuern - Begriff "Umsatzsteuern" - Italienische Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten

  • EU-Kommission

    Banca popolare di Cremona

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Folgen einer Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle von verbrauchsteuerpflichtigen Waren; Verbot der Erhebung anderer nationaler Steuern mit dem Charakter von Umsatzsteuern; Begriff der ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33
    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 33 Absatz 1 - Verbot der Erhebung anderer nationaler Steuern mit dem Charakter von Umsatzsteuern - Begriff 'Umsatzsteuern' - Italienische Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten - Steuerrecht

  • datenbank.nwb.de

    Verbot der Erhebung anderer nationaler Steuern mit dem Charakter von Umsatzsteuern - Begriff "Umsatzsteuern" - Italienische Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Banca popolare di Cremona

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 33 Absatz 1 - Verbot der Erhebung anderer nationaler Steuern mit dem Charakter von Umsatzsteuern - Begriff "Umsatzsteuern" - Italienische Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss der Commissione Tributaria Provinciale di Cremona vom 9. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Banca Popolare di Cremona Soc. Coop.a.r.l. gegen Agenzia Entrate Ufficio Cremona

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 33, Richtlinie 77/388/EWG Art 33
    EG; Italien; Produktion; Regionalsteuer; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Cremona (Italien) - Auslegung von Artikel 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung - Vereinbarkeit einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-9373
  • EuZW 2007, 87
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-475/03
    11 und 14, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-308/01, GIL Insurance u. a., Slg. 2004, I-4777, Randnr. 32).

    19 und 20, und GIL Insurance u. a., Randnr. 34).

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-475/03
    26 Der Gerichtshof hat hierzu erläutert, dass Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten, auch wenn sie sich nicht in allen Punkten mit der Mehrwertsteuer decken (Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217, Randnrn.

    Er hat ausgeführt, dass die fragliche Abgabe in ihren wesentlichen Teilen der Mehrwertsteuer glich und trotz bestehender Unterschiede ihren Umsatzsteuercharakter behielt (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Randnr. 14).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-475/03
    32 Während die Mehrwertsteuer durch den in den Artikeln 17 bis 20 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Vorsteuerabzugsmechanismus nur den Endverbraucher belastet und für die im Produktions- und Vertriebsprozess vor der Stufe der endgültigen Besteuerung tätigen Steuerpflichtigen unabhängig von der Zahl der bewirkten Umsätze völlig neutral ist (Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.1997 - C-130/96

    Solisnor-Estaleiros Navais

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-475/03
    27 Dagegen steht Artikel 33 der Sechsten Richtlinie nicht der Beibehaltung oder Einführung einer Steuer entgegen, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist (Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-130/96, Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997, I-5053, Randnrn.
  • EuGH, 15.10.2002 - C-427/98

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-475/03
    19, 22 und 23, und vom 15. Oktober 2002 in der Rechtssache C-427/98, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-8315, Randnr. 29), verhält es sich bei der IRAP nicht so.
  • EuGH, 08.06.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.10.2006 - C-475/03
    Zu diesem Zweck ist, wie im Urteil vom 8. Juni 1999 in den Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97 (Pelzl u. a., Slg. 1999, I-3319, Randnrn.
  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

    Zu diesem Zweck ist zunächst an die Ziele zu erinnern, die mit der Einführung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verfolgt werden (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca Popolare di Cremona, C-475/03, Slg. 2006, I-9373, Randnr. 18).

    Nach den Erwägungsgründen der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) soll die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern einen gemeinsamen Markt schaffen, auf dem ein unverfälschter Wettbewerb herrscht und der ähnliche Merkmale aufweist wie ein Binnenmarkt; hierzu sollen die Unterschiede in der Besteuerung beseitigt werden, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handelsverkehr zu behindern (Urteile vom 8. Juni 1999, Pelzl u. a., C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Slg. 1999, I-3319, Randnr. 14, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 19).

