Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 18.06.2009 - C-487/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,69
EuGH, 18.06.2009 - C-487/07 (https://dejure.org/2009,69)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2009 - C-487/07 (https://dejure.org/2009,69)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - C-487/07 (https://dejure.org/2009,69)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Benutzung in vergleichender Werbung - Recht, diese Benutzung zu untersagen - Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung - Beeinträchtigung der Funktionen der Marke - Richtlinie 84/450/EWG - Vergleichende Werbung - Art. ...

  • webshoprecht.de

    Zur Werbung durch Rufausbeutung und zur Markenrechtsverletzung durch Imitate sowie zur vergleichenden Werbung durch Imagetransfer (LOréal)

  • Europäischer Gerichtshof

    'L''Oréal u.a.'

    Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Benutzung in vergleichender Werbung - Recht, diese Benutzung zu untersagen - Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung - Beeinträchtigung der Funktionen der Marke - Richtlinie 84/450/EWG - Vergleichende Werbung - Art. ...

  • EU-Kommission PDF

    L'Oréal u.a.

    Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Benutzung in vergleichender Werbung - Recht, diese Benutzung zu untersagen - Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung - Beeinträchtigung der Funktionen der Marke - Richtlinie 84/450/EWG - Vergleichende Werbung - Art. ...

  • EU-Kommission

    L'Oréal u.a.

    Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Benutzung in vergleichender Werbung - Recht, diese Benutzung zu untersagen - Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung - Beeinträchtigung der Funktionen der Marke - Richtlinie 84/450/EWG - Vergleichende Werbung - Art. ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Feststellung einer unlauteren Ausnutzung des Rufs einer Marke; Benutzung der Marke in vergleichender Werbung; Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung; Darstellung einer Ware als Imitation oder Nachahmung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer Marke in vergleichender Werbung

  • kanzlei.biz

    L'Orèal - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer Marke durch Dritte

  • kanzlei.biz

    L'Orèal - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer Marke durch Dritte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Feststellung einer unlauteren Ausnutzung des Rufs einer Marke; Benutzung der Marke in vergleichender Werbung; Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung; Darstellung einer Ware als Imitation oder Nachahmung - [L'Oréal SA u.a. gegen ...

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Feststellung einer unlauteren Ausnutzung des Rufs einer Marke; Benutzung der Marke in vergleichender Werbung; Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung; Darstellung einer Ware als Imitation oder Nachahmung - [L'Oréal SA u.a. gegen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    L'Oréal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN DER DIE WARE EINES DRITTEN ALS IMITATION EINER SEINER WAREN DARGESTELLT WIRD

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Art. 5 Abs. 2 RL 89/104/EU, Art. 3 a Abs. 1 RL 84/450/EU
    Billigparfums dürfen nicht mit offenem Vergleich zu Originalparfums vertrieben werden

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Vergleichende Werbung durch Vergleichslisten ist unzulässig

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    'L''Oréal u.a.'

    Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Benutzung in vergleichender Werbung - Recht, diese Benutzung zu untersagen - Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung - Beeinträchtigung der Funktionen der Marke - Richtlinie 84/450/EWG - Vergleichende Werbung - Art. ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenimitate und Vergleichslisten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuGH verbietet Vergleichslisten von "Fakes"

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Ausnutzung der Sogwirkung einer Marke ist unlauter

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Parfum-Vergleichslisten unzulässig - Billig-Parfums dürfen sich in Vergleichslisten nicht auf das teure Original-Parfum beziehen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ausnutzen des guten Rufs und wirtschaftlichen Erfolgs einer Marke ist unlauter

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Vergleichende Werbung durch Vergleichslisten ist unzulässig

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Parfum-Vergleichslisten unzulässig - Billig-Parfums dürfen sich in Vergleichslisten nicht auf das teure Original-Parfum beziehen

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Vergleichende Werbung: Minderwertige Parfums dürfen nicht als Imitation oder Nachahmung von Markenparfums vertrieben werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beeinträchtigung einer Marke

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vergleichende Werbung mit Hinweis auf Imitation einer Originalmarke in Parfumvergleichslisten nicht zulässig - Ausnutzen der Bekanntheit einer Marke durch Dritte ohne Gegenleistung stellt Tatbestand der unlauteren Ausnutzung dar

Besprechungen u.ä.

