Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 18.07.2007 - C-325/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1097
EuGH, 18.07.2007 - C-325/05 (https://dejure.org/2007,1097)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - C-325/05 (https://dejure.org/2007,1097)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - C-325/05 (https://dejure.org/2007,1097)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziierungsrats - Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich - Daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht - Türkischer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Derin

    Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich - Daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht - Türkischer ...

  • EU-Kommission PDF

    Derin

    Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich - Daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht - Türkischer ...

  • EU-Kommission

    Derin

    Außenbeziehungen , Assoziierung , Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines aus dem Recht auf freien Zugang gemäß des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation abgeleiteteten Aufenthaltsrechts eines türkischen Staatsangehörigen; Verlassen eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 7; ARB Nr. 1/80 Art. 14 Abs. 1; AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 1; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen Art. 59
    D (A), Ausweisung, Türken, Assoziationsberechtigte, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Familienangehörige, Volljährigkeit, Haft

  • Judicialis

    Zusatzprotokoll Art. 59; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats Art. 6; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats Art. 7; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswärtige Beziehungen: Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziierungsrats - Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich - Daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Derin

    Assoziation EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich - Daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht - Türkischer ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. August 2005 in Sachen Ismail Derin gegen Landkreis Darmstadt-Dieburg.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt - Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Bindestrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Verlust des Aufenthaltsrechts infolge des Verlustes des Rechts auf freien Zugang zu jeder ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-6495
  • NVwZ 2007, 1393
  • FamRZ 2007, 2045 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-325/05
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 59 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde (ABl. L 293, S. 1, im Folgenden: Zusatzprotokoll), sowie der Art. 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80).

    Der Beschluss Nr. 1/80 soll nach seinem dritten Erwägungsgrund im sozialen Bereich zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der mit Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrats vom 20. Dezember 1976 eingeführten Regelung führen.

    Die Artikel 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 stehen in dessen Kapitel II "Soziale Bestimmungen" im Abschnitt 1 "Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer".

    6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:.

    7 des Beschlusses Nr. 1/80 sieht vor:.

    14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens habe zudem keine Rechtsstellung gemäß Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80, denn er sei nicht über einen Zeitraum von einem Jahr ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen, lebe nicht mehr mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft und erhalte von ihnen keinen Unterhalt mehr.

    Nachdem sein Widerspruch gegen diese Ausweisungsverfügung am 15. September 2004 zurückgewiesen worden war, erhob Herr Derin am 5. Oktober 2004 Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt und machte geltend, er gehöre zu dem durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 begünstigten Personenkreis.

    Nach Ansicht des Beklagten des Ausgangsverfahrens schützt Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 hingegen nur unterhaltsberechtigte Kinder türkischer Arbeitnehmer unter 21 Jahren.

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass Herr Derin die Voraussetzungen für den Erwerb der in Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte erfülle, da er mehr als fünf Jahre lang bei seinen Eltern gewohnt habe, die im Aufnahmemitgliedstaat wohnende türkische Arbeitnehmer seien.

    Dieses Gericht stellt sich indessen die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein türkischer Staatsangehöriger in der Situation von Herrn Derin die nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenen Rechte verlieren könne.

    Erstens habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 2005, Aydinli (C-373/03, Slg. 2005, I-6181), zwar entschieden, dass es nur zwei Gründe für den Verlust der durch diese Bestimmung verliehenen Rechte gebe, nämlich, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der Aufenthalt des türkischen Migranten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats durch dessen persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährde oder dass der Betroffene das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe.

    Im vorliegenden Fall sei bei Herrn Derin keiner dieser beiden Tatbestände für den Verlust der Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 gegeben.

    Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass nach Art. 59 des Zusatzprotokolls geprüft werden müsse, ob die Beschränkung auf zwei Verlusttatbestände für die Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nicht zu einer Besserstellung der türkischen Staatsangehörigen gegenüber den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers aus einem Mitgliedstaat führe, die nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 das Recht hätten, bei diesem zu wohnen, wenn sie noch nicht 21 Jahre alt seien oder ihnen von diesem Unterhalt gewährt werde.

    Im vorliegenden Fall sei Herr Derin, der seit Herbst 1994 nicht mehr bei seinen Eltern wohne, das 30. Lebensjahr überschritten habe und nicht mehr gegenüber seiner Familie unterhaltsberechtigt sei, in Ermangelung anderer Möglichkeiten, seine Rechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 zu beschränken, gegenüber den Kindern eines gemeinschaftsangehörigen Wanderarbeitnehmers privilegiert.

    Zweitens, für den Fall, dass Herr Derin die Rechte, die er aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ableiten könne, dadurch verloren habe, dass er über 21 Jahre alt sei, nicht mehr bei seinen Eltern wohne und keine Unterhaltsleistungen mehr von diesen erhalte, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich der Betroffene zum Schutz der nach Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erlassenen Ausweisungsverfügung nicht auf eine andere Bestimmung dieses Beschlusses berufen könne, insbesondere ob Herr Derin nicht Personen gleichgestellt werden müsse, die Rechte gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hätten.

    Ist es mit Art. 59 des Zusatzprotokolls vereinbar, wenn ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung zu seinen in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigten Eltern gezogen ist, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht - außer in den Fällen des Art. 14 dieses Beschlusses und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe - auch dann nicht verliert, wenn er nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr mit seinen Eltern zusammenlebt und von ihnen keinen Unterhalt erhält?.

    Genießt dieser türkische Staatsangehörige trotz des Verlusts der Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 dieses Beschlusses, wenn er nach Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern unregelmäßig unselbständig beschäftigt gewesen ist, ohne durch seine Arbeitnehmereigenschaft eine eigenständige Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu erlangen, und über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte?.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die erste Frage auf die Situation eines türkischen Staatsangehörigen bezieht, der die Voraussetzungen für die Geltendmachung des nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie des daraus abgeleiteten Aufenthaltsrechts erfüllt.

    Zwar steht fest, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens tatsächlich solche Rechte nach der genannten Bestimmung erworben hat, doch haben die italienische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs die Frage aufgeworfen, ob die Situation des Betroffenen nicht eher von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 erfasst werde.

    Angesichts des Ausgangssachverhalts, wie er in der Vorlageentscheidung dargestellt wird, ist es nämlich wahrscheinlich, dass sich Herr Derin, der als Kind von im Aufnahmemitgliedstaat 6 bzw. 24 Jahre lang regelmäßig beschäftigten türkischen Eltern dort eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf die Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat aus Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen kann, der eine gegenüber Art. 7 Satz 1 günstigere Bestimmung ist (vgl. Urteile vom 19. November 1998, Akman, C-210/97, Slg. 1998, I-7519, Randnrn.

    Zudem ist die Vorlagefrage im Wesentlichen auf die Festlegung der Gründe gerichtet, aus denen ein türkischer Staatsangehöriger wie Herr Derin die Rechte verlieren kann, die ihm Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 betreffend den freien Zugang zur Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und entsprechend den Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat verleiht.

    Wie aber der Generalanwalt in den Nrn. 35 und 78 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, gelten für den Verlust der gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenen Rechte dieselben Voraussetzungen, unabhängig davon, ob der konkrete Ausgangssachverhalt unter den ersten oder den zweiten Absatz dieses Artikels fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Torun, Randnrn.

    Unter diesen Umständen ist die Frage, ob ein türkischer Staatsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens unter den ersten oder zweiten Absatz des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt, für die Prüfung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts nicht erheblich.

    Um auf die erste Vorlagefrage eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zunächst festzustellen, dass, zum einen, Art. 7 Satz 1 ebenso wie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 unstreitig in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (vgl. u. a. Urteil Torun, Randnr. 19), und dass, zum anderen, die Rechte, die Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 31).

    7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfasst den Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, entweder die Genehmigung erhalten hat, zum Zweck der Familienzusammenführung dorthin zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen, oder der im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gelebt hat (vgl. u. a. Urteil Aydinli, Randnr. 22).

    Ein solcher türkischer Staatsangehöriger verliert daher ein nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenes Recht nicht deshalb, weil Umstände der in der vorstehenden Randnummer genannten Art eintreten.

    Darüber hinaus verlangt zwar Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 grundsätzlich, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers mit diesem während des Zeitraums von drei Jahren, in dem der Betroffene selbst nicht die Voraussetzungen für einen Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, eine tatsächliche Lebensgemeinschaft führt (vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnrn.

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 31 sowie 120 bis 123 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof insoweit bezüglich der in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen, die wie Herr Derin nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, entschieden, dass aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur folgt, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, das vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. insbesondere Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, und Aydinli, Randnr. 25).

    Eine andere Auslegung des Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspräche nicht der Systematik und dem Zweck dieses Beschlusses, der die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern soll (vgl. u. a. Urteil vom 8. Mai 2003, Wählergruppe Gemeinsam, C-171/01, Slg. 2003, I-4301, Randnr. 79).

    Zweitens kann es nach ständiger Rechtsprechung nur zwei Arten von Beschränkungen der Rechte geben, die Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer verleiht, die die Voraussetzungen dieses Satzes erfüllen: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile Ergat, Randnrn.

    Da der Beschluss Nr. 1/80 klar zwischen der Situation türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmemitgliedstaat eine bestimmte Zeit ordnungsgemäß beschäftigt waren (Art. 6 des Beschlusses), und der Situation der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhaltenden Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer (Art. 7 des Beschlusses) unterscheidet und Art. 7 nach der Systematik des Beschlusses lex specialis ist im Verhältnis zu den nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechten, die unter den drei Gedankenstrichen des Art. 6 Abs. 1 festgelegt sind (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 78, Aydinli, Randnr. 19, und Torun, Randnr. 17), können die durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nicht unter den gleichen Umständen beschränkt werden wie die durch Art. 6 des Beschlusses verliehenen (vgl. Urteile Aydinli, Randnr. 31, und Torun, Randnr. 26).

    Insbesondere kann der türkische Staatsangehörige, dem die Rechte nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zuerkannt worden sind, diese Rechte weder deshalb verlieren, weil er wegen einer Verurteilung zu einer - auch mehrjährigen - Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, keine Beschäftigung ausgeübt hat, noch aufgrund der Tatsache, dass er zu keiner Zeit gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Aydinli, Randnr. 28, und Torun, Randnr. 26).

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nach der Systematik und dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 ein türkischer Staatsangehöriger in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens, der nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses ein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erworben hat, das aus dem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht nur in zwei Fallgruppen verliert, d. h. nur in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 oder bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe.

    Da es nicht davon überzeugt ist, dass die Verlusttatbestände für die nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte mit dieser Auslegung abschließend erfasst sind, schlägt es vor, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers über die Voraussetzungen hinaus, die von der in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung für die Wahrung erworbener Rechte aufgestellt worden seien, auch die Kriterien erfüllen müsse, die im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht und insbesondere in Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68 vorgesehen seien; diese erfassten nur Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt seien oder denen vom Arbeitnehmer Unterhalt gewährt werde.

    7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 sei deshalb dahin auszulegen, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der vor Erreichen des 21. Lebensjahrs im Wege der Familienzusammenführung mit seinen im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigten Eltern in diesen Staat habe einreisen dürfen, das Recht auf Beschäftigung und das daraus abgeleitete Recht auf Aufenthalt in diesem Staat verliere, wenn er das 21. Lebensjahr vollende oder von seiner Familie keinen Unterhalt mehr erhalte.

