Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2007 - C-62/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6478
EuGH, 18.12.2007 - C-62/06 (https://dejure.org/2007,6478)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2007 - C-62/06 (https://dejure.org/2007,6478)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - C-62/06 (https://dejure.org/2007,6478)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 - Art. 3 - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Strafrechtlich verfolgbare Handlungen - Für die Qualifizierung der Handlungen zuständige Behörde

  • Europäischer Gerichtshof

    ZF Zefeser

    Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 - Art. 3 - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Strafrechtlich verfolgbare Handlung - Für die Qualifizierung der Handlung zuständige Behörde

  • EU-Kommission PDF

    ZF Zefeser

    Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 - Art. 3 - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Strafrechtlich verfolgbare Handlung - Für die Qualifizierung der Handlung zuständige Behörde

  • EU-Kommission

    Z.F. Zefeser

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Eigene Mittel

  • Wolters Kluwer

    Zuständige Behörde für die Qualifizierung von Handlungen als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79; Zulässigkeit von Vorlagefragen ohne Erheblichkeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1697/79 Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EWG) Nr. 1697/79 Art. 3
    Zollunion: Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 - Art. 3 - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Strafrechtlich verfolgbare Handlungen - Für die Qualifizierung der Handlungen zuständige Behörde

  • datenbank.nwb.de

    Beurteilung von "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind" durch Zollbehörden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    ZF Zefeser

    Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 - Art. 3 - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Strafrechtlich verfolgbare Handlung - Für die Qualifizierung der Handlung zuständige Behörde

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    ZF Zefeser

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 1697/79 Art 3
    Definition; Gericht; Straftat; Zoll; Zollbehörde

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-11995
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1979 - I 1697/79
    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-62/06
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind" in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1).

    Zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit bestimmte sich die Nacherhebung von Zollabgaben nach der Verordnung Nr. 1697/79.

    2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1697/79 lautete:.

    Ist im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 die Qualifizierung als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", die von Zollbehörden vorgenommene Qualifizierung, wobei diese ausreicht, oder ist es erforderlich, dass diese Qualifizierung von dem zuständigen Gericht in Strafsachen vorgenommen wird?.

    Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, keine Anklage zu erheben, weil es an Indizien für Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, fehlt, der Einleitung eines Nacherhebungsverfahrens gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 entgegensteht.

    Mit der ersten und der fünften Vorlagefrage, die gemeinsam zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Behörde dafür zuständig ist, für die Zwecke der Anwendung des Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 Handlungen als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", zu qualifizieren.

    Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79, sondern auch aus der allgemeinen Systematik dieser Verordnung.

    Zefeser vertritt dagegen die Ansicht, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Unschuldsvermutung erforderlich sei, dass sich die Qualifizierung als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", stets aus einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung ergebe und die Qualifizierung durch die Zollbehörden für die Zwecke der Anwendung des Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht maßgeblich sei.

    Zur Beantwortung der Vorlagefragen ist zunächst daran zu erinnern, dass die Ausnahme von der dreijährigen Verjährungsfrist nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 eingreift, wenn "die zuständigen Behörden [feststellen], dass sie den Betrag der nach den gesetzlichen Vorschriften für die betreffende Ware geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben infolge von Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, nicht genau ermitteln konnten".

    Wie u. a. aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1697/79 folgt, obliegt die Ermittlung des Betrags der Zollabgaben und die Einleitung eines Nacherhebungsverfahrens unstreitig den Zollbehörden der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1991, Meico-Fell, C-273/90, Slg. 1991, I-5569, Randnr. 11, und vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 16).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Auffassung von Zefeser, dass die Möglichkeit, die dreijährige Verjährungsfrist unbeachtet zu lassen, von einer strafrechtlichen Verurteilung abhängig zu machen sei, der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1697/79 als solcher entgegensteht.

    Danach verlangt Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 für das Eingreifen der in ihm vorgesehenen Ausnahme von der Verjährungsfrist für die Nachforderung nicht erhobener Abgaben nicht, dass die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet haben, das zu einer Verurteilung der Urheber der fraglichen Handlung geführt hat, und erst recht nicht, dass keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

    Im Rahmen der Anwendung des Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 obliegt daher die Qualifizierung von Handlungen als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung den für die Ermittlung des genauen Betrags der betreffenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben zuständigen Zollbehörden.

