Rechtsprechung
   EuGH, 15.12.2009 - C-372/05   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung

  • NWB SteuerXpert START

    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 2, Art. 9, Art. 10, Art. 11; Verordnung ( EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 2, Art. 9, Art. 10, Art. 11
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats (Deutschland) - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats bezüglich der Eigenmittel bei Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Weigerung der BRD zur Berechnung der Eigenmittel bei der Einfuhr von militärischem Gerät verstößt gegen Gemeinschaftsrecht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 7. Oktober 2005

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 1552/89 Art 2, VO (EWG) Nr 1552/89 Art 9, VO (EWG) Nr 1552/89 Art 10, VO (EWG) Nr 1552/89 Art 11, VO (EWG) Nr 1150/2000, EG Art 26, ZK Art 20, VO (EWG) Nr 2913/92 Art 20, EG Art 296, VO (EWG) Nr 150/2003
    Eigenmittel; Einfuhr; Militärgut; Verzugszinsen; Zollbefreiung

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil 15.12.2009, Az.: C-372/05 (Zollbefreite Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter nach Deutschland gemeinschaftsrechtswidrig)" von Wiss. Mitarb. Thomas André, original erschienen in: EuZW 2010, 152 - 158.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, I-11801
  • EuZW 2010, 152



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Wird zitiert von ... (6)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-284/05  

    Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen Gütern und

    A - Klage C-372/05 (Kommission/Deutschland).

    Mit den vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren will die Kommission erreichen, dass der Gerichtshof feststellt, dass die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05 und C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften(2) und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89(3) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000(4) verstoßen haben, indem sie die den Zöllen für die Einfuhr von Kriegsmaterial und "Dual-Use"-Material(5) entsprechenden Beträge in Höhe des Hauptbetrags und der Zinsen nicht als Eigenmittel der Gemeinschaften abgeführt haben.

    Die Kommission äußerte gegenüber den Mitgliedstaaten erneut ihre Zweifel an der Zulässigkeit der Weigerung, die Abrechnungen vorzunehmen(19) : Am 31. Oktober 2002 wandte sie sich an die Italienische Republik (C-387/05), am 15. Oktober 2003 an die Republik Finnland (C-284/05) und am 17. Oktober 2003 schließlich an das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), das Königreich Dänemark (C-461/05), die Hellenische Republik (C-409/05) und ein weiteres Mal an die Italienische Republik (C-239/06).

    Da sie die Erklärungen nicht zufriedenstellten, hat sie am 11. Juli 2003 gegenüber Italien (C-387/05), am 7. Juli 2004 gegenüber Finnland, am 9. Juli 2004 gegenüber Schweden und Italien (C-239/06) und am 18. Oktober 2004 gegenüber Deutschland (C-372/05), Dänemark (C-461/05) und Griechenland (C-409/05) mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben.

    Am 15. Juli, 20. Juli, 7. Oktober, 24. Oktober, 21. November 2005 und 23. Dezember 2005 sowie am 29. Mai 2006 reichte die Kommission gemäß Art. 226 Abs. 2 EG Klagen gegen die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05), die Hellenische Republik (C-409/05), das Königreich Dänemark (C-461/05) und erneut gegen die Italienische Republik (C-239/06) ein.

    A - Klage C-372/05 (Kommission/Deutschland).

    Die Hellenische Republik beruft sich in ihrer Gegenerwiderung auf denselben Unzulässigkeitsgrund, den die deutsche Regierung in der Rechtssache C-372/05 auf der Grundlage von Art. 298 EG geltend gemacht hat.

    Deutschland betont in seiner Gegenerwiderung (C-372/05), dass die Offenlegung der Tatsachen, die Art. 7 vorsehe, nicht zur Berechnung der Zolleinnahmen tauge, was ich nicht in Frage stelle, denn neben dem Zweck dieser Vorschrift, den Betrag von Abgaben festzulegen, die nicht mehr erhoben werden, besteht ihre Bedeutung darin, dass die in ihr genannten Bescheinigungen(109) die Interessen kompromittieren können, auf deren Geheimhaltung die Staaten bestehen(110) .

