Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.11.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 02.04.2009 - C-459/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6743
EuGH, 02.04.2009 - C-459/07 (https://dejure.org/2009,6743)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2009 - C-459/07 (https://dejure.org/2009,6743)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2009 - C-459/07 (https://dejure.org/2009,6743)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d - Entstehung der Zollschuld - Vorschriftswidriges Verbringen von Waren - Beschlagnahme mit Einziehung - Erlöschen der Zollschuld - Zeitpunkt, zu dem die Beschlagnahme erfolgen muss

  • Europäischer Gerichtshof

    Elshani

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d - Entstehung der Zollschuld - Vorschriftswidriges Verbringen von Waren - Beschlagnahme mit Einziehung - Erlöschen der Zollschuld - Zeitpunkt, zu dem die Beschlagnahme erfolgen muss

  • EU-Kommission PDF

    Elshani

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d - Entstehung der Zollschuld - Vorschriftswidriges Verbringen von Waren - Beschlagnahme mit Einziehung - Erlöschen der Zollschuld - Zeitpunkt, zu dem die Beschlagnahme erfolgen muss

  • EU-Kommission

    Elshani

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d - Entstehung der Zollschuld - Vorschriftswidriges Verbringen von Waren - Beschlagnahme mit Einziehung - Erlöschen der Zollschuld - Zeitpunkt, zu dem die Beschlagnahme erfolgen muss“

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Erlöschen der Zollschuld infolge Beschlagnahme vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachter Waren

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 202; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 233 Unterabs. 1 Buchst. d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für das Erlöschen der Zollschuld infolge Beschlagnahme vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachter Waren - [Veli Elshani gegen Hauptzollamt Linz]

  • datenbank.nwb.de

    Beschlagnahme von vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Waren - Erlöschen der Zollschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Elshani

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d - Entstehung der Zollschuld - Vorschriftswidriges Verbringen von Waren - Beschlagnahme mit Einziehung - Erlöschen der Zollschuld - Zeitpunkt, zu dem die Beschlagnahme erfolgen muss

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz (Österreich) eingereicht am 9. Oktober 2007 - Veli Elshani gegen Hauptzollamt Linz

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 233 UAbs 1 Buchst d, ZK Art 202, ZK Art 203, VO (EWG) Nr 2913/92 Art 233 UAbs 1 Buchst d, VO (EWG) Nr 2913/92 Art 202, VO (EWG) Nr 2913/92 Art 203
    Erlöschen; Verbringen; Zollschuld

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Unabhängiger Finanzsenat Graz - Auslegung der Art. 202 und 233 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) - Erlöschen der Zollschuld im ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2009, I-2759
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.06.2006 - C-466/04

    Acereda Herrera - Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-459/07
    Es ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. Urteil vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof jedoch nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil Acereda Herrera, Randnr. 48).

    Die Rechtfertigung einer Vorlagefrage liegt nämlich nicht im Interesse an Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass die Frage für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 19, und Acereda Herrera, Randnr. 49).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-195/03

    Papismedov u.a. - Zollkodex der Gemeinschaften - Gestellung der Waren - Begriff -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-459/07
    Die Gestellung der Waren ist in Art. 4 Nr. 19 des Zollkodex definiert als die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden (Urteil vom 3. März 2005, Papismedov u. a., C-195/03, Slg. 2005, I-1667, Randnr. 26).

    Dies sind nämlich die Angaben, die es ermöglichen, sie für die Zwecke ihrer Tarifierung und gegebenenfalls der Berechnung der Einfuhrabgaben korrekt zu erfassen (Urteil Papismedov u. a., Randnr. 27).

  • EuGH, 12.03.1998 - C-314/96

    Djabali

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-459/07
    Die Rechtfertigung einer Vorlagefrage liegt nämlich nicht im Interesse an Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass die Frage für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 19, und Acereda Herrera, Randnr. 49).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-459/07
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Diskriminierung in der Anwendung unterschiedlicher Vorschriften auf vergleichbare Sachverhalte oder in der Anwendung derselben Vorschrift auf unterschiedliche Sachverhalte (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Truck Center, C-282/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2002 - C-112/01

    SPKR

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-459/07
    Dieser Befund wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, der im Urteil vom 14. November 2002, SPKR (C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 31), entschieden hat, dass Art. 233 des Zollkodex der Notwendigkeit Rechnung trägt, die Eigenmittel der Gemeinschaft zu schützen, einem Ziel, das nicht durch die Einführung neuer Erlöschensgründe für die Zollschuld beeinträchtigt werden darf.
  • EuGH, 04.03.2004 - C-238/02

