Rechtsprechung
| EuGH, 10.09.2009 - C-206/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Gemeinwirtschaftliche Leistungen der Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung - Dienstleistungskonzession - Begriff - Übertragung des mit der Nutzung der betreffenden Dienstleistung verbundenen Risikos auf den Auftragnehmer
- Europäischer Gerichtshof
Eurawasser
Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Gemeinwirtschaftliche Leistungen der Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung - Dienstleistungskonzession - Begriff - Übertragung des mit der Nutzung der betreffenden Dienstleistung verbundenen Risikos auf den Auftragnehmer
- forum-vergabe.de
Definition der Dienstleistungskonzession, speziell der Art des Betrieb
- oeffentliche-auftraege.de
- energienetzrecht.de
Dienstleistungskonzessionen bei aufgrund öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung der Dienstleistung eingeschränktem Betriebsrisiko des Konzessionärs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Öffentliches Vergabeverfahren; Begriff der "Dienstleistungskonzession" i.S. des Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/17/EG; Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden (WAZV Gotha) gegen Eurawasser Aufbereitungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH
Kurzfassungen/Presse (3)
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Dienstleistungskonzession in der Wasserver- und Abwasserentsorgung
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Dienstleistungskonzession in der Wasserver- und Abwasserentsorgung
- lto.de (Kurzinformation)
Verleihung des Rechts zur Entgelterhebung durch öffentlichen Auftraggeber begründet Dienstleistungskonzession
Besprechungen u.ä. (7)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Dienstleistungskonzession auch bei Übernahme geringer Risiken! (IBR 2009, 1244)
- scholtka-partner.de
(Kurzanmerkung)
Dienstleistungskonzessionen im Wasserbereich
- avocado-law.com (Entscheidungsbesprechung)
Dienstleistungskonzession trotz Anschluss- und Benutzungszwang!
- pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)
Dienstleistungskonzessionen in der Wasser- und Abwasserwirtschaft
- pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)
Erteilung von Dienstleistungskonzessionen in der Wasserver- und Abwasserentsorgung
- vergabeblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Dienstleistungskonzession und kein Ende
- vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Neues EuGH-Urteil zur Dienstleistungskonzession
Sonstiges (5)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts (Deutschland) eingereicht am 19. Mai 2008 - Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden (WAZV Gotha) gegen Eurawasser Aufbereitungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 10.09.2009, Rs. C-206/08 "WAZV Gotha" (Vorabentscheidungsersuchen; Dienstleistungskonzession; Abgrenzung zum Dienstleistungsauftrag; Recht zur Nutzung; wirtschaftliches Risiko)" von RAin Dr. Alexandra Losch, original erschienen in: VergabeR 2010, 55 - 56.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 10.9.2009, Rs. C-206/08 (Auslegung des Begriffs der "Dienstleistungskonzession" - Eurawasser)" von Thomas Abel, original erschienen in: KommJur 2009, 392.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 10.09.2009, Az.: C-206/08 (Vorliegen eines Dienstleistungsauftrags oder einer Dienstleistungskonzession ("WAZV Gotha"))" von RA Dr. Alexander Hübner, original erschienen in: EuZW 2009, 814 - 816.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Dienstleistungskonzessionen in der Wasserwirtschaft" von Dr. Jan Byok, LL.M. und Dr. Matthias Dierkes, original erschienen in: RdE 2011, 126 - 135.
Verfahrensgang
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2009, I-8377
- EuZW 2009, 810
- NZBau 2009, 729
- BauR 2010, 263
- IBR 2009, 1244
- VergabeR 2010, 48
Wird zitiert von ... (39)
- EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Konzession für …
Der Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die, wenn sie auch nicht die einzige Gegenleistung darstellt, vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 39, und Kommission/Italien, Randnrn. 33 und 40), während im Fall einer Dienstleistungskonzession die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Eurawasser, C-206/08, Slg. 2009, I-8377, Randnr. 51).Im Fall eines Vertrags über Dienstleistungen genügt der Umstand, dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben, dem in Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen Erfordernis einer Gegenleistung (vgl. Urteil Eurawasser, Randnr. 57).
