Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 22.05.2008 - C-499/06   

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https://dejure.org/2008,1703
EuGH, 22.05.2008 - C-499/06 (https://dejure.org/2008,1703)
EuGH, Entscheidung vom 22.05.2008 - C-499/06 (https://dejure.org/2008,1703)
EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 2008 - C-499/06 (https://dejure.org/2008,1703)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Invaliditätsrente für zivile Kriegs- oder Repressionsopfer - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Nerkowska

    Invaliditätsrente für zivile Kriegs- oder Repressionsopfer - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG

  • EU-Kommission PDF

    Nerkowska

    Invaliditätsrente für zivile Kriegs- oder Repressionsopfer - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG

  • EU-Kommission

    Nerkowska

    Invaliditätsrente für zivile Kriegs- oder Repressionsopfer - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG“

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 18, 234
    Versagung einer Invaliditätsrente für zivile Kriegs- oder Repressionsopfer an eigenen Staatsangehörigen nach Wohnsitzverlegung in das EU-Ausland verstößt gegen gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Leistung für zivile Kriegsopfer oder Repressionsopfer an einen polnischen Staatsbürger mit einem Wohnsitz in Deutschland; Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) auf ...

  • Judicialis

    EG Art. 18 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - DIE ZAHLUNG EINER INVALIDITÄTSRENTE, DIE EIN MITGLIEDSTAAT ZIVILEN KRIEGS- ODER REPRESSIONSOPFERN GEWÄHRT, DARF NICHT ALLEIN DESHALB VERWEIGERT WERDEN, WEIL DER BERECHTIGTE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Nerkowska

    Invaliditätsrente für zivile Kriegs- oder Repressionsopfer - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Bürger müssen nicht im Inland wohnen, um Invaliditätsrente zu erhalten - Unverhältnismäßige Einschränkung der Freizügigkeit

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.5.2008)

    Rente für polnische Kriegsopfer mit Wohnsitz in Deutschland // Polen schränkt Freizügigkeit unnötig ein

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Okregowy w Koszalinie (Republik Polen), eingereicht am 8. Dezember 2006 - Halina Nerkowska / Zaklad Ubezpieczen Spolecznych

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Okregowy w Koszalinie - Auslegung von Art. 18 EG - Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, die die Zahlung der Unterstützung, die Opfern des Krieges und seiner Folgen gewährt wird, von einem Wohnsitz im nationalen Hoheitsgebiet ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-3993
  • DVBl 2008, 932 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.10.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-499/06
    Außerdem knüpft Art. 17 Abs. 2 EG an diesen Status die im EG-Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten, zu denen die in Art. 18 Abs. 1 EG genannten gehören (Urteil vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 18).

    Was zum anderen den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 EG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, deren Zweck in der Entschädigung ziviler Kriegs- oder Repressionsopfer für eine von ihnen erlittene psychische oder körperliche Beschädigung besteht, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (Urteil Tas-Hagen und Tas, Randnr. 21).

    Diese müssen von dieser Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen (Urteil Tas-Hagen und Tas, Randnr. 22).

    Außerdem steht fest, dass die in Art. 17 EG vorgesehene Unionsbürgerschaft nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrags auf interne Sachverhalte zu erstrecken, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen (Urteile vom 5. Juni 1997, Uecker und Jacquet, C-64/96 und C-65/96, Slg. 1997, I-3171, Randnr. 23, vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 26, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 23).

    Zur Reichweite des Art. 18 Abs. 1 EG hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die vom Vertrag eröffneten Erleichterungen der Freizügigkeit ihre volle Wirkung nicht entfalten könnten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (Urteile vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30).

    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31).

    Eine nationale Regelung, die die Ausübung der Freiheiten durch die eigenen Staatsangehörigen derart beschränkt, lässt sich nach Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteile De Cuyper, Randnr. 40, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33).

