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Rechtsprechung
   EuGH, 17.01.2008 - C-152/05   

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https://dejure.org/2008,378
EuGH, 17.01.2008 - C-152/05 (https://dejure.org/2008,378)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.2008 - C-152/05 (https://dejure.org/2008,378)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2008 - C-152/05 (https://dejure.org/2008,378)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Nationale Rechtsvorschriften - Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken - Wohnung, die im Inland belegen sein muss

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Nationale Rechtsvorschriften - Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken - Wohnung, die im Inland belegen sein muss

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Nationale Rechtsvorschriften - Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken - Wohnung, die im Inland belegen sein muss

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 18, 39, 43, 226; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1
    Beschränkung der Eigenheimzulage auf inländische Wohnungen verstößt gegen gemeinschaftliche (Arbeitnehmer-)Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit

  • Simons & Moll-Simons

    EG Art. 18, Art. 39, Art. 43; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzungverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen Nichtgewährung von Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerrpflichtige für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen; Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen einer Vertragsverletzung im Falle ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Europarechtswidrigkeit der Regelung im EigZulG über den Ausschluss einer Gewährung der Eigenheimzulage für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen

  • Betriebs-Berater

    Die Eigenheimzulage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG durfte nicht auf die Herstellung bzw. Anschaffung von Wohnungen in Deutschland beschränkt werden

  • Judicialis

    EG Art. 18; ; EG Art. 39; ; EG Art. 43; ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsbürgerschaft: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Nationale Rechtsvorschriften - Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken - Wohnung, die im Inland belegen ...

  • datenbank.nwb.de

    Eigenheimzulage war gemeinschaftswidrig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigenheimzulagengesetz verstieß gegen EU-Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Nationale Rechtsvorschriften - Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken - Wohnung, die im Inland belegen sein muss

  • IWW (Kurzinformation)

    Eigenheimförderung - Förderung auch für im EU-Ausland gelegenes Objekt

  • IWW (Kurzinformation)

    Einfluss auf das Einkommensteuerrecht?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenheimzulage auch für Grenzpendler

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Deutschland

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Eigenheimzulagengesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenheimzulage für Immobilie im EU-Ausland kassieren

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.1.2008)

    Pendler waren bei Eigenheimzulage unzulässig benachteiligt

  • 123recht.net (Kurzinformation, 17.3.2008)

    Eigenheimzulage für Immobilie im EU-Ausland kassieren!

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Eigenheimzulage - Anspruch auf Eigenheimzulage für Zweitwohnung im EU-Ausland

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Eigenheimzulagengesetz ist gemeinschaftswidrig

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnsitz im Ausland: Nachträglich Eigenheimzulage erhalten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigenheimzulage war europarechtswidrig! (IMR 2008, 90)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Förderung von Wohneigentum
    Probleme zum Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
    Wohneigentum im EU-Ausland

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EigZulG § 2 Abs 1 S 1, EG Art 18, EG Art 39, EG Art 43
    Ausland; Eigenheimzulage; Inland; Ort

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 18, 39 und 43 EG - Nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung einer Eigenheimzulage für den Bau oder den Erwerb eines Eigenheims nur an in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt Steuerpflichtige und nur für in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-39
  • NJW 2008, 569
  • EuZW 2008, 127
  • NZM 2008, 137
  • BStBl II 2008, 326
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 26.10.2006 - C-345/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-152/05
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-10633, Randnr. 10, und vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden, C-104/06, Slg. 2007, I-671, Randnr. 12).

    18 EG, in dem das Recht eines jeden Bürgers der Europäischen Union, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, hat in Art. 39 EG hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und in Art. 43 EG hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit eine besondere Ausprägung erfahren (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 13, Kommission/Schweden, Randnr. 15, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35).

    Außerdem sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. Urteile vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 34, Kommission/Portugal, Randnr. 15, Kommission/Schweden, Randnr. 17, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 114).

    Bestimmungen, die einen Angehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 35, Kommission/Portugal, Randnr. 16, Kommission/Schweden, Randnr. 18, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 115).

    Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, jedoch zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 24, und Kommission/Schweden, Randnr. 25).

    Das Ziel, die Wohnungsnachfrage zu befriedigen, wird nämlich genauso erreicht, wenn der in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige sich dafür entscheidet, seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat und nicht in Deutschland zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 35).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-104/06

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-152/05
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-10633, Randnr. 10, und vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden, C-104/06, Slg. 2007, I-671, Randnr. 12).