    7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 macht hingegen die Familienzusammenführung ausdrücklich von einer gemäß den Anforderungen der Regelung des Aufnahmemitgliedstaats erteilten Genehmigung für den Nachzug zum türkischen Wanderarbeitnehmer abhängig (vgl. Urteil vom 30. September 2004, Ayaz, C-275/02, Slg. 2004, I-8765, Randnrn.

    Sodann haben nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68 die Kinder, die bei dem Arbeitnehmer Wohnung nehmen dürfen, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, allein aus diesem Grund das Recht, im Aufnahmemitgliedstaat irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, während das Recht der Kinder eines türkischen Wanderarbeitnehmers auf Ausübung einer Beschäftigung in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 präzise geregelt ist, der dafür unterschiedliche Voraussetzungen aufstellt, je nachdem, wie lange sie bei dem türkischen Arbeitnehmer, von dem sie Rechte ableiten, ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

    Außerdem gibt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen, unter denen die aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleiteten Rechte beschränkt werden können, zusätzlich zu der Ausnahme wegen der Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige wie auf Gemeinschaftsangehörige anwendbar ist (vgl. u. a. Urteil vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnrn.

    Will sich der Betroffene in einem solchen Fall später erneut in dem fraglichen Mitgliedstaat niederlassen, können die Behörden dieses Staates verlangen, dass er erneut eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, um zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, wenn er noch von ihm abhängt, oder um auf der Grundlage von Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 dort eine Arbeit aufnehmen zu können (vgl. Urteil Ergat, Randnr. 49).

    Die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Auslegung berücksichtigt außerdem nicht, dass Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 und Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 unterschiedlich formuliert sind.

    Ferner hätte eine solche Auslegung unweigerlich zur Folge, dass die Rechtsstellung der Kinder türkischer Wanderarbeitnehmer mit zunehmender Integration im Aufnahmemitgliedstaat ungesicherter würde, obwohl mit Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 im Gegenteil eine fortschreitende Verbesserung der Situation der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer im betreffenden Mitgliedstaat angestrebt wird, indem ihnen erlaubt wird, dort nach einiger Zeit ein unabhängiges Leben zu führen.

    Da das vorlegende Gericht seine erste Frage nach Verkündung des Urteils Aydinli ausdrücklich mit dem Ziel umformuliert hat, den Gerichtshof zur Überprüfung der Richtigkeit dieses Urteils zu bewegen, ist noch darauf hinzuweisen, dass, zum einen, die in dem Urteil vorgenommene Auslegung des Geltungsumfangs des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nur die Auslegung dieser Bestimmung in der vorherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt (Urteile Ergat und Cetinkaya).

    Schließlich ist für eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens, in der von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gegen einen türkischen Staatsangehörigen eine Ausweisungsverfügung erlassen wurde, nachdem er dort wegen verschiedener Verstöße gegen das nationale Recht verurteilt worden war, zu präzisieren, dass für die Ermächtigung der Mitgliedstaaten zum Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einschlägig ist, allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese Behörden das persönliche Verhalten des Straftäters sowie die gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr, die er für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, prüfen und außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Nazli, Randnrn.

    Insbesondere kann eine auf Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gestützte Ausweisung nur dann beschlossen werden, wenn das individuelle Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet.

    Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur in zwei Fallgruppen verliert, nämlich.

    Ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, erworben hat, verliert das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur in zwei Fallgruppen, nämlich.

  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-325/05
    Erstens habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 2005, Aydinli (C-373/03, Slg. 2005, I-6181), zwar entschieden, dass es nur zwei Gründe für den Verlust der durch diese Bestimmung verliehenen Rechte gebe, nämlich, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der Aufenthalt des türkischen Migranten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats durch dessen persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährde oder dass der Betroffene das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe.

    7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfasst den Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, entweder die Genehmigung erhalten hat, zum Zweck der Familienzusammenführung dorthin zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen, oder der im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gelebt hat (vgl. u. a. Urteil Aydinli, Randnr. 22).

    Wie, erstens, der Gerichtshof hierzu bereits entschieden hat, steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf diese Art von Fällen nicht entgegen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Ausgangssachverhalts volljährig ist und nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Familie zusammenlebt, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein von dem Arbeitnehmer unabhängiges Leben führt (vgl. u. a. Urteile Aydinli, Randnr. 22, und entsprechend Torun, Randnrn.

    Denn das Recht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, nach einer gewissen Zeit Zugang zu einer Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat zu haben, soll gerade ihre Stellung in diesem Staat festigen, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, unabhängig zu werden (vgl. Urteil Aydinli, Randnr. 23).

    37 bis 39, Cetinkaya, Randnr. 30, und Aydinli, Randnr. 24).

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 31 sowie 120 bis 123 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof insoweit bezüglich der in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen, die wie Herr Derin nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, entschieden, dass aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur folgt, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, das vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. insbesondere Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, und Aydinli, Randnr. 25).

    Folglich kann der Umstand, dass die Voraussetzung für die Gewährung des fraglichen Rechts, im vorliegenden Fall die während einer gewissen Dauer bestehende Lebensgemeinschaft mit dem türkischen Arbeitnehmer, nicht mehr vorliegt, nachdem das Familienmitglied dieses Arbeitnehmers das in Rede stehende Recht erworben hat, dieses Recht nicht in Frage stellen (vgl. Urteil Aydinli, Randnr. 26).

    36 und 38, Aydinli, Randnr. 27, und Torun, Randnr. 21).

    Da der Beschluss Nr. 1/80 klar zwischen der Situation türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmemitgliedstaat eine bestimmte Zeit ordnungsgemäß beschäftigt waren (Art. 6 des Beschlusses), und der Situation der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhaltenden Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer (Art. 7 des Beschlusses) unterscheidet und Art. 7 nach der Systematik des Beschlusses lex specialis ist im Verhältnis zu den nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechten, die unter den drei Gedankenstrichen des Art. 6 Abs. 1 festgelegt sind (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 78, Aydinli, Randnr. 19, und Torun, Randnr. 17), können die durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nicht unter den gleichen Umständen beschränkt werden wie die durch Art. 6 des Beschlusses verliehenen (vgl. Urteile Aydinli, Randnr. 31, und Torun, Randnr. 26).

    Insbesondere kann der türkische Staatsangehörige, dem die Rechte nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zuerkannt worden sind, diese Rechte weder deshalb verlieren, weil er wegen einer Verurteilung zu einer - auch mehrjährigen - Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, keine Beschäftigung ausgeübt hat, noch aufgrund der Tatsache, dass er zu keiner Zeit gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Aydinli, Randnr. 28, und Torun, Randnr. 26).

    Ein solcher türkischer Staatsangehöriger verliert dieses Aufenthaltsrecht hingegen weder deswegen, weil er aufgrund einer - auch mehrjährigen - Inhaftierung, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, längere Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend war, noch deswegen, weil er zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung über 21 Jahre alt war, seinen Wohnsitz nicht mehr bei dem türkischen Arbeitnehmer hatte, von dem er sein Aufenthaltsrecht ableitet, und von ihm keinen Unterhalt mehr erhielt, sondern ein von diesem unabhängiges Leben führte (vgl. Urteile Aydinli, Randnr. 32, und entsprechend Torun, Randnr. 29).

  • EuGH, 16.02.2006 - C-502/04

    Torun - Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-325/05
    35 und 38, und vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Randnrn.

    Wie aber der Generalanwalt in den Nrn. 35 und 78 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, gelten für den Verlust der gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenen Rechte dieselben Voraussetzungen, unabhängig davon, ob der konkrete Ausgangssachverhalt unter den ersten oder den zweiten Absatz dieses Artikels fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Torun, Randnrn.

    Um auf die erste Vorlagefrage eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zunächst festzustellen, dass, zum einen, Art. 7 Satz 1 ebenso wie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 unstreitig in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (vgl. u. a. Urteil Torun, Randnr. 19), und dass, zum anderen, die Rechte, die Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 31).

    Wie, erstens, der Gerichtshof hierzu bereits entschieden hat, steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf diese Art von Fällen nicht entgegen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Ausgangssachverhalts volljährig ist und nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Familie zusammenlebt, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein von dem Arbeitnehmer unabhängiges Leben führt (vgl. u. a. Urteile Aydinli, Randnr. 22, und entsprechend Torun, Randnrn.

    36 und 38, Aydinli, Randnr. 27, und Torun, Randnr. 21).

    Da der Beschluss Nr. 1/80 klar zwischen der Situation türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmemitgliedstaat eine bestimmte Zeit ordnungsgemäß beschäftigt waren (Art. 6 des Beschlusses), und der Situation der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhaltenden Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer (Art. 7 des Beschlusses) unterscheidet und Art. 7 nach der Systematik des Beschlusses lex specialis ist im Verhältnis zu den nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechten, die unter den drei Gedankenstrichen des Art. 6 Abs. 1 festgelegt sind (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 78, Aydinli, Randnr. 19, und Torun, Randnr. 17), können die durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nicht unter den gleichen Umständen beschränkt werden wie die durch Art. 6 des Beschlusses verliehenen (vgl. Urteile Aydinli, Randnr. 31, und Torun, Randnr. 26).

    Insbesondere kann der türkische Staatsangehörige, dem die Rechte nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zuerkannt worden sind, diese Rechte weder deshalb verlieren, weil er wegen einer Verurteilung zu einer - auch mehrjährigen - Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, keine Beschäftigung ausgeübt hat, noch aufgrund der Tatsache, dass er zu keiner Zeit gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Aydinli, Randnr. 28, und Torun, Randnr. 26).

    Ein solcher türkischer Staatsangehöriger verliert dieses Aufenthaltsrecht hingegen weder deswegen, weil er aufgrund einer - auch mehrjährigen - Inhaftierung, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, längere Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend war, noch deswegen, weil er zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung über 21 Jahre alt war, seinen Wohnsitz nicht mehr bei dem türkischen Arbeitnehmer hatte, von dem er sein Aufenthaltsrecht ableitet, und von ihm keinen Unterhalt mehr erhielt, sondern ein von diesem unabhängiges Leben führte (vgl. Urteile Aydinli, Randnr. 32, und entsprechend Torun, Randnr. 29).

    Zum anderen wurde diese Auslegung vom Gerichtshof aus denselben Gründen auf Art. 7 Satz 2 dieses Beschlusses erstreckt (Urteil Torun).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-325/05
    33, 37, 40, 41 und 44, vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnrn.

    28 und 29, sowie Cetinkaya, Randnr. 30), doch sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt (vgl. Urteile Ergat, Randnrn.

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 31 sowie 120 bis 123 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof insoweit bezüglich der in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen, die wie Herr Derin nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, entschieden, dass aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur folgt, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, das vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. insbesondere Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, und Aydinli, Randnr. 25).

    Zweitens kann es nach ständiger Rechtsprechung nur zwei Arten von Beschränkungen der Rechte geben, die Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer verleiht, die die Voraussetzungen dieses Satzes erfüllen: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile Ergat, Randnrn.

