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   EuG, 09.07.2007 - T-282/06   

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https://dejure.org/2007,13549
EuG, 09.07.2007 - T-282/06 (https://dejure.org/2007,13549)
EuG, Entscheidung vom 09.07.2007 - T-282/06 (https://dejure.org/2007,13549)
EuG, Entscheidung vom 09. Juli 2007 - T-282/06 (https://dejure.org/2007,13549)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Europäischer Markt der Kolophoniumharze zur Verwendung im Druckfarbensektor - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse - ...

  • EU-Kommission PDF

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Europäischer Markt der Kolophoniumharze zur Verwendung im Druckfarbensektor - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse - ...

  • EU-Kommission

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Europäischer Markt der Kolophoniumharze zur Verwendung im Druckfarbensektor - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 - Sun Chemical Group u. a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung (2006) D/202779 der Kommission vom 29. Mai 2006, mit der der Zusammenschluss in Form eines Erwerbs der vollständigen Kontrolle an der Sparte "Tinten und Klebeharze" von Akzo Nobel durch Hexion Speciality Chemicals (Apollo-Konzern) für ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, II-2149
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuG, 03.04.2003 - T-114/02

    BaByliss / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2007 - T-282/06
    Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden ist, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Fusionskontrollverordnung abweichen (Urteile des Gerichts vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T-114/02, Slg. 2003, II-1279, Randnr. 143, und Royal Philips Electronics/Kommission, T-119/02, Slg. 2003, II-1433, Randnr. 242).

    Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission zwar zutreffend davon ausgegangen sei, dass der Zusammenschluss ein fusioniertes Unternehmen entstehen lasse, das vom wichtigsten und zweitwichtigsten Marktteilnehmer auf dem Markt der Kolophoniumharze mit einem sehr hohen gemeinsamen Marktanteil von 40 % bis 50 % gegründet werde, was eine beherrschende Stellung erkennen lasse (Urteil BaByliss/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 329), wohingegen der drittgrößte und der viertgrößte Marktteilnehmer jeweils nur einen Marktanteil von 10 % bis 20 % auf sich vereinigten, dass sie daraus aber nicht die Schlussfolgerungen gezogen habe, die sich nach ihren eigenen Leitlinien aufdrängten (Ziff. 16 bis 21).

    Außerdem gehe es bei der im oben in Randnr. 55 genannten Urteil BaByliss/Kommission aufgeworfenen Frage nicht darum, ob die Kommission hätte vermuten müssen, dass ein Marktanteil von über 40 % eine beherrschende Stellung bedeuten könne.

    Zum Verweis auf das oben in Randnr. 55 angeführte Urteil BaByliss/Kommission (Randnr. 329) ist mit den Streithelferinnen zu bemerken, dass es in jener Rechtssache nicht darum ging, ob ein Marktanteil von über 40 % eine beherrschende Stellung ausmachen könne, sondern darum, ob die Kommission, nachdem sie diesen Wert festgelegt hatte, angemessen weitere Faktoren gewürdigt hatte.

    Daraus folgt, dass das Vorhandensein einer beherrschenden Stellung stets individuell anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist und dass die von der Kommission vorgenommene Würdigung der tatsächlichen Umstände des Zusammenschlusses, der dem oben in Randnr. 55 genannten Urteil BaByliss/Kommission (Randnr. 329) zugrunde lag, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist.

  • EuG, 27.11.1997 - T-290/94

    Kaysersberg / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2007 - T-282/06
    Ferner habe das Gericht in seinem Urteil vom 27. November 1997, Kaysersberg/Kommission (T-290/94, Slg. 1997, II-2137, Randnr. 179), entschieden, dass ein Marktanteil von 43, 2 % für eine beherrschende Stellung nicht ausreiche, sofern zwei weitere Hauptwettbewerber einen Marktanteil von 24, 5 % bzw. 13, 4 % hielten.

    Im Übrigen weisen die Streithelferinnen zutreffend darauf hin, dass aus einer anderen Rechtssache hervorgeht, dass ein Marktanteil von 43, 2 % für eine beherrschende Stellung nicht ausreicht (Urteil Kaysersberg/Kommission, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 179).

  • EuG, 08.07.2003 - T-374/00

    Verband der freien Rohrwerke u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2007 - T-282/06
    Da es sich um ein und dieselbe Klage handelt, braucht die Klagebefugnis der anderen Kläger nach einer nunmehr gefestigten Rechtsprechung nicht geprüft zu werden (Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T-374/00, Slg. 2003, II-2275, Randnr. 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission, T-447/93 bis T-449/93, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 82).

