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   EuG, 10.05.2006 - T-395/04   

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EuG, 10.05.2006 - T-395/04 (https://dejure.org/2006,8360)
EuG, Entscheidung vom 10.05.2006 - T-395/04 (https://dejure.org/2006,8360)
EuG, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - T-395/04 (https://dejure.org/2006,8360)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine Stellungnahme der Kommission - Untätigkeitsklage - Frist - Zulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Air One / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine Stellungnahme der Kommission - Untätigkeitsklage - Frist - Zulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Air One / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine Stellungnahme der Kommission - Untätigkeitsklage - Frist - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Air One / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Beeinträchtigung der Marktstellung einer Fluggesellschaft durch Gewährung staatlicher Beihilfen an einen Konkurrenten (hier: Ryanair); Angemessene Dauer der Prüfung einer Beschwerde über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen ...

  • Judicialis

    EG Art. 230; ; EG Art. 232

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Air One / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine Stellungnahme der Kommission - Untätigkeitsklage - Frist - Zulässigkeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Air One S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. Oktober 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, zu der Beschwerde der Klägerin über dem Luftfahrtunternehmen Ryanair von den italienischen Behörden gewährte Beihilfen Stellung zu nehmen

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, II-1343
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

    Auszug aus EuG, 10.05.2006 - T-395/04
    27 In der Rechtsprechung ist bereits die Zulässigkeit der Klage eines Wettbewerbers des Beihilfeempfängers bejaht worden, die auf die Feststellung gerichtet war, dass die Kommission es unterlassen hatte, in der in Artikel 88 Absatz 3 EG geregelten Vorprüfungsphase eine Entscheidung zu erlassen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnrn. 57 bis 70, und vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96, TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, Randnrn. 26 bis 36).

    Die Kommission könne die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, gegen die eine Beschwerde im Hinblick auf Artikel 88 EG erhoben worden sei, nicht unbegrenzt hinausschieben, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - einmal für die Einleitung einer solchen Vorprüfung entschieden habe (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnrn. 72 bis 74).

    Die im Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471) genannte Frist gelte nicht für nicht angemeldete Beihilfen (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 78).

    54 Nach der Verordnung Nr. 659/1999 müsse die Kommission die ihr unterbreiteten Fakten zwar unverzüglich prüfen, doch sei die Angemessenheit dieser Prüfung im Licht der Umstände und des Kontextes des jeweiligen Falles zu beurteilen (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 75).

    Die angemessene Dauer der Prüfung einer Beschwerde ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere von dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, und der Komplexität der Angelegenheit zu beurteilen (Urteile Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnrn. 72 bis 75, und TF1/Kommission, Randnrn. 73 bis 75).

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2006 - T-395/04
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 41, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 36).

    Der auf das Urteil Intermills/Kommission folgenden Rechtsprechung liegt Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (ABl. L 83, S. 1) zugrunde, wonach unter den Begriff der Beteiligten "Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände" fallen.

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2006 - T-395/04
    30 Stellt aber die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten können (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 40).

    31 Deshalb erklärt der Gemeinschaftsrichter eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 EG erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach dieser Bestimmung zustehen (Urteile Cook/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2006 - T-395/04
    30 Stellt aber die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten können (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 40).

    23 bis 26, und Matra/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuG, 10.05.2006 - T-395/04
    Die im Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471) genannte Frist gelte nicht für nicht angemeldete Beihilfen (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 78).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 10.05.2006 - T-395/04
    30 Stellt aber die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten können (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 40).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

    Auszug aus EuG, 10.05.2006 - T-395/04
    Sie fordert das Gericht auf, die Zulässigkeitskriterien in Übereinstimmung mit dem vom Gerichtshof in den Urteilen vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677) und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-263/02 P (Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I-3425) verfolgten Ansatz strenger zu handhaben.
  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2006 - T-395/04
    27 In der Rechtsprechung ist bereits die Zulässigkeit der Klage eines Wettbewerbers des Beihilfeempfängers bejaht worden, die auf die Feststellung gerichtet war, dass die Kommission es unterlassen hatte, in der in Artikel 88 Absatz 3 EG geregelten Vorprüfungsphase eine Entscheidung zu erlassen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnrn. 57 bis 70, und vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96, TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, Randnrn. 26 bis 36).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 10.05.2006 - T-395/04
    Er muss daher dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 197) zukommt.
  • EuG, 01.12.2004 - T-27/02

