Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 22.12.2008 - C-487/06 P   

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https://dejure.org/2008,2516
EuGH, 22.12.2008 - C-487/06 P (https://dejure.org/2008,2516)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2008 - C-487/06 P (https://dejure.org/2008,2516)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2008 - C-487/06 P (https://dejure.org/2008,2516)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    British Aggregates / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich

  • EU-Kommission PDF

    British Aggregates Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Vereinigtes Königreich.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich

  • EU-Kommission

    British Aggregates Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Vereinigtes Köni

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Umweltabgabe auf Granulat im Vereinigten Königreich.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    British Aggregates / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2006 von British Aggregates Association gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 13. September 2006 in der Rechtssache T-210/02, British Aggregates Association / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 13. September 2006 in der Rechtssache T-210/02, British Aggregates Association / Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-10515
 
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Wird zitiert von ... (211)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34, sowie Deutschland u. a./Kronofrance, Randnr. 37).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass solche Beteiligte die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände, sind (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 41, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 36, sowie Deutschland u. a./Kronofrance, Randnr. 39).

    Dies gilt umso mehr, als die Kommission nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie nach einer ersten Prüfung im Verfahren von Art. 88 Abs. 3 EG nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass die in Rede stehende staatliche Maßnahme keine "Beihilfe" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt oder dass sie, wenn sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem Vertrag vereinbar ist, oder wenn dieses Verfahren es ihr nicht erlaubt hat, alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vertragskonformität der betroffenen Maßnahme auszuräumen, verpflichtet ist, das Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, "ohne hierbei über einen Ermessensspielraum zu verfügen" (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

    135 und 136 dieses Urteils seine eigene Logik in Bezug auf Natur und allgemeine Struktur der AGL entwickelt, jedenfalls keinen Erfolg haben, da die Zurückweisung der im ersten Rechtszug erhobenen Rüge offensichtlich auf anderen Gründen beruht (vgl. u. a. Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 47).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63).

    Was insbesondere eine Entscheidung der Kommission anbelangt, mit der verneint wird, dass es sich bei einer von einem Beschwerdeführer gerügten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, hat die Kommission dem Beschwerdeführer jedenfalls in hinreichender Weise die Gründe darzulegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 64).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
    Beabsichtige die Rechtsmittelführerin dagegen, eine Entscheidung anzufechten, das förmliche Prüfverfahren nicht zu eröffnen, um ihre durch Art. 88 Abs. 2 EG garantierten Verfahrensrechte zu wahren, so genüge es für ihre Befugnis, diese Entscheidung anzufechten, dass sie "Beteiligte" im Sinne der letztgenannten Bestimmung sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 14, vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 33, und vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 36).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34, sowie Deutschland u. a./Kronofrance, Randnr. 37).

    Dies gilt umso mehr, als die Kommission nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie nach einer ersten Prüfung im Verfahren von Art. 88 Abs. 3 EG nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass die in Rede stehende staatliche Maßnahme keine "Beihilfe" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt oder dass sie, wenn sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem Vertrag vereinbar ist, oder wenn dieses Verfahren es ihr nicht erlaubt hat, alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vertragskonformität der betroffenen Maßnahme auszuräumen, verpflichtet ist, das Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, "ohne hierbei über einen Ermessensspielraum zu verfügen" (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die gerichtliche Nachprüfung in Bezug auf die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, beschränkt ist, wenn die Beurteilungen der Kommission technischen oder komplexen Charakter haben (vgl. u. a. Urteile Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Randnr. 25, Matra/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
    Nach gefestigter Rechtsprechung sei eine fiskalische Maßnahme, die selektiv auf im Hinblick auf das verfolgte Ziel vergleichbare Sektoren angewandt werde, als staatliche Beihilfe einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 31).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die mit staatlichen Maßnahmen verfolgten Ziele nicht genügen, um diese von vornherein von der Einordnung als "Beihilfen" im Sinne von Art. 87 EG auszunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 21, vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 23, und Belgien/Kommission, Randnr. 25).

    87 Abs. 1 EG unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79, vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Randnr. 20, vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 25, und vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Randnr. 46).

    29 und 30, vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 19.01.2006 - C-240/03

    Comunità montana della Valnerina / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Streichung

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus den Art. 225 EG, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteil vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission, C-240/03 P, Slg. 2006, I-731, Randnr. 105).

    Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Urteil Comunità montana della Valnerina/Kommission, Randnr. 106).

    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. u. a. Urteil Comunità montana della Valnerina/Kommission, Randnr. 107).