  • gewrs.de PDF, S. 19 (Entscheidungsbesprechung)

    Schutz verschiedener Markenfunktionen - vergleichende Werbung - L’Oréal

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 5. November 2007 - L'Oréal SA, Lancôme parfums und beauté & Cie SNC, Laboratoire Garnier & Cie / Bellure NV, Malaika Investments Ltd (agissant sous le nom commercial ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b der Richtlinie 89/104/EWG: Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) und des Art. 3a Abs. 1 Buchst. g und Buchst. h der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2009, I-5185
  • GRUR 2009, 756
  • GRUR Int. 2009, 1010
  • EuZW 2009, 573
 
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Wird zitiert von ... (276)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
    Die spezifische Voraussetzung für diesen Schutz besteht in einer Benutzung eines einer eingetragenen Marke identischen oder ähnlichen Zeichens, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2000, Marca Mode, C-425/98, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 36, vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, Slg. 2003, I-12537, Randnr. 27, vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, Slg. 2008, I-2439, Randnr. 40, und zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof klargestellt, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 auch in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gilt, die mit denen, für die die Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnr. 30, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Randnrn.

    Es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. Urteile Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Randnrn.

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
    Die spezifische Voraussetzung für diesen Schutz besteht in einer Benutzung eines einer eingetragenen Marke identischen oder ähnlichen Zeichens, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2000, Marca Mode, C-425/98, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 36, vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, Slg. 2003, I-12537, Randnr. 27, vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, Slg. 2008, I-2439, Randnr. 40, und zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).

    18 bis 22, sowie adidas und adidas Benelux, Randnr. 37).

    29 und 31, und adidas und adidas Benelux, Randnr. 41).

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
    Demgemäß hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass bestimmte Arten der Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken vom Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 ausgeschlossen sind, da sie keines der Interessen beeinträchtigen, deren Schutz diese Bestimmung bezweckt, und somit nicht unter den Begriff der Benutzung im Sinne dieser Bestimmung fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2002, Hölterhoff, C-2/00, Slg. 2002, I-4187, Randnr. 16).

    Dazu ist jedoch auszuführen, dass sich die im Ausgangsverfahren beschriebene Situation grundsätzlich von der Sachlage unterscheidet, die dem Urteil Hölterhoff zugrunde gelegen hat, da die Benutzung der Wortmarken, deren Inhaber L'Oréal u. a. sind, in den von Malaika und Starion verbreiteten Vergleichslisten keine rein beschreibenden Zwecke, sondern Werbezwecke verfolgt.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-381/05

    VERGLEICHENDE WERBUNG ZWISCHEN PRODUKTEN OHNE URSPRUNGSBEZEICHNUNG UND PRODUKTEN

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
    28 und 31, vom 8. April 2003, Pippig Augenoptik, C-44/01, Slg. 2003, I-3095, Randnr. 35, vom 19. April 2007, De Landtsheer Emmanuel, C-381/05, Slg. 2007, I-3115, Randnr. 16, sowie vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 42).

    Daraus folgt, dass die in Art. 3a Abs. 1 genannten Anforderungen im günstigsten Sinne auszulegen sind, damit mit der Werbung objektiv die Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verglichen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil De Landtsheer Emmanuel, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei sicherzustellen ist, dass die vergleichende Werbung nicht in einer wettbewerbswidrigen und unlauteren oder die Verbraucherinteressen beeinträchtigenden Weise betrieben wird.

  • EuGH, 08.04.2003 - C-44/01

    Pippig Augenoptik

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
    28 und 31, vom 8. April 2003, Pippig Augenoptik, C-44/01, Slg. 2003, I-3095, Randnr. 35, vom 19. April 2007, De Landtsheer Emmanuel, C-381/05, Slg. 2007, I-3115, Randnr. 16, sowie vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 42).

    Daraus folgt, dass die Benutzung der Marke eines Mitbewerbers in einer vergleichenden Werbung gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, wenn in dem Vergleich Unterschiede auf solche Weise objektiv herausgestellt werden und der Vergleich nicht bezweckt oder bewirkt, Situationen des unlauteren Wettbewerbs, wie sie insbesondere in Art. 3a Abs. 1 Buchst. d, e, g und h der Richtlinie 84/450 beschrieben werden, hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pippig Augenoptik, Randnr. 49).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 niedergelegte ausschließliche Recht gewährt wurde, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d. h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und dass die Ausübung dieses Rechts daher auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 59, und vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnr. 21).

    Aus der in Randnr. 58 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 nicht widersprechen kann, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (vgl. auch Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 54, und Adam Opel, Randnr. 22).