Auch wenn die Art der Vergütung somit eines der ausschlaggebenden Kriterien für die Einordnung als Dienstleistungskonzession darstellt, ergibt sich aus der Rechtsprechung darüber hinaus, dass bei einer Dienstleistungskonzession der Konzessionär das Betriebsrisiko der fraglichen Dienstleistungen übernimmt und dass die fehlende Übertragung des mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Risikos auf den Dienstleistungserbringer darauf hinweist, dass es sich bei dem betreffenden Vorgang um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt und nicht um eine Dienstleistungskonzession (Urteil Eurawasser, Randnrn. 59 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieses Risiko kann zwar von Beginn an erheblich eingeschränkt sein; für die Einordnung als Dienstleistungskonzession ist allerdings erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber das volle von ihm getragene Risiko oder zumindest einen wesentlichen Teil davon auf den Konzessionär überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurawasser, Randnrn. 77 und 80).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn der Dienstleistungserbringer ausschließlich von Dritten vergütet wird, die Übertragung eines "erheblich eingeschränkten" Betriebsrisikos durch den öffentlichen Auftraggeber für die Annahme einer Dienstleistungskonzession genügt (vgl. Urteil Eurawasser, Randnr. 77).
Insbesondere muss es den redlich handelnden öffentlichen Auftraggebern weiterhin freistehen, Dienstleistungen mittels einer Konzession erbringen zu lassen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Erbringung der betreffenden Gemeinwohldienstleistung so am besten sicherzustellen ist, und zwar auch dann, wenn das mit der Nutzung verbundene Risiko erheblich eingeschränkt ist (Urteil Eurawasser, Randnrn. 72 und 74).
In diesen Bereichen haben die öffentlichen Auftraggeber keinen Einfluss auf die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Dienstleistung und damit auf die Größe des zu übertragenden Risikos, und außerdem wäre es nicht sachgerecht, von einer Behörde, die eine Konzession vergibt, zu verlangen, dass sie für einen schärferen Wettbewerb und ein höheres wirtschaftliches Risiko sorgt, als sie in dem betreffenden Bereich aufgrund der für ihn geltenden Regelungen existieren (vgl. Urteil Eurawasser, Randnrn. 75 und 76).
Insoweit ist zu beachten, dass das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Dienstleistung als das Risiko zu verstehen ist, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurawasser, Randnrn. 66 und 67), das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, Slg. 2005, I-9315, Randnr. 22, und Hans & Christophorus Oymanns, Randnr. 74).
- BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10
S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr
d) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Dienstleistungskonzession charakteristisch, dass der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung in der Weise den Risiken des Marktes ausgesetzt ist, dass er das damit einhergehende Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt (…EuGH, VergabeR 2007, 604 Rn. 34 mwN; VergabeR 2010, 48 Rn. 77 - WAZV Gotha).Die Beantwortung dieser Frage ist folgerichtig in die Hände des nationalen Richters gelegt (EuGH, VergabeR 2010, 48 Rn. 78 - WAZV Gotha).
- VK Düsseldorf, 16.05.2011 - VK-12/11
Vergabe - Konzessionsvergabe der Abfallbeseitigung
Dies zu beurteilen, sei Sache des nationalen Gerichts (EuGH, Urteil vom 10.09.2009, C-206/08 Rn. 77 f.).Nach der Entscheidung des EuGH vom 10.09.2009, C-206/08, stehe der Anschluss- und Benutzungszwang der Annahme eines Betriebsrisikos nicht entgegen.
Die Richtlinien nehmen die Dienstleistungskonzession von ihrer Geltung aus (Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG für die Auftraggeber außerhalb der Sektorentätigkeit, Art. 18 der Richtlinie 2004/17/EG für die Sektorenauftraggeber, vgl. auch EuGH, Urteil vom 10.09.2009, Az. C-206/08).
Der Europäische Gerichtshof hat weiter in der Entscheidung vom 10.09.2009, Az. C - 206/08, klargestellt, dass kein "erhebliches" Risiko für den Konzessionsnehmer entstehen müsse.
Nach der Erwägung 74 der Entscheidung EuGH vom 10.09.2009, Az. C-206/08, muss dem öffentlichen Auftraggeber die Vereinbarung einer Konzession alternativ zur entgeltlichen Beauftragung freistehen, wenn er der Auffassung ist, dass "die Erbringung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Leistung so am besten sicherzustellen ist".