    Mit der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1303) und der Sechsten Richtlinie wurde ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem eingeführt (Urteile Pelzl u. a., Randnr. 15, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 20).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht gemäß Art. 2 der Ersten Richtlinie 67/227 auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist (vgl. u. a. Urteile vom 27. November 1985, Rousseau Wilmot, 295/84, Slg. 1985, 3759, Randnr. 15, vom 3. März 1988, Bergandi, 252/86, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15, vom 13. Juli 1989, Wisselink u. a., 93/88 und 94/88, Slg. 1989, 2671, Randnr. 18, Pelzl u. a., Randnr. 16, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 21).

    Der Mechanismus des Vorsteuerabzugs ist in Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie so ausgestaltet, dass die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der Vorstufe belastet worden sind, und dass diese Steuer auf jeder Stufe nur den Mehrwert besteuert und letztlich vom Endverbraucher getragen wird (Urteile Pelzl u. a., Randnr. 17, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 22).

    Zur Schaffung gleicher Besteuerungsbedingungen für ein und denselben Umsatz ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat er getätigt wird, musste das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, wie sich aus den Erwägungsgründen der Zweiten Richtlinie 67/228 ergibt, die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Umsatzsteuern ersetzen (vgl. insbesondere Urteile Pelzl u. a., Randnr. 18, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 23).

    Aus den gleichen Gründen gestattet Art. 33 der Sechsten Richtlinie die Beibehaltung oder Einführung von Steuern, Abgaben oder Gebühren auf Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen und Einfuhren durch einen Mitgliedstaat nur, wenn sie nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben (vgl. u. a. Urteile Pelzl u. a., Randnr. 19, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 24).

    Ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der Sechsten Richtlinie hat, hängt vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist (Urteile Pelzl u. a., Randnr. 20, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 25; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co, C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 und 14, vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, Slg. 2004, I-4777, Randnr. 32, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 26).

    19 und 20, GIL Insurance u. a., Randnr. 34, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 27).

    Ungeachtet einiger redaktioneller Unterschiede ergeben sich aus seiner Rechtsprechung vier solche Merkmale: allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (Urteil Banca Popolare di Cremona, Randnr. 28).

    In diesem Rahmen ist besonderes Augenmerk auf das Erfordernis zu legen, dass die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems jederzeit gewährleistet sein muss (Urteil Banca Popolare di Cremona, Randnr. 29).

    Im vorliegenden Fall ist zunächst im Hinblick auf das zweite wesentliche Merkmal der Mehrwertsteuer festzustellen, dass eine Steuer wie die HIPA im Gegensatz zur Mehrwertsteuer, die für jeden einzelnen Umsatz auf der Absatzstufe erhoben wird und deren Höhe proportional zum Preis der gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen ist (Urteil Banca Popolare di Cremona, Randnr. 30), sich nach dem anhand der Rechtsvorschriften über die Buchführung ermittelten Differenzbetrag zwischen den Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen während eines Steuerjahrs auf der einen und dem Einstandspreis dieser Waren, dem Wert der von Dritten erbrachten Dienstleistungen sowie den Ausgaben für Material auf der anderen Seite bemisst.

    Zweitens trifft es zwar zu, dass das Bestehen von Unterschieden bei der Berechnungsmethode für den Abzug der bereits entrichteten Steuer nicht dazu führen kann, dass eine Steuer dem Verbot des Art. 33 der Sechsten Richtlinie entgeht, wenn solche Unterschiede eher technischer Art und kein Hinderungsgrund dafür sind, dass die betreffende Steuer im Wesentlichen wie die Mehrwertsteuer funktioniert (Urteil Banca Popolare di Cremona, Randnr. 31).

    Dagegen kann eine Steuer, die die Produktionstätigkeiten in einer Weise belastet, dass nicht sicher ist, dass sie wie eine Verbrauchsteuer von der Art der Mehrwertsteuer letztlich vom Endverbraucher getragen wird, aus dem Anwendungsbereich von Art. 33 der Sechsten Richtlinie herausfallen (Urteil Banca Popolare di Cremona, Randnr. 31).