  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
    Im Übrigen hat der Gerichtshof klargestellt, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 auch in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gilt, die mit denen, für die die Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnr. 30, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Randnrn.

    Der durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 gewährte Schutz ist somit weiter als nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, dessen Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und demnach die Möglichkeit der Beeinträchtigung einer Hauptfunktion der Marke voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Davidoff, Randnr. 28, und O2 Holdings und O2 [UK], Randnr. 57).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 niedergelegte ausschließliche Recht gewährt wurde, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d. h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und dass die Ausübung dieses Rechts daher auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 59, und vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnr. 21).

    Aus der in Randnr. 58 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 nicht widersprechen kann, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (vgl. auch Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 54, und Adam Opel, Randnr. 22).

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
    28 und 31, vom 8. April 2003, Pippig Augenoptik, C-44/01, Slg. 2003, I-3095, Randnr. 35, vom 19. April 2007, De Landtsheer Emmanuel, C-381/05, Slg. 2007, I-3115, Randnr. 16, sowie vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 42).
  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
    Die spezifische Voraussetzung für diesen Schutz besteht in einer Benutzung eines einer eingetragenen Marke identischen oder ähnlichen Zeichens, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2000, Marca Mode, C-425/98, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 36, vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, Slg. 2003, I-12537, Randnr. 27, vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, Slg. 2008, I-2439, Randnr. 40, und zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-112/99

    Toshiba Europe

  • EuGH, 17.07.2008 - C-347/06

    ASM Brescia - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

  • EuGH, 13.11.2003 - C-153/02

    Neri

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Es genügt vielmehr ein bestimmter Grad der Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen, der bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen, das heißt die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. a MarkenRL EuGH, Urteil vom 27. November 2008 - C-252/07, Slg. 2008, I-8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 30 - Intel/CPM; zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 29 und 31 - Adidas/Fitnessworld; EuGH, Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas/Marca; Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 36 - L'Oréal/Bellure; zu Art. 8 Abs. 5 GMV EuGH, GRUR Int. 2011, 500 Rn. 53 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 = WRP 2005, 896 - Lila-Postkarte; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 - TÜV II).

    Anders als beim Verwechslungsschutz ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion beim Schutz der bekannten Marke nicht erforderlich (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 58 - Intel/CPM; GRUR 2009, 756 Rn. 59 - L'Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 60 - TÜV II).

    Die Frage, ob die Unterscheidungskraft einer Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, zu denen das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 - L'Oréal/Bellure).

    Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 54 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO Cap).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 bzw. im Fall der Gemeinschaftsmarke Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ist der Markeninhaber berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, wenn diese Benutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt, für Waren oder Dienstleistungen geschieht, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 16, Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 42, und Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 58).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Werbender, der in einer vergleichenden Werbung ein mit der Marke eines Mitbewerbers identisches oder ihr ähnliches Zeichen zu dem Zweck benutzt, die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen explizit oder implizit zu identifizieren und seine eigenen Waren oder Dienstleistungen mit ihnen zu vergleichen, dieses Zeichen "für Waren oder Dienstleistungen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 benutzt (vgl. Urteile O2 Holdings und O2 [UK], Randnrn. 35, 36 und 42, sowie L'Oréal u. a., Randnrn.

    21 und 22, sowie L'Oréal u. a., Randnr. 58).

    Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nicht widersprechen kann, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 54, und L'Oréal u. a., Randnr. 60).

    Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern (im Folgenden: herkunftshinweisende Funktion), sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (Urteil L'Oréal u. a., Randnr. 58).

    Der durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 gewährte Schutz ist somit weiter als der nach Abs. 1 Buchst. b dieser beiden Artikel, dessen Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Davidoff, Randnr. 28, und L'Oréal u. a., Randnr. 59).

    Der Gerichtshof hat zum Fall des Angebots von Nachahmungen zum Verkauf bereits entschieden, dass, wenn ein Dritter versucht, sich durch die Benutzung eines Zeichens, das mit einer bekannten Marke identisch oder ihr ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, der sich aus dieser Benutzung ergebende Vorteil als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen ist (Urteil L'Oréal u. a., Randnr. 49).

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oreal/Bellure; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin/Primakabin).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-487/07   

Zitiervorschläge
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Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-487/07 (https://dejure.org/2009,17126)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.02.2009 - C-487/07 (https://dejure.org/2009,17126)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - C-487/07 (https://dejure.org/2009,17126)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    'L''Oréal u.a.'