    Wenn daher die Begründung auch die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, so verstößt die Kommission doch nicht gegen ihre Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung nicht genau die Gründe für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses darlegt, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben (Urteil Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnrn. 184 bis 186).

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Auszug aus EuG, 09.07.2007 - T-282/06
    Die angefochtene Entscheidung ist folglich anhand der tatsächlichen Umstände zu prüfen, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses vorlagen, und nicht unter Berücksichtigung späterer tatsächlicher Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, Slg. 2006, II-1931, Randnrn. 203 und 204).

    Weiter ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die vom Gemeinschaftsrichter ausgeübte Kontrolle der komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen, die die Kommission im Rahmen der Ausübung des ihr durch die Fusionskontrollverordnung eingeräumten Ermessens vornimmt, auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichts vom 3. April 2003, Petrolessence und SG2R/Kommission, T-342/00, Slg. 2003, II-1161, Randnr. 101, vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T-87/05, Slg. 2005, II-3745, Randnr. 151, und easyJet/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 44).

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

    Auszug aus EuG, 09.07.2007 - T-282/06
    Das Gericht muss im Rahmen dieser Kontrolle auch prüfen, ob etwaige Versäumnisse der Kommission das Ergebnis der Prüfung in Frage stellen können, wonach der vorliegende Zusammenschluss keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, Slg. 2005, II-5575, Randnrn.

    Angesichts der in den vorstehenden Randnummern getroffenen Feststellungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Kommission den vorliegenden Sachverhalt nicht in der gleichen Weise gewürdigt hat wie die Fälle, auf die Bezug genommen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil General Electric/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2007 - T-282/06
    Sie weisen darauf hin, dass der Zusammenschluss die Asymmetrie der Marktanteile verstärken werde, was nach den Leitlinien und der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, Slg. 1999, II-753, Randnr. 134) die Möglichkeit, dass den Unternehmen eine Koordinierung gelinge, weniger wahrscheinlich mache.
  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

    Auszug aus EuG, 09.07.2007 - T-282/06
    Hierbei muss der Gemeinschaftsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39).
  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

    Auszug aus EuG, 09.07.2007 - T-282/06
    Da es sich um ein und dieselbe Klage handelt, braucht die Klagebefugnis der anderen Kläger nach einer nunmehr gefestigten Rechtsprechung nicht geprüft zu werden (Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T-374/00, Slg. 2003, II-2275, Randnr. 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission, T-447/93 bis T-449/93, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 82).
  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 09.07.2007 - T-282/06
    Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane die Vermutung der Gültigkeit spricht (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 48, und Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, Slg. 2004, II-3253, Randnr. 55) und dass die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen individuellen Rechtsakts nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Aktes zu beurteilen ist.
  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.07.2007 - T-282/06
    Da es sich um ein und dieselbe Klage handelt, braucht die Klagebefugnis der anderen Kläger nach einer nunmehr gefestigten Rechtsprechung nicht geprüft zu werden (Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T-374/00, Slg. 2003, II-2275, Randnr. 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission, T-447/93 bis T-449/93, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 82).
  • EuG, 10.03.2005 - T-228/00

    Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 03.04.2003 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuG, 21.03.2002 - T-131/99

    Shaw und Falla / Kommission

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02

    Royal Philips Electronics / Kommission

  • EuG - T-250/00

    Società cooperativa veneziana motoscafi u.a. / Kommission

  • EuG - T-252/00

    Cooperativa ducale fra gondolieri di Venezia und Gondolieri Bauer / Kommission -

  • EuG - T-256/00

    SACRA / Kommission

  • EuG - T-259/00

    Veneziana di Navigazione / Kommission

  • EuG - T-267/00

    Cooperativa Daniele Manin fra Gondolieri di Venezia und Comitato "Venezia Vuole

  • EuG - T-268/00

    Conepo Servizi / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der

  • EuG - T-271/00

    Ligabue Catering / Kommission

  • EuG - T-281/00

    Cooperativa Trasbagagli und Comitato "Venezia Vuole Vivere" / Kommission

  • EuG - T-287/00

    Cooperativa fra Portabagagli della stazione di Venezia und Comitato "Venezia

  • EuG - T-296/00

    Cooperativa braccianti mercato ittico "Tronchetto" und Comitato "Venezia Vuole

  • EuG, 07.06.2013 - T-405/08

    Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    In Bezug auf die angebliche Verkennung der Leitlinien aufgrund der Feststellung der Kommission, dass die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussparteien "moderat" seien, ist daran zu erinnern, dass die Kommission durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden ist, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 139/2004 abweichen (Urteile des Gerichts vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T-114/02, Slg. 2003, II-1279, Randnr. 143, und vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, Slg. 2007, II-2149, Randnr. 55).