    Die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, dass sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kriegsmaterial nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

    Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-284/05, das Königreich Schweden in der Rechtssache C-294/05, die Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-372/05, die Italienische Republik in den Rechtssachen C-387/05 und C-239/06, die Hellenische Republik in der Rechtssache C-409/05 und das Königreich Dänemark in der Rechtssache C-461/05.

    (20)  - So sind den Verfahren gegen die Republik Finnland (C-284/05) Schweden, Deutschland, Italien, Griechenland, Dänemark und Portugal beigetreten, dem Verfahren gegen das Königreich Schweden (C-294/05) Deutschland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05) Griechenland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Italienische Republik (C-387/05) Griechenland, Dänemark, Finnland und Portugal, dem Verfahren gegen die Hellenische Republik (C-409/05) Italien, Finnland, Dänemark und Portugal, dem Verfahren gegen das Königreich Dänemark (C-461/05) Griechenland, Portugal und Finnland und schließlich dem zweiten Verfahren gegen die Italienische Republik (C-239/06) Griechenland und Finnland.

    (21)  - Eine gemeinsame mündliche Verhandlung in den Rechtssachen C-372/05, C-387/05, C-409/05, C-461/05 und C-239/06 und zwei weitere unter Ausschluss der Öffentlichkeit in den Rechtssachen C-284/05 und C-294/05.

    (103)  - Etwa das Eigenlob Deutschlands in seinem Verfahren (C-372/05).

    (116)  - Nr. 58 ihrer Erwiderung in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-372/05).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-461/05  

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen

    A - Klage C-372/05 (Kommission/Deutschland).

    Mit den vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren will die Kommission erreichen, dass der Gerichtshof feststellt, dass die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05 und C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften(2) und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89(3) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000(4) verstoßen haben, indem sie die den Zöllen für die Einfuhr von Kriegsmaterial und "Dual-Use"-Material(5) entsprechenden Beträge in Höhe des Hauptbetrags und der Zinsen nicht als Eigenmittel der Gemeinschaften abgeführt haben.

    Die Kommission äußerte gegenüber den Mitgliedstaaten erneut ihre Zweifel an der Zulässigkeit der Weigerung, die Abrechnungen vorzunehmen(19) : Am 31. Oktober 2002 wandte sie sich an die Italienische Republik (C-387/05), am 15. Oktober 2003 an die Republik Finnland (C-284/05) und am 17. Oktober 2003 schließlich an das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), das Königreich Dänemark (C-461/05), die Hellenische Republik (C-409/05) und ein weiteres Mal an die Italienische Republik (C-239/06).

    Da sie die Erklärungen nicht zufriedenstellten, hat sie am 11. Juli 2003 gegenüber Italien (C-387/05), am 7. Juli 2004 gegenüber Finnland, am 9. Juli 2004 gegenüber Schweden und Italien (C-239/06) und am 18. Oktober 2004 gegenüber Deutschland (C-372/05), Dänemark (C-461/05) und Griechenland (C-409/05) mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben.

    Am 15. Juli, 20. Juli, 7. Oktober, 24. Oktober, 21. November 2005 und 23. Dezember 2005 sowie am 29. Mai 2006 reichte die Kommission gemäß Art. 226 Abs. 2 EG Klagen gegen die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05), die Hellenische Republik (C-409/05), das Königreich Dänemark (C-461/05) und erneut gegen die Italienische Republik (C-239/06) ein.

    A - Klage C-372/05 (Kommission/Deutschland).

    Die Hellenische Republik beruft sich in ihrer Gegenerwiderung auf denselben Unzulässigkeitsgrund, den die deutsche Regierung in der Rechtssache C-372/05 auf der Grundlage von Art. 298 EG geltend gemacht hat.