    Will sich der Betroffene in einem solchen Fall später erneut in dem fraglichen Mitgliedstaat niederlassen, können die Behörden dieses Staates verlangen, dass er erneut eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, um zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, wenn er noch von ihm abhängt, oder um auf der Grundlage von Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 dort eine Arbeit aufnehmen zu können (vgl. Urteil Ergat, Randnr. 49).

    Da das vorlegende Gericht seine erste Frage nach Verkündung des Urteils Aydinli ausdrücklich mit dem Ziel umformuliert hat, den Gerichtshof zur Überprüfung der Richtigkeit dieses Urteils zu bewegen, ist noch darauf hinzuweisen, dass, zum einen, die in dem Urteil vorgenommene Auslegung des Geltungsumfangs des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nur die Auslegung dieser Bestimmung in der vorherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt (Urteile Ergat und Cetinkaya).

    Im Übrigen wird nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Sach- und Rechtslage des Ausgangsverfahrens deutlich von derjenigen in den Rechtssachen zu unterscheiden, in der die Urteile Ergat, Cetinkaya, Aydinli und Torun ergangen sind, so dass für den Gerichtshof im vorliegenden Fall kein hinreichender Anlass besteht, seine Rechtsprechung hierzu zu überdenken.

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-325/05
    Um auf die erste Vorlagefrage eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zunächst festzustellen, dass, zum einen, Art. 7 Satz 1 ebenso wie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 unstreitig in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (vgl. u. a. Urteil Torun, Randnr. 19), und dass, zum anderen, die Rechte, die Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 31).

    28 und 29, sowie Cetinkaya, Randnr. 30), doch sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt (vgl. Urteile Ergat, Randnrn.

    37 bis 39, Cetinkaya, Randnr. 30, und Aydinli, Randnr. 24).

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 31 sowie 120 bis 123 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof insoweit bezüglich der in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen, die wie Herr Derin nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, entschieden, dass aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur folgt, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, das vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. insbesondere Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, und Aydinli, Randnr. 25).

    45, 46 und 48, Cetinkaya, Randnrn.

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-325/05
    Eine andere Auslegung des Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspräche nicht der Systematik und dem Zweck dieses Beschlusses, der die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern soll (vgl. u. a. Urteil vom 8. Mai 2003, Wählergruppe Gemeinsam, C-171/01, Slg. 2003, I-4301, Randnr. 79).

    Schließlich hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass türkische Staatsangehörige im Gegensatz zu den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genießen, sondern nur im Aufnahmemitgliedstaat bestimmte Rechte besitzen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 23. Januar 1997, Tetik, C-171/95, Slg. 1997, I-329, Randnr. 29, vom 11. Mai 2000, Savas, C-37/98, Slg. 2000, I-2927, Randnr. 59, und Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 89).

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-325/05
    7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 macht hingegen die Familienzusammenführung ausdrücklich von einer gemäß den Anforderungen der Regelung des Aufnahmemitgliedstaats erteilten Genehmigung für den Nachzug zum türkischen Wanderarbeitnehmer abhängig (vgl. Urteil vom 30. September 2004, Ayaz, C-275/02, Slg. 2004, I-8765, Randnrn.

    Wie sich zudem aus den Gründen der Vorlageentscheidung ergibt, stützt sich die Auslegung des vorlegenden Gerichts, wie sie in Randnr. 60 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, im Wesentlichen auf die Erwägungen in Nr. 52 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache, in der das Urteil Ayaz ergangen ist, obwohl Erwägungen dieser Art keinen Eingang in die Begründung jenes Urteils gefunden haben.

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-325/05
    Außerdem gibt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen, unter denen die aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleiteten Rechte beschränkt werden können, zusätzlich zu der Ausnahme wegen der Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige wie auf Gemeinschaftsangehörige anwendbar ist (vgl. u. a. Urteil vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnrn.

    Schließlich ist für eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens, in der von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gegen einen türkischen Staatsangehörigen eine Ausweisungsverfügung erlassen wurde, nachdem er dort wegen verschiedener Verstöße gegen das nationale Recht verurteilt worden war, zu präzisieren, dass für die Ermächtigung der Mitgliedstaaten zum Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einschlägig ist, allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese Behörden das persönliche Verhalten des Straftäters sowie die gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr, die er für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, prüfen und außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Nazli, Randnrn.

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-325/05
    Da der Beschluss Nr. 1/80 klar zwischen der Situation türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmemitgliedstaat eine bestimmte Zeit ordnungsgemäß beschäftigt waren (Art. 6 des Beschlusses), und der Situation der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhaltenden Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer (Art. 7 des Beschlusses) unterscheidet und Art. 7 nach der Systematik des Beschlusses lex specialis ist im Verhältnis zu den nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechten, die unter den drei Gedankenstrichen des Art. 6 Abs. 1 festgelegt sind (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 78, Aydinli, Randnr. 19, und Torun, Randnr. 17), können die durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nicht unter den gleichen Umständen beschränkt werden wie die durch Art. 6 des Beschlusses verliehenen (vgl. Urteile Aydinli, Randnr. 31, und Torun, Randnr. 26).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-325/05
    Darüber hinaus verlangt zwar Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 grundsätzlich, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers mit diesem während des Zeitraums von drei Jahren, in dem der Betroffene selbst nicht die Voraussetzungen für einen Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, eine tatsächliche Lebensgemeinschaft führt (vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnrn.
  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman

  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp

  • EuGH, 07.07.2005 - C-383/03

    Dogan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    Nach einer gewissen Zeit eines solchen Wohnsitzes erhält der Betroffene das Recht auf Ausübung einer Tätigkeit, ohne dass Art. 7 Abs. 1 insoweit für den Erwerb eines durch den Beschluss Nr. 1/80 gewährleisteten Rechts eine Auflage oder eine Bedingung vorsieht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Randnrn. 29 und 31, vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 56, und vom 25. September 2008, Er, C-453/07, Slg. 2008, I-7299, Randnrn.

    Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (vgl. u. a. Urteile Eyüp, Randnr. 26, Cetinkaya, Randnr. 25, Aydinli, Randnr. 23, und Derin, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass der Familienangehörige zwar grundsätzlich vorbehaltlich berechtigter Gründe tatsächlich mit dem Wanderarbeitnehmer zusammenwohnen muss, solange er nicht selbst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt hat - d. h. bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraums -, dass dies aber nicht mehr der Fall ist, sobald der Betroffene dieses Recht nach Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 rechtmäßig erworben hat, und erst recht nicht, wenn er nach fünf Jahren ein uneingeschränktes Recht auf Beschäftigung innehat (vgl. Urteil Derin, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Familienangehörige eines solchen Arbeitnehmers ist jedoch, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht geltend gemacht hat, sobald er selbst ein individuelles Recht aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hat, in ausreichendem Maß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert, um seine Stellung als von der Stellung seines Familienangehörigen, der ihm den Zugang zu diesem Staat ermöglicht hatte, trennbar und damit als dieser gegenüber selbständig ansehen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Derin, Randnrn.

    43 und 44, Derin, Randnr. 53, sowie Altun, Randnrn.

    Unter diesem Blickwinkel hat der Gerichtshof entschieden, dass Rechte wie die von Herr Bozkurt nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 rechtmäßig erworbenen vom Fortbestehen der Voraussetzungen für ihre Entstehung unabhängig sind (vgl. Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, Aydinli, Randnr. 26, Derin, Randnr. 53 und Altun, Randnr. 36), so dass der Familienangehörige, der bereits Rechte nach diesem Beschluss innehat, seine Stellung im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise festigen und sich dort dauerhaft integrieren kann, indem er ein von der Person, von der er diese Rechte ableitete, unabhängiges Leben führt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Ergat, Randnrn.

    In der mit dem Urteil Kus abgeschlossenen Rechtssache war der fragliche Umstand eine Ehe, aufgrund deren der betroffene türkische Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hatte einreisen dürfen und die dann zu einem Zeitpunkt geschieden wurde, zu dem der Betroffene bereits Rechte erworben hatte, in diesem Fall aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80. Mit Randnr. 22 des Urteils vom 5. Oktober 1994, Eroglu, C-355/93, Slg. 1994, I-5113, wurde dieser Grundsatz im Rahmen von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 für anwendbar erklärt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Ergat, Randnr. 40, Aydinli, Randnr. 26, Derin, Randnr. 50, sowie Altun, Randnrn.

    Der abschließende Charakter der in der vorstehenden Randnummer genannten Beschränkungen ist vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. u. a. Urteile Cetinkaya, Randnr. 38, Derin, Randnr. 54, Er, Randnr. 30, sowie Altun, Randnr. 62).

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der angemessene Rechtsrahmen für die Beurteilung ist, inwieweit einem wegen Straftaten verurteilten türkischen Staatsangehörigen durch Ausweisung aus dem Aufnahmemitgliedstaats die Rechte, die ihm unmittelbar aus diesem Beschluss erwachsen, genommen werden können (vgl. u. a. Urteil Derin, Randnr. 74).

    Insbesondere kann eine auf Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gestützte Ausweisung nur dann beschlossen werden, wenn das individuelle Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (vgl. Urteil Derin, Randnr. 74).

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

    Es verstößt nicht gegen das Verbot der Besserstellung von türkischen Staatsangehörigen gegenüber Unionsbürgern nach Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei, dass die aus Art. 7 Satz 1 und aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer nur in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe erlöschen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007, Rs. C-325/05, Derin).

    Der Senat hat den Beteiligten nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Urteil des EuGH vom 18. Juli 2007 in dem Verfahren C-325/05 - Derin - gegeben, das die Auslegung von Art. 59 ZP betrifft.

    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) können die genannten Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 45, 46 und 48; vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Rn. 36 und 38; vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Rn. 27, vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Rn. 21, vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Rn. 54).

    Für beide Rechtsstellungen aus Art. 7 ARB 1/80 gilt, dass sie sich nach ihrer Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten lösen und der allmählichen Integration der Familienangehörigen im Mitgliedstaat dienen sollen (EuGH, Urteile vom 7. Juli 2005, Aydinli, Rn. 25, vom 18. Juli 2007, Derin, Rn. 53).

    In seinem Urteil vom 18. Juli 2007 hatte der EuGH über das aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen zu entscheiden, der mehrere Jahre selbständig tätig war (Derin, Rn. 23), und ist auch in diesem Fall davon ausgegangen, dass ein Verlust der Rechtsstellung nur unter den beiden oben genannten Voraussetzungen möglich ist (Derin, Rn. 57).

    Durch das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2007 (C-325/05, Derin) ist nun geklärt, dass es nicht gegen das Besserstellungsverbot des Art. 59 ZP verstößt, wenn das Kind eines türkischen Arbeitnehmers seine einmal erworbene Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 auch dann behält, wenn es älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält und im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11

    Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und

    Der Erwerb dieser Rechte ist allerdings nicht mit Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union) verbunden; ein türkischer Staatsangehörige besitzt nur im Aufnahmemitgliedstaat bestimmte Rechte (EuGH, Urteil 21.01.2010 - C-462/08 - Rn. 37 und vom 18.07.2007 - C-325/05 - Rn. 66).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH gelten allerdings unabhängig davon, ob der konkrete Ausgangssachverhalt unter den ersten oder den zweiten Satz des Art. 7 ARB 1/80 fällt, für den Verlust der erworbenen Rechte dieselben Voraussetzungen (Urteil vom 18.07.2007 - C-325/05 - Rn. 45 und vom 16.02.2006 - C-502/04 - Rn. 24 f.).

