Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 11.09.2007 - C-17/06   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen - Benutzung des Zeichens als Gesellschaftsbezeichnung, Handelsname oder Firmenzeichen - Recht des Dritten, seinen Namen zu benutzen

  • markenmagazin:recht

    Art. 5 RL 89/ 104/ EWG
    "Céline” - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen

  • Europäischer Gerichtshof

    Céline

    Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, sich der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersetzen - Benutzung des Zeichens als Gesellschaftsbezeichnung, Handelsname oder Firmenzeichen - Recht des Dritten, seinen Namen zu benutzen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen - Benutzung des Zeichens als Gesellschaftsbezeichnung, Handelsname oder Firmenzeichen - Recht des Dritten, seinen Namen zu benutzen; Rechtsangleichung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Firmenname verletzt Marke nicht

  • heuking.de , S. 18 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Voraussetzungen für eine Markenverletzung durch firmenmäßige Benutzung

Besprechungen u.ä. (2)

  • heuking.de , S. 18 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Voraussetzungen für eine Markenverletzung durch firmenmäßige Benutzung

  • cbh.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verbot der Benutzung eines mit einer älteren Marke identischen Unternehmenskennzeichens - ,,Céline"

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour d'Appel Nancy vom 9. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Céline SARL gegen Céline SA

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Eingeschränkter Schutz von Marken gegen Unternehmensnamen!" von RA Dr. Henrik Timmann, original erschienen in: DB Beilage 2008, 128 - 129.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Der Konflikt zwischen Marke und Unternehmenskennzeichen nach der Céline-Entscheidung des EuGH" von RA Prof. Dr. Paul Lange, original erschienen in: MarkenR 2007, 457 - 464.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2007, I-7041
  • GRUR 2007, 971



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Wird zitiert von ... (67)  

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08  

    Marken - Internet - Suchmaschine - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ('keyword

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 bzw. im Fall der Gemeinschaftsmarke Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ist der Markeninhaber berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, wenn diese Benutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt, für Waren oder Dienstleistungen geschieht, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 16, Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 42, und Urteil vom 18. Juni 2009, L"Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 58).

    Ein mit der Marke identisches Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 40, und Céline, Randnr. 17, sowie Beschluss UDV North America, Randnr. 44).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, liegt nämlich eine solche Benutzung jedenfalls dann vor, wenn der Dritte das mit der Marke identische Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteil Céline, Randnr. 23, und Beschluss UDV North America, Randnr. 47).

    Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil Céline, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05  

    Markenrecht - Schutz der Gemeinschaftsmarke gegen rein firmenmäßigen Gebrauch?

    2007 - C-17/06, Tz. 21 - Céline; Urt. v. 21.11.2002 - C-23/01, Slg. 2002, I-10913 Tz. 27 ff. = GRUR 2003, 143 = WRP 2003, 66 - Robelco; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.7.

    Dies ist der Fall, wenn eine Verbindung zwischen dem firmenmäßig genutzten Zeichen und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, Tz. 23, 36 - Céline).

    Als Benutzungshandlung kommt außer einer Anbringung auf Waren auch ein firmenmäßiger Gebrauch in Betracht, der zugleich eine Verbindung zu den vertriebenen Waren oder Dienstleistungen herstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.9. 2007 - C-17/06, Tz. 23, 26 f., 36 - Céline).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06  

    Augsburger Puppenkiste

    Ein rein firmenmäßiger Gebrauch ist keine Benutzungshandlung i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 MarkenRL EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Tz. 60 und 64 - Anheuser Busch; Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Tz. 21 - Céline).

    Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internet-Auftritts - der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (EuGH GRUR 2007, 971 Tz. 16 und 23 - Céline; BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Tz. 22 f. = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 1850; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 Rdn. 120).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2007 - C-17/06   

Volltextveröffentlichungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Céline

    Marke - Mit einer Wortmarke identisches Zeichen - Übernahme und Benutzung als Unternehmensbezeichnung und Handelsnamen

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Bloße Übernahme einer Unternehmensbezeichnung oder eines Handelsnamens begründet keine Markenrechtsverletzung

Verfahrensgang

  • Cour d'appel de Nancy [Frankreich], 09.01.2006 - 5/01983
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2007 - C-17/06
  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2007, I-7041
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