    Viluckas

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-459/07
    Der Umstand, dass bestimmte Waren in Verstecken des Fahrzeugs, in dem sie befördert werden, verheimlicht werden, bewirkt nicht, dass sich diese Verpflichtung nicht auf sie erstreckt (Urteil vom 4. März 2004, Viluckas und Jonusas, C-238/02 und C-246/02, Slg. 2004, I-2141, Randnr. 22).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Die Vorlage einer Frage zur Vorabentscheidung rechtfertigt sich nämlich nicht durch das Interesse an der Erstellung eines Gutachtens zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern dadurch, dass die Frage für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, Slg. 2009, I-2759, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    23 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera (C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 51), und vom 2. April 2009, Elshani (C-459/07, Slg. 2009, I-2759, Randnr. 44).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Was erstens die Auslegung der Wendung "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen" der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß den Art. 202 und 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex anbelangt, so ist das vorschriftswidrige Verbringen vollzogen, sobald die Waren über die erste innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft liegende Zollstelle hinaus gelangt sind, ohne dort gestellt worden zu sein (Urteil vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 25).

    Demnach sind solche Waren im Sinne des Art. 202 des Zollkodex "vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht" worden, die sich nach dem Überschreiten der Landaußengrenze der Gemeinschaft in diesem Gebiet jenseits der ersten Zollstelle befinden, ohne zu dieser befördert und dort gestellt worden zu sein, was bedeutet, dass die Zollbehörden von den dazu Verpflichteten keine Mitteilung über das Verbringen der Waren erhalten haben (Urteil Elshani, Randnr. 26).

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 202 und 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex dahin auszulegen sind, dass die Beschlagnahme von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren nur dann zum Erlöschen der Zollschuld führt, wenn sie erfolgt, bevor die Waren über die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle hinaus gelangt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Elshani, Randnr. 38).

    Diese Auffassung ist zum einen dadurch gerechtfertigt, dass die Beschlagnahme und Einziehung der Waren bei ihrem vorschriftswidrigen Verbringen gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex einen eng auszulegenden Erlöschensgrund für die Zollschuld darstellen (vgl. Urteil Elshani, Randnr. 30).

    Diese Bestimmung trägt nämlich der Notwendigkeit Rechnung, die Eigenmittel der Gemeinschaft zu schützen, einem Ziel, das nicht durch die Einführung neuer Erlöschensgründe für die Zollschuld in Frage gestellt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2002, SPKR, C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 31, und Elshani, Randnr. 31).

    Zum anderen birgt das Vorhandensein von vorschriftswidrig verbrachten Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft allein schon eine sehr große Gefahr, dass diese Waren letztlich Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten finden; haben diese Waren erst einmal die Zone verlassen, in der sich die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle befindet, ist die Chance geringer, dass sie von den Zollbehörden im Rahmen von stichprobenartig durchgeführten Kontrollen zufällig entdeckt werden (Urteil Elshani, Randnr. 32).

    Daraus folgt, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren als in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verbrauchsteuerrichtlinie anzusehen sind, sobald sie über die Zone hinaus gelangt sind, in der sich die erste innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft liegende Zollstelle befindet (vgl. entsprechend Urteil Elshani, Randnr. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-489/20

    Kauno teritorine muitine

    12 Urteil vom 2. April 2009, Elshani (C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Urteil vom 2. April 2009, Elshani (C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Urteil vom 2. April 2009, Elshani (C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 24 und 25).

    17 Urteil vom 2. April 2009, Elshani (C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 27).

    23 Ebd., Rn. 59. Vgl. insbesondere auch Rn. 33 und 34 des Urteils vom 2. April 2009, Elshani (C-459/07, EU:C:2009:224): "Die Behörden sind nämlich in den Zollstellen, die strategisch an den Grenzübergängen der Außengrenzen liegen, am besten in der Lage, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren intensiv zu kontrollieren, um sowohl einen unlauteren Wettbewerb mit den Herstellern in der Gemeinschaft als auch die mit dem Einfuhrschmuggel verbundenen Einnahmeverluste zu verhindern.

    29 Dies wird eingehend in den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Elshani (C-459/07, EU:C:2008:596, Nrn. 64 bis 66) dargelegt: "Die Regelung des Erlöschens der Zollschuld im Anschluss an die Beschlagnahme und Einziehung von Schmuggelwaren in Art. 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex [der Gemeinschaften] verschärft die Regelung, die bis zum Inkrafttreten des Zollkodex insoweit in der Verordnung [EWG] Nr. 2144/87 [des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld (ABl. 1987, L 201, S. 15)] vorgesehen war.

    31 Urteil vom 2. April 2009, Elshani (C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 29).

  • EuGH, 07.03.2019 - C-643/17

    Suez II

    Die Gestellung der Waren ist in Art. 4 Nr. 19 des Kodex definiert als die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden (Urteile vom 3. März 2005, Papismedov u. a., C-195/03, EU:C:2005:131, Rn. 26, sowie vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 21).