    Deutschland betont in seiner Gegenerwiderung (C-372/05), dass die Offenlegung der Tatsachen, die Art. 7 vorsehe, nicht zur Berechnung der Zolleinnahmen tauge, was ich nicht in Frage stelle, denn neben dem Zweck dieser Vorschrift, den Betrag von Abgaben festzulegen, die nicht mehr erhoben werden, besteht ihre Bedeutung darin, dass die in ihr genannten Bescheinigungen(109) die Interessen kompromittieren können, auf deren Geheimhaltung die Staaten bestehen(110) .

    Die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, dass sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kriegsmaterial nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

    Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-284/05, das Königreich Schweden in der Rechtssache C-294/05, die Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-372/05, die Italienische Republik in den Rechtssachen C-387/05 und C-239/06, die Hellenische Republik in der Rechtssache C-409/05 und das Königreich Dänemark in der Rechtssache C-461/05.

    (20)  - So sind den Verfahren gegen die Republik Finnland (C-284/05) Schweden, Deutschland, Italien, Griechenland, Dänemark und Portugal beigetreten, dem Verfahren gegen das Königreich Schweden (C-294/05) Deutschland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05) Griechenland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Italienische Republik (C-387/05) Griechenland, Dänemark, Finnland und Portugal, dem Verfahren gegen die Hellenische Republik (C-409/05) Italien, Finnland, Dänemark und Portugal, dem Verfahren gegen das Königreich Dänemark (C-461/05) Griechenland, Portugal und Finnland und schließlich dem zweiten Verfahren gegen die Italienische Republik (C-239/06) Griechenland und Finnland.

    (21)  - Eine gemeinsame mündliche Verhandlung in den Rechtssachen C-372/05, C-387/05, C-409/05, C-461/05 und C-239/06 und zwei weitere unter Ausschluss der Öffentlichkeit in den Rechtssachen C-284/05 und C-294/05.

    (103)  - Etwa das Eigenlob Deutschlands in seinem Verfahren (C-372/05).

    (116)  - Nr. 58 ihrer Erwiderung in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-372/05).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-294/05  

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen

    A - Klage C-372/05 (Kommission/Deutschland).

    Mit den vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren will die Kommission erreichen, dass der Gerichtshof feststellt, dass die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05 und C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften(2) und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89(3) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000(4) verstoßen haben, indem sie die den Zöllen für die Einfuhr von Kriegsmaterial und "Dual-Use"-Material(5) entsprechenden Beträge in Höhe des Hauptbetrags und der Zinsen nicht als Eigenmittel der Gemeinschaften abgeführt haben.

    Die Kommission äußerte gegenüber den Mitgliedstaaten erneut ihre Zweifel an der Zulässigkeit der Weigerung, die Abrechnungen vorzunehmen(19) : Am 31. Oktober 2002 wandte sie sich an die Italienische Republik (C-387/05), am 15. Oktober 2003 an die Republik Finnland (C-284/05) und am 17. Oktober 2003 schließlich an das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), das Königreich Dänemark (C-461/05), die Hellenische Republik (C-409/05) und ein weiteres Mal an die Italienische Republik (C-239/06).

    Da sie die Erklärungen nicht zufriedenstellten, hat sie am 11. Juli 2003 gegenüber Italien (C-387/05), am 7. Juli 2004 gegenüber Finnland, am 9. Juli 2004 gegenüber Schweden und Italien (C-239/06) und am 18. Oktober 2004 gegenüber Deutschland (C-372/05), Dänemark (C-461/05) und Griechenland (C-409/05) mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben.

    Am 15. Juli, 20. Juli, 7. Oktober, 24. Oktober, 21. November 2005 und 23. Dezember 2005 sowie am 29. Mai 2006 reichte die Kommission gemäß Art. 226 Abs. 2 EG Klagen gegen die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05), die Hellenische Republik (C-409/05), das Königreich Dänemark (C-461/05) und erneut gegen die Italienische Republik (C-239/06) ein.

    A - Klage C-372/05 (Kommission/Deutschland).

    Die Hellenische Republik beruft sich in ihrer Gegenerwiderung auf denselben Unzulässigkeitsgrund, den die deutsche Regierung in der Rechtssache C-372/05 auf der Grundlage von Art. 298 EG geltend gemacht hat.