    Kronofrance / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuG, 10.05.2006 - T-395/04
    18 Erstens entspreche die übertrieben restriktive Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, die die Kommission vorschlage, nicht dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2004 in der Rechtssache T-27/02, Kronofrance/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 34 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.01.1995 - T-74/92

    Ladbroke Racing Deutschland GmbH gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 27.05.2004 - T-358/02

    Deutsche Post und DHL / Kommission

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

  • EuG, 03.04.2003 - T-114/02

    BaByliss / Kommission

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuG, 09.09.1999 - T-127/98

    UPS Europe / Kommission

  • EuG, 11.07.2007 - T-167/04

    Asklepios Kliniken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche

    Da Art. 230 Abs. 4 EG es dem Einzelnen erlaubt, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt eines Organs zu erheben, der zwar nicht an ihn gerichtet ist, ihn aber unmittelbar und individuell betrifft, ist deshalb auch Art. 232 Abs. 3 EG dahin auszulegen, dass der Einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben kann, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in dieser Weise betroffen hätte (Urteile des Gerichtshofs vom 18. November 1970, Chevalley/Kommission, 15/70, Slg. 1970, 975, Randnr. 6, und des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, Slg. 2006, II-1343, Randnr. 25).

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, können die Personen, denen die Verfahrensgarantien in Art. 88 Abs. 2 EG zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten können (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, und Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 30).

    23 bis 26, und Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 31).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzte Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile des Gerichtshofs vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 36, und Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 36).

    Daher muss selbst ein zukünftiger oder nur potenzieller Wettbewerber des Empfängers der angezeigten Beihilfe als Beteiligter im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 19, und Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 39).

    Da die Untätigkeit in einem dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufenden Unterlassen des Organs bestand, ist zu prüfen, ob die Kommission zu der Zeit, als sie am 26. Januar 2004 zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 71, und Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 60).

    Da die Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich zuständig ist, ist sie im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des EG-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen verpflichtet, eine Beschwerde, mit der beanstandet wird, dass eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe gewährt worden sei, sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen (Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 61).

    Es ist entschieden worden, dass eine Dauer von fast sechs Monaten für die Bearbeitung eines Falles von einer gewissen Komplexität, der mehrere italienische Flughäfen betraf, nicht unangemessen war (Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 62 bis 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Beschwerde gegen eine Beihilfe,

    Das Gericht hat schließlich im Urteil Air One/Kommission die Rechte eines Beschwerdeführers, der "Beteiligter" im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG war, auf eine auf Art. 232 EG gestützte Klage ausgedehnt, indem es die Untätigkeitsklage, die dieser Beschwerdeführer gegen die Kommission gerichtet hatte, als diese auf seine Beschwerde hin keine Entscheidung erließ, für zulässig erachtet hat(28).

    17 - Urteil vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission (T-395/04, Slg. 2006, II-1343, Randnr. 61).

    29 - Urteil Air One/Kommission (Randnrn. 30 und 34).

  • EuG, 12.12.2007 - T-109/06

    Vodafone España und Vodafone Group / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

    17 bis 20; Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, Slg. 2006, II-1343, Randnrn.

    Nach einschlägiger gefestigter Rechtsprechung besäßen bei Verfahren in zwei Phasen im Bereich der staatlichen Beihilfen Parteien wie Vodafone das Recht, eine Entscheidung der Kommission, mit der die erste Phase des Verfahrens beendet werde, anzufechten, um die Verfahrensrechte zu wahren, die ihnen in der zweiten Phase des Verfahrens zustünden (Urteile des Gerichtshofs Cook/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 17, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 35 sowie Urteile Air One/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 31, und Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 284).