    18 EG, in dem das Recht eines jeden Bürgers der Europäischen Union, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, hat in Art. 39 EG hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und in Art. 43 EG hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit eine besondere Ausprägung erfahren (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 13, Kommission/Schweden, Randnr. 15, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35).

    Außerdem sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. Urteile vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 34, Kommission/Portugal, Randnr. 15, Kommission/Schweden, Randnr. 17, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 114).

    Bestimmungen, die einen Angehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 35, Kommission/Portugal, Randnr. 16, Kommission/Schweden, Randnr. 18, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 115).

    Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, jedoch zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 24, und Kommission/Schweden, Randnr. 25).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-152/05
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar der Gegenstand der gemäß Art. 226 EG erhobenen Klage durch das in dieser Vorschrift vorgesehene Vorverfahren umschrieben wird, weshalb das Mahnschreiben, die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden müssen, dieses Erfordernis aber nicht so weit gehen kann, dass die genannten Schriftstücke in jedem Fall völlig übereinstimmend formuliert sein müssen, wenn der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-490/04, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.

    Außerdem sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. Urteile vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 34, Kommission/Portugal, Randnr. 15, Kommission/Schweden, Randnr. 17, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 114).

    Bestimmungen, die einen Angehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 35, Kommission/Portugal, Randnr. 16, Kommission/Schweden, Randnr. 18, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 115).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-464/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-152/05
    Außerdem sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. Urteile vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 34, Kommission/Portugal, Randnr. 15, Kommission/Schweden, Randnr. 17, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 114).

    Bestimmungen, die einen Angehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 35, Kommission/Portugal, Randnr. 16, Kommission/Schweden, Randnr. 18, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 115).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-26/07

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-152/05
    Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 19. Juni 2003, Kommission/Frankreich, C-161/02, Slg. 2003, I-6567, Randnr. 6, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Griechenland, C-26/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 6).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-161/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-152/05
    Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 19. Juni 2003, Kommission/Frankreich, C-161/02, Slg. 2003, I-6567, Randnr. 6, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Griechenland, C-26/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 6).
  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-152/05
    Die Kommission ist daher durch nichts daran gehindert, die von ihr im Mahnschreiben bereits in allgemeiner Form erhobenen Rügen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme näher auszuführen (vgl. Urteil vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 26).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-152/05
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass jeder Angehörige eines Mitgliedstaats, der von dem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit oder von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 39 EG bzw. Art. 43 EG fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Randnr. 31, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 28, und vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 17).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-212/05

    Hartmann - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-152/05
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass jeder Angehörige eines Mitgliedstaats, der von dem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit oder von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 39 EG bzw. Art. 43 EG fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Randnr. 31, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 28, und vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 17).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-152/05
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass jeder Angehörige eines Mitgliedstaats, der von dem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit oder von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 39 EG bzw. Art. 43 EG fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Randnr. 31, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 28, und vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 17).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    Solche Maßnahmen stellen, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Staatsbürger Anwendung finden, Beschränkungen der Grundfreiheiten dar, die mit diesen Artikeln gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnrn.
  • BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Kapitalverkehrsfreiheit -

    Im April 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) für das auf Kreta gelegene Haus unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Januar 2008 C-152/05, Kommission/Deutschland (Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008, 326) Eigenheim- und Kinderzulage ab dem Jahr 2002, wobei er darauf hinwies, dass er für das Objekt in F bis 2007 Eigenheimzulage erhalten habe.

    Das Urteil des EuGH C-152/05 gelte nur für Anspruchsberechtigte ohne inländischen Wohnsitz, zu denen der Kläger nicht gehöre.

    Nach seinem Tenor finde das Urteil des EuGH C-152/05 auf alle unbeschränkt Steuerpflichtigen Anwendung.

    a) Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-152/05 ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig.

    Gemessen daran wird der Fall eines unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland ungeachtet des Tenors von der Rechtskraft des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-152/05 nicht erfasst.

