Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 05.03.2009 - C-222/07   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 12 EG - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG - Durch den EG-Vertrag verbürgte Grundfreiheiten - Art. 87 EG - Staatliche Beihilfe - Richtlinie 89/552/EWG - Ausübung der Fernsehtätigkeit - Verpflichtung von Fernsehveranstaltern, einen Teil ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen zu verwenden, wobei 60 % dieser Finanzierung für die Produktion von Werken bestimmt sind, deren Originalsprache eine der Amtssprachen des Königreichs Spanien ist und die mehrheitlich von der spanischen Filmindustrie produziert werden

  • Telemedicus

    Zur Finanzierung europäischer und landessprachlicher Spiel- und Fernsehfilme durch Betriebseinnahmen

  • Europäischer Gerichtshof

    UTECA

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 12 EG - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG - Durch den EG-Vertrag verbürgte Grundfreiheiten - Art. 87 EG - Staatliche Beihilfe - Richtlinie 89/552/EWG - Ausübung der Fernsehtätigkeit - Verpflichtung von Fernsehveranstaltern, einen Teil ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen zu verwenden, wobei 60 % dieser Finanzierung für die Produktion von Werken bestimmt sind, deren Originalsprache eine der Amtssprachen des Königreichs Spanien ist und die mehrheitlich von der spanischen Filmindustrie produziert werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der Verpflichtung von Fernsehveranstaltern teilweiser Mittelabführung zur Vorfinanzierung inländischer Produktionen; Fehlen der Eigenschaft als staatliche Beihilfe - [Unión de Televisiones Comerciales Asociadas (UTECA) gegen Administración General del Estado]

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Telemedicus (Zusammenfassung)

    Finanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der teilweisen Finanzierung von Fernsehfilmen durch Betriebseinnahmen der Fernsehanstalten

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER BETRIEBSEINNAHMEN AUF DIE FINANZIERUNG EUROPÄISCHER SPIEL- UND FERNSEHFILME ZU VERWENDEN

  • lto.de (Kurzinformation)

    Quotenregelung zugunsten von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen, deren Originalsprache die Amtssprache eines Mitgliedsstaates ist, rechtmäßig

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien) eingereicht am 3. Mai 2007 - UTECA (Unión de Televisiones Comerciales Asociadas) / Federación de Asociaciones de Productores Audiovisuales, Ente Público RTVE und Administración Estado

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, I-1407
  • EuZW 2009, 254
  • DÖV 2009, 417
  • ZUM 2009, 395



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Wird zitiert von ... (14)  

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08  

    Satellitenrundfunk - Ausstrahlung von Fußballspielen - Empfang der

    Für die Prüfung der Rechtfertigung einer Beschränkung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen ist zu beachten, dass eine Beschränkung von durch den Vertrag verbürgten Grundfreiheiten nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch darf eine solche Beschränkung zusätzlich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes des fraglichen geistigen Eigentums zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil UTECA, Randnrn. 31 und 36).

  • EuGH, 17.11.2009 - C-169/08  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Staatliche Beihilfen - Art.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung einer Beschränkung der durch den EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, abgesehen vom Bestehen eines legitimen Ziels, das zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, voraussetzt, dass die in Frage stehende Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über dasjenige hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-1163, Randnr. 46, und Gouvernement de la Communauté française et gouvernement wallon, oben angeführt, Randnr. 55, sowie Urteil vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, I-0000, Randnr. 25).
  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09  

    Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein Seeschifffahrtsunternehmen, das

    Was staatliche Beihilfen anbelangt, kann er dem vorlegenden Gericht vor allem die Hinweise zur Auslegung geben, aufgrund deren dieses feststellen kann, ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2001, Ferring, C-53/00, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 29, Enirisorse, Randnrn. 25 und 51, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnrn. 54 und 72, vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, Slg. 2008, I-5497, Randnr. 96, sowie vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnrn. 41 und 47).