    Wie sich aus dem ersten und dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1697/79 ergibt, erfolgt diese Qualifizierung nur im Rahmen und für die Zwecke eines Verwaltungsverfahrens, das ausschließlich dazu dient, den Zollbehörden die Korrektur einer falschen oder unzureichenden Festsetzung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben zu ermöglichen.

    Die Ausgestaltung der Verfahren, in denen die Abgabenschuldner gegen die Anwendung der Ausnahme des Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 in Bezug auf die Verjährung der Nachforderung von nicht erhobenen Abgaben vorgehen und verlangen können, dass hierfür gegebenenfalls die Konsequenzen aus gerichtlichen Entscheidungen gezogen werden, ist mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig ausgestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen dürfen (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 10. Juli 1980, Ariete, 811/79, Slg. 1980, 2545, Randnr. 12, vom 4. Dezember 2003, Evans, C-63/01, Slg. 2003, I-14447, Randnrn.

    Nach alledem ist auf die erste und die fünfte Frage zu antworten, dass die Qualifizierung von Handlungen als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1697/79 den für die Ermittlung des genauen Betrags der betreffenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben zuständigen Zollbehörden obliegt.

    Die Qualifizierung von Handlungen als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, obliegt den für die Ermittlung des genauen Betrags der betreffenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben zuständigen Zollbehörden.

  • EuGH, 27.11.1991 - C-273/90

    Meico-Fell / Hauptzollamt Darmstadt

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-62/06
    Wie u. a. aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1697/79 folgt, obliegt die Ermittlung des Betrags der Zollabgaben und die Einleitung eines Nacherhebungsverfahrens unstreitig den Zollbehörden der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1991, Meico-Fell, C-273/90, Slg. 1991, I-5569, Randnr. 11, und vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 16).

    Die Qualifizierung von Handlungen als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", durch die Zollbehörden impliziert nämlich nicht die Feststellung, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Meico-Fell, Randnr. 9).

  • EuGH, 05.02.2004 - C-380/01

    Schneider

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-62/06
    Dies ist u. a. der Fall, wenn das dem Gerichtshof vorgelegte Problem rein hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 19, und vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 22).

    Der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorlageverfahren durchzuführen ist, impliziert nämlich, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteil Schneider, Randnr. 23, und Urteil vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 33).

  • EuGH, 04.12.2003 - C-63/01

    Evans

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-62/06
    Die Ausgestaltung der Verfahren, in denen die Abgabenschuldner gegen die Anwendung der Ausnahme des Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 in Bezug auf die Verjährung der Nachforderung von nicht erhobenen Abgaben vorgehen und verlangen können, dass hierfür gegebenenfalls die Konsequenzen aus gerichtlichen Entscheidungen gezogen werden, ist mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig ausgestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen dürfen (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 10. Juli 1980, Ariete, 811/79, Slg. 1980, 2545, Randnr. 12, vom 4. Dezember 2003, Evans, C-63/01, Slg. 2003, I-14447, Randnrn.
  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-62/06
    75 und 76, und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.1980 - 811/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-62/06
    Die Ausgestaltung der Verfahren, in denen die Abgabenschuldner gegen die Anwendung der Ausnahme des Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 in Bezug auf die Verjährung der Nachforderung von nicht erhobenen Abgaben vorgehen und verlangen können, dass hierfür gegebenenfalls die Konsequenzen aus gerichtlichen Entscheidungen gezogen werden, ist mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig ausgestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen dürfen (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 10. Juli 1980, Ariete, 811/79, Slg. 1980, 2545, Randnr. 12, vom 4. Dezember 2003, Evans, C-63/01, Slg. 2003, I-14447, Randnrn.
  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-62/06
    Wie u. a. aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1697/79 folgt, obliegt die Ermittlung des Betrags der Zollabgaben und die Einleitung eines Nacherhebungsverfahrens unstreitig den Zollbehörden der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1991, Meico-Fell, C-273/90, Slg. 1991, I-5569, Randnr. 11, und vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 16).
  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-62/06
    Dies ist u. a. der Fall, wenn das dem Gerichtshof vorgelegte Problem rein hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 19, und vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 22).
  • EGMR, 28.05.1985 - 9214/80

