Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 24.01.2008 - C-294/06   

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https://dejure.org/2008,2287
EuGH, 24.01.2008 - C-294/06 (https://dejure.org/2008,2287)
EuGH, Entscheidung vom 24.01.2008 - C-294/06 (https://dejure.org/2008,2287)
EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2008 - C-294/06 (https://dejure.org/2008,2287)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören - Einreiseerlaubnis als Student oder Au-pair-Kraft - Auswirkung auf das ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Payir u.a.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören - Einreiseerlaubnis als Student oder Au-pair-Kraft - Auswirkung auf das ...

  • EU-Kommission PDF

    Payir u.a.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören - Einreiseerlaubnis als Student oder Au-pair-Kraft - Auswirkung auf das ...

  • EU-Kommission

    Payir u.a.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören - Einreiseerlaubnis als Student oder Au-pair-Kraft - Auswirkung auf das ...

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 auf Au-pair Kräfte und Studenten; Gewährung der Eigenschaft "Arbeitnehmer" gegenüber einem türkischen Staatsangehörigen in einem europäischen Mitgliedsstaat; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 1; RL 2004/114/EG Art. 4 Abs. 1 Bst. a
    Großbritannien (A), Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Arbeitnehmerbegriff, Studenten, Au-pair

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschluss Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 1
    Auswärtige Beziehungen: Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören - Einreiseerlaubnis als Student oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Payir u.a.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören - Einreiseerlaubnis als Student oder Au-pair-Kraft - Auswirkung auf das ...

  • migrationsrecht.net (Zusammenfassung)

    Aufenthaltsrecht für türkische Studenten und Au-pair-Kräfte

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht für türkische Studenten und Au-pair-Kräfte

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales) eingereicht am 30. Juni 2006 - Ezgi Payir, Birol Ozturk, Burhan Akyuz / Secretary of State for the Home Department

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei - Begriff des Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Türkische Staatsangehörige, die als Au-pair-Kraft beschäftigt ist und als solche eine ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-203
  • NVwZ 2008, 404
  • EuZW 2008, 256 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 24.01.2008 - C-294/06
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht von dem Grund abhängig macht, aus dem diesen Arbeitnehmern die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt ursprünglich gestattet wurden (vgl. Urteil vom 30. September 1997, Günaydin, C-36/96, Slg. 1997, I-5143, Randnrn.

    Etwas anderes gälte nur dann, wenn der Betreffende versucht hätte, die zuständigen Behörden durch die wahrheitswidrige Bekundung einer solchen Absicht zu täuschen, nur um sie zu veranlassen, ihm zu Unrecht die erforderlichen Erlaubnisse zu erteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Günaydin, Randnrn.

    Wie sich aus dem Urteil Günaydin ergibt, wird der betreffende türkische Staatsangehörige dadurch, dass ihm die Einreise gestattet worden war, um ein Studium zu absolvieren, und seine Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einem Verbot der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit versehen war, nicht daran gehindert, sich auf die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu berufen, sofern er anschließend rechtmäßig eine Arbeit erhalten und wenigstens ein Jahr bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat.

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die nationalen Behörden nicht befugt, diese Rechte Bedingungen zu unterwerfen oder ihre Ausübung einzuschränken, weil dies die praktische Wirksamkeit dieses Beschlusses beeinträchtigen würde (vgl. Urteile Günaydin, Randnrn.

    Wenn es diesen türkischen Staatsangehörigen durch ihr Verdienst gelingt, die in den drei Gedankenstrichen von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen, dürfen ihnen die Rechte nicht vorenthalten werden, die ihnen diese Vorschrift, abgestuft nach der Dauer ihrer Beschäftigung als Arbeitnehmer, verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil Günaydin, Randnr. 37).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus EuGH, 24.01.2008 - C-294/06
    Nach den Ausführungen dieses Gerichts sah der High Court diese drei türkischen Staatsangehörigen als Arbeitnehmer in dem Sinne an, den der Gerichtshof diesem Begriff u. a. in seinem Urteil vom 26. November 1998, Birden (C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 24) gegeben hat.

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteil Birden, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieser Begriff die Gesamtheit der Arbeitnehmer bezeichnet, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. Urteil Birden, Randnr. 51).

    Wie der Gerichtshof nämlich entschieden hat, könnten die Mitgliedstaaten, wenn eine Befristung des Arbeitsverhältnisses genügte, um die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung, die der Betroffene rechtmäßig ausübt, in Frage zu stellen, den türkischen Wanderarbeitnehmern, denen sie die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestattet haben und die dort ununterbrochen während eines Jahres eine ordnungsgemäße wirtschaftliche Tätigkeit verrichtet haben, die Rechte vorenthalten, die diese unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 herleiten können (vgl. Urteil Birden, Randnr. 64).