    Sowohl die Rechtsposition nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 als auch diejenige nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich - und damit das Aufenthaltsrecht - erlöschen, wenn der türkische Staatsangehörige den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (st. Rspr. des EuGH; vgl. etwa Urteil vom 22.12.2010 - C-303/08 - Rn. 42, vom 04.02.2010 - C-14/09 - Rn. 42, vom 18.12.2008 - C-337/07 - Rn. 62, vom 25.09.2008 - C-453/07 - Rn. 30 f., vom 18.07.2007 - C-325/05 - Rn. 45, vom 16.02.2006 - C-502/04 - Rn. 25, vom 07.07.2005 -C-373/03 - Rn. 27, vom 11.11.2004 - C-467/02 - Rn.36 und vom 17.04.1997 - C-351/95 - Rn. 48).

    Unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe auszugehen ist, obliegt in erster Linie der Feststellung der nationalen Gerichte (vgl. auch EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - C-325/05 - Rn. 43) und bestimmt sich anhand von Sinn und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 ff. Rn. 27; BayVGH, Beschluss vom 15.10.2009 - 19 CS 09.2194 - juris Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 11.01.2008 - 11 ME 418/07 - juris Rn. 5 f.; VG Ansbach, Urteil vom 25.02.2010 - AN 5 K 09.01143 -juris Rn. 25 f.; Renner, a.a.O., § 4 Rn. 162; Kurzidem, Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger im Spiegel der neueren Rechtsprechung, ZAR 2010, 121, 124 f.).

    Allerdings ist das Merkmal des "nicht unerheblichen Zeitraums" nicht allein nach der tatsächlich außerhalb des Aufnahmemitgliedstaats verbrachten Zeit zu würdigen, sondern im Zusammenhang mit den Gründen und Absichten für die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, denn der Verlustgrund knüpft daran an, dass der rechtliche Besitzstand, den der türkische Staatsangehörige nach Art. 7 Satz 1 oder 2 ARB 1/80 erworben hat, deshalb verloren geht, weil er diesen freiwillig verlassen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 16.03.2000 - C-329/97 - Rn. 51) und "die Bande, die ihn mit diesem Mitgliedstaat verbunden haben, selbst gelöst hat" (so die Formulierung in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 11.01.2007 - C-325/05 - Rn. 33).

    Hat ein Familienangehöriger die Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 verloren und reist er später wieder in den früheren Aufnahmemitgliedstaat ein, so muss er erneut eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, deren Erteilung sich allein nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats richtet (EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - C-325/05 - Rn. 67 und vom 16.03.2000 - C-329/97 - Rn. 49).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

    Nach ständiger Rechtsprechung hat Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die Rechte berufen können, die sie ihnen verleiht (Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28, und vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 47).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Rechte, die Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. u. a. Urteil Derin, Randnr. 47).

    Es ist daran zu erinnern, dass der Beschluss Nr. 1/80 die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern soll (Urteil Derin, Randnr. 53).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 36, und Derin, Randnr. 51).

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Für die aus dieser Vorschrift abgeleiteten Rechte gilt, dass sie sich nach ihrer Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten lösen und der allmählichen Integration der Familienangehörigen im Mitgliedstaat dienen sollen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 - Aydinli - Slg. 2005, I-6181 Rn. 23; allgemein Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-325/05 - Derin - Slg. 2007, I-6495 Rn. 53 und 71); dem hat sich der Senat angeschlossen (Urteil vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 ).

    Auch wenn der Vergleich der Rechtsstellung der Familienangehörigen von türkischen Arbeitnehmern auf der einen und Unionsbürgern auf der anderen Seite im Wege einer Gesamtbetrachtung durchzuführen ist (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-325/05 - Derin - a.a.O. Rn. 62 ff.; dem folgend Urteil vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - a.a.O. Rn. 20), wirken die Unionsbürger betreffenden Regelungen auf die richterrechtliche Ausformung der assoziationsrechtlichen Stellung und ihrer Verlustgründe zumindest als Orientierungsrahmen ein.

  • BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften können die Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 45, 46 und 48; vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Rn. 36 und 38; vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Rn. 27, vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Rn. 21; vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-06495, Rn. 54).

    Für die Kinder eines die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 vermittelnden türkischen Arbeitnehmers hat der Gerichtshof entschieden, dass diese ihr aus dem Beschäftigungsanspruch abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn sie es rechtmäßig erworben haben, auch dann behalten, wenn sie nicht mehr bei dem Stammberechtigten wohnen, sondern ein eigenständiges Leben führen (vgl. Urteile vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Rn. 32; vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, a.a.O. Rn. 57; vom 4. Oktober 2007, Polat, C-349/06, Rn. 21).

    So führt der Gerichtshof etwa in seinem Urteil vom 18. Juli 2007 in der Sache, Derin, Rn. 49 - 53 Folgendes aus:.

    Der Gerichtshof hebt in ständiger Rechtsprechung hervor, dass die aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleitete Rechtsstellung vom Fortbestehen ihrer Entstehungsvoraussetzungen unabhängig ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2007, Derin, C 325/05, Rn. 52; Urteile Aydinli, a.a.O. Rn. 25, Ergat, a.a.O. Rn. 40 und Cetinkaya a.a.O. Rn. 31).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-7/10

    Kahveci - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht -

    Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (vgl. u. a. Urteile Eyüp, Randnr. 26, Cetinkaya, Randnr. 25, Aydinli, Randnr. 23, vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnrn.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass in Bezug auf türkische Staatsangehörige wie Herrn Kahveci und Herrn Inan Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der angemessene Rechtsrahmen für die Beurteilung ist, inwieweit einem wegen Straftaten verurteilten türkischen Staatsangehörigen durch Ausweisung aus dem Aufnahmemitgliedstaat die Rechte, die ihm unmittelbar aus diesem Beschluss erwachsen, genommen werden können (vgl. u. a. Urteile Derin, Randnr. 74, und Bozkurt, Randnr. 54).

    Insbesondere kann eine auf Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gestützte Ausweisung nur dann beschlossen werden, wenn das individuelle Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (vgl. Urteile Derin, Randnr. 74, und Bozkurt, Randnr. 60).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-451/11

    Dülger - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Rechte, die Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 47, und vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-13445, Randnr. 36).

    Eine mit diesen Erwägungen in Einklang stehende Auslegung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 kann nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass, wie das vorlegende Gericht ausführt, der Gerichtshof in mehreren Urteilen, die zur Anwendung dieser Bestimmung ergangen sind, auf die türkische Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen eines Arbeitnehmers Bezug genommen hat (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 67, vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 48, Derin, Randnr. 48, und Bozkurt, Randnr. 46).

    34 und 35, und Derin, Randnr. 63).

    Diese Regelung, die bezweckt, diejenigen Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers vom Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auszunehmen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet eingereist sind und dort wohnen (Urteil Cetinkaya, Randnr. 23), ist damit zu erklären, dass im Rahmen der Assoziierung EWG-Türkei die Familienzusammenführung kein Recht der Familienangehörigen des türkischen Wanderarbeitnehmers ist, sondern im Gegenteil von einer Entscheidung der nationalen Behörden abhängt, die allein in Anwendung des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats getroffen wird, vorbehaltlich der Einhaltung der Menschenrechte (vgl. in diesem Sinne Urteil Derin, Randnr. 64).

  • VG München, 01.06.2011 - M 24 K 10.4625

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis bei zwangsweisem Aufenthalt in der Türkei

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 nur in zwei Fallgruppen erlöschen, nämlich - erstens - in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und - zweitens - bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe (vgl. EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/05, ABl. EU C-235 vom 6.10.2007, S. 5 (dort unter 2007/C-235/07), NVwZ 2007, 1393).

    Andererseits ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass für den im Rahmen von Art. 59 ZP durchzuführenden Vergleich des Assoziationsrechts mit den Regelungen für Mitgliedstaatsangehörige eine "Gesamtbetrachtung" geboten ist (vgl. EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/05, ABl. EU C-235 vom 6.10.2007, S. 5 (dort unter 2007/C-235/07), NVwZ 2007, 1393, juris RdNr. 62 - 69; BVerwGE 129, 162 vom 9.8.2007, Az. 1 C 47.06, juris RdNr. 20 und BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, RdNr. 27).

    Denn das Aufenthaltsrecht der Kinder von Mitgliedstaatsangehörigen bis zum 21. Lebensjahr wird in § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht, während Art. 7 ARB 1/80 eine Genehmigung verlangt, die allein in Anwendung des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats getroffen wird (vgl. zur früheren Rechtslage nach der Verordnung Nr. 1612/68 EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/05, juris RdNr. 62 - 64).

    Auch haben Kinder von Mitgliedstaatsangehörigen aufgrund der genannten Vorschriften ein Aufenthaltsrecht, wenn auch kein Daueraufenthaltsrecht (nach § 4a FreizügG/EU), ohne dass es auf die Einhaltung von Mindestzeiten ankäme, während ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 an Mindestzeiten geknüpft wird (vgl. zur früheren Rechtslage nach der Verordnung Nr. 1612/68 ebenso EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/05, juris RdNr. 65).

    Schließlich genießen türkische Staatsangehörige keine Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union, sondern besitzen nur im Aufnahmemitgliedstaat bestimmte Rechte (vgl. EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/05, juris RdNr. 66).

  • BVerwG, 15.04.2013 - 1 B 22.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Das von der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 12 f.) herangezogene Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007 in der Sache Derin (Rs. C-325/05 - Slg. 2007, I-6495 Rn. 68 f.) trifft für den Vergleich mit der Rechtsstellung von Unionsbürgern keine Aussage, da es zur Auslegung von Art. 59 ZP lediglich die Vor- und Nachteile der Rechtsstellung von Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit der von Berechtigten nach ARB 1/80 vergleicht, ohne auf die besondere Rechtsstellung von Unionsbürgern einzugehen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 C 25.08

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

  • EuGH, 25.09.2008 - C-453/07

    Er - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats -

  • VG München, 28.02.2008 - M 24 K 07.3756

    Ausweisung; im Bundesgebiet geborener türkischer Staatsangehöriger;

  • EuGH, 21.12.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14

    Abschiebungsandrohung; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-462/08

    Bekleyen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Art. 7 Satz 2 des

  • BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 19 CS 09.2194

    Kein Erlöschen des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 bei Rückkehr aus

  • VG München, 05.06.2008 - M 24 K 08.753

    Ausweisung; im Bundesgebiet geborener türkischer Staatsangehöriger;

  • EuGH, 12.04.2016 - C-561/14

    Genc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • EuGH, 21.01.2010 - C-462/08

    Bekleyen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Assoziationsabkommen zwischen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-484/07

    Pehlivan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2008 - 11 LB 203/06

    Erlöschen des aus Art. 7 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB

  • VGH Bayern, 17.01.2017 - 10 ZB 15.1706

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung - Erlöschen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2016 - C-561/14

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Freizügigkeit der

  • OVG Niedersachsen, 11.01.2008 - 11 ME 418/07

    Erlöschen des Aufenthaltsrechts des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers bei