Ob die Marktansprache auch den Anforderungen des AEUV entsprach bzw. aufgrund von Binnenmarktrelevanz zu entsprechen hätte (was nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes in der Entscheidung vom 10.09.2009, Az. C-206/08, Erwägung 44, wohl anzunehmen ist), steht nicht im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Rüge und kann deshalb offen bleiben.
- EuGH, 10.11.2011 - C-348/10
Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 1 Abs. 3 Buchst. b - …
Aufgrund dieser Übereinstimmung müssen bei der Auslegung der Begriffe des Dienstleistungsauftrags und der Dienstleistungskonzession in den jeweiligen Anwendungsbereichen dieser Richtlinie die gleichen Erwägungen zugrunde gelegt werden (Urteil vom 10. September 2009, Eurawasser, C-206/08, Slg. 2009, I-8377, Randnrn. 42 und 43).Der Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird, während im Fall einer Dienstleistungskonzession die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Eurawasser, Randnr. 51).
Bei einem Vertrag über Dienstleistungen erfüllt der Umstand, dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben, das in Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/17 vorgesehene Erfordernis einer Gegenleistung (vgl. u. a. Urteil Eurawasser, Randnr. 57).
Zum anderen muss es den redlich handelnden öffentlichen Auftraggebern weiterhin freistehen, Dienstleistungen mittels einer Konzession erbringen zu lassen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Erbringung der betreffenden Gemeindienstleistung so am besten sicherzustellen ist, und zwar selbst dann, wenn das mit dem Betrieb verbundene Risiko erheblich eingeschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurawasser, Randnrn. 72 bis 74).
Es wäre außerdem nicht sachgerecht, von einer Behörde, die eine Konzession vergibt, zu verlangen, dass sie für einen schärferen Wettbewerb und ein höheres wirtschaftliches Risiko sorgt, als sie in dem betreffenden Sektor aufgrund der für ihn geltenden Regelungen existieren (vgl. Urteil Eurawasser, Randnrn. 75 und 76).
Unter dem Betriebsrisiko ist das Risiko zu verstehen, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurawasser, Randnr. 67), das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler, Randnr. 37).
- OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - Verg 19/10
Vergabe - Direktvergabe von SPNV-Leistungen
Nach der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt Urteil vom 10.09.2009 - C-206/08, Eurawasser m.w.N., NZBau 2009, 729) ist maßgeblich, ob der Auftragnehmer das Betriebsrisiko vollständig oder zumindest einen wesentlichen Teil davon trägt.In solchen Mischfällen kann eine Abgrenzung nur anhand des Umfangs des Risikos erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - C-206/08 Rdnr. 77, a.a.O); vgl. auch Prieß, a.a.O.).
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen liegt nicht eine Fallgestaltung vor, wie sie der Entscheidung des EuGH vom 10.09.2009 (- C-206/08, Eurawasser , a.a.O.) zugrunde lag.
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-348/10
Unterscheidung zwischen 'öffentlichem Dienstleistungsauftrag' und 'öffentlicher …
Soweit sie bestimmt, dass es sich um eine Dienstleistungskonzession handelt, wenn diese Gegenleistung in einem Recht zur Nutzung besteht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass der wesentliche Unterschied zwischen beiden Rechtsgeschäften zunächst darin besteht, dass die Vergütung für die Dienstleistung unmittelbar vom öffentlichen Auftraggeber oder von Dritten gezahlt wird (Urteil Eurawasser, Randnr. 51).Da das Risiko untrennbar mit der wirtschaftlichen Nutzung der Dienstleistung verbunden ist (Urteil Eurawasser, Randnr. 66), ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass seine Übernahme durch den Dienstleistungserbringer bedeutet, dass der mit dem öffentlichen Auftraggeber geschlossene Vertrag unter den Begriff der Dienstleistungskonzession fällt.
Der Rechtsprechung zufolge ist das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Dienstleistung als das Risiko zu verstehen, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein (Urteile Eurawasser, Randnrn. 66 und 67, und Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler, Randnr. 37), das sich "im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann" (Urteil Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler, mit Hinweis auf die Urteile Contse u. a., Randnr. 22, sowie Hans & Christophorus Oymanns, Randnr. 74).