    Zum Erfordernis einer Verbindung mit der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats hat der Gerichtshof in Bezug auf eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt ist, ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten ein weites Ermessen in Bezug auf die Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer solchen Verbundenheit haben, wobei sie freilich die vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten haben (Urteil Tas-Hagen und Tas, Randnr. 36).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-499/06
    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31).

    Eine nationale Regelung, die die Ausübung der Freiheiten durch die eigenen Staatsangehörigen derart beschränkt, lässt sich nach Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteile De Cuyper, Randnr. 40, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-224/02

    Pusa

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-499/06
    Zur Reichweite des Art. 18 Abs. 1 EG hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die vom Vertrag eröffneten Erleichterungen der Freizügigkeit ihre volle Wirkung nicht entfalten könnten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (Urteile vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-499/06
    Außerdem steht fest, dass die in Art. 17 EG vorgesehene Unionsbürgerschaft nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrags auf interne Sachverhalte zu erstrecken, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen (Urteile vom 5. Juni 1997, Uecker und Jacquet, C-64/96 und C-65/96, Slg. 1997, I-3171, Randnr. 23, vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 26, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 23).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-403/03

    Schempp - Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-499/06
    Wie der Gerichtshof allerdings bereits entschieden hat, gehören zu den Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, insbesondere auch diejenigen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, und diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 33, und vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnrn.
  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-499/06
    Wie der Gerichtshof allerdings bereits entschieden hat, gehören zu den Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, insbesondere auch diejenigen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, und diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 33, und vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnrn.
  • EuGH, 05.06.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-499/06
    Außerdem steht fest, dass die in Art. 17 EG vorgesehene Unionsbürgerschaft nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrags auf interne Sachverhalte zu erstrecken, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen (Urteile vom 5. Juni 1997, Uecker und Jacquet, C-64/96 und C-65/96, Slg. 1997, I-3171, Randnr. 23, vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 26, und Tas-Hagen und Tas, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, und vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 04.12.2008 - C-221/07

    Zablocka-Weyhermüller - Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern

    Außerdem knüpft Art. 17 Abs. 2 EG an diesen Status die im EG-Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten, zu denen die in Art. 18 Abs. 1 EG genannten gehören (Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 18, und vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21).

    Als polnische Staatsangehörige hat Frau Zablocka-Weyhermüller den mit Art. 17 Abs. 1 EG eingeführten Status eines Unionsbürgers und kann sich daher gegebenenfalls auf die mit diesem Status verbundenen Rechte berufen, insbesondere auf das in Art. 18 Abs. 1 EG verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil Nerkowska, Randnr. 22).

    Was zum anderen den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 EG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, deren Zweck in der Entschädigung hinterbliebener Ehegatten von Kriegsopfern besteht, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 21, sowie Nerkowska, Randnr. 23).

    Diese müssen von dieser Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen (Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 22, sowie Nerkowska, Randnr. 24).

    17 und 18, sowie Nerkowska, Randnr. 26).

    Zur Reichweite des Art. 18 Abs. 1 EG hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die vom Vertrag eröffneten Erleichterungen der Freizügigkeit ihre volle Wirkung nicht entfalten könnten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 30, sowie Nerkowska, Randnr. 31).

    Eine nationale Regelung, die bestimmte Gemeinschaftsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Nerkowska, Randnr. 32).

    Eine nationale Regelung, die die Ausübung der Freiheiten durch Gemeinschaftsangehörige derart beschränkt, lässt sich nach Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Nerkowska, Randnr. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-135/08

    Rottmann - Europabürgerschaft - Verlust - Verlust der Staatsangehörigkeit des

    4 - Vgl. Urteile vom 5. Juni 1997, Uecker und Jacquet (C-64/96 und C-65/96, Slg. 1997, I-3171, Randnr. 23), vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 26), vom 12. Juli 2005, Schempp (C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 20), vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas (C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 23), vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (C-212/06, Slg. 2008, I-1683, Randnr. 39), und vom 22. Mai 2008, Nerkowska (C-499/06, Slg. 2008, I-3993, Randnr. 25).