  • VG Düsseldorf, 19.11.2020 - 8 K 5232/19

    Unionsrecht; Ausweisungsinteresse; generalpräventives Ausweisungsinteresse;

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2012 - C-451/11

    Dülger - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2008 - 11 S 1705/06

    Zum Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen nach Art 7 S 1 EWGAssRBes

  • VG Aachen, 03.04.2023 - 8 L 847/22

    Abschiebungsandrohung; Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis; Erlöschen eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2012 - 18 B 169/12

    Ein nach § 6 Abs. 3 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs erteiltes Visum als

  • VG Stuttgart, 21.10.2009 - 8 K 2123/09

    Zum Ausweisungsschutz eines aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • VG Berlin, 18.12.2007 - 35 A 505.07

    Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines assoziationsberechtigten

  • OVG Hamburg, 14.07.2009 - 4 Bs 109/09

    Aufenthaltsrecht einer Türkin, die einen Aufnahmemitgliedstaat unfreiwillig

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-7/10

    Kahveci - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht -

  • EuGH, 16.06.2011 - C-484/07

    Pehlivan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

  • VG Düsseldorf, 30.10.2015 - 7 K 8047/14
  • VG München, 18.01.2011 - M 24 E 10.4626

    Zu den Voraussetzungen des Erlöschens einer Niederlassungserlaubnis im Fall des §

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2010 - 11 S 2328/10

    Einstweilige Anordnung - Anspruch auf Herausgabe eines in Verwahrung genommenen

  • OVG Thüringen, 19.11.2021 - 3 EO 167/21

    Abschiebungsandrohung bei gesetzlich vollziehbarer Ausreisepflicht nach Erlöschen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2009 - 11 N 48.08

    Visum/Aufenthaltserlaubnis zur Wiederkehr/Türke; kein gesetzlicher Anspruch wegen

  • VG Düsseldorf, 08.05.2014 - 8 K 6105/12

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts bei mehrjährigem Aufenthalt im Ausland

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-677/17

    Çoban - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

  • EuGH, 18.12.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2014 - C-171/13

    Demirci u.a. - Assoziierung zwischen der EWG und der Türkei - Beschluss Nr. 3/80

  • VGH Bayern, 03.02.2015 - 10 BV 13.421

    Gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse

  • VG Münster, 08.10.2009 - 8 K 2232/08

    Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nebst Ausreiseaufforderung mit

  • EuGH, 26.05.2011 - C-485/07

    Akdas u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Soziale Sicherheit der

  • VG München, 22.04.2010 - M 24 K 09.4885

    Ausweisung; Aufenthaltserlaubnis; Drogenstraftat; Drogenabhängigkeit; faktischer

  • VG Darmstadt, 30.12.2008 - 5 L 978/08

    Aufenthaltsrecht eines türkischen TJ-Anhängers

  • VGH Bayern, 25.08.2021 - 10 ZB 21.1582

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis durch dauerhafte Ausreise

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2014 - 7 B 40.13

    Abschiebungsandrohung; gesetzliche Ausreisepflicht; Assoziationsrecht EWG-Türkei;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 18 A 2765/07

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 im Falle der

  • VG Darmstadt, 29.10.2010 - 5 L 675/10

    Verlust erworbener Rechte nach Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; hier: Trennung

  • VG Aachen, 06.05.2021 - 8 K 1159/19

    Ausweisung; Türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht; Gefahrenprognose;

  • VG München, 04.12.2008 - M 23 K 08.1515

    Ausweisung; nur Ermessensausweisung von assoziationsberechtigten türkischen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2008 - 12 B 68.07

    Türkei; Vorlage an EuGH; Vorabentscheidungsersuchen; Kind türkischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Außenbeziehungen - Assoziierungsabkommen

  • EuGH, 06.12.2012 - C-81/13
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen,

  • VG Düsseldorf, 15.04.2016 - 7 K 8210/14

    Erlöschen des von einem türkischen Staatsangehörigen in Deutschland erworbenen

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 490/10

    Geltung des sog. "Vier-Augen-Prinzip" für die Ausweisung türkischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

  • VG Köln, 24.05.2016 - 12 K 5655/14

    Rechtsmittel gegen die Feststellung des Erlöschens einer Aufenthaltserlaubnis

  • EuGH, 14.01.2015 - C-171/13

    Demirci u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2012 - C-199/11

    Nach Ansicht des Generalanwalts Cruz Villalón steht die Charta der Grundrechte

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie

  • EuGH, 09.02.2023 - C-402/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u.a. (Retrait du droit de séjour d'un

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 18 A 1154/22

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen

  • VGH Bayern, 08.07.2022 - 10 ZB 22.1379

    Erlöschen eines Aufenthaltstitels wegen Ausreise in die Türkei aus einem nicht

  • VG Gießen, 11.08.2011 - 7 K 4369/09

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2010 - 12 B 26.09

    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht,

  • VG München, 14.04.2016 - M 12 K 15.5829

    Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts

  • VG Düsseldorf, 23.06.2016 - 7 K 7892/15

    Ausreiseaufforderung nach dem Ende einer befristeten Niederlassungserlaubnis

  • VG Aachen, 13.04.2016 - 8 K 613/14

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Befristung; Ermessen

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2010 - 11 ME 4/10

    Erlöschen einer erteilten Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs.r.

  • VG Bayreuth, 17.03.2015 - B 4 S 15.3

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Ausweisungsgrund, Sicherung des

  • VG Düsseldorf, 07.12.2010 - 22 K 4240/09

    Aufenthaltserlaubnis, türkische Staatsangehörige, Assoziationsberechtigte,

  • VG Ansbach, 09.04.2009 - AN 5 K 08.02076

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten Türken

  • VGH Bayern, 21.05.2015 - 19 ZB 14.1181

    Ausweisung

  • VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.636

    Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2013 - 18 A 2848/12

    Gesamtbetrachtung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Unionsbürgern auf der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2011 - C-187/10

    Unal - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

  • VG Aachen, 31.07.2007 - 3 K 896/05

    D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Verlust,

  • VGH Bayern, 25.03.2014 - 10 B 13.529

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen; schwere

  • VG Regensburg, 14.08.2012 - RN 9 S 12.863

    Keine Geltung des sog. "Vier-Augen-Prinzips" nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG bei

  • VGH Bayern, 20.01.2010 - 10 B 08.300

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen; Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80;

  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 19 CS 06.1572

    Isolierte Abschiebungsandrohung; (frühere) Ausweisung aus spezialpräventiven und

  • VG München, 12.12.2013 - M 10 K 13.2387

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger

  • VG Berlin, 21.06.2012 - 16 K 257.10

    Verlust des Bleiberechts bei längerer Abwesenheit im Ausland

  • VG München, 16.03.2011 - M 23 K 10.2469

    Assoziationsrechtliche Aufenthaltserlaubnis für türkische Staatsangehörige

  • VG Augsburg, 08.04.2008 - Au 1 K 08.9

    Ist-Ausweisung eines straffälligen Ausländers; Verhältnismäßigkeit der

  • VGH Hessen, 31.08.2007 - 11 TG 1096/07

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Ausweisung

  • VG München, 29.04.2010 - M 10 K 09.2489

    Ermessensausweisung; assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger;

  • VG Augsburg, 22.01.2008 - Au 1 S 08.58

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage; Ist-Ausweisung

  • VG Berlin, 17.12.2009 - 9 K 259.09

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsanghörigen

  • VGH Bayern, 28.01.2009 - 10 ZB 08.3249

    Erlöschen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Erlöschen einer

  • VG Köln, 08.12.2022 - 12 L 1755/22
  • VG Saarlouis, 05.06.2012 - 10 L 502/12

    Ausländerrechts (VR 100) hier: aufschiebende Wirkung Abschiebungsschutz;

  • VG München, 24.06.2010 - M 12 K 09.5243

    Ausweisung; Verhältnismäßigkeit; Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

  • VG Berlin, 27.02.2008 - 16 A 10.08

    Klageart und richtiger Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,23095
Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05 (https://dejure.org/2007,23095)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.01.2007 - C-325/05 (https://dejure.org/2007,23095)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - C-325/05 (https://dejure.org/2007,23095)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Derin

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Türkischer Staatsangehöriger, der älter als 21 Jahre ist und von seinen Eltern nicht mehr unterhalten wird - Verlust der Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum ...

  • EU-Kommission PDF

    Derin

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Türkischer Staatsangehöriger, der älter als 21 Jahre ist und von seinen Eltern nicht mehr unterhalten wird - Verlust der Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum ...

  • EU-Kommission

    Derin

    Außenbeziehungen , Assoziierung , Freizügigkeit der Arbeitnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-6495
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05
    Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates(2) vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei(3).

    In diesen Schlussanträgen werde ich darlegen, dass meines Erachtens die zeitliche Geltung der Rechte, die nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers verliehen werden, nicht nur im Hinblick auf die Art. 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates(6) ermittelt werden darf, sondern aufgrund der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewürdigt werden muss.

    Ich werde sodann darlegen, weshalb die Rechtsprechung zur Geltungsdauer der Rechte, die gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers erwachsen, nicht allgemein gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls verstößt.

    Wir werden schließlich sehen, weshalb unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen die aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleiteten Rechte beschränkt werden können, nicht dazu führt, einem türkischen Staatsangehörigen in der Situation von Herrn Derin Rechte zu verleihen, die weiter gingen als die, die einem Arbeitnehmer der Gemeinschaft zustehen.

    Die maßgebenden Vorschriften finden sich im Assoziierungsabkommen, im Zusatzprotokoll und im Beschluss Nr. 1/80.

    Der Beschluss Nr. 1/80.

    Ziel des Beschlusses Nr. 1/80 ist es nach seinem dritten Erwägungsgrund, die Rechtslage der Arbeitnehmer und ihrer Familien im sozialen Bereich gegenüber der Regelung des Beschlusses Nr. 2/76 des Assoziationsrates vom 20. Dezember 1976 zu verbessern.

    Der Beschluss Nr. 1/80 regelt in Art. 6 die Rechte des türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat und in Art. 7 die Rechte der Familienangehörigen eines solchen Arbeitnehmers in diesem Staat.

    Die in Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 gewährten Rechte nehmen nach Maßgabe der Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung des Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu.

    Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 unterscheidet zwischen den Familienangehörigen des Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, und den Kindern eines solchen Arbeitnehmers, die im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

    Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 legt fest, wie die Ausübung dieser Rechte beschränkt werden kann.

    Der Geltungsumfang der den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 übertragenen Rechte hat Anlass zu mehreren Urteilen gegeben, deren wichtigste Lehren für die vorliegende Rechtssache wie folgt zusammengefasst werden können.

    Zunächst steht fest, dass Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten haben.

    Dieser Rechtsprechung ist ferner zu entnehmen, dass die in den beiden Absätzen des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte auf Zugang zur Beschäftigung zwei Aspekte enthalten.

    Ferner sind die Rechte auf Zugang zur Beschäftigung, wie sie in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehen sind, von der Voraussetzung abhängig, dass der Familienangehörige des türkischen Arbeitnehmers seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei diesem Arbeitnehmer gehabt hat.