    Nach Nr. 17 der Leitlinien können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, wie z. B. die Stärke und Anzahl der Wettbewerber (vgl. in diesem Sinne Urteile Gencor/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 201, und Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 135).

    Weder Nr. 14 noch Nr. 16 der Leitlinien verpflichtet die Kommission jedoch dazu, den HHI in allen ihren Entscheidungen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 140).

    Gleichwohl ist davon auszugehen, dass diese Werte umso mehr auf Wettbewerbsprobleme hindeuten, je deutlicher sie diese Schwellen überschreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 138).

    Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus dem HHI-Wert nach dem Zusammenschluss ein klarer Hinweis auf das Vorhandensein von Wettbewerbsbedenken ergibt, da er die HHI-Schwelle von 2 000 nicht deutlich überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 139).

    Wenn aber die Überschreitung der in den Nrn. 19 und 20 der Leitlinien genannten Schwellenwerte das Einzige ist, was Anlass zu Wettbewerbsbedenken gibt, wohingegen weder die Marktanteile noch die anderen untersuchten Faktoren auf derartige Probleme hindeuten, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe die Leitlinien verkannt, indem sie die Konzentrationsgrade in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 139).

    Daraus folgt, dass das Vorhandensein einer beherrschenden Stellung stets individuell anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist und dass die von der Kommission vorgenommene Würdigung der tatsächlichen Umstände des Zusammenschlusses, der der Entscheidung REWE/Meinl zugrunde lag, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile ARD/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 169, und Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 136).

    Erstens ist zunächst in Bezug auf das Fehlen eines Hinweises auf die hochkonzentrierte Struktur des österreichischen Einzelhandels und insbesondere den HHI oder auf die Zugangsschranken zum Einzelhandelsmarkt festzustellen, dass die Leitlinien nicht in allen Fällen eine Prüfung sämtlicher darin genannter Faktoren verlangen; die Kommission verfügt über ein Ermessen, das es ihr erlaubt, bestimmte Faktoren in Betracht zu ziehen oder unberücksichtigt zu lassen (Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 57).

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Da es sich aber um ein und dieselbe Klage handelt, ist die Klagebefugnis der weiteren Klägerinnen nicht zu prüfen (Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, EU:C:1993:111, Rn. 31, und vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, EU:T:2007:203, Rn. 50).
  • EuG, 28.05.2020 - T-399/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die

    Insoweit hat das Gericht die "Nähe des Wettbewerbs" bereits in den Urteilen vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission (T-282/06, EU:T:2007:203), und vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission (T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 63 ff.), als wirtschaftliches Beweismittel anerkannt.

    Hingegen hat das Gericht im Urteil vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission (T-282/06, EU:T:2007:203), festgestellt, dass nicht zu beanstanden war, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht die Nähebeziehung der Wettbewerbsverhältnisse zwischen den Fusionspartnern behandelt hatte.

    Gleichwohl ist davon auszugehen, dass diese Werte umso mehr auf Wettbewerbsprobleme hindeuten, je deutlicher sie diese Schwellen überschreiten (vgl. insoweit Urteil vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, EU:T:2007:203, Rn. 138) und dass in der vorliegenden Rechtssache der Delta-Wert nur [ vertraulich ] über dem in den Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse vorgesehenen Schwellenwert liegt.

  • EuG, 07.05.2009 - T-151/05

    NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf

    Handelt es sich aber um ein und dieselbe Klage, die von mehreren Klägern erhoben worden ist, braucht, wenn sie in Bezug auf einen von ihnen zulässig ist, die Klagebefugnis der anderen Kläger nach gefestigter Rechtsprechung nicht geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 31, Urteile des Gerichts Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 57, und vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, Slg. 2007, II-2149, Randnrn.

    Diese Rechtsprechung beruht auf Erwägungen der Verfahrensökonomie sowie darauf, dass das Gericht im Allgemeinen bei ein und derselben Klage, die von mehreren Klägern erhoben worden ist, selbst wenn der eine oder andere dieser Kläger nicht klagebefugt wäre, dennoch die Nichtigkeitsgründe und vorgebrachten Argumente in ihrer Gesamtheit sachlich prüfen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 51 und 52).

    Es trifft zwar zu, dass das Gericht in einigen Rechtssachen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage zwischen den Klägern differenziert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Shaw und Falla/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 12, Beschluss des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Slg. 2005, II-787, Randnr. 38), doch beruhten diese Differenzierungen, wie die oben in Randnr. 45 angeführte Rechtsprechung auch, auf Erwägungen der Verfahrensökonomie (Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 51).