    Deutschland betont in seiner Gegenerwiderung (C-372/05), dass die Offenlegung der Tatsachen, die Art. 7 vorsehe, nicht zur Berechnung der Zolleinnahmen tauge, was ich nicht in Frage stelle, denn neben dem Zweck dieser Vorschrift, den Betrag von Abgaben festzulegen, die nicht mehr erhoben werden, besteht ihre Bedeutung darin, dass die in ihr genannten Bescheinigungen(109) die Interessen kompromittieren können, auf deren Geheimhaltung die Staaten bestehen(110) .

    Die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, dass sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kriegsmaterial nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

    Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-284/05, das Königreich Schweden in der Rechtssache C-294/05, die Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-372/05, die Italienische Republik in den Rechtssachen C-387/05 und C-239/06, die Hellenische Republik in der Rechtssache C-409/05 und das Königreich Dänemark in der Rechtssache C-461/05.

    (20)  - So sind den Verfahren gegen die Republik Finnland (C-284/05) Schweden, Deutschland, Italien, Griechenland, Dänemark und Portugal beigetreten, dem Verfahren gegen das Königreich Schweden (C-294/05) Deutschland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05) Griechenland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Italienische Republik (C-387/05) Griechenland, Dänemark, Finnland und Portugal, dem Verfahren gegen die Hellenische Republik (C-409/05) Italien, Finnland, Dänemark und Portugal, dem Verfahren gegen das Königreich Dänemark (C-461/05) Griechenland, Portugal und Finnland und schließlich dem zweiten Verfahren gegen die Italienische Republik (C-239/06) Griechenland und Finnland.

    (21)  - Eine gemeinsame mündliche Verhandlung in den Rechtssachen C-372/05, C-387/05, C-409/05, C-461/05 und C-239/06 und zwei weitere unter Ausschluss der Öffentlichkeit in den Rechtssachen C-284/05 und C-294/05.

    (103)  - Etwa das Eigenlob Deutschlands in seinem Verfahren (C-372/05).

    (116)  - Nr. 58 ihrer Erwiderung in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-372/05).

mehr
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-239/06  

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen

    A - Klage C-372/05 (Kommission/Deutschland).

    Mit den vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren will die Kommission erreichen, dass der Gerichtshof feststellt, dass die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05 und C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften(2) und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89(3) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000(4) verstoßen haben, indem sie die den Zöllen für die Einfuhr von Kriegsmaterial und "Dual-Use"-Material(5) entsprechenden Beträge in Höhe des Hauptbetrags und der Zinsen nicht als Eigenmittel der Gemeinschaften abgeführt haben.

    Die Kommission äußerte gegenüber den Mitgliedstaaten erneut ihre Zweifel an der Zulässigkeit der Weigerung, die Abrechnungen vorzunehmen(19) : Am 31. Oktober 2002 wandte sie sich an die Italienische Republik (C-387/05), am 15. Oktober 2003 an die Republik Finnland (C-284/05) und am 17. Oktober 2003 schließlich an das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), das Königreich Dänemark (C-461/05), die Hellenische Republik (C-409/05) und ein weiteres Mal an die Italienische Republik (C-239/06).

    Da sie die Erklärungen nicht zufriedenstellten, hat sie am 11. Juli 2003 gegenüber Italien (C-387/05), am 7. Juli 2004 gegenüber Finnland, am 9. Juli 2004 gegenüber Schweden und Italien (C-239/06) und am 18. Oktober 2004 gegenüber Deutschland (C-372/05), Dänemark (C-461/05) und Griechenland (C-409/05) mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben.

    Am 15. Juli, 20. Juli, 7. Oktober, 24. Oktober, 21. November 2005 und 23. Dezember 2005 sowie am 29. Mai 2006 reichte die Kommission gemäß Art. 226 Abs. 2 EG Klagen gegen die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05), die Hellenische Republik (C-409/05), das Königreich Dänemark (C-461/05) und erneut gegen die Italienische Republik (C-239/06) ein.

