Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 01.04.2008 - C-267/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,37
EuGH, 01.04.2008 - C-267/06 (https://dejure.org/2008,37)
EuGH, Entscheidung vom 01.04.2008 - C-267/06 (https://dejure.org/2008,37)
EuGH, Entscheidung vom 01. April 2008 - C-267/06 (https://dejure.org/2008,37)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - Begriff des Arbeitsentgelts - Versagung mangels Eheschließung - Gleichgeschlechtliche Partner - Diskriminierung wegen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Maruko

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - Begriff des Arbeitsentgelts - Versagung mangels Eheschließung - Gleichgeschlechtliche Partner - Diskriminierung wegen ...

  • EU-Kommission PDF

    Maruko

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - Begriff des Arbeitsentgelts - Versagung mangels Eheschließung - Gleichgeschlechtliche Partner - Diskriminierung wegen ...

  • EU-Kommission

    Maruko

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - Begriff des Arbeitsentgelts - Versagung mangels Eheschließung - Gleichgeschlechtliche Partner - Diskriminierung wegen ...

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung der Hinterbliebenenversorgung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen zum Geltungsbereich gemeinschaftsrechtlicher Rahmenvorschriften über die Gleichbehandlung; Zulässigkeit einer für den Hinterbliebenen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ...

  • Betriebs-Berater

    Gleichbehandlung bei Hinterbliebenenversorgung

  • hensche.de

    Diskriminierung: Sexuelle Identität

  • Betriebs-Berater

    Unmittelbare Diskriminierung eines eingetragenen Lebenspartners bei Verweigerung von Witwerrente

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 2000/78/EG Art. 1; ; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a; ; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i; ; Richtlinie 2000/78/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst... . c; ; Richtlinie 2000/78/EG Art. 3 Abs. 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Maruko./Versorgungsanstalt. Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in der Hinterbliebenenversorgung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik: Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - Begriff des Arbeitsentgelts - Versagung mangels Eheschließung - Gleichgeschlechtliche Partner - ...

  • datenbank.nwb.de

    Berufsständische Hinterbliebenenversorgung gleichgeschlechtlicher Partner

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Witwerrente aus einem berufsständischen Versorgungssystem ? Anspruch kann auch für gleichgeschlechtlichen Lebenspartner bestehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS EINEM BERUFSSTÄNDISCHEN VERSORGUNGSSYSTEM HABEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Maruko

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - Begriff des Arbeitsentgelts - Versagung mangels Eheschließung - Gleichgeschlechtliche Partner - Diskriminierung wegen ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften bei der Witwenrente

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Einem homosexuellen Lebenspartner steht Witwerrente zu wenn seine "Situation mit der eines Ehegatten vergleichbar" war

  • hensche.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Top 10 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen 2008

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner kann Anspruch auf Witwerrente aus berufsständischem Versorgungssystem haben - Europäischer Gerichtshof unterbindet Diskriminierung aufgrund sexueller Ausrichtung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 1.4.2008)

    Sieg für Lebenspartner bei der betrieblichen Altersversorgung // Versorgungswerke müssen Partner wie Ehen behandeln

Besprechungen u.ä. (3)

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • m-schreier.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Antidiskriminierungsrichtlinie: Witwerrente eines eingetragenen Lebenspartners? (Laura Adamietz / Michael Schreier; EWS 2008, 195)

  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 9.5.2008)

    Eingetragene Lebenspartner haben einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Deutschland), eingereicht am 20. Juni 2006 - Tadao Maruko gegen Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München - Auslegung der Art. 1, 2 Abs. 2 Buchst. a, 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-1757
  • NJW 2008, 1649
  • NVwZ 2008, 537
  • EuZW 2008, 314
  • NZA 2008, 459
  • NZS 2009, 31
  • FamRZ 2008, 957
  • DVBl 2008, 932 (Ls.)
  • BB 2008, 889
  • DB 2008, 996
 
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Wird zitiert von ... (155)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 17.04.1997 - C-147/95

    Dimossia Epicheirissi Ilektrismou / Evrenopoulos

    Auszug aus EuGH, 01.04.2008 - C-267/06
    12 und 13, Coloroll Pension Trustees, Randnr. 18, vom 17. April 1997, Evrenopoulos, C-147/95, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 22, und vom 9. Oktober 2001, Menauer, C-379/99, Slg. 2001, I-7275, Randnr. 18).