    37 bis 40 und 50, Birden, Randnr. 19, Kurz, Randnr. 26, vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 78, und Sedef, Randnr. 34).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

    Auszug aus EuGH, 24.01.2008 - C-294/06
    Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, die Situation türkischer Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 2006, Sedef, C-230/03, Slg. 2006, I-157, Randnr. 34).

    37 bis 40 und 50, Birden, Randnr. 19, Kurz, Randnr. 26, vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 78, und Sedef, Randnr. 34).

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz

    Auszug aus EuGH, 24.01.2008 - C-294/06
    6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt als dritte Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, d. h. eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht (vgl. Urteil vom 19. November 2002, Kurz, C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 48).

    37 bis 40 und 50, Birden, Randnr. 19, Kurz, Randnr. 26, vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 78, und Sedef, Randnr. 34).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus EuGH, 24.01.2008 - C-294/06
    37 bis 40 und 50, Birden, Randnr. 19, Kurz, Randnr. 26, vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 78, und Sedef, Randnr. 34).
  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

    Auszug aus EuGH, 24.01.2008 - C-294/06
    Ferner ist daran zu erinnern, dass der Beschluss Nr. 1/80 die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und in seinem Art. 6 lediglich die Stellung der türkischen Arbeitnehmer regelt, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats eingegliedert sind (Urteil vom 30. September 1997, Ertanir, C-98/96, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 23).
  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    21 und 22, sowie vom 24. Januar 2008, Payir u. a., C-294/06, Slg. 2008, I-203, Randnr. 40).
  • VGH Hessen, 08.04.2009 - 11 A 2264/08

    Ausländerrechtliche Nebenbestimmung; zeitlich beschränkte Erwerbstätigkeit;

    Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 24. Januar 2008 - C-294/06 - gibt der Senat seine anderslautende bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2006 - 12 TG 786/06 -, InfAuslR 2006, 335) auf.

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbracht werden, für die als Gegenleistung eine Vergütung gezahlt wird (EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - C-1/97 -, InfAuslR 1999, 6, Rdnr. 25, und 24. Januar 2008 - C-294/06 -, juris, Rdnr. 28).

    In diesem Sinne ist selbst eine Tätigkeit von 10 Stunden pro Woche als eine tatsächliche und echte Tätigkeit anzusehen, die nicht im Sinne der Definition des Europäischen Gerichtshofes einen so geringen Umfang hat, dass sie nur völlig untergeordnet und unwesentlich ist (so Kokott, Schlussanträge vom 18. Juli 2007 zu der Rechtssache C-294/06, juris, Rdnr. 61).

    Es ist vielmehr ausreichend, dass er diesen Status erst nach der Einreise erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - C-294/06 -, Rdnr. 38, 40 f.).

    Der Begriff ist nicht dahingehend auszulegen, dass er einen allgemeinen Arbeitsmarkt von beispielsweise begrenzten Märkten mit besonderer Zwecksetzung abgrenzt (so Kokott, Schlussanträge vom 18. Juli 2007 zu der Rechtssache C-294/06, juris, Rdnr. 46 ff.; EuGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - C-294/06 -, juris, Rdnr. 35).

    Eine ordnungsgemäße Beschäftigung bedeutet eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - C-294/06 -, juris, Rdnr. 29 f.).

    Für die Charakterisierung einer Beschäftigung als ordnungsgemäß ist es irrelevant, dass der Arbeitnehmer bei seiner Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates darüber unterrichtet war, dass sein Aufenthalt und seine Beschäftigung von der Einhaltung bestimmter zeitlicher und sachlicher Bedingungen abhängig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 30. September 1997 - C-98/96 -, InfAuslR 1997, 434, und vom 24. Januar 2008 - C-294/06 -, juris, Rdnr. 43 ff.).

    Eine derartige Auffassung widerspräche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach auch Personen, die nur in Teilzeit beschäftigt sind, als Arbeitnehmer anzusehen sind (so Kokott, Schlussanträge vom 18. Juli 2007 zu der Rechtssache C-294/06, juris, Rdnr. 24).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

    Zur Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff im Rahmen der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Gesamtheit der Arbeitnehmer bezeichnet, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (Urteile vom 26. November 1998, Birden, C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 51, und vom 24. Januar 2008, Payir u. a., C-294/06, Slg. 2008, I-203, Randnr. 29).