Es wäre daher widersinnig, mit dem einzigen Ziel, über ein ausreichendes übertragbares Risikovolumen zu verfügen, um den Auftrag rechtlich als Dienstleistungskonzession einordnen zu können, zu verlangen, dass ein höheres wirtschaftliches Risiko geschaffen wird, als es in dem betreffenden Sektor aufgrund der für ihn geltenden Regelungen besteht (Urteil Eurawasser, Randnrn. 72 bis 76).
In diesem Sinne vgl. statt aller Urteil vom 10. September 2009, Eurawasser (C-206/08, Slg. 2009, I-8377, Randnr. 43).
- EuGH, 25.03.2010 - C-451/08
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche Bauaufträge - …
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Wesen der Konzession darin besteht, dass das Betriebsrisiko in erster Linie oder jedenfalls in erheblichen Umfang vom Konzessionsnehmer selbst getragen wird (vgl. in diesem Sinne zu Dienstleistungskonzessionen Urteil vom 10. September 2009, Eurawasser, C-206/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 59 und 77). - OLG Naumburg, 22.12.2011 - 2 Verg 10/11
Vergabe - Rettungsdienstleistung nach RettDG LSA 2006: Vergabepflichtig?
Für die Abgrenzung der bloßen vorübergehenden Verwertungsmöglichkeit gegenüber einer direkten Vergütung ist wiederum maßgeblich, dass der für die Dienstleistungskonzession typischen (hier erstgenannten) Art der Bezahlung immanent ist, dass der Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers trotz der Vertragsbindungen in der Weise den Risiken des Marktes ausgesetzt bleibt, dass er das damit einhergehende Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt (…vgl. BGH, Beschluss v. 08.02.2011, a. a. O. ; EuGH, Urteil v. 10.09.2009, C-206/08 "WAZV Gotha ./. Eurawasser GmbH", VergabeR 2010, 48 ; Urteil v. 10.03.2011, C-274/09 "Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler ./. Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau", VergabeR 2011, 430 ).(1) Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass als wirtschaftliches Betriebsrisiko einer Dienstleistung nur das Risiko zu verstehen ist, trotz der Vertragsbindung weiter den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil v. 10.09.2009, a. a. O., Tz. 66 f.;… Urteil v. 10.03.2011, a. a. O., Tz. 37).
aus Änderungen der Rechtslage während der Durchführung des Vertrages ergeben (vgl. EuGH, Urteil v. 10.09.2009, a. a. O., Tz. 79), im vorliegenden Fall etwa eine gesetzliche Neuregelung im Bereich des Rettungsdienstwesens in Sachsen-Anhalt.
- EuGH, 03.06.2010 - C-203/08
Art. 49 EG - Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - Glücksspiele …
Die öffentlichen Stellen, die solche Verträge schließen, haben jedoch die Grundregeln des EG-Vertrags, insbesondere Art. 49 EG, im Allgemeinen sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot im Besonderen zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress, C-324/98, Slg. 2000, I-10745, Randnrn. 60 bis 62, vom 10. September 2009, Eurawasser, C-206/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 44, und vom 13. April 2010, Wall, C-91/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 33). - VK Brandenburg, 13.05.2011 - VK 12/11
Vergabe - Abgrenzung Dienstleistungsauftrag/-konzession
In seinen Urteilen vom 10. September 2009 und 10. März 2011 vergleicht der EuGH (Rs. C-206/08, Rn. 51 ff.;… Rs. C-274/09, Rn. 24ff.) die beiden Definitionen und verweist auf den sich aus der Art der Gegenleistung ergebenden Unterschied zwischen Auftrag und Konzession und stellt fest, dass der Unterschied zwischen einem Dienstleistungsauftrag und einer Dienstleistungskonzession in der Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen liegt.Ferner stellt der EuGH darauf ab, dass bei einer Dienstleistungskonzession der Konzessionär das Betriebsrisiko der fraglichen Dienstleistungen übernimmt und dass die fehlende Übertragung des mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Risikos auf den Dienstleistungserbringer darauf hinweist, dass es sich bei dem betreffenden Vorgang um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt und nicht um eine Dienstleistungskonzession (EuGH, Urt. v. 10. März 2011, a.a.O.).