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
    Um die von der Rechtsmittelführerin erhobenen Rügen beantworten zu können, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität heranzuziehen, die notwendig zum Begriff der staatlichen Beihilfe gehört (Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54).

    Zur Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme ist zu prüfen, ob sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt (vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 47, Portugal/Kommission, Randnr. 54, und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 46).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der staatlichen Beihilfe staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, dann nicht, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder der Struktur der Regelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Randnr. 42, sowie Portugal/Kommission, Randnr. 52).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, und vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission und Rat, C-266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72).

    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, und Evonik Degussa/Kommission und Rat, Randnr. 73).

    Ferner ist daran zu erinnern, dass sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 54, und Evonik Degussa/Kommission und Rat, Randnr. 74).

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
    Das Vorgehen des Gerichts, das bei einer Entscheidung angemessen sei, mit der eine Beihilfe gemäß Art. 87 Abs. 3 EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde, sei nicht angemessen, wenn es um die Einstufung einer Maßnahme als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gehe (vgl. u. a. Urteil vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, Slg. 2000, I-3271, Randnr. 25).

    Deshalb hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 92 Abs. 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (vgl. u. a. Urteil Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Randnr. 25).

    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die gerichtliche Nachprüfung in Bezug auf die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, beschränkt ist, wenn die Beurteilungen der Kommission technischen oder komplexen Charakter haben (vgl. u. a. Urteile Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Randnr. 25, Matra/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
    Was die Ermittlung einer "spürbaren Beeinträchtigung der Position" der Klägerin auf dem betreffenden Markt angeht, hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Unternehmen jedenfalls nicht schon dann als von einer Handlung individuell betroffen angesehen werden kann, wenn diese Handlung geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zum Begünstigten der Entscheidung stand (vgl. u. a. Urteil vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnr. 32).

    Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. u. a. Urteil Spanien/Lenzing, Randnr. 33).

    10 und 11, und Spanien/Lenzing, Randnr. 56).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, und vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission und Rat, C-266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72).

    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, und Evonik Degussa/Kommission und Rat, Randnr. 73).

    Ferner ist daran zu erinnern, dass sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 54, und Evonik Degussa/Kommission und Rat, Randnr. 74).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
    Beabsichtige die Rechtsmittelführerin dagegen, eine Entscheidung anzufechten, das förmliche Prüfverfahren nicht zu eröffnen, um ihre durch Art. 88 Abs. 2 EG garantierten Verfahrensrechte zu wahren, so genüge es für ihre Befugnis, diese Entscheidung anzufechten, dass sie "Beteiligte" im Sinne der letztgenannten Bestimmung sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 14, vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 33, und vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 36).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34, sowie Deutschland u. a./Kronofrance, Randnr. 37).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 27.01.2000 - C-164/98

    DIR International Film u.a. / Kommission

  • EuG, 13.09.2006 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuG, 05.06.1996 - T-398/94

    Kahn Scheppvaart BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.02.1985 - 240/83

    Procureur de la République / ADBHU

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 20.09.1988 - 302/86

    Kommission / Denmark

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

  • EuGH, 11.09.2008 - C-428/06

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE KRITERIEN, ANHAND DEREN SICH AUF DEM GEBIET DER

  • EuGH, 02.04.1998 - C-213/96

    Outokumpu

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

  • EuG, 11.02.1999 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Was die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität betrifft, muss nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 41, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 82, sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt (Urteile British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 85 und 89, sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    Folglich kann zwar die bloße Berufung eines Mitgliedstaats auf ein rechtmäßiges Ziel nicht für sich genommen zum Ausschluss einer staatlichen Maßnahme aus dem Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV führen, wie der Gerichtshof u. a. im Urteil Italien/Kommission(100) sowie im Urteil British Aggregates/Kommission(101) entschieden hat, doch muss jedes rechtmäßige Ziel im spezifischen Kontext des zweiten Schritts der Methode des Bezugsrahmens , nämlich der Prüfung der Vergleichbarkeit, geltend gemacht werden können.

    86 Vgl. Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn 112), sowie vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 132).

