Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 31.01.2008 - C-380/05   

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https://dejure.org/2008,1084
EuGH, 31.01.2008 - C-380/05 (https://dejure.org/2008,1084)
EuGH, Entscheidung vom 31.01.2008 - C-380/05 (https://dejure.org/2008,1084)
EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 2008 - C-380/05 (https://dejure.org/2008,1084)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Dienstleistungsfreiheit - Elektronische Kommunikation - Tätigkeiten der Fernsehrundfunkübertragung - Neuer gemeinsamer Rechtsrahmen - Zuteilung von Sendefrequenzen

  • Europäischer Gerichtshof

    Centro Europa 7

    Dienstleistungsfreiheit - Elektronische Kommunikation - Tätigkeiten der Fernsehrundfunkübertragung - Neuer gemeinsamer Rechtsrahmen - Zuteilung von Sendefrequenzen

  • EU-Kommission PDF

    Centro Europa 7

    Dienstleistungsfreiheit - Elektronische Kommunikation - Tätigkeiten der Fernsehrundfunkübertragung - Neuer gemeinsamer Rechtsrahmen - Zuteilung von Sendefrequenzen

  • EU-Kommission

    Centro Europa 7

    Dienstleistungsfreiheit - Elektronische Kommunikation - Tätigkeiten der Fernsehrundfunkübertragung - Neuer gemeinsamer Rechtsrahmen - Zuteilung von Sendefrequenzen“

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Sendung von Fernsehprogrammen trotz einer Konzession des Sendeunternehmens aufgrund mangelnder Zuteilung von Sendefrequenzen durch nationale Rechtsvorschriften; Kriterien für die Vergabe von Funkfrequenzen für die Tätigkeit auf dem Markt für digitale und ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2002/21/EG; ; Richtlinie 2002/20/EG; ; Richtlinie 2002/77/EG; ; EMRK Art. 10; ; EU Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Industiepolitik: Dienstleistungsfreiheit - Elektronische Kommunikation - Tätigkeiten der Fernsehrundfunkübertragung - Neuer gemeinsamer Rechtsrahmen - Zuteilung von Sendefrequenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN DES FERNSEHRUNDFUNKS VERSTÖSST GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Centro Europa 7

    Dienstleistungsfreiheit - Elektronische Kommunikation - Tätigkeiten der Fernsehrundfunkübertragung - Neuer gemeinsamer Rechtsrahmen - Zuteilung von Sendefrequenzen

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Centro Europa 7

  • beck.de (Kurzinformation)

    Nicht-Zuteilung von Fernsehfrequenzen gemeinschaftsrechtswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zuteilung von Funkfrequenzen an Fernsehsender in Italien verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht - Klage von Centro Europa 7 Srl erfolgreich

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Entscheidungsanmerkung)

    10 Fragen, 1 Antwort: EuGH-Urteil Centro Europa 7

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Consiglio di Stato vom 19. April 2005 in dem Rechtsstreit Centro Europa 7 Srl gegen Ministero delle Comunicazioni und Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Direzione Generale Autorizzazioni e ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien) - Auslegung der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) und der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-349
  • afp 2008, 151
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus EuGH, 31.01.2008 - C-380/05
    In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht aufeinanderfolgend ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss vom 7. April 1995, Grau Gomis u. a., C-167/94, Slg. 1995, I-1023, Randnr. 9, Urteile vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 1995, I-10423, Randnr. 46, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 34, sowie vom 19. April 2007, Asemfo, C-295/05, Slg. 2007, I-2999, Randnr. 33).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Lizenzregelung, die die Zahl der Betreiber im nationalen Hoheitsgebiet begrenzt, aus im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zielen gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Placanica u. a., Randnr. 53), soweit die sich daraus ergebenden Beschränkungen angemessen sind und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 34 und 37 seiner Schlussanträge dargelegt hat, ist eine solche Regelung, durch die grundsätzlich Art. 49 EG und der NGR beeinträchtigt werden, nur dann gerechtfertigt, wenn sie nicht nur im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zielen dient, sondern auch auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien ausgestaltet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Placanica u. a., Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 31.01.2008 - C-380/05
    Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof jedoch nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile Bosman, Randnr. 61, Acereda Herrera, Randnr. 48, und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25).