    A - Klage C-372/05 (Kommission/Deutschland).

    Die Hellenische Republik beruft sich in ihrer Gegenerwiderung auf denselben Unzulässigkeitsgrund, den die deutsche Regierung in der Rechtssache C-372/05 auf der Grundlage von Art. 298 EG geltend gemacht hat.

    Deutschland betont in seiner Gegenerwiderung (C-372/05), dass die Offenlegung der Tatsachen, die Art. 7 vorsehe, nicht zur Berechnung der Zolleinnahmen tauge, was ich nicht in Frage stelle, denn neben dem Zweck dieser Vorschrift, den Betrag von Abgaben festzulegen, die nicht mehr erhoben werden, besteht ihre Bedeutung darin, dass die in ihr genannten Bescheinigungen(109) die Interessen kompromittieren können, auf deren Geheimhaltung die Staaten bestehen(110) .

    Die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, dass sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kriegsmaterial nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

    Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-284/05, das Königreich Schweden in der Rechtssache C-294/05, die Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-372/05, die Italienische Republik in den Rechtssachen C-387/05 und C-239/06, die Hellenische Republik in der Rechtssache C-409/05 und das Königreich Dänemark in der Rechtssache C-461/05.

    (20)  - So sind den Verfahren gegen die Republik Finnland (C-284/05) Schweden, Deutschland, Italien, Griechenland, Dänemark und Portugal beigetreten, dem Verfahren gegen das Königreich Schweden (C-294/05) Deutschland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05) Griechenland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Italienische Republik (C-387/05) Griechenland, Dänemark, Finnland und Portugal, dem Verfahren gegen die Hellenische Republik (C-409/05) Italien, Finnland, Dänemark und Portugal, dem Verfahren gegen das Königreich Dänemark (C-461/05) Griechenland, Portugal und Finnland und schließlich dem zweiten Verfahren gegen die Italienische Republik (C-239/06) Griechenland und Finnland.

    (21)  - Eine gemeinsame mündliche Verhandlung in den Rechtssachen C-372/05, C-387/05, C-409/05, C-461/05 und C-239/06 und zwei weitere unter Ausschluss der Öffentlichkeit in den Rechtssachen C-284/05 und C-294/05.

    (103)  - Etwa das Eigenlob Deutschlands in seinem Verfahren (C-372/05).

    (116)  - Nr. 58 ihrer Erwiderung in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-372/05).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-409/05  

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen

    A - Klage C-372/05 (Kommission/Deutschland).

    Mit den vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren will die Kommission erreichen, dass der Gerichtshof feststellt, dass die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05 und C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften(2) und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89(3) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000(4) verstoßen haben, indem sie die den Zöllen für die Einfuhr von Kriegsmaterial und "Dual-Use"-Material(5) entsprechenden Beträge in Höhe des Hauptbetrags und der Zinsen nicht als Eigenmittel der Gemeinschaften abgeführt haben.

    Die Kommission äußerte gegenüber den Mitgliedstaaten erneut ihre Zweifel an der Zulässigkeit der Weigerung, die Abrechnungen vorzunehmen(19) : Am 31. Oktober 2002 wandte sie sich an die Italienische Republik (C-387/05), am 15. Oktober 2003 an die Republik Finnland (C-284/05) und am 17. Oktober 2003 schließlich an das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), das Königreich Dänemark (C-461/05), die Hellenische Republik (C-409/05) und ein weiteres Mal an die Italienische Republik (C-239/06).

    Da sie die Erklärungen nicht zufriedenstellten, hat sie am 11. Juli 2003 gegenüber Italien (C-387/05), am 7. Juli 2004 gegenüber Finnland, am 9. Juli 2004 gegenüber Schweden und Italien (C-239/06) und am 18. Oktober 2004 gegenüber Deutschland (C-372/05), Dänemark (C-461/05) und Griechenland (C-409/05) mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben.

