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   EuGH, 03.07.2008 - C-225/07   

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https://dejure.org/2008,1011
EuGH, 03.07.2008 - C-225/07 (https://dejure.org/2008,1011)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2008 - C-225/07 (https://dejure.org/2008,1011)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - C-225/07 (https://dejure.org/2008,1011)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de
  • Europäischer Gerichtshof

    Möginger

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entziehung der Fahrerlaubnis - Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - Gültigkeit eines während der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission PDF

    Möginger

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entziehung der Fahrerlaubnis - Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - Gültigkeit eines während der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission

    Möginger

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG − Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entziehung der Fahrerlaubnis - Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - Gültigkeit eines während der Sperrfrist in einem anderen ...

  • IWW
  • blutalkohol PDF, S. 452
  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 3; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 9... 1/439/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 7 Abs. 5; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 12 Abs. 3

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gültigkeit eines während der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Führerscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Ausländische Fahrerlaubnis - Ausländische FE: Erwerb während Sperrfrist

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Ausländische Fahrerlaubnis - Ausländische FE: Erwerb während Sperrfrist

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Landau/Isar (Deutschland) eingereicht am 7. Mai 2007 - Strafverfahren gegen Rainer Günther Möginger

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Landau/Isar (Deutschland) - Auslegung von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) - Nichtanerkennung eines Führerscheins im Gebiet des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-103
  • NZV 2009, 154 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus EuGH, 03.07.2008 - C-225/07
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 71, vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 49, sowie Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 46).

    41 und 42, und die genannten Urteile Kapper, Randnr. 45, Wiedemann und Funk, Randnr. 50, und Zerche u. a., Randnr. 47).

    Diese Befugnis kann, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 59, und Zerche u. a., Randnr. 56).

    Zudem ist Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1, der einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 60, und Zerche u. a., Randnr. 57).

    Der Gerichtshof hat aber auch klargestellt, dass es die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 65, und Zerche u. a., Randnr. 62).

    Wurde auf eine Person in einem Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angewendet, so erlaubt es Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat nicht, nach Ablauf der Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins, der dieser Person nach Ablauf dieser Frist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 27, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 29, sowie Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 63, und Zerche u. a., Randnr. 60).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus EuGH, 03.07.2008 - C-225/07
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 71, vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 49, sowie Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 46).

    41 und 42, und die genannten Urteile Kapper, Randnr. 45, Wiedemann und Funk, Randnr. 50, und Zerche u. a., Randnr. 47).

    Wurde auf eine Person in einem Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angewendet, so erlaubt es Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat nicht, nach Ablauf der Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins, der dieser Person nach Ablauf dieser Frist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 27, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 29, sowie Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 63, und Zerche u. a., Randnr. 60).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.07.2008 - C-225/07
    Wurde auf eine Person in einem Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angewendet, so erlaubt es Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat nicht, nach Ablauf der Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins, der dieser Person nach Ablauf dieser Frist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 27, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 29, sowie Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 63, und Zerche u. a., Randnr. 60).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2008 - C-225/07
    Wurde auf eine Person in einem Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angewendet, so erlaubt es Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat nicht, nach Ablauf der Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins, der dieser Person nach Ablauf dieser Frist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 27, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 29, sowie Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 63, und Zerche u. a., Randnr. 60).
  • EuGH, 29.10.1998 - C-230/97

    Awoyemi

    Auszug aus EuGH, 03.07.2008 - C-225/07
    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 1998, Awoyemi, C-230/97, Slg. 1998, I-6781, Randnrn.
  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für ihre Neuerteilung angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrfrist ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 65, und Schwarz, Randnr. 83, sowie Beschluss vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Randnr. 38).

    Ist einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 daher grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person später durch einen anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Schwarz, Randnr. 86, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr 27, und Möginger, Randnr. 44).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Die Befugnis aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 kann aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 59, und Zerche u. a., Randnr. 56, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, Kremer, Randnr. 35, und vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 36).

    Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass es die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 65, Zerche u. a., Randnr. 62, und Beschluss Möginger, Randnr. 38).

    Ist jemandem in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 somit grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Zerche u. a., Randnr. 60, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, Kremer, Randnr. 29, und Möginger, Randnr. 44).

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Juli 2008 (- Rs. C-225/07, Möginger - NJW 2009, 207) und seine Urteile vom 20. November 2008 (- Rs. C-1/07, Weber - Slg. 2008 I-8571 = NJW 2008, 3767) und vom 19. Februar 2009 (- Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009 I-1113 = DAR 2009, 191) stützen diese Annahme.

    Soweit nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis eng auszulegen ist (vgl. u.a. Beschluss vom 3. Juli 2008 - Rs. C-225/07, Möginger - a.a.O. Rn. 37 m.w.N.), betrifft diese Aussage die inhaltliche Reichweite dieses Ausnahmetatbestandes, nicht aber den verfahrensmäßigen Weg, auf dem die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat herbeigeführt werden darf.

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