    94 Vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 86 bis 93), in dem der Gerichtshof auf die Verpflichtung hinweist, die Vergleichbarkeit im Hinblick auf das mit einer Ökoabgabe verfolgte Ziel zu prüfen; vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 63 bis 68), in dem der Gerichtshof die Vergleichbarkeit im Hinblick auf das von einer Regelung zur Begrenzung von NO x -Emissionen verfolgte Ziel (Umweltschutz) feststellt; vom 18. Juli 2013, P (C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 29 und 30), in dem der Gerichtshof die dem betreffenden Steuersystem fremden Kriterien wie die Erhaltung von Arbeitsplätzen zurückweist (Rn. 30), wobei diese Passage eher den dritten Schritt der Methode des Bezugsrahmens zu betreffen scheint (vgl. Rn. 29), vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems (C-5/14, EU:C:2015:354, Rn. 78 und 79), in dem der Gerichtshof die fehlende Vergleichbarkeit im Hinblick auf das mit einer besonderen Steuer auf Kernbrennstoff für die Stromerzeugung verfolgte Umweltziel feststellt; vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 49 bis 56), ANGED (C-234/16 und C-235/16, EU:C:2018:281, Rn. 42 bis 50) und ANGED (C-236/16 und C-237/16, EU:C:2018:291, Rn. 37 bis 46), in denen der Gerichtshof fehlende Vergleichbarkeit im Hinblick auf die mit einer Sonderabgabe verfolgten Umweltschutz- und Raumordnungsziele feststellt.

    101 Urteil vom 22. Dezember 2008 (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 86 bis 93).

    107 Vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 83), vom 21. Juni 2012, BNP Paribas und BNL/Kommission (C-452/10 P, EU:C:2012:366, Rn. 101), vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 42), sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Was die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität betrifft, muss nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Randnr. 41, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens unterscheidet Art. 87 Abs. 1 EG nach ständiger Rechtsprechung nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken (vgl. Urteile British Aggregates/Kommission, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der staatlichen Beihilfe staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, dann nicht, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder dem inneren Aufbau der Regelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Randnr. 42, Portugal/Kommission, Randnr. 52, und British Aggregates/Kommission, Randnr. 83).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,16732
Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06 P (https://dejure.org/2008,16732)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - C-487/06 P (https://dejure.org/2008,16732)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - C-487/06 P (https://dejure.org/2008,16732)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    British Aggregates / Kommission

    Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich

  • EU-Kommission PDF

    British Aggregates / Kommission

    Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich

  • EU-Kommission

    British Aggregates / Kommission

    Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich“

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-10515
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (43)

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06
    23 - Vgl. u. a. den Beschluss vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL Express/Kommission (C-367/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41), und Urteil vom 23. Mai 2000, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission (C-106/98 P, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 41), und vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing (C-525/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 33).

    26 - Vgl. Urteil Spanien/Lenzing, Randnr. 34.

    30 - In diesem Sinne vgl. zuletzt das Urteil Spanien/Lenzing, in dem der Gerichtshof Beweise in Zusammenhang mit der Marktstruktur und der Preispolitik des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens, die sich jedoch nicht auf die konkrete Situation der Klägerin erster Instanz bezogen, für ausreichend befand, um eine spürbare Beeinträchtigung der Markstellung der Klägerin nachzuweisen.

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06
    8 - Urteil vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission (C-225/91, Sgl.

    63 - Vgl. u. a. Urteil Matra/Kommission, Randnr. 33.

    64 - Zu dem in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils enthaltenen Verweis auf das oben angeführte Urteil Matra/Kommission möchte ich lediglich feststellen, dass die wiedergegebene Urteilspassage, in der festgestellt wird, dass "die Kommission bei der Anwendung des Artikels [88] Absatz 3 EG" über ein "weite[s] Ermessen" verfüge, ausdrücklich auf dem früheren Urteil vom 21. März 1991, 1talien/Kommission (C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34), basiert, in dem ein derartiges Ermessen in Bezug auf Art. 87 Abs. 3, nicht jedoch auf Art. 88 Abs. 3 EG bejaht wurde.

  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06
    39 - Vgl. Urteil vom 22. November 2001, Ferring (C-53/00, Slg. 2001, I-9067, Randnrn.

    17 und 18), in Bezug auf die Beteiligung staatlicher Mittel oder das oben angeführte Urteil Ferring zum Ausgleich der Kosten von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Bezug auf das Vorliegen eines Vorteils oder das Urteil Adria-Wien Pipeline (insbesondere Randnr. 52) und im Allgemeinen die in Randnr. 83 angeführte Rechtsprechung zur Selektivitätsvoraussetzung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Diese Rechtsprechung ist von Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:419, Nrn. 70 bis 75) heftig kritisiert worden, da "ausgesprochen komplex und eher formalistischer Natur".
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

    33 - Vgl. auch Nr. 100 meiner Schlussanträge in der Rechtssache British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:419).
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