    Ebenso ist das Recht auf Zugang zur Beschäftigung, das dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 erwächst, von den Voraussetzungen abhängig, dass dieser Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war und dieses Kind in diesem Staat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

    Zum anderen gewährt Art. 7 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80, sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, den Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers eigenständige Rechte auf Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat, die ihnen erlauben sollen, ihre eigene Lage in diesem Staat zu konsolidieren(13), und die vom Weiterbestehen dieser Voraussetzungen unabhängig sind.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt Art. 7 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 auch für volljährige Kinder dieses Arbeitnehmers, die ein selbständiges Leben führen(15).

    Sobald daher der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 oder 2 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, um sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot bewerben zu können, sind die Behörden dieses Mitgliedstaats nicht mehr befugt, Maßnahmen bezüglich des Aufenthalts des Betroffenen zu treffen, die die Ausübung der Rechte beeinträchtigen könnten, die diesem unmittelbar von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehen wurden.

    In diesem Fall verliert der Betreffende grundsätzlich den rechtlichen Besitzstand, den er gemäß Art. 7 Abs. 1 oder 2 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hatte, weil er die Bande, die ihn mit diesem Mitgliedstaat verbunden haben, selbst gelöst hat.

    Sie können zum anderen auch gemäß Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 beschränkt werden, wenn der Betreffende die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet(19).

    Diese beiden Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Betreffende seine Rechte, die er aus Art. 7 Abs. 1 oder 2 des Beschlusses Nr. 1/80 hergeleitet hat, verliert, sind als abschließende Regelung betrachtet worden.

    Er hat entschieden, dass in einem solchen Fall der Betroffene, wenn er nicht das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats während eines erheblichen Zeitraums ohne berechtigten Grund verlassen habe, seine Rechte, die Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ihm gewährt, nur nach dessen Art. 14 verlieren könne(22).

    Das mit der Klage von Herrn Aydinli gegen den Ausweisungsbescheid befasste Gericht legte mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor, um die Vereinbarkeit des Bescheids mit dem des Beschluss Nr. 1/80 prüfen zu können.

    Im Urteil Aydinli hat der Gerichtshof zunächst klargestellt, dass die Rechtslage des Betroffenen, obwohl er im Aufnahmemitgliedstaat fünf Jahre bei demselben Arbeitgerber gearbeitet habe, nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 geprüft werden müsse, der eine Lex specialis zugunsten der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers sei.

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 es nicht zulässt, dass die Rechte, die einem türkischen Staatsangehörigen in der Lage von Herrn Aydinli durch diese Bestimmung verliehen werden, nach einer Verurteilung zu einer auch mehrjährigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zunächst nicht zur Bewährung ausgesetzt war und an die sich eine Langzeitdrogentherapie anschloss, wegen der längeren Abwesenheit dieses Staatsangehörigen vom Arbeitsmarkt beschränkt werden.

    Im Urteil Torun hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechtsprechung, wonach bei einer strafrechtlichen Verurteilung die von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt nur unter den beiden genannten Voraussetzungen beschränkt werden können, auch auf die Situation von Kindern türkischer Arbeitnehmer übertragen werden könne, die unter Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses fielen(26).

    Es hat indessen Zweifel, ob diese Verfügung mit den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 vereinbar ist.

    Herr Derin, der unter die Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 falle, habe seine ihm hiernach verliehenen Rechte weder aus dem einen noch aus dem anderen der beiden von der Rechtsprechung zugelassenen Gründe verlieren können.

    Von ihm gehe auch keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 aus.

    Demgemäß warf das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss vom 17. August 2005 erstens die Frage auf, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung zu seinen in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigten Eltern gezogen ist, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 1 2. Alternative des Beschlusses Nr. 1/80, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht - außer in den Fällen des Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund - auch dann verliert, wenn er nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr mit seinen Eltern zusammenlebt und von ihnen keinen Unterhalt erhält.

    Genießt dieser türkische Staatsangehörige trotz des Verlustes der Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80, wenn er nach Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern unregelmäßig unselbständig beschäftigt gewesen ist, ohne durch seine Arbeitnehmereigenschaft eine eigenständige Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu erlangen, und über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte?.

    Ist es mit Art. 59 des Zusatzprotokolls vereinbar, wenn ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung zu seinen in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigten Eltern gezogen ist, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 1 2. Alternative des Beschlusses Nr. 1/80, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht - außer in den Fällen des Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe - auch dann nicht verliert, wenn er nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr mit seinen Eltern zusammenlebt und von ihnen keinen Unterhalt erhält?.

    Art. 59 des Zusatzprotokolls bedeute nach seinem Verständnis, dass türkische Arbeitnehmer aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 nicht über weitere Rechte verfügten, als sie Gemeinschaftsangehörigen der Europäischen Union nach dem Vertrag zustünden.

    Lasse man indessen zu, dass das aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht allein aus den beiden im Urteil Aydinli angeführten Gründen verloren gehen könne, laufe dies darauf hinaus, Familienangehörige eines türkischen Staatsangehörigen besser zu behandeln, als die Familienangehörigen eines der Europäischen Union angehörenden Arbeitnehmers nach dem Vertrag behandelt würden.

    Wenn man daher Herrn Derin zugestehe, sich auf die ihm von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte zu berufen, obwohl er 31 Jahre alt sei, nicht mehr bei seinen Eltern wohne und auch nicht von ihnen unterhalten werde, würde man ihm damit mehr Rechte zubilligen, als sie dem Kind eines Gemeinschaftsangehörigen als solchem zustünden.

    Bei der Würdigung des Geltungsbereichs des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dürfe nicht berücksichtigt werden, dass die Kinder von Gemeinschaftsangehörigen berechtigt seien, sich aufgrund der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit oder anderer aus dem Vertrag abgeleiteter Rechte im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten.

    Die italienische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs werfen die Frage auf, ob die Rechtsstellung von Herrn Derin aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 abzuleiten sei, wie das vorlegende Gericht annehme, oder eher aus Abs. 2 dieses Artikels.

    Herr Derin erfüllt daher alle Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80.

    Diese Regierungen werfen jedoch die Frage auf, ob die Situation von Herrn Derin nicht eher Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 zuzuordnen sei, der die Lage von Kindern türkischer Arbeitnehmer behandelt, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, denn der Betreffende habe nach den Angaben des vorlegenden Gerichts zum einen vom 6. August 1988 bis zum 15. Juli 1990 eine Berufsschule besucht und zum anderen im September 2001 eine Ausbildung als Lastwagenfahrer begonnen.

    Der in Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 verwendete Begriff der "Berufsausbildung" wird in diesem Beschluss nicht definiert.

    Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 stellt nach Auffassung des Gerichtshofs eine gegenüber Abs. 1 günstigere Bestimmung dar, weil sie die Kinder eines türkischen Arbeitnehmers insoweit besonders behandeln wolle, als sie ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluss einer Berufsausbildung zu erleichtern suche, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß dem Zweck dieses Beschlusses schrittweise zu verwirklichen(28).

    Im Hinblick auf dieses Ziel bin ich der Auffassung, dass der Begriff "Berufsausbildung" im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 eine vergleichbare Auslegung wie der gleiche Begriff in Art. 150 EG erfahren sollte, weil beide Vorschriften vergleichbare Ziele verfolgen.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Tatsachenfeststellung des Ausgangsverfahrens zuständig ist, zu prüfen, ob Herr Derin aufgrund des Besuchs einer Berufsschule vom 6. August 1988 bis zum 15. Juli 1990 und einer Ausbildung als Lastwagenfahrer ab September 2001 eine Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeschlossen hat.

    Die Frage, ob er unter Abs. 1 oder Abs. 2 des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt, ist jedoch für die Prüfung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts nicht von Bedeutung.

    Wir haben nämlich gesehen, dass zwar die beiden Absätze des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 in ihren Tatbestandsmerkmalen teilweise voneinander abweichen, die Rechte hingegen, die sie dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers gewähren, im Kern und die Voraussetzungen, unter denen diese Rechte verloren gehen können, bei beiden identisch sind.

    Es handelt sich bei beiden Fallgestaltungen um eigenständige Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt, die nach der Rechtsprechung fortbestehen, wenn der Betreffende 21 Jahre alt geworden ist und ein selbständiges Leben führt, und die nur gemäß Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 oder dann verloren gehen können, wenn der Betroffene den Aufnahmemitgliedstaat während eines längeren Zeitraums ohne berechtigten Grund verlassen hat.

    Soweit das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach der Vereinbarkeit des Umfangs der Rechte gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 mit Art. 59 des Zusatzprotokolls fragt, kann die Antwort auf diese Frage nicht davon abhängen, ob der Betroffene nun unter Abs. 1 oder unter Abs. 2 des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt.

    Ich werde daher die Fragen des vorlegenden Gerichts auf der Grundlage der auch von ihm selbst akzeptierten Prämisse prüfen, dass die Lage von Herrn Derin unter Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 fällt.

    Mit seiner ersten Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen die Rechte des volljährigen Kindes, die Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ihm zuerkennt, beschränkt werden können, nicht gegen die Beschränkung verstößt, wie sie das Zusatzprotokoll vorsieht.

    Es will im Kern wissen, ob die Rechtsprechung, nach der ein türkischer Staatsangehöriger, der im Rahmen der Familienzusammenführung als Kind in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, sein Aufenthaltsrecht in diesem Staat, das eine Ergänzung seines Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ist, nur in zwei Fällen verliert, nämlich bei Sachverhalten, die unter Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 fallen, oder wenn er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats während eines erheblichen Zeitraums ohne berechtigten Grund verlässt, selbst wenn er 21 Jahre oder älter ist und nicht mehr von seinen Eltern unterhalten wird, mit Art. 59 des Zusatzprotokolls vereinbar ist.

    Die deutsche und die italienische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs machen geltend, diese Rechtsprechung verstoße gegen Art. 59, weil der Umfang der Rechte, die Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers zuerkenne, der gleiche sein müsse wie der der Rechte, die dem Kind eines Arbeitnehmers der Gemeinschaft auf der Grundlage der Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68(30) zukämen.

    Da diese Vorschriften nur für Kinder gälten, die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt seien, stünden einem türkischen Kind, das älter als 21 Jahre sei und im Aufnahmemitgliedstaat nicht mehr von seinen Eltern unterhalten werde, die Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt nach dem Beschluss Nr. 1/80 nicht mehr zu.

    Diese Regierungen stützen sich insoweit auf den Standpunkt von Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ayaz(31), der für die Rechte, die dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehen werden, folgende Auslegung vorgeschlagen hat.

    - Dem Kind wird auch als Volljährigem noch vom Arbeitnehmer Unterhalt gewährt, z. B. wenn es auf Kosten seiner Eltern studiert: Dann fällt es weiterhin unter Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80.

    In diesem Fall verliert das Kind grundsätzlich seine Rechte aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80, und sein Zugang zum Arbeitsmarkt bestimmt sich nach dem nationalen Recht.

    Nach dieser Auffassung soll Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers lediglich Rechte gewähren, die aus seinem Status als Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers hergeleitet sind und die enden, wenn es 21 Jahre alt wird und es diesem gegenüber nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.