    Außerdem hat der Gerichtshof hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt, auf dessen Grundlage sich gegebenenfalls wie im Ausgangsverfahren die Hinterbliebenenversorgung errechnet, in den Anwendungsbereich von Art. 141 EG fällt, klargestellt, dass von den Kriterien, die er je nach Maßgabe der ihm vorgelegten Sachverhalte zur Qualifizierung eines Rentensystems aufgestellt hat, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Beune, Randnr. 43, Evrenopoulos, Randnr. 19, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, Slg. 2002, I-7007, Randnrn.

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, Niemi, Randnr. 46, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 57).

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, Niemi, Randnr. 47, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 58).

    Dieses Ergebnis wird weder dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der VddB um eine öffentliche Anstalt handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Evrenopoulos, Randnrn.

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus EuGH, 01.04.2008 - C-267/06
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteile vom 6. Oktober 1993, Ten Oever, C-109/91, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 8, und vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 21), schließt der Umstand, dass bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, dass sie Entgeltcharakter im Sinne von Art. 141 EG haben.

    Außerdem hat der Gerichtshof hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt, auf dessen Grundlage sich gegebenenfalls wie im Ausgangsverfahren die Hinterbliebenenversorgung errechnet, in den Anwendungsbereich von Art. 141 EG fällt, klargestellt, dass von den Kriterien, die er je nach Maßgabe der ihm vorgelegten Sachverhalte zur Qualifizierung eines Rentensystems aufgestellt hat, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Beune, Randnr. 43, Evrenopoulos, Randnr. 19, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, Slg. 2002, I-7007, Randnrn.

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, Niemi, Randnr. 46, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 57).

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, Niemi, Randnr. 47, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 58).

  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus EuGH, 01.04.2008 - C-267/06
    Außerdem hat der Gerichtshof hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt, auf dessen Grundlage sich gegebenenfalls wie im Ausgangsverfahren die Hinterbliebenenversorgung errechnet, in den Anwendungsbereich von Art. 141 EG fällt, klargestellt, dass von den Kriterien, die er je nach Maßgabe der ihm vorgelegten Sachverhalte zur Qualifizierung eines Rentensystems aufgestellt hat, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Beune, Randnr. 43, Evrenopoulos, Randnr. 19, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, Slg. 2002, I-7007, Randnrn.

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, Niemi, Randnr. 46, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 57).

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, Niemi, Randnr. 47, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 58).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus EuGH, 01.04.2008 - C-267/06
    44 und 45, sowie vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 56).

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, Niemi, Randnr. 46, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 57).

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, Niemi, Randnr. 47, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 58).

  • EuGH, 12.09.2002 - C-351/00

    Niemi

    Auszug aus EuGH, 01.04.2008 - C-267/06
    Außerdem hat der Gerichtshof hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt, auf dessen Grundlage sich gegebenenfalls wie im Ausgangsverfahren die Hinterbliebenenversorgung errechnet, in den Anwendungsbereich von Art. 141 EG fällt, klargestellt, dass von den Kriterien, die er je nach Maßgabe der ihm vorgelegten Sachverhalte zur Qualifizierung eines Rentensystems aufgestellt hat, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Beune, Randnr. 43, Evrenopoulos, Randnr. 19, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, Slg. 2002, I-7007, Randnrn.

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, Niemi, Randnr. 46, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 57).

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, Niemi, Randnr. 47, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 58).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-200/91

    Coloroll Pension Trustees / Russell u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.04.2008 - C-267/06
    Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 28. September 1994, Coloroll Pension Trustees (C-200/91, Slg. 1994, I-4389).