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnrn. 74 und 75, Enirisorse, Randnrn. 38 und 39, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnrn. 55 und 56, vom 1. Juli 2008, Chronopost/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Randnrn. 121 und 122, Essent Netwerk Noord u. a., Randnrn. 63 und 64, sowie UTECA, Randnr. 42).

mehr
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-566/10  

    Italien / Kommission - Rechtsmittel - Sprachenregelung - Bekanntmachung von

    (40)  - Urteil vom 5. März 2009, UTECA (C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 33).

    (41)  - Vgl. dazu auch meine Schlussanträge vom 4. September 2008, UTECA (C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Nrn. 93 ff.).

  • EuGH, 22.09.2011 - C-244/10  

    Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehtätigkeit - Möglichkeit eines Mitgliedstaats, in

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie keine vollständige Harmonisierung der Bestimmungen in den von ihr erfassten Bereichen vornimmt, sondern Mindestnormen vorsieht, denen Fernsehsendungen entsprechen müssen, die ihren Ursprung in der Union haben und dazu bestimmt sind, dort empfangen zu werden (vgl. Urteil vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2011 - C-382/08  

    Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten - Art.

    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, sind die Vorlagefragen somit unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 EG zu prüfen, in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verankert ist (vgl. u. a. Urteile vom 11. Januar 2007, Lyyski, C-40/05, Slg. 2007, I-99, Randnr. 33, und vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 37).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08  

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1 EG - System des

    Ferner bedeutet die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile PreussenElektra, Randnr. 58, und vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08  

    Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Staatliche Beihilfen (Art.

    (48)  - Ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark (C-150/04, Slg. 2007, I-1163, Randnr. 46), Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (zitiert in Fn. 13, Randnr. 55), und vom 5. März 2009, UTECA (C-222/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 25); speziell zur Dienstleistungsfreiheit vgl. ferner die Urteile Säger (zitiert in Fn. 35, Randnr. 15), Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 19, Randnr. 24), Bacardi France (zitiert in Fn. 19, Randnr. 33) und Laval un Partneri (zitiert in Fn. 44, Randnr. 101).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07  

    Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung des Standpunkts

    105 - Als Beispiel zur Bedeutung audiovisueller Dienstleistungen für die kulturelle Vielfalt und für die Sprachenpolitik der EU-Mitgliedstaaten vgl. zuletzt das Urteil vom 5. März 2009, UTECA (C-222/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), sowie meine Schlussanträge vom 4. September 2008 in jener Rechtssache (insbesondere Nrn. 90 bis 102).
  • EuGH, 06.10.2010 - C-487/09  

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte

    Selbst wenn daher Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie als solcher einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, ist jedoch ergänzend festzustellen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befugnis - wie die Kommission zu Recht bemerkt - von den Mitgliedstaaten unter Beachtung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten auszuüben ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2012 - C-283/11  

    Sky Österreich - Richtlinie 2010/13/EU - Recht jedes Fernsehveranstalters auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-137/09  

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Freier Dienstleistungsverkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2011 - C-244/10  

    Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten

  • EuGH, 22.09.2011 - C-245/10  

    Empfang von Roj TV in Deutschland: Zulässig!

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-222/07   

Volltextveröffentlichungen

  • Europäischer Gerichtshof

    UTECA

    Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" - Europäische Werke - Verpflichtung der Fernsehveranstalter zur Vorfinanzierung von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen - Sprachenquote - Mindestharmonisierung - Grundfreiheiten des EG-Vertrags - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Begriff der staatlichen Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, I-1407



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Wird zitiert von ... (2)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-282/07  

    Niederlassungsfreiheit - Quellensteuer - Mobiliensteuervorabzug auf

    Siehe zum Verhältnis von Diskriminierungen und Beschränkungen auch meine Schlussanträge vom 4. September 2008, UTECA (C-222/07, Slg. 2008, I-0000, Nr. 77).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10  

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen

    (17)  - Vgl. meine Schlussanträge vom 4. September 2008 in der Rechtssache UTECA (C-222/07, Urteil vom 5. März 2009, Slg. 2009, I-1407, Nr. 77 und die dort zitierte Rechtsprechung), sowie Kokott/Ost, Europäische Grundfreiheiten und nationales Steuerrecht , EuZW 2011, S. 496, 497 ff.
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