    21 und 22, sowie Payir u. a., Randnr. 40; zu Art. 7 des Beschlusses Urteil vom 5. Oktober 1994, Eroglu, C-355/93, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 22).

    Zwar lässt der Beschluss Nr. 1/80 die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen (vgl. u. a. Urteil Payir u. a., Randnr. 36).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Payir u.a.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei - Begriff des Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Türkische Staatsangehörige, die als Au-pair-Kraft beschäftigt sind - ...

  • EU-Kommission PDF

    Payir u.a.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei - Begriff des Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Türkische Staatsangehörige, die als Au-pair-Kraft beschäftigt sind - ...

  • EU-Kommission

    Payir u.a

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-203
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06
    Der Gerichtshof hat diese Frage in seinem Urteil Birden verneint.(19) Der Gerichtshof hat dort festgestellt, dass die in der deutschen Sprachfassung verwendeten Begriffe "regulär" und "ordnungsgemäß" synonym sind.

    4 - Vgl. Urteil vom 26. November 1998, Birden (C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 23).

    5 - Vgl. betreffend Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nur Urteile vom 19. November 2002, Kurz (C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 32), und Urteil Birden (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 25 und 28).

    13 - Vgl. Urteil Birden (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 31).

    19 - Vgl. Urteile Birden (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 47 ff.) unter Verweis auf die verschiedenen Sprachfassungen des Beschlusses Nr. 1/80.

    20 - Vgl. Urteile Birden (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 51), vom 10. Februar 2000, Nazli (C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnr. 31) und vom 26. Oktober 2006, Güzeli (C-4/05, Slg. 2006, I-10279, Randnr. 32).

    21 - Vgl. Urteil Birden (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 51).

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06
    5 - Vgl. betreffend Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nur Urteile vom 19. November 2002, Kurz (C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 32), und Urteil Birden (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 25 und 28).

    15 - Vgl. Urteil Kurz (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 49).

    27 - Vgl. Urteile Kurz (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 30), Nazli (zitiert in Fußnote 20, Randnr. 55), Bozkurt (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 20), und vom 23. Januar 1997, Tetik (C-171/95, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20).

    33 - Urteil Kurz (zitiert in Fußnote 5).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06
    14 - Vgl. Urteile vom 20. September 1990, Sevince (C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 30), vom 6. Juni 1995, Bozkurt (C-434/93, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 26), und vom 16. Dezember 1992, Kus (C-237/91, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.

    17 - Vgl. Urteil Sevince (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 31) und Urteil Kus (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 13), in dem festgestellt wird, dass der Verbleib im Aufnahmeland während der Dauer des Verfahrens für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis diese Voraussetzung ebenfalls nicht erfüllt.

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06
    18 - Vgl. Urteile vom 30. September 1997, Günaydin (C-36/96, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 29), Birden (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 33) und Ertanir (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 39).

    31 - Urteil Günaydin (zitiert in Fußnote 18).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06
    20 - Vgl. Urteile Birden (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 51), vom 10. Februar 2000, Nazli (C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnr. 31) und vom 26. Oktober 2006, Güzeli (C-4/05, Slg. 2006, I-10279, Randnr. 32).

    24 - Vgl. nur Urteile Nazli (zitiert in Fußnote 20, Randnr. 29), Ertanir (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 23) und Kus (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 25).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06
    34 - Urteil vom 5. Oktober 1994, Eroglu (C-355/93, Slg. 1994, I-5113).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06
    29 - Vgl. nur Urteile vom 10. Januar 2006, Sedef (C-230/03, Slg. 2006, I-157, Randnr. 34) und Tetik (zitiert in Fußnote 27, Randnr. 21).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06
    27 - Vgl. Urteile Kurz (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 30), Nazli (zitiert in Fußnote 20, Randnr. 55), Bozkurt (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 20), und vom 23. Januar 1997, Tetik (C-171/95, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-184/99

    Grzelczyk

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06
    11 - Siehe auch Generalanwalt Alber, der in seinen Schlussanträgen vom 28. September 2000, Grzelczyk (C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnrn.
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06
    14 - Vgl. Urteile vom 20. September 1990, Sevince (C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 30), vom 6. Juni 1995, Bozkurt (C-434/93, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 26), und vom 16. Dezember 1992, Kus (C-237/91, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.
  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 26.10.2006 - C-4/05

    Güzeli - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-16/05

    Tum und Dari - Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des am 23. November 1970

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 05.10.1988 - 196/87

    Steymann / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

  • EuGH, 08.06.1999 - C-337/97

    Meeusen

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