    12 und 13, Coloroll Pension Trustees, Randnr. 18, vom 17. April 1997, Evrenopoulos, C-147/95, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 22, und vom 9. Oktober 2001, Menauer, C-379/99, Slg. 2001, I-7275, Randnr. 18).

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

    Auszug aus EuGH, 01.04.2008 - C-267/06
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteile vom 6. Oktober 1993, Ten Oever, C-109/91, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 8, und vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 21), schließt der Umstand, dass bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, dass sie Entgeltcharakter im Sinne von Art. 141 EG haben.

    Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Hinterbliebenenrente ihrem Begriff gemäß nicht dem Arbeitnehmer, sondern seinem Hinterbliebenen gezahlt wird, da eine solche Leistung eine Vergütung ist, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen zu dem Rentensystem hat, so dass der Hinterbliebene den Rentenanspruch im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen seinem Ehegatten und dessen Arbeitgeber erwirbt und ihm die Rente aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses seines Ehegatten gezahlt wird (vgl. Urteile Ten Oever, Randnrn.

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus EuGH, 01.04.2008 - C-267/06
    Eine solche Beschränkung kann nur der Gerichtshof selbst, und zwar in eben dem Urteil aussprechen, das über die erbetene Auslegung entscheidet (vgl. u. a. Urteile Barber, Randnr. 41, und vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 36).
  • EuGH, 25.05.2000 - C-50/99

    Podesta

    Auszug aus EuGH, 01.04.2008 - C-267/06
    16 und 23), noch durch die Pflichtzugehörigkeit zu dem System, das den Anspruch auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Hinterbliebenenversorgung vermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Mai 2000, Podesta, C-50/99, Slg. 2000, I-4039, Randnr. 32).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 01.04.2008 - C-267/06
    Fünftens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Hinterbliebenenversorgung wegen des Urteils vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, Slg. 1990, I-1889), auf Zeiten ab dem 17. Mai 1990 begrenzt wäre.
  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

  • EuGH, 19.04.2007 - C-444/05

    DER ABSOLUTE AUSSCHLUSS DER ERSTATTUNG DER KOSTEN EINER STATIONÄREN BEHANDLUNG IM

  • EuGH, 09.10.2001 - C-379/99

    Menauer

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Eine entsprechende Entwicklung ist in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. einerseits BVerfGE 6, 389 und andererseits BVerfGE 105, 313; 124, 199) wie auch der europäischen Gerichte erkennbar (vgl. zur rechtlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartner im Allgemeinen EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - Tadao Maruko/Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen, EuZW 2008, S. 314 ff.; zur Einzeladoption durch eine homosexuelle Person einerseits früher EGMR, Urteil vom 26. Februar 2002 - 35615/97 [richtig: 36515/97 - d. Red.] - Fretté/Frankreich, FamRZ 2003, S. 149 ff.; andererseits jetzt EGMR, Urteil vom 22. Januar 2008 - 43546/02 - E.B./Frankreich, NJW 2009, S. 3637 ff.).
  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Eine zeitliche Beschränkung seiner Antwort kann mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts und die nötige einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten nur der EuGH selbst in dem Urteil vornehmen, das über die erbetene Auslegung entscheidet (vgl. zB EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 77, Slg. 2008, I-1757; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 64 ff., aaO).

    (2) Unionsrechtlicher Vertrauensschutz setzt die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen bei Anwendung der vom EuGH vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts auf vergangene Vorgänge voraus (vgl. nur 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 77 mwN, Slg. 2008, I-1757; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 68 f., Slg. 2005, I-2119).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Außerdem habe die Kammer kompetenzwidrig den Fachgerichten die Interpretation des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Maruko (Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 -, Slg. 2008, S. 1-1757) vorgeben wollen.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8152
Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06 (https://dejure.org/2007,8152)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.09.2007 - C-267/06 (https://dejure.org/2007,8152)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. September 2007 - C-267/06 (https://dejure.org/2007,8152)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Maruko

    Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - Versagung mangels Eheschließung - Gleichgeschlechtliche Paare - Richtlinie 2000/78/EG - Geltungsbereich - Ausschluss von Leistungen der sozialen Sicherheit - Begriff des Arbeitsentgelts - ...