    ABDULAZIZ, CABALES AND BALKANDALI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-62/06
    Zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit verfügte die portugiesische Steuerverwaltung nach Art. 34 Abs. 1 des Código de Processo Tributário (Finanzverfahrensordnung) in der Fassung der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 154/91 vom 23. April 1991 (Diário da República, Serie A, Nr. 94 vom 23. April 1991) über eine Frist von höchstens zehn Jahren, um eine Nacherhebung vorzunehmen, wenn die Höhe der Steuerschuld aufgrund einer betrügerischen Handlung zunächst nicht richtig festgelegt werden konnte.
  • EuGH, 30.06.2005 - C-165/03

    Längst - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-62/06
    Der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorlageverfahren durchzuführen ist, impliziert nämlich, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteil Schneider, Randnr. 23, und Urteil vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 33).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Unter Berücksichtigung dieser Feststellung und angesichts dessen, dass die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteil vom 18. Dezember 2007, ZF Zefeser, C-62/06, Slg. 2007, I-11995, Randnr. 15), ist die zweite Frage nicht zu beantworten.
  • EuGH, 01.10.2009 - C-247/08

    Gaz de France - Berliner Investissement - Freier Kapitalverkehr - Befreiung von

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es zwar nach der Verteilung der Zuständigkeiten im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens allein Sache des nationalen Gerichts ist, den Gegenstand der Fragen festzulegen, die es dem Gerichtshof vorlegen möchte, doch hat dieser auch entschieden, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2007, ZF Zefeser, C-62/06, Slg. 2007, I-11995, Randnr. 14).
  • FG Bremen, 17.11.2016 - 4 K 30/15

    Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Antidumpingzöllen im Rahmen der Einfuhr von

    Die Ausnahme erfordere es allerdings nicht, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen sei (Hinweis auf Urteil vom 18. Dezember 2007 C-62/06).

    Die Frage, ob jene Ausnahme gegeben sei, unterliege (deshalb) selbstverständlich der richterlichen Kontrolle und dabei seien alle Aspekte zu würdigen, beispielsweise auch, ob ein Strafverfahren eingestellt worden sei oder ein Angeklagter freigesprochen worden sei (Hinweis auf Urteil vom 18. Dezember 2007 C-62/06).

    Dabei wiederhole das zweite dieser Urteile (Urteil vom 16. Juli 2009) nur das erste der Urteile (Urteil vom 18. Dezember 2007 C-62/06) als abstrakten Rechtssatz.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12

    MasterCard u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG -

    121 - Vgl. Nr. 66 der Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak vom 3. Mai 2007 in der Rechtssache ZF Zefeser (Urteil vom 18. Dezember 2007, C-62/06, Slg. 2007, I-11995).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-124/08

    Snauwaert u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Diese Qualifizierung erfolgt nur im Rahmen und für die Zwecke eines Verwaltungsverfahrens, das ausschließlich dazu dient, den Zollbehörden die Korrektur einer falschen oder unzureichenden Festsetzung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben zu ermöglichen (vgl. entsprechend zu Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79, Urteil vom 18. Dezember 2007, ZF Zefeser, C-62/06, Slg. 2007, I-11995, Randnr. 28).
  • FG Saarland, 04.06.2009 - 2 K 2119/05

    Nacherhebung von Eingangsabgaben in Höhe der Differenz zwischen dem Präferenzzoll

    Eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Straftat ist allerdings nicht Voraussetzung für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist (EuGH vom 18. Dezember 2007, Rs. C-62/06 - Director Geral das Alfandegas gegen ZF Zefeser Importacatilde e Exportaeo de Produtos Alimentares Lda., HFR 2008, 304 = ZfZ 2008, 102).