    19, 22 und 23, vom 15. Oktober 2002, Kommission/Deutschland, C-427/98, Slg. 2002, I-8315, Randnr. 29, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 32), verhält es sich bei einer Steuer wie der HIPA nicht so.

    Da die HIPA auf der Grundlage des Umsatzes in einem bestimmten Zeitraum berechnet wird, kann ein Steuerpflichtiger auch, wie die ungarische Regierung betont hat, weder den Betrag der HIPA, der in den Preis der Waren oder Dienstleistungen eingeflossen wäre (vgl. entsprechend Urteil Banca Popolare di Cremona, Randnr. 33), noch den Anteil der bei jedem einzelnen Warenverkauf oder jeder einzelnen Dienstleistung auf den Verbraucher abgewälzten HIPA genau bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Giant, Randnr. 14, sowie Pelzl u. a., Randnr. 25).

    Im Übrigen würde, wie die ungarische Regierung ausgeführt hat, die Bemessungsgrundlage der HIPA, wenn ein Steuerpflichtiger die im Zusammenhang mit seinen eigenen Tätigkeiten geschuldete Steuer in seinen Verkaufspreis einfließen ließe, um diese Belastung auf die nachfolgende Vertriebs- oder Verbrauchsstufe abzuwälzen, in der Folge die Steuer selbst umfassen, so dass die HIPA damit auf einen Betrag berechnet würde, der sich nach einem Verkaufspreis bemessen würde, in den die zu zahlende Steuer im Vorgriff bereits eingerechnet worden wäre (vgl. entsprechend Urteil Banca Popolare di Cremona, Randnr. 33).

    Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein HIPA-Pflichtiger, der an den Endverbraucher verkauft, bei seiner Preisbildung den Betrag der in seine Gemeinkosten eingeflossenen Steuer berücksichtigt, haben jedenfalls doch nicht alle Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Steuerbelastung in dieser Weise oder in vollem Umfang abzuwälzen (vgl. entsprechend Urteile Pelzl u. a., Randnr. 24, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 34).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    28, 31, 34 und 37 des Urteils vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona (C-475/03, Slg. 2006, I-9373), wonach es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend sei, dass sie auf den Endverbraucher abgewälzt werde.
  • EuGH, 07.08.2018 - C-475/17

    Viking Motors u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Der Gerichtshof hat u. a. in seinem Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona (C-475/03, EU:C:2006:629), Art. 33 der Sechsten Richtlinie, insbesondere den darin enthaltenen Begriff "Umsatzsteuer" ausgelegt, nachdem er diese Bestimmung in ihren gesetzgeberischen Kontext eingeordnet und an die Ziele erinnert hat, die mit der Einführung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verfolgt werden.

    So hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass bereits nach den Erwägungsgründen der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern einen gemeinsamen Markt schaffen soll, auf dem ein unverfälschter Wettbewerb herrscht und der ähnliche Merkmale aufweist wie ein Binnenmarkt; hierzu sollen die Unterschiede in der Besteuerung beseitigt werden, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handelsverkehr zu behindern (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 19).

    Mit der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1303) und der Sechsten Richtlinie wurde ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem eingeführt (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 20).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht gemäß Art. 2 der Ersten Richtlinie 67/227 auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 21).

    Der Mechanismus des Vorsteuerabzugs wurde durch Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie so ausgestaltet, dass die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der Vorstufe belastet worden sind, und dass die Steuer auf jeder Stufe nur den Mehrwert besteuert und letztlich vom Endverbraucher getragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 22).

    Zur Schaffung gleicher Besteuerungsbedingungen für ein und denselben Umsatz ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat er getätigt wird, musste das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, wie sich aus den Erwägungsgründen der Zweiten Richtlinie 67/228 ergibt, die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Umsatzsteuern ersetzen (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 23).