    Am 15. Juli, 20. Juli, 7. Oktober, 24. Oktober, 21. November 2005 und 23. Dezember 2005 sowie am 29. Mai 2006 reichte die Kommission gemäß Art. 226 Abs. 2 EG Klagen gegen die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05), die Hellenische Republik (C-409/05), das Königreich Dänemark (C-461/05) und erneut gegen die Italienische Republik (C-239/06) ein.

    A - Klage C-372/05 (Kommission/Deutschland).

    Die Hellenische Republik beruft sich in ihrer Gegenerwiderung auf denselben Unzulässigkeitsgrund, den die deutsche Regierung in der Rechtssache C-372/05 auf der Grundlage von Art. 298 EG geltend gemacht hat.

    Deutschland betont in seiner Gegenerwiderung (C-372/05), dass die Offenlegung der Tatsachen, die Art. 7 vorsehe, nicht zur Berechnung der Zolleinnahmen tauge, was ich nicht in Frage stelle, denn neben dem Zweck dieser Vorschrift, den Betrag von Abgaben festzulegen, die nicht mehr erhoben werden, besteht ihre Bedeutung darin, dass die in ihr genannten Bescheinigungen(109) die Interessen kompromittieren können, auf deren Geheimhaltung die Staaten bestehen(110) .

    Die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, dass sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kriegsmaterial nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

    Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-284/05, das Königreich Schweden in der Rechtssache C-294/05, die Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-372/05, die Italienische Republik in den Rechtssachen C-387/05 und C-239/06, die Hellenische Republik in der Rechtssache C-409/05 und das Königreich Dänemark in der Rechtssache C-461/05.

    (20)  - So sind den Verfahren gegen die Republik Finnland (C-284/05) Schweden, Deutschland, Italien, Griechenland, Dänemark und Portugal beigetreten, dem Verfahren gegen das Königreich Schweden (C-294/05) Deutschland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05) Griechenland, Finnland und Dänemark, dem Verfahren gegen die Italienische Republik (C-387/05) Griechenland, Dänemark, Finnland und Portugal, dem Verfahren gegen die Hellenische Republik (C-409/05) Italien, Finnland, Dänemark und Portugal, dem Verfahren gegen das Königreich Dänemark (C-461/05) Griechenland, Portugal und Finnland und schließlich dem zweiten Verfahren gegen die Italienische Republik (C-239/06) Griechenland und Finnland.

    (21)  - Eine gemeinsame mündliche Verhandlung in den Rechtssachen C-372/05, C-387/05, C-409/05, C-461/05 und C-239/06 und zwei weitere unter Ausschluss der Öffentlichkeit in den Rechtssachen C-284/05 und C-294/05.

    (103)  - Etwa das Eigenlob Deutschlands in seinem Verfahren (C-372/05).

    (116)  - Nr. 58 ihrer Erwiderung in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-372/05).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-615/10  

    Insinööritoimisto InsTiimi - Öffentliche Lieferaufträge - Art. 10 der Richtlinie

    (2)  - Vgl. etwa die Rechtsprechung zum Zugang von Frauen zur Beschäftigung in den Streitkräften der Mitgliedstaaten (Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, und vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69), zur Wehrpflicht für Männer (Urteil vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479), zur Mehrwertsteuerpflicht für Waffen (Urteil vom 16. September 1999, Kommission/Spanien, C-414/97, Slg. 1999, I-5585) und zur zollrechtlichen Behandlung von militärischen Ausrüstungsgütern (Urteile vom 15. Dezember 2009, Kommission/Finnland, C-284/05, Slg. 2009, I-11705, Kommission/Schweden, C-294/05, Slg. 2009, I-11777, Kommission/Deutschland, C-372/05, Slg. 2009, I-11801, Kommission/Italien, C-387/05, Slg. 2009, I-11831, Kommission/Griechenland, C-409/05, Slg. 2009, I-11859, Kommission/Dänemark, C-461/05, Slg. 2009, I-11887, und Kommission/Italien, C-239/06, Slg. 2009, I-11913; Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Portugal, C-38/06, Slg. 2010, I-1569).
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