    Dem steht die Einstellung der Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer und gegen den Import-Sachbearbeiter der Klägerin nicht entgegen, da eine strafrechtliche Verurteilung nicht Voraussetzung für die Annahme einer Straftat ist (EuGH vom 18. Dezember 2007, Rs. C-62/06, a. a. O.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die

    5 - Siehe z. B. jüngst die Urteile vom 18. Dezember 2007, ZF Zefeser (C-62/06, Slg. 2007, I-11995, Randnr. 14), und vom 1. Oktober 2009, Gaz de France - Berliner Investissement (C-247/08, Slg. 2009, I-9225, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-478/07

    Budejovický Budvar - Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Auslegung

    18 und 20, vom 3. Februar 1983, Robards (149/82, Slg. 1983, 171, Randnr. 19), Meilike, Randnr. 64, und vom 18. Dezember 2007, ZF Zefeser (C-62/06, Slg. 2007, I-11995, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009 - C-440/08

    Gielen - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Direkte Besteuerung -

    18 und 20, vom 3. Februar 1983, Robards (149/82, Slg. 1983, 171, Randnr. 19), Meilike, Randnr. 64, und vom 18. Dezember 2007, ZF Zefeser (C-62/06, Slg. 2007, I-11995, Randnr. 15).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-125/08

    Deschaumes

    Diese Qualifizierung erfolgt nur im Rahmen für die Zwecke eines Verwaltungsverfahrens, das ausschließlich dazu dient, den Zollbehörden die Korrektur einer falschen oder unzureichenden Festsetzung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben zu ermöglichen (vgl. entsprechend zu Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79, Urteil vom 18. Dezember 2007, ZF Zefeser, C-62/06, Slg. 2007, I-11995, Randnr. 28).
  • FG Düsseldorf, 02.03.2012 - 4 K 4257/11

    Einlagerung unverzollter und unversteuerter Zigaretten - Fremdbesitzer als

  • FG München, 07.07.2011 - 14 K 3565/08

    Energiesteuer für Kraftstoff im Zusatztank eines Lkw: Steuerschuldnerschaft des

  • FG München, 14.04.2011 - 14 K 1508/08

    Unerlaubter Binnentransport - Festsetzungsverjährung

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https://dejure.org/2007,7353
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.05.2007 - C-62/06 (https://dejure.org/2007,7353)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2007 - C-62/06 (https://dejure.org/2007,7353)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ZF Zefeser

    Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Zollrecht - Strafrechtlich verfolgbare Handlung - Begriff - Gemeinschaftsgrundrechte - Recht auf einen fairen Prozess - Grundsatz der Unschuldsvermutung - Grundsatz in ...

  • EU-Kommission PDF

    ZF Zefeser

    Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Zollrecht - Strafrechtlich verfolgbare Handlung - Begriff - Gemeinschaftsgrundrechte - Recht auf einen fairen Prozess - Grundsatz der Unschuldsvermutung - Grundsatz in ...

  • EU-Kommission

    Z.F. Zefeser

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Eigene Mittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-11995
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (68)

  • EuGH, 27.11.1991 - C-273/90

    Meico-Fell / Hauptzollamt Darmstadt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-62/06
    Sie verweisen darüber hinaus auf das Urteil Meico-Fell(5), in dem der Gerichtshof die Zollbehörden für zuständig für die Nacherhebung von Einfuhrabschöpfungen erklärt habe.

    Im Urteil Meico-Fell(12) erklärte der Gerichtshof, dass unter dem Begriff der "strafrechtlich verfolgbaren Handlung" nur solche Handlungen zu verstehen sind, die nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden eine Nachforderung erheben, Taten im Sinne des nationales Strafrechts sind(13).

    Entsprechend verwies der Gerichtshof in dem bereits genannten Urteil Meico-Fell vor dem Hintergrund der Gefahr, dass der Begriff der "strafrechtlich verfolgbaren Handlung" angesichts des in den Mitgliedstaaten geltenden materiellen Strafrechts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnte, darauf, dass die strafrechtliche Einordnung eines bestimmten Verhaltens beim damaligen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht harmonisiert und daher Sache des nationalen Rechts war(19).

    5 - Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 1991, Meico-Fell (C-273/90, Slg. 1991, I-5583).