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Benutzung einer fremden Marke für identische Erzeugnisse in vergleichender Werbung - Art. 5 Abs. 2 - Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke - Vergleichende Werbung - Richtlinien ...

  • EU-Kommission PDF

    L'Oréal u.a.

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Benutzung einer fremden Marke für identische Erzeugnisse in vergleichender Werbung - Art. 5 Abs. 2 - Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke - Vergleichende Werbung - Richtlinien ...

  • EU-Kommission

    L'Oréal u.a.

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Benutzung einer fremden Marke für identische Erzeugnisse in vergleichender Werbung - Art. 5 Abs. 2 - Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke - Vergleichende Werbung - Richtlinien ...

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.6.2009)

    EuGH bremst Parfum-Imitate // Ähnliche Flaschen und vergleichende Werbung unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2009, I-5185
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-487/07
    Meines Erachtens hat jedoch der Gerichtshof mit dem Urteil Adam Opel einen weiteren Schritt in Richtung einer Anerkennung des Schutzes anderer Funktionen der Marke als der Hauptfunktion aufgrund der genannten Vorschrift getan.

    In diesem Sinne scheint mir die Auslegung der letztgenannten Vorschrift den Vorzug zu verdienen, die vom Ansatz im Urteil Arsenal (kein Schutz, wenn nicht wenigstens eine Funktion der Marke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt zu werden droht) ausgeht und nicht von dem, der dem Urteil Adam Opel entnommen werden könnte (Schutz, wenn eine beliebige Funktion der Marke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt zu werden droht).

    Im Urteil Adam Opel(68) hat der Gerichtshof, wenn auch im Kontext der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104, meines Erachtens zu Recht festgestellt, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, gegebenenfalls zu bestimmen, ob insbesondere die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Benutzung der bekannten Marke eine unlautere Ausnutzung des Rufs dieser Marke ermöglicht.

    16 - Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 2002, Arsenal (C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51), vom 16. November 2004, Anheuser-Busch (C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 59), und vom 25. Januar 2007, Adam Opel (C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnr. 21).

    33 - Urteil Adam Opel (Randnr. 22).

    81 - Vgl. Urteil Adam Opel (Randnr. 36).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-59/05

    Siemens - Rechtsangleichung - Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Vergleichende

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-487/07
    Die Rechtsmittelführerinnen verweisen auf das Urteil Siemens(56), in dem der Gerichtshof insbesondere in den Randnrn.

    Anderenfalls wäre nicht zu verstehen, weshalb der Gerichtshof im Urteil Siemens anerkannt hat, dass der "Vorteil, den die vergleichende Werbung für die Verbraucher hat", für die Prüfung erheblich ist, ob die Ausnutzung des Rufes eines Unterscheidungszeichens eines Mitbewerbers durch den Werbenden unlauter ist(61), und dies, wie zu betonen ist, außerhalb der Prüfung, ob eine Assoziation mit der Übertragung der Wertschätzung vorliegt.

    56 - Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Siemens (C-59/05, Slg. 2006, I-2147).

    64 - Urteil Siemens (Randnr. 24).

    65 - Vgl. in diesem Sinne für den Vorteil des Werbenden aufgrund der Werbung Urteil Siemens (Randnr. 25).

  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-487/07
    - der Gerichtshof mit dem Urteil Davidoff klargestellt hat, dass Art. 5 Abs. 2 auch für Waren und Dienstleistungen, die mit denjenigen, für die die Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind - und nicht nur, wie die Vorschrift ausdrücklich vorsieht, für nicht ähnliche Waren und Dienstleistungen(48) gilt.

    Es ist indessen nicht auszuschließen, dass die weite Auslegung des Art. 5 Abs. 2 in der Rechtsprechung seit dem Urteil Davidoff, die ich in der vorstehenden Nummer (zweiter Gedankenstrich) angeführt habe, neben den in der Vorschrift ausdrücklich genannten Fällen natürlich auch die Fälle der Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen Zeichens für eine ähnliche Ware oder Dienstleistung, die der Benutzung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens für eine identische Ware oder Dienstleistung und die der Benutzung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens für eine ähnliche Ware oder Dienstleistung erfasst, nicht aber auch die Fälle der Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen Zeichens für eine identische Ware oder Dienstleistung, die nach wie vor unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. a fiele.

    15 - Urteile des Gerichtshofs vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00 (Slg. 2003, I-389, Randnr. 28), und O2 (Randnrn. 47 und 57 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 - Urteil Davidoff (Randnrn. 18 und 19).