  • EU-Kommission PDF

    Maruko

    Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - Versagung mangels Eheschließung - Gleichgeschlechtliche Paare - Richtlinie 2000/78/EG - Geltungsbereich - Ausschluss von Leistungen der sozialen Sicherheit - Begriff des Arbeitsentgelts - ...

  • EU-Kommission

    Tadao Maruko

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Familienzuschlag für Beamte in homosexueller Lebenspartnerschaft

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-1757
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (73)

  • EuGH, 12.09.2002 - C-351/00

    Niemi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06
    59 - Urteil vom 12. September 2002, Niemi (C-351/00, Slg. 2002, I-7007).

    65 - Urteile Beune, Randnr. 26, und Niemi, Randnr. 41.

    66 - Urteile Barber, Randnr. 27, Beune, Randnr. 37, Griesmar, Randnr. 37, und Niemi, Randnr. 42.

    67 - Urteile Beune, Randnr. 38, Griesmar, Randnr. 37, und Niemi, Randnr. 43.

    68 - Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, Niemi, Randnr. 47, und Schönheit und Becker, Randnr. 58.

    19 und 20, Podesta, Randnr. 26, Griesmar, Randnr. 28, und Niemi, Randnrn.

    74 - In den Urteilen Griesmar sowie Schönheit und Becker (Randnrn. 31 bzw. 60) werden alle Beamten und im Urteil Niemi (Randnr. 49) die Bediensteten der finnischen Streitkräfte als besondere Gruppe von Arbeitnehmern angesehen.

  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06
    58 - Urteil vom 29. November 2001, Griesmar (C-366/99, Slg. 2001, I-9383).

    66 - Urteile Barber, Randnr. 27, Beune, Randnr. 37, Griesmar, Randnr. 37, und Niemi, Randnr. 42.

    67 - Urteile Beune, Randnr. 38, Griesmar, Randnr. 37, und Niemi, Randnr. 43.

    68 - Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, Niemi, Randnr. 47, und Schönheit und Becker, Randnr. 58.

    19 und 20, Podesta, Randnr. 26, Griesmar, Randnr. 28, und Niemi, Randnrn.

    74 - In den Urteilen Griesmar sowie Schönheit und Becker (Randnrn. 31 bzw. 60) werden alle Beamten und im Urteil Niemi (Randnr. 49) die Bediensteten der finnischen Streitkräfte als besondere Gruppe von Arbeitnehmern angesehen.

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06
    57 - Urteil vom 28. September 1994, Beune (C-7/93, Slg. 1994, I-4471).

    65 - Urteile Beune, Randnr. 26, und Niemi, Randnr. 41.

    66 - Urteile Barber, Randnr. 27, Beune, Randnr. 37, Griesmar, Randnr. 37, und Niemi, Randnr. 42.

    67 - Urteile Beune, Randnr. 38, Griesmar, Randnr. 37, und Niemi, Randnr. 43.

    68 - Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, Niemi, Randnr. 47, und Schönheit und Becker, Randnr. 58.

    71 - Urteil vom 14. Dezember 2000, Kommission/Griechenland (C-457/98, Slg. 2000, I-11481, Randnr. 11), sowie Urteile Beune, Randnrn.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2008 - 12 B 5.07

    Ärzteversorgung; Hinterbliebenenrente; Gleichbehandlung von Ehegatten und

    Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die Schlussanträge des Generalanwalts Damaso Ruiz-Jarabo Colomer vom 6. September 2007 in der Rechtssache C-267/06, einem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts München zur Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem, berufen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2010 - 17 A 674/08

    Diskriminierung wegen sexueller Identität wegen Verweigerung einer

    Dass die ablehnende Entscheidung gegen Europarecht verstosse, belegten die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof vom 06. September 2007 in der Rechtssache C - 267/06.
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