Rechtsprechung
   EuG, 05.12.2006 - T-303/02   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für Industriegase und medizinische Gase - Preisfestsetzung - Beweis der Beteiligung am Kartell - Beweis der Distanzierung - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit- Berechnung der Geldbußen

  • Europäischer Gerichtshof

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für Industriegase und medizinische Gase - Preisfestsetzung - Beweis für die Beteiligung am Kartell - Beweis für die Distanzierung - Diskriminierungsverbot und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Berechnung der Geldbußen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, II-4567



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Wird zitiert von ... (14)  

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit

    Denn die Klägerinnen können nicht mit Erfolg auf eine Unverhältnismäßigkeit des Endbetrags der verhängten Geldbuße schließen, da sich der Ausgangsbetrag ihrer Geldbußen im Licht der von der Kommission für die Beurteilung der Bedeutung jedes Unternehmens auf dem relevanten Markt zugrunde gelegten Kriterien rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 304, und vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T-303/02, Slg. 2006, II-4567, Randnr. 185).

    Wenn die Kommission gegen die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt, die angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung im Fall des jeweiligen Unternehmens gerechtfertigt sind, ist nicht zu beanstanden, dass bei einigen Unternehmen die Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz höher ist als bei anderen (Urteile vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, oben in Randnr. 279 angeführt, Randnr. 203, und Westfalen Gassen Nederland/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 174).

    Der Größe des Unternehmens wird nämlich durch die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte Obergrenze und durch die Leitlinien Rechnung getragen (Urteil Westfalen Gassen Nederland/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 174).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit

    Denn die Klägerinnen können nicht mit Erfolg auf eine Unverhältnismäßigkeit des Endbetrags der verhängten Geldbuße schließen, da sich der Ausgangsbetrag ihrer Geldbußen im Licht der von der Kommission für die Beurteilung der Bedeutung jedes Unternehmens auf dem relevanten Markt zugrunde gelegten Kriterien rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 304, und vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T-303/02, Slg. 2006, II-4567, Randnr. 185).

    Soweit die Kommission gegen die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt, die angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung im Fall des jeweiligen Unternehmens gerechtfertigt sind, ist nicht zu beanstanden, dass bei einigen Unternehmen die Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz höher ist als bei anderen (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 203, und Westfalen Gassen Nederland/Kommission, oben in Randnr. 194 angeführt, Randnr. 174).

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

    Zu dem behaupteten Missverhältnis zwischen dem gegen Eni und Polimeri als Gesamtschuldner festgesetzten Endbetrag der Geldbuße (272,25 Mio. Euro) und der Größe des relevanten Marktes im Jahr 2001 (550 Mio. Euro) ist festzustellen, dass die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Mo och Domsjö/Kommission, C-283/98 P, Slg. 2000, I-9855, Randnr. 47, und Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T-303/02, Slg. 2006, II-4567, Randnr. 151).

    Für die Berechnung der Dauer einer Zuwiderhandlung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, ist zu bestimmen, wie lange die Vereinbarung bestanden hat, d. h. der Zeitraum von ihrem Abschluss bis zu ihrer Beendigung (Urteile Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 225 angeführt, Randnr. 185, und Westfalen Gassen Nederland/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 138).

mehr
  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07  

    Wettbewerb; Kartelle

    Somit hat die Klägerin nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass sie, indem sie auf dem fraglichen Markt ein lauteres und unabhängiges Wettbewerbsgebaren an den Tag legte, ihre Beteiligung an dem Kartell vor dem 19. August 2000 beendet hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T-303/02, Slg. 2006, II-4567, Randnr. 139).

    Insbesondere kann das Schweigen eines Wirtschaftsteilnehmers bei einem Treffen, bei dem eine rechtswidrige Abstimmung über eine bestimmte Frage erfolgt, die die Preispolitik berührt, nicht der Bekundung einer entschiedenen und klaren Missbilligung gleichgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Westfalen Gassen Nederland/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnrn. 103 und 124).

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

    232 Zu dem behaupteten Missverhältnis zwischen dem gegen Eni und Polimeri gesamtschuldnerisch festgesetzten Endbetrag der Geldbuße (272, 25 Mio. Euro) und der Größe des relevanten Marktes im Jahr 2001 (550 Mio. Euro) ist festzustellen, dass die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Mo och Domsjö/ Kommission, C-283/98 P, Slg. 2000, I-9855, Randnr. 47, und Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/ Kommission, T-303/02, Slg. 2006, II-4567, Randnr. 151).

    Für die Berechnung der Dauer einer Zuwiderhandlung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, ist zu bestimmen, wie lange die Vereinbarung bestanden hat, d. h. der Zeitraum von ihrem Abschluss bis zu ihrer Beendigung (Urteile Brasserie nationale u. a./ Kommission, oben in Randnr. 225 angeführt, Randnr. 185, und Westfalen Gassen Nederland/ Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 138).

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03  

    Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Mo och Domsjö/Kommission, C-283/98 P, Slg. 2000, I-9855, Randnr. 47, und Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T-303/02, Slg. 2006, II-4567, Randnr. 151).
  • EuG, 27.09.2012 - T-82/08  

    Wettbewerb - Kartelle - Flachglasmarkt im EWR - Entscheidung, mit der eine

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Festlegung der Geldbußen über ein weites Ermessen verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Mo och Domsjö/Kommission, C-283/98 P, Slg. 2000, I-9855, Randnr. 47; Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T-303/02, Slg. 2000, II-4567, Randnr. 151, und Trioplast Industrier/Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 141).
  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für Industrie- und medizinische

    Nachdem Westfalen am 4. Oktober 2002 beim Gericht gegen die Entscheidung Klage eingereicht hatte (Rechtssache T-303/02), befand die Kommission, ihr sei hinsichtlich der Dauer der diesem Unternehmen vorgeworfenen Zuwiderhandlung ein Beurteilungsfehler unterlaufen.
  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit

    Wenn die Kommission gegen die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt, die angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung im Fall des jeweiligen Unternehmens gerechtfertigt sind, ist nicht zu beanstanden, dass bei einigen Unternehmen die Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz höher ist als bei anderen Unternehmen (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T-303/02, Slg. 2006, II-4567, Randnr. 174).
  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04  

    Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven beherrschenden Stellung -

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichtshofs vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnrn. 155 und 156, vom 6. Dezember 2005, Brouwerij Haacht/Kommission, T-48/02, Slg. 2005, II-5259, Randnr. 108, und vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T-303/02, Slg. 2006, II-4567, Randnr. 152).
  • EuG, 30.09.2009 - T-341/07  

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung,

  • EuG, 24.03.2011 - T-377/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und

  • EuG, 24.03.2011 - T-379/06  

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und

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