    48 - Urteile Davidoff (Randnr. 30), Adidas-Salomon und Adidas Benelux (Randnrn. 19 und 20) sowie adidas und adidas Benelux (Randnr. 37).

  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-487/07
    L'Oréal macht geltend, dass die besagte Vorschrift insbesondere die "Kommunikationsfunktionen" der Marke schütze, wie sich aus den Urteilen Parfums Christian Dior(17) und Boehringer Ingelheim u. a.(18) des Gerichtshofs sowie aus dem Urteil VIPS des Gerichts(19) ergebe.

    Auch die französische Regierung, die an die Funktion der Marke erinnert, "ihrem Inhaber zu ermöglichen, das Image der eigenen Marke bei den Verbrauchern zu kontrollieren und zu schützen", beruft sich auf das Urteil Parfums Christian Dior, das die besagte Funktion gerade in Bezug auf die notorisch bekannten Marken, die Luxusparfums kennzeichneten, anerkannt habe.

    17 - Urteil des Gerichtshofs vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior (C-337/95, Slg. 1997, I-6013).

    43 - Urteil Parfums Christian Dior (Randnr. 43).

    46 - Urteil Parfums Christian Dior (Randnrn. 44 und 45).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-487/07
    L'Oréal beruft sich auf die Definition in den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs in der dem Urteil Adidas-Salomon und Adidas Benelux zugrunde liegenden Rechtssache(54), wonach "[die] Begriffe der unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke" Fälle erfassen sollen, "in denen eine berühmte Marke eindeutig von Trittbrettfahrern ausgenutzt wird oder versucht wird, ihren guten Ruf auszunutzen"(55).

    47 - Vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL (C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 20), vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux (C-408/01, Slg. 2003, I-12537, Randnrn.

    70 - Vgl. die angeführten Urteile Adidas-Salomon und Adidas Benelux (Randnrn. 29 und 31) sowie adidas und adidas Benelux (Randnr. 41).

    71 - Vgl. die angeführten Urteile Adidas-Salomon und Adidas Benelux (Randnrn. 27) sowie adidas und adidas Benelux (Randnr. 40).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-487/07
    Das Urteil adidas und adidas Benelux bestätigt das meines Erachtens durch die Feststellung, dass "Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ... dabei speziell darauf ab[zielt], allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu erhalten, beschreibende Angaben zu benutzen", "also ... eine Ausprägung des Freihaltebedürfnisses [ist]"(13).

    Im Urteil adidas und adidas Benelux(23) ist zu lesen, dass "[d]ie Verwechslungsgefahr ... die spezifische Voraussetzung für den durch die eingetragene Marke gewährten Schutz insbesondere gegen die Benutzung nicht identischer Zeichen durch Dritte dar[stellt]".

    13 - Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux (C-102/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 46).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-487/07
    18 - Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, Slg. 2007, I-3391).

    45 - Urteil Boehringer Ingelheim u. a. (Randnr. 43).

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-487/07
    10 - Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2008, 02 Holdings & O2 (UK) (C-533/06, Slg. 2008, I-0000).

    50 - Schlussanträge vom 31. Januar 2008 in der Rechtssache O2 (C-533/06, Nr. 56).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-487/07
    44 - Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457, Randnr. 75), Parfums Christian Dior (Randnr. 43) und Boehringer Ingelheim u. a. (Randnrn. 20 und 21).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-487/07
    31 - Urteil vom 11. September 2007, C-17/06 (Slg. 2007, I-7041).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2008 - C-59/08

    Copad - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Inhabers

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-381/05

    De Landtsheer Emmanuel - Richtlinie 84/450/EWG und 97/55/EWG - Vergleichende

  • EuG, 30.01.2008 - T-128/06

    Japan Tobacco / OHMI - Torrefacção Camelo (CAMELO)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuG, 19.06.2008 - T-93/06

    Mülhens / OHMI - Spa Monopole (MINERAL SPA)

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-259/04

    Emanuel - Marken - Von ihrem Inhaber übertragene Marke - Täuschung - Ungültigkeit

  • EuG, 22.03.2007 - T-215/03

    Sigla / OHMI - Elleni Holding (VIPS) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2002 - C-291/00

    LTJ Diffusion

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • EuGH, 25.10.2001 - C-112/99

    Toshiba Europe

  • EuGH, 20.03.2003 - C-291/00

    LTJ Diffusion

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