    15 - Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 26. September 1991 in der Rechtssache Meico-Fell (C-273/90, Slg. 1991, I-5575, Nr. 5).

    19 - Urteil Meico-Fell, oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 12.

    20 - Schlussanträge in der Rechtssache Meico-Fell, oben in Fn. 15 angeführt, Nr. 5.

    36 - Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache Meico-Fell, oben in Fn. 15 angeführt, Nr. 5.

  • EuGH, 05.02.2004 - C-380/01

    Schneider

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-62/06
    67 - Vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke (C-83/91, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22), und vom 5. Februar 2004, Schneider (C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 20).

    68 - Urteil Schneider, oben in Fn. 67 angeführt, Randnr. 21 und die dort zitierte Rechtsprechung.

    69 - Vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia/Novello (244/80, Slg. 1981, 3045, Randnr. 18), vom 15. Juni 1995, Zabala Erasun u. a. (C-422/93 bis C-424/93, Slg. 1995, I-1567, Randnr. 29), vom 12. März 1998, Djabali (C-314/96, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 19), und Schneider, oben in Fn. 67 angeführt, Randnr. 22. Siehe zuletzt die Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano vom 18. Januar 2005 in der Rechtssache Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5640, Nr. 45, und das Urteil vom 30. Juni 2005 in derselben Rechtssache (Slg. 2005, I-5637, Randnrn. 30 bis 35).

    70 - Urteil Schneider, oben in Fn. 67 angeführt, Randnr. 23.

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-62/06
    Siehe dazu die Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe (33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5), und Comet (45/76, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13), vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck (C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12), sowie die Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 29), vom 11. September 2003, Safalero (C-13/01, Slg. 2003, I-8679, Randnr. 49), und vom 13. März 2007, Unibet (C-432/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 39).

    24 - Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sind die Einzelheiten des Verfahrens Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Peterbroeck, oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 12, vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C-78/98, Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31, vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, Slg. 2004, I-723, Randnrn. 65 und 67, und Unibet, oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 43).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat im Urteil Unibet, oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 39, zum ersten Mal im Zusammenhang mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz Bezug darauf genommen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht auf

    20 - Diese Auffassung habe ich zuletzt in meinen Schlussanträgen vom 3. Mai 2007, Zefeser (C-62/06, Nr. 54 und Fn. 43), im Zusammenhang mit dem in Art. 47 der Grundrechtecharta gewährleisteten Recht auf einen fairen Prozess vertreten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2010 - C-467/08

    Nach Ansicht von Generalanwältin Verica Trstenjak darf eine Abgabe für

    31 - Vgl. dazu meine Schlussanträge vom 3. Mai 2007 in der Rechtssache Zefeser (C-62/06, Slg. 2007, I-11995, Nrn. 32 und 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    18 - Vgl. meine Schlussanträge vom 3. Mai 2007, Zefeser (C-62/06, Slg. 2007, I-0000, Nr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-69/08

    Visciano - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Siehe dazu am Beispiel des unmittelbaren Vollzugs des Zollrechts der Gemeinschaft durch die Mitgliedstaaten meine Ausführungen in den Schlussanträgen vom 3. Mai 2007, Zefeser (C-62/06, Slg. 2007, I-11995, Nr. 36).
  • FG Düsseldorf, 08.05.2009 - 4 K 3971/08

    Versandhandel mit Waren aus China; vorschriftswidrige Einfuhr zu kommerziellen

    Soweit die Generalanwältin ...... in ihren Schlussanträgen vom 3. Mai 2007 in der Rechtssache C-62/06 (Rdnr. 65 und 83) die Auffassung vertreten hat, der Tatbestand des Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 - der Vorgängerbestimmung des Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK a.F. - sei nur dann erfüllt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung des Abgabenschuldners in einem Strafverfahren vorliege, ist ihr der EuGH in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 in der Rechtssache C-62/06 (Slg. 2007 Seite I-11995) nicht gefolgt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2010 - C-266/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang zu Informationen

    17 - Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 3. Mai 2007, ZF Zefeser (C-62/06, Slg. 2007, I-11995, Fn. 8).
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