    Eine fehlende finanzielle Unterstützung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen in anderen Mitgliedstaaten war von der Kommission dagegen ausdrücklich nicht beanstandet worden (ABlEU, a.a.O.; a.A. hinsichtlich der Reichweite des Urteils C-152/05 ohne Begründung Brandenberg, Betriebs-Berater 2008, 864, dort unter II. Nr. 8; die Anwendbarkeit des Urteils insgesamt bezweifelnd Gosch, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs für die Praxis der Steuerberatung 2008, 151).

    aa) Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-152/05 ist davon auszugehen, dass der Kläger durch die Versagung der Eigenheimzulage in seinen Grundfreiheiten betroffen ist.

    Im Urteil C-152/05 hat der EuGH für die nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen Personen entschieden, dass Bestimmungen, die einen Angehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beeinträchtigung dieser Freiheit darstellen, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit Anwendung finden (ebenso EuGH-Urteil Schwarz in Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670, RandNr. 93).

    Die Versagung der Eigenheimzulage bei fehlender Inlandsbelegenheit habe eine abschreckende Wirkung für diejenigen, denen das Recht auf Freizügigkeit zustehe und die eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken in einem anderen Mitgliedstaat herstellen oder anschaffen möchten (EuGH-Urteil C-152/05, Kommission/ Deutschland in Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008, 326, RandNrn.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH-Urteil C-152/05, Kommission/ Deutschland in Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008, 326, RandNr.

    Dass der mit der Eigenheimzulage geförderte Wohnungsbau zur Gewährleistung ausreichenden Wohnraums im Inland einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, ist durch den Generalanwalt in der Rs. C-152/05 ausdrücklich anerkannt und durch den EuGH nicht zurückgewiesen worden (Schlussanträge C-152/02, Slg. 2008, I-39, RandNr.

    86; EuGH-Urteil C-152/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008, 326 RandNr.

    Anders als in den dem Urteil C-152/05 zugrunde liegenden Fallgestaltungen oder in Fällen des Erwerbs einer Zweitwohnung im Inland ist bei einer im Ausland belegenen Zweitwohnung die Entlastung des nationalen Wohnungsmarktes ausgeschlossen.

    Dies folgt im Übrigen schon daraus, dass die Kommission in ihrer nach Durchführung des von einer intensiven Beschäftigung mit der Materie geprägten Vorverfahrens erhobenen Klage im Verfahren C-152/05 ausdrücklich davon ausging, dass es "das Gemeinschaftsrecht ... keineswegs [verlange] den Erwerb von Zweitwohnsitzen in anderen Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen" (ABlEU Nr. C 132 vom 28. Mai 2005, S. 18).

  • FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 2175/08

    Eigenheimzulage für die Zweitwohnung auf Mallorca

    Der Beklagte lehnte diesen Antrag - nachdem das Verfahren in der Zwischenzeit mit Blick auf das seinerzeit beim EuGH unter Az. C-152/05 anhängige Verfahren geruht hatte - mit Einspruchsentscheidung vom 26.05.2008 ab.

    Das Urteil des EuGH vom 17.01.2008 in der Sache C-152/05 (BStBl. II 2008, 326) sei auch auf Fallkonstellationen anzuwenden, die der vorliegenden entsprächen.

    Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass die Entscheidung des EuGH vom 17.01.2008 (C-152/05, BStBl. II 2008, 326) im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, da ihr ein abweichender Sachverhalt zugrunde gelegen habe.

    a) Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang nicht auf die unmittelbare Anwendung des EuGH-Urteils vom 17. Januar 2008 in der Rechtssache C-152/05 (BStBl. II 2008, 326) berufen.

    Dementsprechend wird der im vorliegenden Verfahren relevante Fall von nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland von der Rechtskraft der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-152/05 nicht erfasst (vgl. ausführlich zum Ganzen das BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Dementsprechend entfalte die Nichtgewährung der Eigenheimzulage bei fehlender Inlandsbelegenheit des Objekts eine abschreckende Wirkung für alle diejenigen Personen, denen das Recht auf Freizügigkeit zustehe und die zu eigenen Wohnzwecken eine Wohnung in einem anderen Mitgliedsstaat anschaffen oder herstellen möchten (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-152/05, BStBl. II 2008, 326; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467).

    Die Maßnahmen dürfen dabei allerdings nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-152/05, BStBl. II 2008, 326; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467, jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus hat selbst der Generalanwalt in seinem Schlussantrag in der Rechtssache C-152/05 deutlich gemacht, dass der mit der Eigenheimzulage geförderte Wohnungsbau zur Gewährleistung ausreichenden Wohnraums im Inland einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. Juni 2007 in der Rechtssache C-152/05, Slg. 2008, I-39, Rn 86).