    Dies sind nämlich die Angaben, die es ermöglichen, sie für die Zwecke ihrer Tarifierung und gegebenenfalls der Berechnung der Einfuhrabgaben korrekt zu erfassen (Urteil vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 4 Nr. 19, Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 des Zollkodex klar ergibt, dass alle in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren zu gestellen sind (Urteile vom 4. März 2004, Viluckas und Jonusas, C-238/02 und C-246/02, EU:C:2004:126, Rn. 22, sowie vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 23).

    Das vorschriftswidrige Verbringen von Waren ist vollzogen, sobald die Waren über die erste innerhalb des Zollgebiets der Union liegende Zollstelle hinaus gelangt sind, ohne dort gestellt worden zu sein (Urteil vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 25).

    Demnach ist davon auszugehen, dass solche Waren im Sinne des Art. 202 des Zollkodex vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, die sich, nachdem sie die Landaußengrenze der Union überschritten haben, in diesem Gebiet jenseits der ersten Zollstelle befinden, ohne dorthin befördert und ohne gestellt worden zu sein, mit dem Ergebnis, dass die Zollbehörden von den dazu Verpflichteten keine Mitteilung über das Verbringen der Waren erhalten haben (Urteil vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 26).

  • EuGH, 09.12.2010 - C-568/08

    Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u.a. - Öffentliche Aufträge -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, Slg. 2009, I-2759, Randnr. 40).

    Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof jedoch nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Elshani, Randnr. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-385/12

    Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den

    16 - Vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30), vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 46), und vom 2. April 2009, Elshani (C-459/07, Slg. 2009, I-2759, Randnr. 36).
  • EuGH, 15.03.2017 - C-3/16

    Aquino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene

    Die Rechtfertigung einer Vorlagefrage liegt nämlich nicht im Interesse an Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass die Frage für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 42).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-234/09

    DSV Road - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 204

    Außerdem birgt das Vorhandensein von Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Union die Gefahr, dass diese Waren letztlich unverzollt in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten gelangen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, Slg. 2009, I-2759, Randnr. 32), eine Gefahr, zu deren Vermeidung Art. 204 des Zollkodex beiträgt, wie die Kommission ausführt.
  • EuGH, 08.10.2020 - C-476/19

    Combinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Union - Art. 124 Abs. 1

    Wie die tschechische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, soll insoweit durch Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex in Verbindung mit dem 38. Erwägungsgrund und Art. 124 Abs. 6 des Zollkodex ein Erlöschen der nach Art. 79 des Zollkodex entstandenen Zollschuld, wenn kein Täuschungsversuch unternommen wurde, für den Fall ermöglicht werden, dass trotz Nichtbeachtung bestimmter Voraussetzungen oder Verpflichtungen aus dem Zollkodex nachgewiesen wird, dass die Waren nicht in einer die Erhebung von Zoll rechtfertigenden Weise verwendet wurden und dass sie das Zollgebiet der Union verlassen haben (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Oktober 1983, Esercizio Magazzini Generali und Mellina Agosta, 186/82 und 187/82, EU:C:1983:262, Rn. 14, sowie vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-454/10

    Jestel - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-170/12

    Pinckney - Unzulässigkeit - Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Vorlagefragen

  • EuGH, 15.09.2011 - C-138/10

    DP grup - Zollunion - Zollanmeldung - Annahme der Zollanmeldung durch die

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-40/15

    Aspiro - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie

  • FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17

    Einfuhrumsatzsteuer: Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union beim

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-78/10

    Berel u.a. - Zollunion - Erlass von Einfuhrzöllen - Stellvertretung -

  • FG Sachsen, 21.04.2016 - 4 K 1414/14

    Erhebung von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer für unverzollte und

  • FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15

    Zollanmelder als Schuldner von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer bei Tabak in

  • FG Hamburg, 04.09.2014 - 4 K 86/14

    Einfuhrabgaben: Festsetzung von Einfuhrabgaben für Schmuggelzigaretten - kein

  • FG Hessen, 26.07.2022 - 7 V 85/22

    Einfuhrabgaben bei kurzem Aufenthalt im öffentlichen Bereich eines Flughafens im

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.11.2008 - C-459/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,28603
Generalanwalt beim EuGH, 04.11.2008 - C-459/07 (https://dejure.org/2008,28603)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.11.2008 - C-459/07 (https://dejure.org/2008,28603)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. November 2008 - C-459/07 (https://dejure.org/2008,28603)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Elshani

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 233 - Erlöschen der Zollschuld - Begriff "vorschriftswidriges Verbringen"