    Drittens ist darauf zu verweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, vom 14. Juli 1998, Bettati, C-341/95, Slg. 1998, I-4355, Randnr. 67, vom 21. September 1999, Albany International, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39, sowie Cipolla u. a., Randnr. 25).

    Die entsprechende Antwort kann dem vorlegenden Gericht nämlich dann von Nutzen sein, wenn sein nationales Recht vorschriebe, dass einem italienischen Staatsbürger die Rechte zustehen, die einem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden (Urteile vom 5. Dezember 2000, Guimont, C-448/98, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 23, vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 26, Anomar u. a., Randnr. 41, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 29, sowie Cipolla u. a., Randnr. 30).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    Auszug aus EuGH, 31.01.2008 - C-380/05
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verstößt ein Mitgliedstaat dann gegen die in diesen beiden Bestimmungen niedergelegten Verbote, wenn er einem Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt, das bereits durch die Ausübung dieser Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen könnte, oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (Urteile vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 127, vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 39, und vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 23).

    Die entsprechende Antwort kann dem vorlegenden Gericht nämlich dann von Nutzen sein, wenn sein nationales Recht vorschriebe, dass einem italienischen Staatsbürger die Rechte zustehen, die einem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden (Urteile vom 5. Dezember 2000, Guimont, C-448/98, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 23, vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 26, Anomar u. a., Randnr. 41, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 29, sowie Cipolla u. a., Randnr. 30).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

    Auszug aus EuGH, 31.01.2008 - C-380/05
    Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die unterschiedslos auf italienische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, kann nämlich im Allgemeinen nur dann Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit betreffen, wenn sie auf Sachlagen anwendbar ist, die eine Verbindung zum innergemeinschaftlichen Handel aufweisen (Urteile vom 15. Dezember 1982, 0osthoek's Uitgeversmaatschappij, 286/81, Slg. 1982, 4575, Randnr. 9, und vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 39).

    Die entsprechende Antwort kann dem vorlegenden Gericht nämlich dann von Nutzen sein, wenn sein nationales Recht vorschriebe, dass einem italienischen Staatsbürger die Rechte zustehen, die einem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden (Urteile vom 5. Dezember 2000, Guimont, C-448/98, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 23, vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Slg. 2002, I-2157, Randnr. 26, Anomar u. a., Randnr. 41, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 29, sowie Cipolla u. a., Randnr. 30).

  • EuGH, 14.07.1998 - C-341/95

    Bettati

    Auszug aus EuGH, 31.01.2008 - C-380/05
    Drittens ist darauf zu verweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, vom 14. Juli 1998, Bettati, C-341/95, Slg. 1998, I-4355, Randnr. 67, vom 21. September 1999, Albany International, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39, sowie Cipolla u. a., Randnr. 25).

    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteile Telemarsicabruzzo u. a., Randnr. 7, Bettati, Randnr. 68, und Albany International, Randnr. 39).

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus EuGH, 31.01.2008 - C-380/05
    Drittens ist darauf zu verweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, vom 14. Juli 1998, Bettati, C-341/95, Slg. 1998, I-4355, Randnr. 67, vom 21. September 1999, Albany International, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39, sowie Cipolla u. a., Randnr. 25).

    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteile Telemarsicabruzzo u. a., Randnr. 7, Bettati, Randnr. 68, und Albany International, Randnr. 39).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 31.01.2008 - C-380/05
    Drittens ist darauf zu verweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, vom 14. Juli 1998, Bettati, C-341/95, Slg. 1998, I-4355, Randnr. 67, vom 21. September 1999, Albany International, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39, sowie Cipolla u. a., Randnr. 25).

    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteile Telemarsicabruzzo u. a., Randnr. 7, Bettati, Randnr. 68, und Albany International, Randnr. 39).