    Aus den gleichen Gründen gestattete Art. 33 der Sechsten Richtlinie die Beibehaltung oder Einführung von Steuern, Abgaben oder Gebühren auf Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen und Einfuhren durch einen Mitgliedstaat nur, wenn sie nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 24).

    Der Gerichtshof hat hierzu erläutert, dass Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten, auch wenn sie sich nicht in allen Punkten mit der Mehrwertsteuer decken (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen ist entschieden worden, dass Art. 33 der Sechsten Richtlinie nicht der Beibehaltung oder Einführung einer Steuer entgegensteht, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale: allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 28).

    In diesem Rahmen ist besonderes Augenmerk auf das Erfordernis zu legen, dass die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems jederzeit gewährleistet sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, EU:C:2006:629, Rn. 29).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03   

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https://dejure.org/2006,6230
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.03.2006 - C-475/03 (https://dejure.org/2006,6230)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. März 2006 - C-475/03 (https://dejure.org/2006,6230)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banca popolare di Cremona

    Mehrwertsteuer - Inländische Abgaben - Regionale Steuer auf Produktionstätigkeiten

  • EU-Kommission PDF

    Banca popolare di Cremona

    Mehrwertsteuer - Inländische Abgaben - Regionale Steuer auf Produktionstätigkeiten

  • EU-Kommission

    Banca popolare di Cremona

    Abgaben , Mehrwertsteuer

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE EINER STEUER WIE DER ITALIENISCHEN "IRAP" ENTGEGENSTEHT

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-9373
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 15.10.1980 - 145/79

    Roquette / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03
    78 - Vgl. insbesondere die ersten drei Rechtssachen, in denen der Gerichtshof von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat: Urteile vom 5. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79 (Providence Agricole de la Champagne, Slg. 1980, 2823, Randnrn. 42 bis 46) und vom 15. Oktober 1980 in den Rechtssachen 109/79 (Maïseries de Beauce, Slg. 1980, 2883, Randnrn. 42 bis 46) und 145/79 (Roquette Frères, Slg. 1980, 2917, Randnrn. 50 bis 52).

    79 - Vgl. z. B. Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84 (Pinna, Slg. 1986, 1, Randnrn. 26 bis 30) und vom 26. April 1994 in der Rechtssache C-228/92 (Roquette Frères, Slg. 1994, I-1445, Randnrn.

  • EuGH, 02.10.2003 - C-147/01

    'Weber''s Wine World u.a.'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03
    Und das Problem einer ungerechtfertigten Bereicherung durch die Erstattung einer Steuer, deren Belastung abgewälzt wurde, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, zuletzt im Urteil Weber's Wine World(105), das in der Folge des EKW-Urteils steht, hinlänglich behandelt worden.

    100 - Vgl. z. B. Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-147/01 (Weber's Wine World, Slg. 2003, I-11365, Randnr. 93 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.1980 - 4/79

    Providence agricole de la Champagne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03
    78 - Vgl. insbesondere die ersten drei Rechtssachen, in denen der Gerichtshof von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat: Urteile vom 5. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79 (Providence Agricole de la Champagne, Slg. 1980, 2823, Randnrn. 42 bis 46) und vom 15. Oktober 1980 in den Rechtssachen 109/79 (Maïseries de Beauce, Slg. 1980, 2883, Randnrn. 42 bis 46) und 145/79 (Roquette Frères, Slg. 1980, 2917, Randnrn. 50 bis 52).
  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Dieses seltene und nur ausnahmsweise anzunehmende Ergebnis wird von der Rspr. des EuGH anerkannt (vgl. 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 61, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 26. Oktober 2006 - C-4/05 - [Güzeli] Rn. 36, Slg. 2006, I-10279; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 110, Slg. 2006, I-6057; 8. Oktober 1987 - Rechtssache 80/86 - [Kolpinghuis Nijmegen] Rn. 13, Slg. 1987, 3969; siehe auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 14. März 2006 in der Sache - C-475/03 - [Banca Popolare di Cremona] Rn. 147).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 6 S 1972/06

