Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 18.07.2007 - C-119/05   

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https://dejure.org/2007,526
EuGH, 18.07.2007 - C-119/05 (https://dejure.org/2007,526)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - C-119/05 (https://dejure.org/2007,526)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - C-119/05 (https://dejure.org/2007,526)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - EGKS - Eisen- und Stahlindustrie - Für mit dem Gemeinamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderung - Rechtskraft eines Urteils eines innerstaatlichen Gerichts

  • Europäischer Gerichtshof

    Lucchini

    Staatliche Beihilfen - EGKS - Eisen- und Stahlindustrie - Für mit dem Gemeinamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderung - Rechtskraft eines Urteils eines innerstaatlichen Gerichts

  • EU-Kommission PDF

    Lucchini

    Staatliche Beihilfen - EGKS - Eisen- und Stahlindustrie - Für mit dem Gemeinamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderung - Rechtskraft eines Urteils eines innerstaatlichen Gerichts

  • EU-Kommission

    Lucchini

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Vorlagefragen die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) nach deren Außerkrafttreten; Ablehnung des Europäischen Gerichtshof über eine Vorlagefrage zu entscheiden bei hypothetischen Fragen; Frage der ...

  • Judicialis

    EG Art. 87 Abs. 1; ; EG Art. 88 Abs. 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Lucchini./MICA. Gemeinschaftsrecht und Rechtskraft nationaler Urteile

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 87 Abs. 1; EG Art. 88 Abs. 3
    EGKS: Staatliche Beihilfen - EGKS - Eisen- und Stahlindustrie - Für mit dem Gemeinamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderung - Rechtskraft eines Urteils eines innerstaatlichen Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT ENTGEGEN, WENN HIERDURCH DIE RÜCKFORDERUNG EINER UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT GEWÄHRTEN BEIHILFE VERHINDERT WIRD

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Lucchini

    Staatliche Beihilfen - EGKS - Eisen- und Stahlindustrie - Für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderung - Rechtskraft eines Urteils eines innerstaatlichen Gerichts

Besprechungen u.ä.

  • uni-hannover.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundrechte vs. "effet utile" - Vom Umgang des EuGH mit seiner Doppelrolle als Fach- und Verfassungsgericht (Leslie Manthey, Christopher Unseld; ZEuS 2011, 323)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Consiglio di Stato (Sechste Kammer) in seiner Funktion als Gericht vom 22. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Ministero dell'Industria, Commercio ed Artigianato gegen Spa Lucchini Siderurgica

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien) - EGKS - Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde und gegen die Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 zur Einführung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-6199
  • EuZW 2007, 511
  • DVBl 2007, 1167
  • DÖV 2007, 835
 
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Wird zitiert von ... (138)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.06.2006 - C-419/04

    Conseil général de la Vienne - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Erlass von

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-119/05
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 2003, IKA, C-326/00, Slg. 2003, I-1703, Randnr. 27, vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 19).

    Er kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 19, und Conseil général de la Vienne, Randnr. 20).

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-119/05
    Nach ständiger Rechtsprechung werden außerdem Entscheidungen von Gemeinschaftsorganen, die von ihren Adressaten nicht innerhalb der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Frist angefochten worden sind, ihnen gegenüber bestandskräftig (vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, Slg. 1994, I-833, Randnr. 13, und vom 22. Oktober 2002, National Farmers' Union, C-241/01, Slg. 2002, I-9079, Randnr. 34).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es ausgeschlossen ist, dass der Empfänger einer staatlichen Beihilfe, der eine nur an den Mitgliedstaat, dem er angehört, unmittelbar gerichtete Entscheidung der Kommission, die diese Beihilfe zum Gegenstand hatte, zweifellos hätte anfechten können und die hierfür in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehene Ausschlussfrist verstreichen ließ, vor den innerstaatlichen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die von den nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung deren Rechtmäßigkeit mit Erfolg in Frage stellt (Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn.