    Diese Ausführungen wurden vom EuGH in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2008 nicht zurückgewiesen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-152/05, BStBl. II 2008, 326; siehe auch BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Denn anders als bei den der Entscheidung in der Rechtssache C-152/05 zugrunde liegenden Fallgestaltungen oder in Fällen des Erwerbs einer Zweitwohnung im Inland ist die Entlastung des inländischen Wohnungsmarkts beim Erwerb einer im EU-Ausland belegenen Zweitwohnung ausgeschlossen.

  • BFH, 01.10.2009 - IX B 124/09

    Eigenheimzulage für Zweitwohnung auf Gran Canaria?

    Am 25. Februar 2009 stellten sie (nach Erhebung der Klage) einen Antrag auf gerichtliche AdV gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil ihnen nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. Januar 2008 Rs. C-152/05 (BStBl II 2008, 326) für ihre Wohnung in Spanien Eigenheimzulage zustehe.

    Das Urteil des EuGH in BStBl II 2008, 326 spreche nicht dagegen.

    Dem Urteil des EuGH in BStBl II 2008, 326 könne eine Beschränkung auf Steuerpflichtige, die lediglich nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG steuerpflichtig seien, nicht entnommen werden.

    Die vom BMF und vom FG vertretene, auf unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 EStG reduzierte Anwendbarkeit des EuGH-Urteils in BStBl II 2008, 326 ergebe sich aus dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Streitfall und aus den Schlussanträgen des Generalanwalts.

    Ob § 2 EigZulG insoweit gegen Art. 39 und Art. 43 EG verstößt, als er Eigenheimzulage an den unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen i.S. von § 1 Abs. 1 EStG für dessen in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnung ausschließt, ist jedenfalls deshalb rechtlich zweifelhaft, weil diese Frage in der Rechtsprechung der Finanzgerichte ausgehend vom EuGH-Urteil in BStBl II 2008, 326 unterschiedlich beantwortet wird und der BFH dazu noch nicht entschieden hat.

    Für diese Auslegung spricht, dass der dem EuGH-Urteil in BStBl II 2008, 326 zugrunde liegende Fall keinen unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 1 EStG betrifft.

    Zwar enthält das EuGH-Urteil in BStBl II 2008, 326 in seinen Rechtsausführungen keine derartige Einschränkung.

    Liegt damit eine Anwendbarkeit der vom EuGH-Urteil in BStBl II 2008, 326 entwickelten Grundsätze auf "Gebietsfremde" (zum Begriff vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Bot, a.a.O., Rz 63, und EuGH-Urteil in DStR 2009, 1954, Rz 79) nicht fern, so fragt es sich, ob auch "gebietsfremd" in diesem Sinne ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat jedenfalls seinen zweiten Wohnsitz hat.

    Das FG folgt insoweit der Auffassung der Kommission, die in einem --im FG-Urteil in EFG 2009, 1279 wiedergegebenen-- Schreiben vom 19. August 2008 mitgeteilt hat, dass nach ihrer Lesart des EuGH-Urteils in BStBl II 2008, 326 Eigenheimzulage auch für eine Zweitwohnung in einem anderen Mitgliedstaat gewährt werden müsse, wenn für die inländische Zweitwohnung ebenfalls eine Eigenheimzulage gewährt worden wäre.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Zum Ziel, ein hinreichendes Wohnungsangebot zu sichern, ist - sofern man unterstellt, dass ein solches Ziel einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses bildet - festzustellen, dass die in § 92a EStG aufgestellte Voraussetzung, wonach die anzuschaffende oder herzustellende Wohnung in Deutschland belegen sein muss, jedenfalls über das hinausgeht, was zur Erreichung des genannten Ziels erforderlich ist, da es ebenso erreicht werden könnte, wenn die Grenzarbeitnehmer ihren Wohnsitz weiterhin im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats und nicht in Deutschland hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, Randnrn.
  • BFH, 20.07.2018 - IX R 26/17

    Keine Eigenheimzulage für Immobilienobjekt im EU-Ausland

    Zwar falle die Klägerin nicht unter die Personengruppe, die nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFHE 231, 480, BStBl II 2011, 342; vom 20. Oktober 2010 IX R 55/09, BFH/NV 2011, 767) mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Kommission/Deutschland vom 17. Januar 2008 C-152/05 (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326) über den Wortlaut des § 2 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) in der für den streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Fassung hinaus eigenheimzulagenberechtigt seien.