  • EU-Kommission PDF

    Elshani

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 233 - Erlöschen der Zollschuld - Begriff "vorschriftswidriges Verbringen"

  • EU-Kommission

    Elshani

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 233 - Erlöschen der Zollschuld - Begriff ‚vorschriftswidriges Verbringen‘“

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2009, I-2759
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.11.2008 - C-459/07
    Speziell zum Zollkodex: Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke (C-48/98, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 46).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-210/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.11.2008 - C-459/07
    Allgemein zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als Voraussetzung für die Sanktionen im Bereich des Zolls: vgl. Urteil vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland (C-210/91, Slg. 1992, I-6735, Randnrn.
  • EuGH, 20.02.1979 - 122/78

    Buitoni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.11.2008 - C-459/07
    22 - Vgl. u. a. Urteil vom 20. Februar 1979, Buitoni (122/78, Slg. 1979, 677, Randnr. 16).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.11.2008 - C-459/07
    23 - Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1989, Schräder (265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 21), und vom 5. Mai 1998, National Farmers' Union u. a. (C-157/96, Slg. 1998, I-2211, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.10.1983 - 186/82

    Magazzini Generali

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.11.2008 - C-459/07
    25 - Urteil vom 5. Oktober 1983, Magazzini generali (186/82 und 187/82, Slg. 1983, 2951, Randnr. 14).
  • EuGH, 06.10.1970 - 9/70

    Grad / Finanzamt Traunstein

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.11.2008 - C-459/07
    Vgl. statt aller: Urteile vom 6. Oktober 1970, Grad (9/70, Slg. 1970, 825, Randnr. 5), vom 21. Oktober 1970, Haselhorst (23/70, Slg. 1970, 881, Randnr. 5), vom 22. September 1988, Saarland u. a. (187/87, Slg. 1988, 5013, Randnr. 19), und vom 14. Oktober 1999, Adidas (C-223/98, Slg. 1999, I-7081, Randnr. 24).
  • EuGH, 12.07.1979 - 9/79

    Koschniske / Raad van Arbeid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.11.2008 - C-459/07
    16 - Der Gerichtshof hat bekanntlich in ständiger Rechtsprechung bekräftigt, dass es bei Auslegungszweifeln geboten ist, einen Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen der Gemeinschaftshandlungen als Mittel zur Auslegung zu verwenden (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 1967, Sociale Verzekeringsbank, 19/67, Slg. 1967, 408, 417, vom 12. Juli 1979, Koschniske, 9/79, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6, und vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36).
  • EuGH, 21.10.1970 - 23/70

    Haselhorst / Finanzamt Düsseldorf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.11.2008 - C-459/07
    Vgl. statt aller: Urteile vom 6. Oktober 1970, Grad (9/70, Slg. 1970, 825, Randnr. 5), vom 21. Oktober 1970, Haselhorst (23/70, Slg. 1970, 881, Randnr. 5), vom 22. September 1988, Saarland u. a. (187/87, Slg. 1988, 5013, Randnr. 19), und vom 14. Oktober 1999, Adidas (C-223/98, Slg. 1999, I-7081, Randnr. 24).
  • EuGH, 14.10.1999 - C-223/98

    Adidas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.11.2008 - C-459/07
    Vgl. statt aller: Urteile vom 6. Oktober 1970, Grad (9/70, Slg. 1970, 825, Randnr. 5), vom 21. Oktober 1970, Haselhorst (23/70, Slg. 1970, 881, Randnr. 5), vom 22. September 1988, Saarland u. a. (187/87, Slg. 1988, 5013, Randnr. 19), und vom 14. Oktober 1999, Adidas (C-223/98, Slg. 1999, I-7081, Randnr. 24).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.11.2008 - C-459/07
    26 ff.), und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 75).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

  • EuGH, 12.02.2004 - C-337/01

    Hamann International

  • EuGH, 22.09.1988 - 187/87

    Land de Sarre / Ministre de l'Industrie

  • EuGH, 11.07.2002 - C-371/99

    Liberexim

  • EuGH, 01.02.2001 - C-66/99

    D. Wandel

  • EuGH, 02.04.1998 - C-296/95

    DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-489/20

    Kauno teritorine muitine

    29 Dies wird eingehend in den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Elshani (C-459/07, EU:C:2008:596, Nrn. 64 bis 66) dargelegt: "Die Regelung des Erlöschens der Zollschuld im Anschluss an die Beschlagnahme und Einziehung von Schmuggelwaren in Art. 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex [der Gemeinschaften] verschärft die Regelung, die bis zum Inkrafttreten des Zollkodex insoweit in der Verordnung [EWG] Nr. 2144/87 [des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld (ABl. 1987, L 201, S. 15)] vorgesehen war.
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