    Ferner ist das Vorhandensein einer beherrschenden Stellung zwar stets individuell anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 136), doch kann nach dem 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 bei Zusammenschlüssen, die wegen des begrenzten Marktanteils der beteiligten Unternehmen nicht geeignet sind, wirksamen Wettbewerb zu behindern, davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE

    So können die Klägerinnen gegen die Feststellungen der Kommission nicht einwenden, dass sie von früher in einer anderen Sache getroffenen Feststellungen abweichen; dies gilt selbst dann, wenn die betreffenden Märkte in den beiden Fällen ähnlich oder sogar identisch sind (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, Slg. 2005, II-5575, Randnr. 118; vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, Slg. 2007, II-2149, Randnr. 88).
  • EuG, 11.12.2013 - T-79/12

    Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar

    Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung braucht bei einer gemeinsamen Klage, wenn eine der Klägerinnen über eine Klagebefugnis verfügt, nicht geprüft zu werden, ob die anderen Kläger klageberechtigt sind, es sei denn, diese Prüfung beruht auf Erwägungen der Verfahrensökonomie (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 31, und des Gerichts vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, Slg. 2007, II-2149, Randnrn.

    Hierbei muss der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. zu den Entscheidungen nach Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39, und zu den Entscheidungen nach Art. 6 dieser Verordnung Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, Randnr. 60).

  • EuG, 20.12.2023 - T-53/21

    EVH/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte -

    Insoweit muss das Gericht im Rahmen seiner Kontrolle auch prüfen, ob Versäumnisse der Kommission bei ihrer Untersuchung das Ergebnis der Prüfung in Frage stellen können, wonach der vorliegende Zusammenschluss keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwirft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, EU:T:2007:203, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2012 - T-332/09

    Das Gericht bestätigt eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro, die gegen

    Im Übrigen ist die Kommission, wie die Klägerin geltend macht und die Kommission keineswegs bestreitet, ganz offensichtlich durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 4064/89 abweichen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, Slg. 2007, II-2149, Randnr. 55).

    118 bis 120, und Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Weiter ist zur Berufung der Klägerinnen auf die Entscheidungspraxis der Kommission festzustellen, dass sich die Würdigung der Sachverhalte früherer Fälle durch die Kommission nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, Slg. 2007, II-2149, Randnr. 88) und dass Entscheidungen in anderen Rechtssachen nur Hinweischarakter haben können, da die konkreten Umstände der Rechtssache nicht die gleichen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnrn.
  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

    Denn nach der Rechtsprechung ist die Kommission nicht gehalten, in ihrer Entscheidung genau die Gründe für bestimmte Aspekte darzulegen, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für ihre Beurteilung haben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T-374/00, Slg. 2003, II-2275, Randnr. 186, und vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, Slg. 2007, II-2149, Randnr. 58).
  • EuG, 17.05.2023 - T-312/20

    Die Klage der deutschen Stromerzeugerin EVH gegen die von der Kommission erteilte

  • EuG, 17.05.2023 - T-313/20

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission

  • EuG, 17.05.2023 - T-315/20

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

  • EuG, 20.12.2023 - T-55/21

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom-

  • EuG, 17.05.2023 - T-319/20

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

  • EuG, 20.12.2023 - T-58/21

    Stadtwerke Hameln Weserbergland/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuG, 17.05.2023 - T-317/20

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher

  • EuG, 20.12.2023 - T-56/21

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

  • EuG, 20.12.2023 - T-60/21

    Naturstrom/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 20.12.2023 - T-62/21

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

  • EuG, 20.12.2023 - T-61/21

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

  • EuG, 20.12.2023 - T-59/21

    eins energie in sachsen/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

  • EuG, 27.04.2022 - T-710/21

    Roos u.a./ Parlament

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-376/20

    Kontrolle von Zusammenschlüssen: Generalanwältin Kokott präzisiert die

  • EuG, 01.07.2009 - T-273/06

    ISD Polska und Industrial Union of Donbass / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 03.09.2009 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff "Malathion" -

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuG, 28.05.2013 - T-187/11

    Trabelsi u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 10.09.2020 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Einfuhren von Indica-Reis mit

  • EuG, 23.05.2019 - T-370/17

    KPN / Kommission

  • EuG, 21.04.2010 - T-361/08

    Peek & Cloppenburg und van Graaf / OHMI - Queen Sirikit Institute of Sericulture

  • EuG, 20.10.2021 - T-296/18

    Polskie Linie Lotnicze "LOT"/ Kommission

  • EuG, 13.01.2021 - T-478/18

    Bezouaoui und HB Consultant/ Kommission

  • EuG, 29.03.2012 - T-398/07

    Spanien / Kommission

  • EuG, 14.06.2023 - T-585/20

    Polwax/ Kommission

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