    Eine Beschränkung der Anwendbarkeit der Eigenheimzulagenförderung auf die in den Urteilen des BFH genannten Personengruppen sei dem EuGH-Urteil Kommission/Deutschland (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326) indes nicht zu entnehmen.

    Ein Anspruch der Kläger auf Eigenheimzulage lasse sich nicht aus den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen ableiten; denn die Kläger zählten nicht zu den im EuGH-Urteil Kommission/Deutschland (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326) genannten begünstigten Personenkreisen.

    a) Das Urteil des EuGH Kommission/Deutschland (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326) ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig.

    b) Hiernach wird der Fall eines unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland --hier des Klägers-- ungeachtet des Tenors von der Rechtskraft des Urteils des EuGH Kommission/ Deutschland (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326) nicht erfasst.

    Auch ihr Fall wird von der Rechtskraft des Urteils des EuGH Kommission/Deutschland (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326) nicht erfasst.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH Kommission/Deutschland (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326).

  • EuGH, 20.01.2011 - C-155/09

    Die griechische Steuervorschrift, nach der ausschließlich Personen, die in

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 21, vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden, C-104/06, Slg. 2007, I-671, Randnr. 12, und vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnr. 16).

    18 EG, in dem das Recht eines jeden Bürgers der Europäischen Union, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, hat in Art. 39 EG hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und in Art. 43 EG hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit eine besondere Ausprägung erfahren (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-10633, Randnr. 13, Kommission/Schweden, Randnr. 15, und Kommission/Deutschland, Randnr. 18).

    Sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kommission/Portugal, Randnr. 15, Kommission/Schweden, Randnr. 17, und Kommission/Deutschland, Randnr. 21).

    Nach gefestigter Rechtsprechung können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 24, Kommission/Schweden, Randnr. 25, und Kommission/Deutschland, Randnr. 26).

    Als Zweites ist hinsichtlich der nicht in Griechenland ansässigen und dort nicht erwerbstätigen Personen festzustellen, dass diese Schlussfolgerung aus denselben Gründen für die auf Art. 18 EG gestützte Rüge gilt (vgl. Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, Slg. 2007, I-5701, Randnr. 72, und Kommission/Deutschland, Randnr. 30).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

    In Bezug auf die Rüge eines Verstoßes gegen die Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 EG, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, in Art. 39 EG hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und in Art. 43 EG hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnr. 18, Kommission/Griechenland, Randnr. 41, und Kommission/Ungarn, Randnr. 44).

    Sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Europäischen Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 21, Kommission/Griechenland, Randnr. 43, und Kommission/Ungarn, Randnr. 46).

    Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, Randnr. 26, Kommission/Griechenland, Randnr. 51, Kommission/Ungarn, Randnr. 69, und National Grid Indus, Randnr. 42).

    51 bis 88 des vorliegenden Urteils in Bezug auf die Rechtfertigung der Beschränkung der Art. 39 EG und 43 EG gezogen worden ist, aus denselben Gründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, Randnr. 30, Kommission/Griechenland, Randnr. 60, sowie Kommission/Ungarn, Randnr. 89).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    In Bezug auf die Rüge eines Verstoßes gegen die Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 EG, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, in Art. 39 EG hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und in Art. 43 EG hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-10633, Randnr. 13, vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden, C-104/06, Slg. 2007, I-671, Randnr. 15, vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 41).

    Sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im gesamten Gebiet der Europäischen Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. Urteil vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 15, Kommission/Schweden, Randnr. 17, Kommission/Deutschland, Randnr. 21, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).

    69 bis 85 des vorliegenden Urteils für die Rechtfertigung der Beschränkung hinsichtlich der Art. 39 EG und 43 EG gezogen worden ist, aus den gleichen Gründen für die Rüge gilt, die sich auf eine Verletzung von Art. 18 EG stützt (vgl. Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, Slg. 2007, I-5701, Randnr. 72, Kommission/Deutschland, Randnr. 30, und Kommission/Griechenland, Randnr. 60).