  • EGMR, 10.11.2022 - 2002/20

    CHRYSIKOPOULOS ET AUTRES c. GRÈCE

    Auszug aus EuGH, 31.01.2008 - C-380/05
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung - im Bereich der Fernsehübertragung über Funk auf nationaler Ebene - der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit und den Wettbewerb, der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 33, im Folgenden: Rahmenrichtlinie), der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 21, im Folgenden: Genehmigungsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249, S. 21, im Folgenden: Wettbewerbsrichtlinie) sowie des Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), soweit Art. 6 EU darauf Bezug nimmt.

    49 EG und - ab ihrem Anwendungsbeginn - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), Art. 5 Abs. 1 und 2 Unterabs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) sowie Art. 4 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sind dahin auszulegen, dass sie im Bereich des Fernsehrundfunks nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, deren Anwendung dazu führt, dass ein Betreiber, der Inhaber einer Konzession ist, in Ermangelung von auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien zugeteilten Sendefrequenzen nicht senden kann.

  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

    Auszug aus EuGH, 31.01.2008 - C-380/05
    Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen (vgl. Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Randnr. 43, und vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 24 und dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, dass er befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C-292/92, Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8, und Enirisorse, Randnr. 24).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 31.01.2008 - C-380/05
    Zweitens ist darauf zu verweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 47).

    Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof jedoch nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile Bosman, Randnr. 61, Acereda Herrera, Randnr. 48, und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25).

  • EuGH, 15.06.2006 - C-466/04

    Acereda Herrera - Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene

  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

  • EuGH, 17.02.2005 - C-134/03

    Viacom Outdoor

  • EuGH, 15.12.1982 - 286/81

    Oosthoek

  • EuGH, 05.12.2000 - C-448/98

    DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG "EMMENTALER" VERSTOSSEN

  • EuGH, 25.04.1996 - C-87/94

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

  • EuGH, 05.03.2002 - C-515/99

    Reisch

  • EuGH, 13.11.2007 - C-507/03

    Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie

  • EuGH, 23.10.1997 - C-189/95

    DAS MONOPOL DES "SYSTEMBOLAG" VERSTÖB NICHT GEGEN DEN EG-VERTRAG

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

  • EuGH, 05.03.2002 - C-526/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 05.03.2002 - C-524/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 07.04.1995 - C-167/94

    Strafverfahren gegen Grau Gomis u.a.

  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
  • EuGH, 19.04.2007 - C-295/05

    Asociación Nacional de Empresas Forestales - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • EuGH, 15.12.1993 - C-292/92

    Hünermund u.a. / Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof jedoch nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 53).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Dies ist u. a. der Fall, wenn das dem Gerichtshof vorgelegte Problem rein hypothetischer Natur ist oder wenn die Auslegung einer Unionsvorschrift oder die Prüfung ihrer Gültigkeit, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 48, vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 53, und Woningstichting Sint Servatius, Randnr. 43).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Unionrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 32).
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https://dejure.org/2007,10258
Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05 (https://dejure.org/2007,10258)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.09.2007 - C-380/05 (https://dejure.org/2007,10258)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. September 2007 - C-380/05 (https://dejure.org/2007,10258)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Centro Europa 7

  • EU-Kommission PDF

    Centro Europa 7

    Dienstleistungsfreiheit - Elektronische Kommunikation - Tätigkeiten der Fernsehrundfunkübertragung - Neuer gemeinsamer Rechtsrahmen - Zuteilung von Sendefrequenzen

  • EU-Kommission

    Centro Europa 7

Kurzfassungen/Presse

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Lentia in Luxemburg

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-349
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (55)

  • EGMR, 10.11.2022 - 2002/20

    CHRYSIKOPOULOS ET AUTRES c. GRÈCE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05
    Wurde mit Art. 17 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) mit Wirkung vom 25. Juli 2003 die unmittelbare Wirkung dieser Richtlinie in der nationalen Rechtsordnung angeordnet und dem Mitgliedstaat, der Konzessionen für die Tätigkeit des Fernsehrundfunks (die das Recht, Netze einzurichten oder elektronische Kommunikationsdienstleistungen anzubieten, oder das Recht zur Nutzung von Frequenzen umfassen) erteilt hatte, die Verpflichtung auferlegt, diese Konzessionen an die Gemeinschaftsregelung anzupassen, und war mit dieser Verpflichtung das Erfordernis verbunden, die für die Ausübung der Tätigkeit benötigten Frequenzen tatsächlich zuzuteilen?.