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter mit

    Allerdings sei darauf hingewiesen, dass auch der Europäische Gerichtshof die Wirkungen ungültiger Vorschriften (etwa in einer Verordnung der EG-Kommission) schon bis zum Erlass neuer Vorschriften aufrechterhalten (vgl. Urt. v. 29.06.1988 - Rs. 300/86 -, EuGHE 1988, 3443 ) und in einer Konstellation, als eine Vorschrift (Verordnung des Rates) nicht wegen ihres Inhalts, sondern wegen ihrer Unvollständigkeit für ungültig befunden wurde, "schlicht" festgestellt hat, dass es Sache der zuständigen Organe sei, die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Urt. v. 19.10.1977, Rs. 117/76 und 16/77 , Slg. 1977, 1753 u. Rs. 124/76 und 20/77 , Slg. 1977, 1795; hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin v. 14.03.2006 - Rs. C-475/03 - , Rn. 130 ff.).
  • VG Stuttgart, 18.08.2006 - 4 K 3025/06

    VfB Stuttgart darf weiter für betandwin werben

    Andererseits hat der Europäische Gerichtshof schon verschiedentlich entsprechende Übergangsregelungen getroffen (vgl. z.B. Urteil vom 30.05.2006 - C-317/04 und C-318/04 - sowie die zusammenfassende Darstellung im Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006, Nr. 130 ff, im Verfahren C-475/03, in dem es um die Frage geht, unter welchen Umständen und wie die Wirkungen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs zeitlich beschränkt werden können).

    Die Kammer hat aber erhebliche Bedenken dagegen, dass Gerichte der Mitgliedsstaaten Voraussetzungen und Dauer einer europarechtlichen Übergangsregelung jeweils - und möglicherweise unterschiedlich - im Einzelfall festlegen (ebenso die 4. Kammer des beschließenden Gerichts im Beschluss vom 17.07.2006; VG Arnsberg, Beschluss vom 23.05.2006 - 1 L 384/06 - VG Minden, Beschluss vom 26.06.2006 - 3 L 249/06 - vgl. auch den zitierten Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006 - C-475/03 -, Nr. 150, der fordert, dass der EuGH jede Entscheidung über die Beschränkung der zeitlichen Wirkung eines seiner Urteile als Einzelfallentscheidung in Ansehung der jeweiligen Umstände zu treffen habe).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich ausdrücklich nicht mit dem Gewicht der Interessen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit befasst und insofern auch nicht geprüft, ob die für eine unterstellt zulässige Übergangsregelung erforderliche schwerwiegende Gefahr (vgl. den Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006, a.a.O., Nr. 153) in einer den Anforderungen des EuGH-Urteils vom 13.11.2003 - C-42/02 - (-Lindman-, Slg. 2003, 1-13519) genügenden Weise dargelegt worden ist.

  • VG Stuttgart, 27.07.2006 - 18 K 2636/06

    Staatliches Glückspielmonopol; europäische Recht; Interessenabwägung zugunsten

    Andererseits hat der Europäische Gerichtshof schon verschiedentlich entsprechende Übergangsregelungen getroffen (vgl. z.B. Urteil vom 30.05.2006 - C-317/04 und C-318/04 - sowie die zusammenfassende Darstellung im Schlussantrag der Generalstaatsanwältin vom 14.03.2006, Nr. 130 ff, im Verfahren C-475/03, in dem es um die Frage geht, unter welchen Umständen und wie die Wirkungen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs zeitlich beschränkt werden können).