Begründet wird dies u. a. damit, dass - insbesondere in Bereichen, die die öffentliche Daseinsvorsorge betreffen - öffentliche Auftraggeber keinen Einfluss auf die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Dienstleistung und damit auf die Größe des zu übertragenden Risikos haben (EuGH, Urt. v. 10. März 2011, a.a.O.).
Das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Dienstleistung ist dabei als das Risiko zu verstehen, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein, das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, das Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann (EuGH, Urt. v. 10. März 2011, a.a.O.).
- EuGH, 15.10.2009 - C-196/08
Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Vergabe öffentlicher Aufträge - …
- OLG Düsseldorf, 13.01.2010 - 27 U 1/09
Vergabe - Rechtsschutz unterhalb Schwellenwerte: Nicht nur bei Willkürverstößen!
- OLG Brandenburg, 28.08.2012 - Verg W 19/11
Vergabe - Dienstleistungskonzession ohne Aufgabenübertragung? Unzulässig!
- OLG Düsseldorf, 02.03.2011 - Verg 48/10
Vergabe - Zu den Dienstleistungskonzessionen im ÖPNV
- OLG Düsseldorf, 11.01.2012 - Verg 57/11
Vergabe - Vergaberecht gilt auch bei Rahmenvereinbarungen über Lieferverträge
- OLG München, 25.03.2011 - Verg 4/11
Vergabe - Breitbandnetz: Dienstleistungsauftrag oder Dienstleistungskonzession?
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-138/11
Compass-Datenbank - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2009 - C-451/08
Vergabe - Ausschreibungspflicht von Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand?
- VK Brandenburg, 08.09.2010 - VK 44/10
Vergabe - Rechtzeitige Einlegung von Rechtsmitteln
- OLG Düsseldorf, 03.08.2011 - Verg 6/11
Vergabe - Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung - ein öffentlicher Auftrag?
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - Verg 51/11
Vergabe - Dienstleistungskonzession: Vergabenachprüfungsinstanzen zuständig?
- OLG Brandenburg, 12.01.2010 - Verg W 7/09
Vergabe - Abgrenzung Dienstleistungskonzession/-auftrag
- VK Münster, 18.03.2010 - VK 1/10
Vergabe - Milliardenauftrag von DB Regio unwirksam!
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-92/09
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-145/08
Vergabe - Antragsbefugnis eines Mietglieds einer Bietergemeinschaft
- VK Münster, 07.10.2010 - VK 6/10
Vergabe - Wann liegt vergabefreies Eigengeschäft vor?
- VK Sachsen, 11.10.2010 - 1/SVK/034-10
Vergabe - Sozialrecht contra Vergabrecht
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - Verg 77/11
Vergabe - Nichtprioritäre Dienstleistungen müssen (auch) ausgeschrieben werden
- OLG Düsseldorf, 11.01.2012 - Verg 58/11
Vergabe - Keine unbefristeten Rabattverträge im Pharmabereich!
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-568/08
Vergabe - Schadensersatz bei Verletzung des Vergaberechts
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - Verg 79/11
Vergabe - Nichtprioritäre freiberufliche Leistungen: Kein unbefristeter Vertrag!
- OLG Düsseldorf, 11.01.2012 - Verg 59/11
Vergabe - Zulässigkeit von Rabattverträgen
- OLG Brandenburg, 16.01.2012 - Verg W 19/11
Vergabe - Vergaberechtliche Nachprüfung einer Dienstleistungskonzession?
- Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-148/08
Vergabe - Antragsbefugnis eines Mietglieds einer Bietergemeinschaft
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-274/09
Vergabe - Rettungsdienstleistungen = Dienstleistungskonzession
- OLG Düsseldorf, 11.01.2012 - Verg 67/11
Vergabe - Zulässigkeit von Rabattverträgen
- OLG Brandenburg, 21.06.2011 - Verg W 9/11
Vergabe - Abgrenzung Dienstleistungsauftrag/-konzession
- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-182/11
Econord - Verwaltung des städtischen Gesundheitsdienstes durch eine …
- VK Nordbayern, 11.11.2011 - 21.VK-3194-33/11
Vergabe - Dienstleistungskonzessionen unterliegt nicht dem Vergaberecht!