    Ist mit Art. 9 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 5 der Genehmigungsrichtlinie, die öffentliche, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren (Art. 5) vorsehen, die auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien durchgeführt werden (Art. 9), eine im nationalen Recht vorgesehene Regelung der allgemeinen Zustimmung (Art. 23 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 112/2004) unvereinbar, die dadurch, dass sie die Fortführung der sogenannten "zu umfangreichen Netze" erlaubt, die nicht durch Ausschreibungen ausgewählt wurden, letztlich die Rechte beeinträchtigt, über die andere Unternehmen nach der Gemeinschaftsregelung (Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20/EG) verfügen, die, obwohl sie sich in Verfahren gegen andere Wettbewerber durchgesetzt haben, keine Möglichkeit haben, tätig zu werden?.

    Wurde den Mitgliedstaaten durch Art. 9 der Richtlinie 2002/21/EG, Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20/EG sowie Art. 4 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zumindest seit dem 25. Juli 2003 (vgl. Art. 17 der Genehmigungsrichtlinie) die Verpflichtung auferlegt, eine Situation wie die dargelegte, in der die Frequenzen für die Fernsehrundfunktätigkeit praktisch belegt sind (Betrieb von Anlagen ohne nach einem Vergleich von Bewerbern erteilte Konzessionen oder Genehmigungen), zu beseitigen und somit keine Ausübung dieser Tätigkeit ohne jede ordnungsgemäße Planung des Äthers und ohne jede vernunftgemäße Förderung des Pluralismus und dazu noch im Widerspruch zu den von dem Mitgliedstaat nach einem öffentlichen Verfahren erteilten Konzessionen zu erlauben?.

    Kann sich der Mitgliedstaat auf die Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/20/EG und Art. 4 der Richtlinie 2002/77/EG nur zum Schutz des Informationspluralismus und zur Gewährleistung des Schutzes der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt berufen, nicht aber zugunsten der Betreiber von Netzen, die die in der nationalen Regelung bereits vorgesehenen wettbewerbsrechtlichen Grenzen überschreiten?.

    Muss der Mitgliedstaat, wenn er von der Ausnahme des Art. 5 der Richtlinie 2002/20/EG Gebrauch macht, die Ziele angeben, die mit der nationalen Ausnahmeregelung tatsächlich verfolgt werden?.

    Vgl. auch die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) und die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7).

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05
    Wie der Gerichtshof im Urteil Telemarsicabruzzo ausgeführt hat, gilt dies "ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist"(19).

    19 - Urteil vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo (C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 7).

  • EGMR, 24.11.1993 - 13914/88

    INFORMATIONSVEREIN LENTIA AND OTHERS v. AUSTRIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05
    38 - Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. November 1993, 1nformationsverein Lentia u. a./Österreich, Serie A, Band 276, Nr. 38.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

    12 Dies ist eine einleitende Kurzfassung für die vorliegende Rechtssache, die sicherlich nicht alle möglichen Fälle und die entsprechende komplexe Streitfrage der Anwendbarkeit der Charta abdeckt - vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs der Rechtssache Konstantinidis (C-168/91, EU:C:1992:504, Nrn. 42 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Centro Europa 7Centro Europa 7Centro Europa 7 (C-380/05, EU:C:2007:505, Nrn. 15 ff.), Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2010:560, Nrn. 156 ff.) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Scattolon (C-108/10, EU:C:2011:211, Nrn. 110 ff.), Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2012:340, Nrn. 25 ff.) oder Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2017:410, Nrn. 122 ff.).
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