    Die Kammer hat aber erhebliche Bedenken dagegen, dass Gerichte der Mitgliedsstaaten Voraussetzungen und Dauer einer europarechtlichen Übergangsregelung jeweils - und möglicherweise unterschiedlich - im Einzelfall festlegen (ebenso die 4. Kammer des beschließenden Gerichts im Beschluss vom 17.07.2006; VG Arnsberg, Beschluss vom 23.05.2006 - 1 L 384/06 - VG Minden, Beschluss vom 26.06.2006 - 3 L 249/06 - vgl. auch den zitierten Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006 - C-475/03 -, Nr. 150, der fordert, dass der EuGH jede Entscheidung über die Beschränkung der zeitlichen Wirkung eines seiner Urteile als Einzelfallentscheidung in Ansehung der jeweiligen Umstände zu treffen habe).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich ausdrücklich nicht mit dem Gewicht der Interessen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit befasst und insofern auch nicht geprüft, ob die für eine unterstellt zulässige Übergangsregelung erforderliche schwerwiegende Gefahr (vgl. den Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006, aaO, Nr. 153) in einer den Anforderungen des EuGH-Urteils vom 13.11.2003 - C-42/02 - (-Lindman-, Slg. 2003, I-13519) genügenden Weise dargelegt worden ist.

  • OVG Sachsen, 12.12.2007 - 3 BS 311/06

    Beschwerden gegen Verbot von Sportwetten teilweise erfolgreich

    So hat auch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 14.3.2006 in der Rechtssache C-475/03 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausspruch, dass eine nationale Vorschrift ungültig sei, nur vom zuständigen nationalen Gericht und gegebenenfalls mit Wirkung ab einem von ihm selbst oder kraft nationalen Rechts bestimmten Zeitpunkt getroffen werden könne (RdNr. 147 f., zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 12.07.2007 - 3 BS 223/06

    Vermittlung von Sportwetten ohne Genehmigung kann untersagt werden

    So hat auch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 14.3.2006 in der Rechtssache C-475/03 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausspruch, dass eine nationale Vorschrift ungültig sei, nur vom zuständigen nationalen Gericht und gegebenenfalls mit Wirkung ab einem von ihm selbst oder kraft nationalen Rechts bestimmten Zeitpunkt getroffen werden könne (RdNr. 147 f., zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2006 - 6 S 1765/06

    Rechtmäßige Untersagung der Vermittlung von Oddsetwetten an Anbieter, die nicht

    In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass auch der Europäische Gerichtshof die Wirkungen ungültiger Vorschriften (etwa in einer Verordnung der EG-Kommission) schon bis zum Erlass neuer Vorschriften aufrechterhalten (vgl. Urt. v. 29.06.1988 - Rs. 300/86 -, EuGHE 1988, 3443 ) und in einer Konstellation, als eine Vorschrift (Verordnung des Rates) nicht wegen ihres Inhalts, sondern wegen ihrer Unvollständigkeit für ungültig befunden wurde, "schlicht" festgestellt hat, dass es Sache der zuständigen Organe sei, die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Urt. v. 19.10.1977, Rs. 117/76 und 16/77 , Slg. 1977, 1753 u. Rs. 124/76 und 20/77 , Slg. 1977, 1795; hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin v. 14.03.2006 - Rs. C-475/03 - , Rn. 130 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die

    4 - Zu dieser allgemein anerkannten Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 14. März 2006, Banca popolare di Cremona (C-475/03, Slg. 2006, I-9373, Nrn. 54 und 55).
  • VG Stuttgart, 06.11.2006 - 18 K 3417/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten

    In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass auch der Europäische Gerichtshof die Wirkungen ungültiger Vorschriften (etwa in einer Verordnung der EG-Kommission) schon bis zum Erlass neuer Vorschriften aufrecht erhalten hat (vgl. Urt. v. 29.06.1988 - Rs. 300/86 -, EuGHE 1988, 3443 ) und in einer Konstellation, als eine Vorschrift (Verordnung des Rates) nicht wegen ihres Inhalts, sondern wegen ihrer Unvollständigkeit für ungültig befunden wurde, "schlicht" festgestellt hat, dass es Sache der zuständigen Organe sei, die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Urt. v. 19.10.1977, Rs. 117/76 und 16/77 , Slg. 1977, 1753 und Slg. 124/76 und 20/77 , Slg. 1977, 1795; hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin vom 14.03.2006 - Rs. C-475/03 - RdNr. 130 ff.).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-475/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,18582
Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-475/03 (https://dejure.org/2005,18582)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.03.2005 - C-475/03 (https://dejure.org/2005,18582)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. März 2005 - C-475/03 (https://dejure.org/2005,18582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-9373
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 29.06.1988 - 300/86