    Die genannten Regierungen berufen sich ebenfalls auf das Urteil Ayaz, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass der Begriff "Familienangehöriger" in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dieselbe Bedeutung habe wie der gleiche Begriff in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68.

    Diese Rechtsprechung gewähre in Verbindung mit der Rechtsprechung zu den beiden Voraussetzungen, unter denen die Rechte aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeschränkt werden könnten, den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers vorteilhaftere Rechte, als sie den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers der Gemeinschaft und den Arbeitnehmern der Gemeinschaft selbst zustünden.

    Anders als die deutsche und die italienische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs steht die Kommission auf dem Standpunkt, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Umfang der Rechte des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls verstoße.

    Zur Rechtfertigung meiner Auffassung werde ich zunächst die Gründe darlegen, aus denen die zeitliche Geltung der Rechte des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 meines Erachtens nicht allein im Hinblick auf Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68, sondern unter Berücksichtigung auch der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ermittelt werden muss.

    Ich werde zweitens darlegen, dass die Rechtsprechung zum Umfang der dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zugestandenen Rechte dieses nicht allgemein günstiger behandelt als einen Arbeitnehmer der Gemeinschaft.

    Drittens werde ich zeigen, dass unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen die aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleiteten Rechte beschränkt werden können, einem türkischen Staatsangehörigen in der Lage von Herrn Derin keine Rechte zubilligt, die weiter gingen als die, die einem Gemeinschaftsangehörigen zustehen.

    Die zeitliche Geltung der Rechte gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 darf nicht allein unter Hinweis auf die Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68, sondern muss unter Berücksichtigung auch der Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ermittelt werden.

    Ich bin der Meinung, dass der von der deutschen und der italienischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs vertretene Standpunkt, die zeitliche Geltung der Rechte des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 müsse genau dieselbe sein wie bei den Rechten, die dem Kind eines Arbeitnehmers der Gemeinschaft nach Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 zustehen, aus den folgenden Gründen nicht haltbar ist.

    Zunächst findet diese sehr restriktive Auslegung der Rechte aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 im Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften keine Stütze.

    So steht fest, dass Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 keinerlei Hinweis darauf enthält, dass er dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers lediglich aus seiner Stellung als Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers abgeleitete Rechte gewährte, die enden müssten, wenn das Kind 21 Jahre alt wird und ein selbständiges Leben führt.

    Ich weise zugleich darauf hin, dass der Beschluss Nr. 1/80 bezweckt, die in Art. 12 des Assoziierungsabkommens und Art. 36 des Zusatzprotokolls vorgesehene schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei in Anlehnung an die Vertragsbestimmungen über diese Grundfreiheit ins Werk zu setzen.

    Daraus lässt sich mithin ableiten, dass gemäß Art. 59 des Zusatzprotokolls die den türkischen Staatsangehörigen insgesamt, also den Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen, durch den Beschluss Nr. 1/80 gewährten Rechte nicht günstiger sein dürfen als die Rechte, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen auf der Grundlage der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zustehen, von denen sich leiten zu lassen die Assoziierungspartner vereinbart haben.

    Es scheint mir indessen nicht möglich, aus der Allgemeinheit der in Art. 59 dieses Protokolls verwendeten Ausdrücke abzuleiten, dass der Umfang der dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte ausschließlich im Hinblick auf die Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 zu bestimmen wäre, so dass diese Rechte enden müssten, wenn das Kind 21 Jahre alt wird und ein eigenständiges Leben führt.

    Eine solche Auslegung der Bedeutung des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 würde zudem gegen das mit diesem Beschluss geschaffene System verstoßen.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Aydinli entschieden hat(37), lässt sich dieser Wendung eindeutig entnehmen, dass Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 Lex specialis für die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers ist.

    Ein Verständnis, wonach das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, sobald es 21 Jahre alt geworden ist und ein eigenständiges Leben führt, nicht mehr von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 und gegebenenfalls nur von Art. 6 dieses Beschlusses erfasst wird, verstößt gegen die Nachrangigkeit der letztgenannten Vorschrift.

    Nach alldem bin ich der Meinung, dass das Ziel der Integration der türkischen Staatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen, das der Assoziation der Mitgliedstaaten und Republik Türkei zugrunde liegt, es verbietet, die zeitliche Geltung der Rechte, die dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gewährt werden, auf diejenigen der Rechte zu begrenzen, die gemäß Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 dem Kind eines Arbeitnehmers der Gemeinschaft zustehen.

    Ginge man nämlich davon aus, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, wenn es 21 Jahre alt und nicht mehr von seinen Eltern unterhalten wird, seine Rechte aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verlöre und lediglich die in Art. 6 dieses Beschlusses geregelten abgestuften Rechte beanspruchen dürfte, so würde dies dazu führen, dass die türkischen Staatsangehörigen ungeachtet dessen, seit wann und in welcher Generation sie im Aufnahmemitgliedstaat anwesend sind, dort keine umfangreicheren Rechte hätten als die erste Generation von Migranten.

    Das hätte zur Folge, dass das Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 stets unsicher und zeitlich begrenzt wäre, selbst wenn es dort geboren ist und sein gesamtes Berufsleben dort verbracht hat, weil dieses Recht enden würde, wenn das Kind Opfer eines Arbeitsunfalls mit der Folge dauernder Arbeitsunfähigkeit würde oder wenn es Altersrente beantragen würde(39).

    Die Unsicherheit und zeitliche Begrenzung der Rechte, die den türkischen Staatsangehörigen bei einer solchen Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 ohne Rücksicht darauf zuerkannt würden, in welcher Generation sie im Aufnahmemitgliedstaat leben und welche Bindungen sie zu diesem haben, würde es ihnen nicht ermöglichen, sich in diesem Staat bestmöglich zu integrieren.

    Zu Recht hat daher meines Erachtens der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers eigenständige Rechte verleiht, die auch dann noch bestehen, wenn es 21 Jahre alt geworden ist und ein selbständiges Leben führt.

    In diesem Urteil hat sich der Gerichtshof zu der Frage geäußert, ob der Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers als dessen Familienangehöriger im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu betrachten ist, um so die in dieser Vorschrift gewährten Rechte beanspruchen zu können.

    Dieser Hinweis soll nicht die Rechtsprechung zur Selbständigkeit der Rechte in Frage stellen, die gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 einem Familienangehörigen erwachsen, der die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt.

    Schließlich würde die Begrenzung der Rechte nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf die Rechte nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 meines Erachtens gegen das in der Präambel des Assoziierungsabkommens genannte und in Art. 28 des Abkommens bekräftigte Ziel verstoßen, den Beitritt der Republik Türkei zur Europäischen Union zu erleichtern, wenn diese in der Lage sein wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag vollständig zu übernehmen.

    Aus diesem Ziel und aus der ausdrücklichen Verweisung auf die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit können wir ableiten, dass die Ermittlung des Umfangs der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen nach dem Beschluss Nr. 1/80 die Entwicklung der Rechte berücksichtigen muss, die Gemeinschaftsangehörigen zustehen.

    Angesichts dieser Evolution würde es dem Ziel, den Beitritt der Republik Türkei zur Europäischen Union zu erleichtern, nicht entsprechen, wenn man den Kindern türkischer Arbeitnehmer, die die in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Voraussetzungen erfüllen, die Rechte aus dieser Bestimmung entzöge, wenn sie 21 Jahre alt werden und nicht mehr von ihren Eltern unterhalten werden, und sie in die gleiche Lage versetzte wie die erste Migrantengeneration.

    Aus diesem Grund bin ich der Auffassung, dass die Rechte, die dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gewährt werden, nicht ausschließlich nach Maßgabe der Rechte, die speziell dem Kind eines Arbeitnehmers der Gemeinschaft durch die Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 verliehen werden, festgelegt werden dürfen, sondern ebenfalls unter Beachtung der Regeln des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, an denen sich auszurichten die Parteien des Assoziierungsabkommens übereingekommen sind, sowie der Akte des abgeleiteten Rechts, die zu deren Durchführung erlassen wurden.

    Die Rechtsprechung zum Umfang der aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleiteten Rechte führt nicht dazu, dass dem Kind eines türkischen Staatsangehörigen allgemein Rechte verliehen würden, die weiter gingen als die, die einem Arbeitnehmer der Gemeinschaft aufgrund des Vertrags zustehen.

    Untersucht man allgemein den Umfang der eigenständigen Rechte, die dem Kind eines türkischen Staatsangehörigen durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 gewährt werden, so stellt man fest, dass diese Rechte spürbare Nachteile im Vergleich zu denen aufweisen, die einem Arbeitnehmer der Gemeinschaft nach den Regeln des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den zu deren Durchführung erlassenen Akten des abgeleiteten Rechts zustehen.

    Zum ersten Punkt ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 gewährten Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt auf den Aufnahmemitgliedstaat beschränkt sind.

    Das Kind eines türkischen Staatsangehörigen, das eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat annehmen möchte, würde sich aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 in der Lage eines Migranten der ersten Generation befinden und könnte in diesem Staat lediglich die durch Art. 6 dieses Beschlusses gewährten abgestuften Rechte in Anspruch nehmen.

    Ebenso darf angenommen werden, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 kein Recht auf Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat ableiten kann.

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen, unter denen die aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleiteten Rechte beschränkt werden können, ein zusätzlicher Beschränkungsgrund gegenüber dem, der einem Gemeinschaftsangehörigen entgegen gehalten werden kann.

    In einem solchen Fall muss der Betreffende, wenn er erneut in dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufgehalten hat, Wohnung nehmen will, einen Antrag an dessen Behörden stellen, um die Erlaubnis zu erhalten, erneut bei dem türkischen Arbeitnehmer, dessen Familienangehöriger er ist, Wohnung zu nehmen, falls er noch die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, oder gemäß Art. 6 dieses Beschlusses dort eine Beschäftigung aufzunehmen(54).

    Nach alldem bin ich der Meinung, dass die Auslegung des Art. 7 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 durch den Gerichtshof, wonach diese Vorschriften dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers eigenständige Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt verleihen, die fortbestehen, wenn das Kind 21 Jahre alt wird und ein selbständiges Leben führt, nicht gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls verstößt.

    Diese Vorschrift rechtfertigt es mithin nicht, die Rechtsprechung zur zeitlichen Geltung der Rechte, die dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zustehen, in Frage zu stellen.

    Diese Regierung weist darauf hin, dass im Urteil Aydinli entschieden worden sei, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers Zugang zu einer Beschäftigung gewähre, ihnen jedoch keine Verpflichtung auferlege, eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.

    Nach dem Vorbringen dieser Regierung könnte diese Auslegung zusammen mit der Rechtsprechung, wonach das Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift nur in den in Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Fällen oder aber bei längerer Abwesenheit ohne berechtigten Grund verloren gehen könne, dazu führen, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers besser gestellt wäre als ein Gemeinschaftsangehöriger.

    Nicht die zeitliche Geltung der Rechte nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80, sondern die Ausschließlichkeit der beiden Voraussetzungen, unter denen diese Rechte nach der Rechtsprechung beschränkt werden können, wäre daher gegebenenfalls zu überdenken, um Art. 59 des Zusatzprotokolls gerecht zu werden.

