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   EuGH, 05.03.2009 - C-545/07   

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https://dejure.org/2009,3826
EuGH, 05.03.2009 - C-545/07 (https://dejure.org/2009,3826)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2009 - C-545/07 (https://dejure.org/2009,3826)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2009 - C-545/07 (https://dejure.org/2009,3826)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - Entnahme - Wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Elektronische Datenbank mit amtlichen Rechtsdaten

  • Europäischer Gerichtshof

    Apis-Hristovich

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - Entnahme - Wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Elektronische Datenbank mit amtlichen Rechtsdaten

  • EU-Kommission PDF

    Apis-Hristovich

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - Entnahme - Wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Elektronische Datenbank mit amtlichen Rechtsdaten

  • EU-Kommission

    Apis-Hristovich

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - Entnahme - Wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Elektronische Datenbank mit amtlichen Rechtsdaten“

  • Wolters Kluwer

    Rechtlicher Schutz von Datenbanken; Entnahmezeitpunkt [Art. 7 Richtlinie 96/9/EG]; Volumen der entnommenen Elemente; Begriff des "wesentlichen Teils" einer elektronischen Datenbank; [Apis Hristovich EOOD gegen Lakorda AD]

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtlicher Schutz von Datenbanken; Entnahmezeitpunkt [Art. 7 Richtlinie 96/9/EG]; Volumen der entnommenen Elemente; Begriff des "wesentlichen Teils" einer elektronischen Datenbank - [Apis-Hristovich EOOD gegen Lakorda AD]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Apis-Hristovich

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - Entnahme - Wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Elektronische Datenbank mit amtlichen Rechtsdaten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Dezember 2007 - Apis-Hristovich EOOD / Lakorda AD

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien) - Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • Slg. 2009, I-1627
  • GRUR 2009, 572
  • GRUR Int. 2009, 501
  • EuZW 2009, 345
  • K&R 2009, 320
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-545/07
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 52, und vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C-213/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 32).

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 2003, IKA, C-326/00, Slg. 2003, I-1703, Randnr. 27, und Michaniki, Randnr. 33).

    Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, und Michaniki, Randnr. 34).

  • EuGH, 09.11.2004 - C-46/02

    WEDER FÜR DIE BESCHAFFUNG NOCH FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG, NOCH FÜR DIE DARSTELLUNG

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-545/07
    Angesichts der Ausführungen in Randnr. 66 des vorliegenden Urteils kann sich der Umstand, dass Elemente, die aus einer durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank entnommen und/oder weiterverwendet worden sein sollen, vom Hersteller der Datenbank aus nicht öffentlich zugänglichen Quellen beschafft wurden, je nach Umfang der menschlichen, technischen oder finanziellen Mittel, die der Hersteller eingesetzt hat, um diese Elemente aus derartigen Quellen zusammenzustellen, auf die Beurteilung der Frage auswirken, ob mit der "Beschaffung" dieser Elemente eine wesentliche Investition im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 verbunden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Slg. 2004, I-10365, Randnrn.

    Wie Apis, die bulgarische Regierung und die Kommission geltend gemacht haben, befreit somit der Umstand, dass alle oder ein Teil der in einem Datenbestand zusammengestellten Elemente amtlich und öffentlich zugänglich sind, das vorlegende Gericht nicht von der Verpflichtung, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Tatsachen zu prüfen, ob dieser Bestand eine Datenbank darstellt, die durch das Schutzrecht sui generis geschützt werden kann, weil für die Beschaffung, die Überprüfung und/oder die Darstellung ihres Gesamtinhalts eine in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich war (vgl. in diesem Sinne Urteil Fixtures Marketing, C-46/02, Randnrn.

  • EuGH, 25.02.2003 - C-326/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER IM AUSLAND IN ANSPRUCH GENOMMENE

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-545/07
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 2003, IKA, C-326/00, Slg. 2003, I-1703, Randnr. 27, und Michaniki, Randnr. 33).
  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-545/07
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 52, und vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C-213/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-545/07
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 52, und vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C-213/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-545/07
    Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, und Michaniki, Randnr. 34).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-545/07
    Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

    Er erfasst jede unerlaubte Aneignung (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - C-304/07, Slg. 2008, I-7587 = GRUR 2008, 1077 Rn. 34 - Directmedia Publishing; Urteil vom 5. März 2009 - C-545/07, Slg. 2009, I-1627 = GRUR 2009, 572 Rn. 40 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 39 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Desgleichen ist es unerheblich, ob die entnommenen Daten inhaltlich verändert oder anders geordnet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Rn. 47 f., 81 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Rn. 39, 41, 46 f. - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 46-48, 55 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 31 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Dazu gehört beispielsweise das Speichern der Daten im Arbeitsspeicher eines Computers (vgl. EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 44 - Apis/Lakorda, mwN).

    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 66 - Apis/Lakor-da); letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 28 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Die relative Bestimmung der quantitativen Wesentlichkeit beruht auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda), dessen Auslegung der Datenbankrichtlinie bindend ist.

    Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann bezogen auf Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern (vgl. EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 66 - Apis/Lakorda).