    Van Landschoot / Mera

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-475/03
    Weitere Neuerungen gab es im Jahr 1980, als er im Urteil Providence Agricole de la Champagne(33) Absatz 2 des heutigen Artikels 231 EG in einer Vorabentscheidung entsprechend anwandte und die Rückwirkung einer Entscheidung, dass bestimmte Verordnungen der Kommission ungültig seien, begrenzte, und erneut im Jahr 1988, als er im Urteil Van Landschoot(34) einen Schritt weiter ging und die Wirkungen einer ungültigen Gemeinschaftsbestimmung bis zu ihrer Ersetzung durch eine gültige Bestimmung aufrechterhielt.

    34 - Urteil vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 300/86 (Van Landschoot, Slg. 1988, 3443, Randnrn. 22 bis 24).

  • EuGH, 15.10.1980 - 4/79

    Providence agricole de la Champagne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-475/03
    Weitere Neuerungen gab es im Jahr 1980, als er im Urteil Providence Agricole de la Champagne(33) Absatz 2 des heutigen Artikels 231 EG in einer Vorabentscheidung entsprechend anwandte und die Rückwirkung einer Entscheidung, dass bestimmte Verordnungen der Kommission ungültig seien, begrenzte, und erneut im Jahr 1988, als er im Urteil Van Landschoot(34) einen Schritt weiter ging und die Wirkungen einer ungültigen Gemeinschaftsbestimmung bis zu ihrer Ersetzung durch eine gültige Bestimmung aufrechterhielt.

    33 - Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79 (Providence Agricole de la Champagne, Slg. 1980, 2823, Randnrn. 42 bis 46) und zwei weitere am selben Tag ergangene verwandte Urteile in den Rechtssachen 109/79 (Maïseries de Beauce, Slg. 1980, 2883, Randnrn. 42 bis 46) und 145/79 (Roquette Frères, Slg. 1980, 2917, Randnrn. 50 bis 52).

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-475/03
    Im Jahr 1976 war es z. B. eine Neuerung, als der Gerichtshof im Urteil Defrenne(32) die Rückwirkung seiner Auslegung eines Artikels des EWG-Vertrags begrenzte.

    32 - Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455, Randnrn. 69 bis 75).

  • VG Köln, 21.09.2006 - 1 K 5910/05

    Übergangsweise Anwendbarkeit von europarechtswidrigen Regelungen für ein

    Das Gemeinschaftsrecht kenne keine Übergangsfristen im Rahmen des Anwendungsvorrangsgrundsatzes, dieser bestehe vielmehr unbedingt, wie sich insbesondere aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache T. , Urteil vom 09.03.1978 - Rs. C-106/77 - (Slg. 1978, S. 629) und dem Schlussantrag des Generalanwaltes vom 17.03.2005 in der Rechtssache C-475/03 (Rz. 86, 87) ergebe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    30 - Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 17. März 2005 in der Rechtsache C-475/03 (Banca Popolare di Cremona, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 80).

    31 - Es besteht hier daher auch kein Anlass, sich zur Frage nach dem Zeitpunkt, der als Schranke für die zeitliche Wirkung angemessen erscheint, zu äußern, welche Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-475/03 (zitiert in Fußnote 30) erörtert hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Auslegung der Artikel 43 EG und 56

    94 - Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-475/03 (Banca Popolare di Cremona, Slg. 2005, I-0000).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-94/10

    Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Unter Verstoß gegen das

    12 - So auch Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 17. März 2005, Banca popolare di Cremona (C-475/03, Slg. 2006, I-9373, Nr. 35).
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