  • EuGH, 22.10.2002 - C-241/01

    'National Farmers'' Union'

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-119/05
    Nach ständiger Rechtsprechung werden außerdem Entscheidungen von Gemeinschaftsorganen, die von ihren Adressaten nicht innerhalb der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Frist angefochten worden sind, ihnen gegenüber bestandskräftig (vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, Slg. 1994, I-833, Randnr. 13, und vom 22. Oktober 2002, National Farmers' Union, C-241/01, Slg. 2002, I-9079, Randnr. 34).

    17 und 20, und National Farmers' Union, Randnr. 35).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-119/05
    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass das innerstaatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnrn. 21 bis 24, vom 8. März 1979, Salumificio di Cornuda, 130/78, Slg. 1979, 867, Randnrn. 23 bis 27, und vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnrn.
  • EuGH, 08.03.1979 - 130/78

    Salumificio di Cornuda

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-119/05
    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass das innerstaatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnrn. 21 bis 24, vom 8. März 1979, Salumificio di Cornuda, 130/78, Slg. 1979, 867, Randnrn. 23 bis 27, und vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnrn.
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-119/05
    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass das innerstaatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnrn. 21 bis 24, vom 8. März 1979, Salumificio di Cornuda, 130/78, Slg. 1979, 867, Randnrn. 23 bis 27, und vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, Slg. 1990, I-2433, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-119/05
    Für die Feststellung der Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts ist somit allein der Gerichtshof zuständig (Urteile vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, Randnr. 17, und vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 27).
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-119/05
    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm unter außergewöhnlichen Umständen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21).
  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-119/05
    Zwar können die innerstaatlichen Gerichte grundsätzlich berufen sein, die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts zu prüfen; sie sind jedoch nicht befugt, selbst die Ungültigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane festzustellen (Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto Frost, 314/85, Slg. 1987, 4199, Randnr. 20).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-119/05
    Auch um feststellen zu können, ob eine staatliche Maßnahme, die ohne Beachtung des in Art. 6 des Dritten Beihilfekodex geregelten Vorprüfungsverfahrens getroffen wurde, dieses Verfahren durchlaufen musste, kann sich ein nationales Gericht zur Auslegung des Beihilfebegriffs in Art. 4 Buchst. c EGKS-Vertrag und Art. 1 des Dritten Beihilfekodex veranlasst sehen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2001, Banks, C-390/98, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 71).
  • EuGH, 25.02.2003 - C-326/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER IM AUSLAND IN ANSPRUCH GENOMMENE

  • EuGH, 22.02.1990 - 221/88

    ECSC / Busseni

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

  • EuGH, 16.06.2011 - C-65/09

    Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a Urteile vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 19, vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, und vom 17. Februar 2011, TeliaSonera, C-52/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Conseil général de la Vienne, Randnr. 20, Lucchini, Randnr. 44, und TeliaSonera, Randnr. 16).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 31, und Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 43), während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil Eckelkamp u. a., C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 52).

    Es ist aber weder Sache des Gerichtshofs, diese Beurteilung in Frage zu stellen, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 43), noch hat er zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht (vgl. Urteil Schnorbus, C-79/99, EU:C:2000:676, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 19, und vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43).

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Conseil général de la Vienne, Randnr. 20, und Lucchini, Randnr. 44).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-119/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,18123
Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-119/05 (https://dejure.org/2006,18123)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.09.2006 - C-119/05 (https://dejure.org/2006,18123)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. September 2006 - C-119/05 (https://dejure.org/2006,18123)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lucchini

    EGKS - Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt und der Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften für die Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie unvereinbar erklärt ...

  • EU-Kommission PDF

    Lucchini

    EGKS - Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt und der Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften für die Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie unvereinbar erklärt ...

  • EU-Kommission

    Lucchini

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-6199
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (38)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-69/14

    Târșia - Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Wiederaufnahme des

    18 - Vgl. ähnlich die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Lucchini (C-119/05, EU:C:2006:576, Nr. 46).
  • EuG, 16.01.2020 - T-257/18

    Iberpotash/ Kommission

    Außerdem ist die Kommission zwar nicht an die Entscheidungen nationaler Gerichte gebunden (Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Lucchini, C-119/05, EU:C:2006:576, Nr. 24); es steht ihr aber zweifellos frei, diese zu berücksichtigen, wenn sie der Auffassung sein sollte, dass sie für ihre Beurteilung relevant sind.
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