  • FG Niedersachsen, 28.10.2009 - 9 K 146/09

    Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage für eine im EU-Ausland belegene und

    Sie waren der Ansicht, aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 18. Januar 2008 (Az. C-152/05, BStBl. II 2008, 326) stünde ihnen die entsprechende Zulagebegünstigung für ihre Auslandsimmobilie zu.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat im Urteil vom 17. Januar 2008 (Rs. C-152/05, BStBl. II 2008, 326 mit Anmerk.

    Danach enthält die Entscheidung des EuGH vom 17. Januar 2008 (C-152/05, BStBl II 2008, 326) unmittelbare Wirkungen nur hinsichtlich gem. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 EStG unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen (zustimmend Leitner, EFG 2009, 1281; ähnlich Wilke, PiSt 2008, 113).

    Danach könnte es nach Ansicht des BFH naheliegen, den Anwendungsbereich des EuGH-Urteils vom 17. Januar 2008 (a.a.O.) entsprechend zu beschränken.

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2017 - 9 K 9157/14

    Eigenheimzulage für Wohnung im Ausland aufgrund Unionsrecht -

  • FG Düsseldorf, 19.11.2009 - 8 K 1384/09

    Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage für ein in den Niederlanden

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • FG Niedersachsen, 03.06.2009 - 9 V 80/09

    Anspruch auf Eigenheimzulage für eine in Spanien belegene Ferienwohnung oder

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-87/13

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Einkommensteuer - Erhöhter

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2011 - 23 U 42/11

    Haftungsausfüllende Kausalität im Rahmen der Geltendmachung von

  • BFH, 20.10.2010 - IX R 55/09

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Verjährung von

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 3441/08

    Eigenheimzulage für eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008 - C-228/07

    Petersen - Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Invalidität -

  • FG Köln, 18.09.2014 - 4 K 1753/11

    DBA Belgien: Inländische Betriebsstätte eines "Submaklers" bei Tätigwerden in

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-350/08

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzungsklage - Humanarzneimittel - Beitritt

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - 12 K 9380/04

    Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit von § 3c EStG: Abzugsfähigkeit der Kosten für

  • VG Saarlouis, 29.10.2010 - 1 K 831/09

    Schulgeldfreiheit Saarland; Vertrag über Abgeltung von Schulsachkosten; Wohnsitz

  • EuGH, 10.07.2014 - C-421/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß

  • BFH, 04.09.2012 - VII R 54/10

    Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft - Mittelbare

  • OVG Saarland, 16.06.2011 - 3 A 349/10

    Vereinbarung der Abgeltung von Schulsachkosten; Schulträger und Schüler; Wohnsitz

  • FG Düsseldorf, 14.01.2012 - 13 K 1501/10

    Keine Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften in Frankreich

  • FG Niedersachsen, 14.10.2009 - 3 K 278/07

    Vereinbarkeit einer unterschiedlichen Behandlung von unbeschränkt und beschränkt

  • BFH, 14.11.2008 - III B 17/08

    Kein Kindergeld nach Wegzug in das EU-Ausland

  • FG Hessen, 07.05.2014 - 11 K 346/07

    Der Ansatz einer Verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8a KStG bei Zinszahlungen

  • BFH, 22.12.2008 - III B 156/07

    Kein Anspruch auf Kindergeld nach Wegzug in das EU-Ausland - Darlegung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

  • FG Düsseldorf, 21.06.2012 - 12 K 2372/11

    Eigenheimzulage für Einfamilienhaus in Frankreich - Tatbestandsmerkmal der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Eintragungsabgabe auf den Erwerb einer Wohnung als

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2014 - C-133/13

    Q - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) - Nationale

  • FG Baden-Württemberg, 14.01.2021 - 3 K 1948/18

    Kein Sonderausgabenabzug nach § 10f i.V.m. § 7i EStG für ein zum deutschen

  • FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 16 K 4273/07

    Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2011 - C-578/10

    van Putten - Abgabe auf nicht im Inland registrierte, aber Gebietsansässigen zur

  • FG München, 21.10.2010 - 5 K 3492/09

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kindergeldberechtigten bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-89/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-334/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel - Weigerung,

  • FG Saarland, 17.07.2008 - 2 K 2194/05

    Einkommensteuer; keine Berücksichtigung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge

  • FG Düsseldorf, 06.12.2011 - 9 K 4599/10

    Keine Gleichbehandlung von "fiscale partners" und Ehegatten

  • EuGH, 28.07.2011 - C-548/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 18.07.2013 - C-313/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG)