    17 und 18, und Nerkowska, Randnrn.

    10 - Vgl. Urteil Nerkowska, Randnrn.

    21 f., sowie Nerkowska, Randnr. 23.

  • EuGH, 01.10.2009 - C-103/08

    Gottwald - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung

    Hierzu ist festzustellen, dass sowohl die Förderung der Mobilität und der Integration von Behinderten als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sicherzustellen, zwar objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen vermögen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird (vgl. entsprechend Urteile D'Hoop, Randnr. 38, vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 35, sowie vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-3993, Randnr. 37).
  • VG Aachen, 22.11.2011 - 2 K 1029/10

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Elternteils auf Unterhaltsvorschuss nach §

    Im Übrigen ist auch eine Aufforderung zu einer persönlichen Vorsprache möglich, vgl. zu nationalen Renten für zivile Kriegsopfer und Beschränkung der Freizügigkeit als Unionsbürger nach Art. 18 EG (=Art. 21 AEUV): EuGH, Urteile vom 22. Mai 2008 - C-499/06 - Nerkowska -, Rz. 35ff und vom 26. Oktober 2006 - C-192/05 - Tas, Tas-Hagen -, Rz. 33 ff, jeweils curia.

    Dennoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten das Gemeinschaftsrecht beachten, insbesondere die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vgl. EuGH, Urteile vom 22. Mai 2008 - C-499/06 - Nerkowska -, Rz. 23 - 29 und vom 26. Oktober 2006 - C-192/05 - Tas, Tas-Hagen -, Rz. 20 - 28, jeweils curia.

    Sie kann deutsche Staatsangehörige - in der vorliegenden Situation die Tochter der Klägerin und die Klägerin - davon abhalten, von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat als Deutschland zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch zu machen, da dies mit einem Verlust der Unterhaltsvorschussleistungen einhergehen würde, vgl. dazu Urteile vom 22. Mai 2008 - C-499/06 - Nerkowska -, Rz. 31-33 und vom 26. Oktober 2006 - C-192/05 - Tas, Tas-Hagen -, Rz. 30-31, jeweils curia.

  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

    Als deutscher Staatsangehöriger hat Herr Rüffler den in Art. 17 Abs. 1 EG verankerten Status eines Unionsbürgers und kann sich daher gegebenenfalls auf die mit diesem Status verbundenen Rechte berufen, insbesondere auf das in Art. 18 Abs. 1 EG verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 22, und Zablocka-Weyhermüller, Randnr. 26).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07

    Petersen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1

    Auch wenn solche Kontrollen vorgesehen wären, müsste jedenfalls noch geprüft werden, ob es nicht ausreicht, den Berechtigten aufzufordern, sich zur Durchführung dieser Kontrollen in den betreffenden Mitgliedstaat zu begeben, wobei gegebenenfalls vorgesehen werden kann, dass die Zahlung der in Rede stehenden Leistung bei ungerechtfertigter Weigerung des Empfängers ausgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-220/12

    Thiele Meneses - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei

    Hierzu ist festzustellen, dass sowohl die Integration der Auszubildenden als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu überprüfen, objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen vermögen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird (vgl. entsprechend Urteile D'Hoop, Randnr. 38, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 35, vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-3993, Randnr. 37, und vom 1. Oktober 2009, Gottwald, C-103/08, Slg. 2009, I-9117, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

    42 - Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Nerkowska (C-499/06, Slg. 2008, I-3993, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 - Vgl. u. a. Urteil Nerkowska (Randnrn. 42 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-158/07

    Förster - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG und 18 EG -

    Vgl. insoweit auch Urteil Morgan und Bucher, angeführt in Fn. 28, Randnr. 43; zu diesem Kriterium im Zusammenhang mit einer Rente für zivile Kriegs- oder Repressionsopfer vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 34, und vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 37.