  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08

    Zweite Zahnarztmeinung II

    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten); letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; EuGH, Urteil vom 5. März 2009 - C-545/07, Slg. 2009, I-1627 = GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut).

    Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann bezogen auf Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern (vgl. EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 66 - Apis/Lakorda).

    Die einzelnen Daten verlieren ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank nicht dadurch, dass sie durch den Verwender anders geordnet werden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 81 - BHB-Pferdewetten; EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 47 f. - Apis/Lakorda; BGHZ 164, 37, 45 - HIT BILANZ; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 87b UrhG Rn. 8-11).

    Es ist unerheblich, ob die Übertragung durch ein (physisches) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - C-304/07, Slg., 2008, I-7587 = GRUR 2008, 1077 Rn. 37 und 60 - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 40 - Apis/Lakorda; BGH, Urteil vom 13. August 2009 - I ZR 130/04, GRUR-RR 2010, 232 Rn. 17 - Gedichttitelliste III).

    In diesem Fall fehlt die für die Entnahme nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie erforderliche Übertragung des Inhalts der Datenbank (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 51 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Rn. 34 - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 40, 49 - Apis/Lakorda; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 87b UrhG Rn. 28; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2010, 386, 390).

  • OLG Hamburg, 24.10.2012 - 5 U 38/10

    Internet-Reiseportal darf nicht zur kommerziellen Flugvermittlung auf

    Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung sowohl des EuGH (GRUR 2009, 572, 575 -Apis/Lakorda) als auch des BGH (GRUR 2011, 1018, 1021 - Automobil-Onlinebörse).
  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 191/05

    Elektronischer Zolltarif

    Für die Frage, ob die entnommenen Elemente ein in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil der Datenbank "Tarife" sind, kommt es darauf an, ob die menschlichen, technischen und finanziellen Anstrengungen des Datenbankherstellers für Beschaffung, Überprüfung und Darstellung dieser Daten eine wesentliche Investition darstellen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 76 - BHB - Pferdewetten; EuGH, Urt. v. 5.3.2009 - C-545/07 Tz. 73 - Apis/Lakorda).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-202/12

    Innoweb - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Art. 7 Abs. 1

    Dieser Begriff bezieht sich also auf jede nicht erlaubte Handlung, die darin besteht, den Inhalt einer geschützten Datenbank oder einen wesentlichen Teil derselben in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 67, vom 5. März 2009, Apis-Hristovich, C-545/07, Slg. 2009, I-1627, Randnr. 49, sowie vom 18. Oktober 2012, Football Dataco u. a., Randnr. 20).
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2021 - 3 O 299/20
    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 66 - Apis/Lakorda).

    Letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda; BGH GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 28 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann bezogen auf Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern (vgl. EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 66 - Apis/Lakorda).

    Der Begriff der Entnahme ist in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie definiert als ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme (EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C-545/07 -, juris Rn. 38, 44).

    Der EuGH hat verbindlich festgelegt, dass sich der Begriff "in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil" des Inhalts einer Datenbank ausschließlich auf das der Datenbank entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Datenbankinhalts bezieht (EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 70, 82 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-215/08

    E. Friz - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen

    71 - Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile vom 5. März 2009, Apis-Hristovich (C-545/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 32), vom 22. Dezember 2008, Magoora (C-414/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 33), und vom 1. Juli 2008, MOTOE (C-49/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 30).

    89 - Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteil Apis-Hristovich (in Fn. 71 angeführt, Randnr. 32), Magoora (in Fn. 71 angeführt, Randnr. 33) und MOTOE (in Fn. 71 angeführt, Randnr. 30).

  • OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 140/13

    Begriff des Herstellers einer Datenbank und der Übernahme wesentlicher Teile der

    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank; Letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (EuGH, GRUR 2005, 244 Tz. 70 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Tz. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Tz. 29 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 28 - Zweite Zahnarztmeinung II; GRUR 2011, 1018 Tz. 42 - Automobil-Onlinebörse).
  • EuGH, 10.12.2009 - C-205/08

    Umweltanwalt von Kärnten - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 234 EG - Begriff

    Hierzu ist festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. Urteil vom 5. März 2009, Apis-Hristovich, C-545/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. Urteil Apis-Hristovich, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2020 - 5 Sa 152/19

    Schadensersatz wegen unbefugten Kopierens betrieblicher Berechnungstabellen

    Entnahme bzw. Vervielfältigung erfasst jede unerlaubte Aneignung der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts einer Datenbank, beispielsweise die Übertragung der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts der betreffenden Datenbank auf einen anderen, gleich- oder andersartigen Datenträger (EuGH, Urteil vom 05. März 2009 - C-545/07 - juris, Rn. 40 = GRUR 2009, 572; BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10 - Rn. 39, juris = NJW 2011, 3443).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-103/08

    Gottwald - Art. 12 EG - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der

  • EuGH, 13.03.2014 - C-29/13

    Global Trans Lodzhistik - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der

  • LG Köln, 28.01.2021 - 14 O 393/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-247/08

    Gaz de France - Berliner Investissement - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-173/11

    Football Dataco u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

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