  • EuGH, 21.06.2012 - C-223/11

    Kommission / Portugal

  • BFH, 08.07.2008 - IX R 73/02

    Eigenheimzulage - Anspruch auf Eigenheimzulage für Zweitwohnung im EU-Ausland

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Rechtsprechung
   EuGH, 28.02.2008 - C-479/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,37909
EuGH, 28.02.2008 - C-479/07 (https://dejure.org/2008,37909)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2008 - C-479/07 (https://dejure.org/2008,37909)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - C-479/07 (https://dejure.org/2008,37909)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich / Rat

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - "Fumus boni iuris" - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 242 EG) (vgl. Randnrn. 16-17)

  • EU-Kommission

    Frankreich / Rat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-39
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 21.05.2021 - C-121/21

    La Pologne doit cesser immédiatement les activités d"extraction de lignite dans

    Drittens und letztens ist festzustellen, dass der von der Republik Polen behauptete sozioökonomische Schaden, der mit dem Verlust des Arbeitsplatzes der Arbeitnehmer des Bergwerks und des Kraftwerks Turów sowie der Arbeitnehmer der Zulieferbetriebe verbunden ist, im Wesentlichen ein finanzieller Schaden ist, der - abgesehen von außergewöhnlichen Situationen - nicht als irreparabel anzusehen ist, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Februar 2008, Frankreich/Rat, C-479/07 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:137, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-644/11

    Qualitest FZE / Rat

    p. I-3539, point 10, et du 28 février 2008, France/Conseil, C-479/07 R, point 16).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05   

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https://dejure.org/2007,23166
Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05 (https://dejure.org/2007,23166)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.06.2007 - C-152/05 (https://dejure.org/2007,23166)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - C-152/05 (https://dejure.org/2007,23166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale Rechtsvorschriften - Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnraumzulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Privatwohnung - Ausschluss unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger gebietsfremder Personen - Art. ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale Rechtsvorschriften - Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnraumzulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Privatwohnung - Ausschluss unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger gebietsfremder Personen - Art. ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-39
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05
    22 - Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnrn.

    23 - Urteil Schumacker (Randnr. 36).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-104/06

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05
    30 - Urteil vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden (C-104/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-43/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05
    15 - Vgl. u. a. Urteil vom 23. Februar 2006, Kommission/Deutschland (C-43/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05
    26 - Urteil vom 21. Februar 2006 (C-152/03, Slg. 2006, I-1711).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05
    17 - Vgl. u. a. Urteil vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling (C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 22).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-329/05

    Meindl - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05
    21 - Urteil vom 25. Januar 2007, Meindl (C-329/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 22.03.2007 - C-383/05

    Talotta - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05
    18 - Vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1996, 0'Flynn (C-237/94, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17), vom 11. Januar 2007, ITC (C-208/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 21) hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, und vom 22. März 2007, Talotta (C-383/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 17) hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit.
  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05
    18 - Vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1996, 0'Flynn (C-237/94, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17), vom 11. Januar 2007, ITC (C-208/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 21) hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, und vom 22. März 2007, Talotta (C-383/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 17) hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit.
  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05
    28 - Urteil vom 7. September 2006 (C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 28).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05
    78 und 79) hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, und vom 11. März 2004, De Lasteyrie du Saillant (C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 42) hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit.
  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

  • EuGH, 26.10.2006 - C-345/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

  • EuGH, 26.01.1993 - C-112/91

    Werner / Finanzamt Aachen-Innenstadt

  • EuGH, 31.05.1979 - 207/78

    Ministère public / Even

  • EuGH, 14.01.1988 - 63/86

    Kommission / Italien

  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

  • EuGH, 29.02.1996 - C-193/94

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

  • EuGH, 26.10.2006 - C-371/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 2175/08

    Eigenheimzulage für die Zweitwohnung auf Mallorca

    Darüber hinaus hat selbst der Generalanwalt in seinem Schlussantrag in der Rechtssache C-152/05 deutlich gemacht, dass der mit der Eigenheimzulage geförderte Wohnungsbau zur Gewährleistung ausreichenden Wohnraums im Inland einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. Juni 2007 in der Rechtssache C-152/05, Slg. 2008, I-39, Rn 86).
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