    Die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen die aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleiteten Rechte beschränkt werden können, gewährt einem türkischen Staatsangehörigen in der Lage von Herrn Derin keine Rechte, die weiter gingen als die, die einem Gemeinschaftsangehörigen zustehen.

    Nach der einschlägigen Rechtsprechung kann Herr Derin, der den Aufnahmemitgliedstaat nicht für einen erheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund verlassen hat, die Rechte, die er aus Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 für sich ableitet, nur gemäß Art. 14 dieses Beschlusses verlieren.

    Wie dargelegt sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 mit denen für die Anwendung des Art. 39 Abs. 3 EG nahezu identisch(55).

    Nach alledem schlage ich als Antwort auf die erste Vorabentscheidungsfrage vor, dass die Rechtsprechung, nach der ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen der Familienzusammenführung eingereist ist, sein Aufenthaltsrecht in diesem Staat als Ergänzung des Rechts auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung seiner Wahl, das er aus Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ableitet, nur in zwei Fällen verliert, auch wenn er 21 Jahre oder älter ist und nicht mehr von seinen Eltern unterhalten wird, nämlich zum einen unter den in Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Voraussetzungen oder zum anderen, wenn er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen erheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund verlässt, mit Art. 59 des Zusatzprotokolls vereinbar ist.

    Mit der zweiten Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Kind eines türkischen Arbeitnehmers noch den besonderen Schutz von Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 in Anspruch nehmen könnte, falls auf die erste Frage geantwortet würde, dass dieses Kind nicht mehr unter Art. 7 Abs. 1 dieses Beschlusses fällt, wenn es 21 Jahre alt geworden ist und nicht mehr von seinen Eltern unterhalten wird, und es sich auch nicht auf Art. 6 dieses Beschlusses berufen kann.

    Da ich vorgeschlagen habe, die Rechtsprechung zu bestätigen, dass das Kind eines türkischen Arbeitnehmers die Rechte, die es aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 für sich ableitet, nicht verliert, wenn es 21 Jahre alt wird und nicht mehr von seinen Eltern unterhalten wird, halte ich es nicht für nötig, die zweite Vorabentscheidungsfrage zu prüfen.

    Die Rechtsprechung, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen der Familienzusammenführung eingereist ist, sein Aufenthaltsrecht in diesem Staat als Ergänzung des Rechts auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung seiner Wahl, das er aus Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ableitet, nur in zwei Fällen verliert, auch wenn er 21 Jahre oder älter ist und nicht mehr von seinen Eltern unterhalten wird, nämlich zum einen unter den in Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Voraussetzungen oder zum anderen, wenn er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen erheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund verlässt, ist mit Art. 59 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. September 1972 geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls vereinbar.

    3 - Der Beschluss Nr. 1/80 kann in Assoziierungsabkommen und Protokolle EWG-Türkei sowie andere Basisdokumente, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, 1992, eingesehen werden.

    11 - Vgl. zu Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 20. September 1990, Sevince (C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und vom 19. November 2002, Kurz (C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 26), zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) und vom 22. Juni 2000, Eyüp (C-65/98, Slg. I-4747, Randnr. 25) sowie zu Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Urteile vom 5. Oktober 1994, Eroglu (C-355/93, Slg. I-5113, Randnr. 17) und vom 16. Februar 2006, Torun (C-502/04, Slg. I-1563, Randnr. 19).

    Der Beschluss Nr. 1/80 ist ebenso wie der Beschluss Nr. 2/76 nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden.

    14 - Vgl. zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 16. März 2000, Ergat (C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 40), vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, Slg.2004, I-10895, Randnr. 31) sowie Aydinli (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 25 und 26), zu Art. 7 Abs. 2 dieses Beschlusses Urteil vom 19. November 1998, Akman (C-210/97, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 44).

    16 - Vgl. zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteil Cetinkaya (zitiert in Fn. 14, Randnr. 31); zu Art. 7 Abs. 2 dieses Beschlusses Urteil Torun (zitiert in Fn. 11, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 - Ein türkischer Staatsangehöriger kann sich nicht mehr auf ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen, wenn er das Rentenalter erreicht hat oder wegen eines Arbeitsunfalls vollständig und dauernd arbeitsunfähig geworden ist.

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05
    Das wird meines Erachtens dadurch belegt, dass diese Rechtsprechung in den Urteilen Cetinkaya, Aydinli und Torun bestätigt worden ist, die alle nach dem Urteil Ayaz ergangen sind.

    14 - Vgl. zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 16. März 2000, Ergat (C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 40), vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, Slg.2004, I-10895, Randnr. 31) sowie Aydinli (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 25 und 26), zu Art. 7 Abs. 2 dieses Beschlusses Urteil vom 19. November 1998, Akman (C-210/97, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 44).

    16 - Vgl. zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteil Cetinkaya (zitiert in Fn. 14, Randnr. 31); zu Art. 7 Abs. 2 dieses Beschlusses Urteil Torun (zitiert in Fn. 11, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 - Urteil Cetinkaya (zitiert in Fn. 14, Randnrn. 43 und 44).

    22 - Urteil Cetinkaya (zitiert in Fn. 14, Randnr. 38).

    55 - Urteil Cetinkaya (zitiert in Fn. 14, Randnrn. 43 und 44).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05
    Eine solche Betrachtungsweise liegt dem Urteil Ergat(21) zugrunde.

    14 - Vgl. zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 16. März 2000, Ergat (C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 40), vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, Slg.2004, I-10895, Randnr. 31) sowie Aydinli (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 25 und 26), zu Art. 7 Abs. 2 dieses Beschlusses Urteil vom 19. November 1998, Akman (C-210/97, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 44).

    15 - Urteile Ergat (zitiert in Fn. 14, Randnr. 27) und Torun (zitiert in Fn. 11, Randnrn. 27 und 28).

    18 - Urteil Ergat (zitiert in Fn. 14, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 - Urteile Ergat (zitiert in Fn. 14, Randnr. 35), vom 11. Mai 2000, Savas (C-37/98, Slg. 2000, I-2927, Randnrn.

    54 - Urteil Ergat (zitiert in Fn. 14, Randnr. 49).

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05
    Die genannten Regierungen berufen sich ebenfalls auf das Urteil Ayaz, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass der Begriff "Familienangehöriger" in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dieselbe Bedeutung habe wie der gleiche Begriff in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68.

    Diese Betrachtungsweise wird durch das Urteil Ayaz, auf das sich die deutsche und die italienische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs für ihren Standpunkt berufen, nicht entkräftet.

    Das wird meines Erachtens dadurch belegt, dass diese Rechtsprechung in den Urteilen Cetinkaya, Aydinli und Torun bestätigt worden ist, die alle nach dem Urteil Ayaz ergangen sind.

    12 - Urteil vom 30. September 2004, Ayaz (C-275/02, Slg. I-8765, Randnr. 45).

    13 - Urteil Ayaz (zitiert in Fn. 12, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 - Urteil Ayaz (zitiert in Fn. 12, Randnr. 45).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05
    11 - Vgl. zu Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 20. September 1990, Sevince (C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und vom 19. November 2002, Kurz (C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 26), zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) und vom 22. Juni 2000, Eyüp (C-65/98, Slg. I-4747, Randnr. 25) sowie zu Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Urteile vom 5. Oktober 1994, Eroglu (C-355/93, Slg. I-5113, Randnr. 17) und vom 16. Februar 2006, Torun (C-502/04, Slg. I-1563, Randnr. 19).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese fehlende Veröffentlichung zwar der Begründung von Verpflichtungen für den Einzelnen entgegenstehen mag, sie ihm jedoch nicht die Möglichkeit nimmt, sich gegenüber einer Behörde auf die ihm durch diese Beschlüsse zuerkannten Rechte zu berufen (Urteil Sevince, Randnr. 24).

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05
    In dem Urteil vom 23. Januar 1997, Tetik (C-171/95, Slg. 1997, I-329, Randnrn.

    47 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Tetik (zitiert in Fn. 39, Randnr. 29).

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05
    11 - Vgl. zu Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 20. September 1990, Sevince (C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und vom 19. November 2002, Kurz (C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 26), zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) und vom 22. Juni 2000, Eyüp (C-65/98, Slg. I-4747, Randnr. 25) sowie zu Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Urteile vom 5. Oktober 1994, Eroglu (C-355/93, Slg. I-5113, Randnr. 17) und vom 16. Februar 2006, Torun (C-502/04, Slg. I-1563, Randnr. 19).

    Vgl. auch zu Art. 6 dieses Beschlusses Urteil Kurz (zitiert in Fn. 11, Randnr. 27).

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05
    38 - Vgl. u. a. Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 - Art. 18 Abs. 1 EG; vgl. zur Auslegung dieses Artikels Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 38, Randnr. 81).

  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05
    11 - Vgl. zu Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 20. September 1990, Sevince (C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und vom 19. November 2002, Kurz (C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 26), zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) und vom 22. Juni 2000, Eyüp (C-65/98, Slg. I-4747, Randnr. 25) sowie zu Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Urteile vom 5. Oktober 1994, Eroglu (C-355/93, Slg. I-5113, Randnr. 17) und vom 16. Februar 2006, Torun (C-502/04, Slg. I-1563, Randnr. 19).
  • EuGH, 30.05.1989 - 242/87

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05
    29 - Urteil vom 30. Mai 1989, Kommission/Rat (242/87, Slg 1989, 1425, Randnr. 24).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 20.02.1997 - C-344/95

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2008 - 18 A 855/07

    D (A), Ausweisung, Wiederholungsgefahr, Zukunftsprognose,

    vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2006, Rs. C-502/04 (Torun); Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 11. Januar 2007, Rs. C-325/05 (Derin), und des Generalanwalts Geelhoed vom 25. Mai 2004, Rs. C-275/02 (Ayaz).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2007 - 18 B 2389/06

    Ausweisung Ausweisungsschutz Assoziationsberechtigter Unionsbürgerrichtlinie

    etwa EuGH, Urteil vom 16.2.2006, Rs. C-502/04 (Torun); Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 11.1.2007, Rs. C-325/05 (Derin), und des Generalanwalts Geelhoed vom 25.5.2004, Rs. C-275/02 (Ayaz).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2008 - 11 LB 26/08

    Rechtschutz eines 1985 in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen

    Diese nehmen vielmehr eine Rechtsstellung ein, die zwischen Unionsbürgern einerseits und nicht besonders oder allenfalls nach der Richtlinie 2003/109/EG privilegierten Drittstaatsangehörigen andererseits liegt (vgl. hierzu auch: Schlussanträge des Generalanwalts Bot v. 11.1.2007 in der Rechtssache Derin - C-325/05 -, juris, Rn. 137; Schlussanträge des Generalanwalts Léger v. 10.6.2004 in der Rechtssache Cetinkaya - C-467/02 -, juris, Rn. 44).
  • VG Düsseldorf, 16.01.2007 - 27 K 4870/06

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach einer

    Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 11. Januar 2007, - Rs C - 325/05 - [Derin] Rz. 141 zur Vereinbarkeit der Rechtstellung nach Art. 7 ARB 1/80 nach der EuGH Rechtsprechung im Hinblick auf die Erlöschensgründe mit Art. 59 Zusatzprotokoll (vgl. auch Rz. 153f mit den Zweifeln an der Ausschließlichkeit der Erlöschensgründe).
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