    73 - Vgl. insoweit Urteile Nerkowska, angeführt in Fn. 69, Randnr. 38, Tas-Hagen und Tas, angeführt in Fn. 69, Randnr. 36, Morgan und Bucher, angeführt in Fn. 28, Randnr. 46, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 79.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-491/21

    Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date - Vorlage

  • EuGH, 26.02.2015 - C-359/13

    Martens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 20 AEUV und 21

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-140/12

    Brey - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-103/08

    Gottwald - Art. 12 EG - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-438/14

    Bogendorff von Wolffersdorff - Unionsbürgerschaft - Weigerung der Behörden eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-434/09

    McCarthy - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston stellt es eine Beschränkung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-391/09

    Runevic-Vardyn und Wardyn - Unionsbürgerschaft - Grundsatz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2008 - C-127/08

    Metock u.a. - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13

    Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2011 - 18 A 2513/10

    Erforderlichkeit einer Belehrung eines Ausländers über die aufenthaltsrechtlichen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-499/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,23452
Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-499/06 (https://dejure.org/2008,23452)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.02.2008 - C-499/06 (https://dejure.org/2008,23452)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - C-499/06 (https://dejure.org/2008,23452)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nerkowska

    Unterstützung für Opfer des Krieges und seiner Folgen, die von einem Mitgliedstaat gewährt wird - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland

  • EU-Kommission PDF

    Nerkowska

    Unterstützung für Opfer des Krieges und seiner Folgen, die von einem Mitgliedstaat gewährt wird - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland

  • EU-Kommission

    Nerkowska

    Unterstützung für Opfer des Krieges und seiner Folgen, die von einem Mitgliedstaat gewährt wird - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland“

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-3993
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 26.10.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-499/06
    Die polnischen Behörden können dieser Schlussfolgerung nicht damit entgegentreten und die Wohnsitzvoraussetzung während der gesamten Dauer der Auszahlung der Leistung nicht damit rechtfertigen, dass sie sich auf das Urteil Tas-Hagen und Tas berufen, das sich ebenfalls mit der Vereinbarkeit einer Wohnsitzvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung für Kriegs- und Kriegsfolgenopfer mit dem Gemeinschaftsrecht befasst hat.

    5 - Vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofs vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33), vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 25), vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 33), und vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas (C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 22).

    9 - Vgl. Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 23, sowie Garcia Avello, Randnr. 26.

    11 - Für eine vergleichbare Erwägung vgl. Urteil Tas-Hagen und Tas, Randnrn.

    15 - Vgl. Urteil Tas-Hagen und Tas, Randnr. 35. Vgl. auch im Zusammenhang mit Leistungen an Studenten Urteil D'Hoop, Randnr. 38, und Bidar, Randnr. 57. In Bezug auf Leistungen, die Arbeitsuchenden gewährt werden, Urteile vom 23. März 2004, Collins (C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67), und vom 15. September 2005, 1oannidis (C-258/04, Slg. 2005, I-8275, Randnr. 30).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-499/06
    6 - So hat der Gerichtshof sie ausdrücklich eingestuft (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 29).

    13 - Der Status als Unionsbürger würde dadurch beeinträchtigt (vgl. z. B. Urteil D'Hoop, Randnrn.

    15 - Vgl. Urteil Tas-Hagen und Tas, Randnr. 35. Vgl. auch im Zusammenhang mit Leistungen an Studenten Urteil D'Hoop, Randnr. 38, und Bidar, Randnr. 57. In Bezug auf Leistungen, die Arbeitsuchenden gewährt werden, Urteile vom 23. März 2004, Collins (C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67), und vom 15. September 2005, 1oannidis (C-258/04, Slg. 2005, I-8275, Randnr. 30).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-499/06
    8 - Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31), vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz (C-76/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 86).

    10 - Vgl. Urteile Garcia Avello, Randnr. 24, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 87.

    12 - Vgl. Urteil Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung.

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