    So wurde im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen die Frage der Wahrung der Verfahrensrechte in einer Klage aufgeworfen, die gegen eine nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 ergangene Entscheidung, keine Einwände zu erheben, gerichtet war (siehe die oben in Randnr. 64 angeführten Urteile Cook/Kommission und Matra/Kommission sowie das oben in Randnr. 64 angeführte Urteil Air One/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Die angemessene Dauer der Prüfung einer Beschwerde ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere seines Kontextes, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, und der Komplexität der Angelegenheit zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, Slg. 2006, II-1343, Randnr. 61).
  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

    Die angemessene Dauer der Prüfung einer Beschwerde ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere seines Kontextes, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, und der Komplexität der Angelegenheit zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, Slg. 2006, II-1343, Randnr. 61).
  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Da aber nicht erwiesen ist, dass diese Umstände zu einem Gesamtplan gehört haben (siehe oben, Rn. 105), ist, wie die Kommission geltend macht, die Untätigkeitsklage gemäß Art. 265 AEUV der geeignete Rechtsbehelf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 1999, TF1/Kommission, T-17/96, EU:T:1999:119, Rn. 26 bis 28 und 36, vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, EU:T:2006:123, Rn. 41, und vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 38), und nicht die Nichtigkeitsklage, die sonst zweckentfremdet würde.
  • EuG, 11.07.2019 - T-894/16

    Air France / Kommission

    Drittens ist die Entscheidung des Gerichts im Urteil vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission (T-395/04, EU:T:2006:123), entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Das Gericht hat daher geprüft, ob die Klägerin in jener Rechtssache als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 108 Abs. 2 AEUV) angesehen werden konnte (Urteil vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, EU:T:2006:123, Rn. 34).

  • OLG Schleswig, 20.05.2008 - 6 U 54/06

    Verhandlung im Rechtsstreit Deutsche Lufthansa AG ./. Flughafen Frankfurt Hahn

    Unterlässt es die EU-Kommission unter Verletzung der sich aus dem EG-Vertrag ergebenden Verpflichtungen, einen Beschluss zu fassen, so kann nach Artikel 232 EG-Vertrag jeder am Prüfverfahren "Beteiligte" eine Untätigkeitsklage erheben (vgl. EuGH, Urteil vom 10.05.2006; T-395/04).
  • EuG, 27.09.2011 - T-30/03

    3F / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den dänischen Behörden gewährte

    Die angemessene Dauer eines Vorprüfungsverfahrens ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere seines Kontextes, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, und der Komplexität der Angelegenheit zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, Slg. 2006, II-1343, Randnr. 61, und vom 11. Juli 2007, Asklepios Kliniken/Kommission, T-167/04, Slg. 2007, II-2379, Randnr. 81).
  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

    Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass es für die Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit genügt, festzustellen, dass die Klägerin eine Wettbewerberin der durch die beanstandeten staatlichen Maßnahmen Begünstigten ist, da beide Unternehmen direkt oder indirekt Linienverkehrsdienstleistungen im Personenluftverkehr von oder zu italienischen Flughäfen, insbesondere Regionalflughäfen, erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, Slg. 2006, II-1343, Randnr. 38).
  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

  • EuG, 10.12.2010 - T-494/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

  • EuGH, 03.04.2009 - C-387/08

    VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 25.11.2014 - T-512/11

    Das Gericht erklärt teilweise den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach es

  • EuG, 13.09.2010 - T-193/06

    Das Gericht weist die von TF1 erhobene Klage auf Nichtigerklärung der

  • EuG, 25.06.2008 - T-185/08

    VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr / Kommission - Untätigkeitsklage -

  • EuG, 10.12.2010 - T-497/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 10.12.2010 - T-499/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 10.12.2010 - T-496/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 10.12.2010 - T-509/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 10.12.2010 - T-500/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-80/05

    Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.12.2010 - T-498/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 08.03.2019 - T-156/18

    Legutko und Poreba/ Parlament

  • EuG, 07.12.2017 - T-853/16

    Techniplan / Kommission

  • EuG, 19.10.2022 - T-514/21

    Associazione "Terra Mia Amici No Tap"/ EIB

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